Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0009-K/03
Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Jobsuche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-K/03vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., wohnhaft in St.V.,
vertreten durch MMag. Dr. Peter Lampl MAS LL.M., Unternehmensberater
und Steuerberater, vom 23. Oktober 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Veit an der Glan vom 4. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Ausgehend von einem Einkommen
von 534.889,00 S ergibt sich eine Einkommensteuer von
171.298,70 S und nach Gegenrechnung mit der anrechenbaren
Lohnsteuer von - 192.047,12 S eine festgesetzte
Einkommen- steuer in Höhe von - 20.748,00 S (=
- 1.507,82 €). Bezüglich der Darstellung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Einkommensteuer wird auf die
Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 in der Berufungsvorentscheidung
vom 16. Dezember 2002 verwiesen, die insoweit einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet. Gegenüber der mit der angeführten
Berufungsvorentscheidung getroffenen Einkommensteuerfestsetzung und -gutschrift
für das Jahr 1999 tritt keine Änderung ein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Kalenderjahr 1999
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 beantragte
er ua. die Berücksichtigung diverser Aufwendungen in Höhe von
63.735,39 S unter dem Titel Werbungskosten gemäß
§ 16
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988.
In einer Beilage zur Erklärung der
Arbeitnehmerveranlagung wurden die vom Bw. beantragten Werbungskosten 1999
wie folgt aufgegliedert:
|
Afa, Handy, Scanner, Sprachlabor, PC, Drucker -
abzgl. 40 % PA
|
8.510,00
|
Fachliteratur
|
5.813,79
|
Telefonkosten 50%ig. berufl. Anteil
|
4.807,00
|
Fortbildung
|
22.446,00
|
Berufliche Neuorientierung
|
20.180,00
|
Arbeitsmittel - Messewerkzeug
|
1.978,60
|
Summe
Werbungskosten
|
63.735,39
Mit Vorhalt vom 24. Juli 2002 forderte das
Finanzamt den Steuerpflichtigen auf, die geltend gemachten Werbungskosten durch
Belegvorlage nachzuweisen.
In der Erklärung (Seite 6 des Verwaltungsaktes)
wurde vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes folgender Aktenvermerk
(ohne Datumsangabe) angebracht: "Vorhalt nicht
beantwortet, nur die lt. Vorjahr nachvollziehbaren und belegten WK gewährt
- 33.398,00)."
Das Finanzamt erließ am 4. Oktober 2002 den
Einkommensteuerbescheid 1999, wobei von der vom Bw. eingereichten
Arbeitnehmerveranlagungserklärung ua. insoweit abgewichen wurde, als
Werbungskosten im Ausmaß von 33.398,00 (Afa, Handy, Scanner, Sprachlabor,
PC, Drucker - abz. 40 % PA: 6.505,00, Fachliteratur: 0, Telefonkosten
50%ig. berufl. Anteil: 4.807,00, Fortbildung: 22.086,00, berufliche
Neuorientierung: 0, Arbeitsmittel - Messewerkzeug: 0) anerkannt wurden.
Begründet wurde das Abweichen von den beantragten Werbungskosten im
Wesentlichen damit, dass der Bw. trotz Aufforderung die zur Nachweisführung
von Werbungskosten benötigten Unterlagen nicht vorgelegt habe und daher die
Werbungskosten nur insoweit berücksichtigt werden konnten als die
Beweismittel dafür vorlagen. Zur Afa-Ermittlung führte das Finanzamt
ergänzend aus, dass der diesbezügliche Afa-Betrag in Anlehnung an das
Vorjahr ermittelt und daher um 2.005,00 S vermindert worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom steuerlichen Vertreter des
Bw. am 23. Oktober 2002 Berufung erhoben. Im Berufungsschriftsatz
teilte der steuerliche Vertreter des Bw. ua. mit, dass er die Unterlagen
betreffend die geltend gemachten Werbungskosten seines Mandanten nach seiner
Rückkehr von einer Geschäftsreise dem Finanzamt vorlegen werde.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde dem Finanzamt vom
steuerlichen Vertreter des Bw. ua. eine zweiseitige Aufstellungen mit der
Überschrift "Marktinformation über
die Uhrenbranche, da eventuell ein Berufswechsel bevorsteht" folgenden
Inhaltes vorgelegt:
|
"12.05.1999
|
St.
Veit-Lienz-Bruneck-Südtirol
|
800
|
km
|
|
Bruneck
|
Einkaufsbereich
Innenstadt
|
|
|
|
Bozen
|
Einkaufsbereich
Innenstadt
|
|
|
Reise
mit privatem PKW.
|
|
800
|
km
|
29.07.1999
|
St.
Veit-Würzburg-Nürnberg-Salzburg
|
1450
|
km
|
|
Würzburg
|
Juwelier
|
Fa.
Reichart
|
|
|
|
|
Uhren
|
Fa.
Haas
|
|
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|
|
Uhren
|
Fa.
Timeworld
|
|
|
Nürnberg
|
Uhren
|
Fa.
Wallner
|
|
|
|
|
Uhren
|
Fa.
Pegnitz Basar
|
|
|
|
|
|
|
|
30.07.1999
|
Salzburg-München-Innsbruck-Salzburg
|
650
|
km
|
|
München
|
Uhren
|
Fa.
Huber
|
|
|
|
|
Uhren
|
Fa.
Fridrich
|
|
|
|
Innsbruck
|
Einkaufszentrum
DEZ-Innsbruck
|
|
|
Salzburg
|
Einkaufszentrum
Europark
|
|
|
|
|
|
|
|
31.07.1999
|
Salzburg-Wien-St.
Veit/Glan
|
700
|
km
|
|
Wien
|
Uhren
|
Ellbert
|
|
|
|
|
Uhren
|
Young
Diamant
|
|
|
|
Uhren
|
World-Time
|
|
|
|
|
Uhren
|
Redford
|
|
|
Reise
mit privatem PKW.
|
|
2800
|
km"
Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die vom Bw. im
Zusammenhang mit dem beabsichtigten Arbeitgeberwechsel geltend gemachten
Aufwendungen - erwachsen durch "Marktinformationen über die Uhrenbranche" -
in Höhe von 20.180,00 S sich aus Fahrtkosten in Form von
Kilometergelder 17.640,00 S (3.600 Km X 4,90 S), Tagesgelder
1.440,00 S (4 Tage x 360,00 S) und Nächtigungskosten
1.100,00 S (Hotelrechnung vom 31.7.1999, abgelegt auf Seite 18 des
Verwaltungsaktes) zusammensetzt.
Welche Unterlagen und Beweismittel der steuerliche
Vertreter dem Finanzamt weiters im Detail vorgelegt hatte ist aus dem
Verwaltungsakt nicht entnehmbar. Auf Seite 32/Rs des Verwaltungsaktes
befindet sich nachstehender Aktenvermerk, datiert mit 11.12.2002:
"Lt
Belege:
|
|
Afa
wie im 1. Antrag
|
8.510,00
|
|
|
Fachliteratur
|
5.814,00
|
|
|
Arbeitsmittel
|
1.978,00
|
|
|
Telefon
|
4.807,00
|
|
|
Fortbildung
|
22.086,00
|
|
|
|
43.195,00
|
nicht
anerkannt "berufliche Neuorientierung" 20.180,00 S."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Dezember 2002 gab das Finanzamt der Berufung des Bw. teilweise
statt und anerkannte Aufwendungen in Höhe von 43.195,00 S unter dem
Titel Werbungskosten. Begründend führte das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen aus, dass als Werbungskosten nur solche
Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen seien, die ernstlich der Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen dienen
würden. Auch vor der Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen erwachsene
Aufwendungen, also vorweggenommene Aufwendungen, würden Werbungskosten
darstellen, wenn sie mit der angestrebten, auf Einkünfteerzielung
gerichteten Tätigkeit in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen würden. Aufwendungen, die jedoch in Fällen
getätigt worden seien, in denen die Ausübung einer künftigen
nichtselbständigen Arbeit von einem künftigen Wahlakt abhängig
und noch ungewiss sei, würden keine Werbungskosten darstellen. Die
beantragten Aufwendungen für die berufliche Neuorientierung in Höhe
von 20.180,00 S seien daher nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2003 begehrte
der oben genannte steuerliche Vertreter des Bw. die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im
Vorlageantrag brachte er im Wesentlichen vor, dass die von seinem Klienten
geltend gemachten Aufwendungen für die Akquisition eines neuen Jobs sehr
wohl Werbungskosten darstellen würden. Sein Klient habe auf Grund eines
Gespräches mit dessen ehemaligem Arbeitgeber rechnen müssen, dass sein
Arbeitsverhältnis mit Jahresende 1999 hätte beendet werden sollen.
Unter dieser Konstellation habe sein Klient, der Vater von vier Kindern sei,
sich unverzüglich auf dem lokal sehr eingeschränkten Markt um eine
Alternative bemüht. Die damit verbundenen Kosten seien daher
abzugsfähig, da sie nicht von einem Wahlakt seines Klienten abhängig
gewesen seien. Die Abzugsfähigkeit könne auch dadurch nicht vereitelt
werden, dass schlussendlich auf Grund einer Arbeitgeberentscheidung das
Arbeitsverhältnis nicht gelöst worden sei. Sein Klient habe
verantwortungsvoll und seinem Wissensstand entsprechend gehandelt. Im Zeitpunkt
des Anfallens der in Streit stehenden Aufwendungen habe er davon ausgehen
müssen, dass er mit Jahresende seinen Arbeitsplatz verlieren hätte
müssen.
Im Vorlagebericht vom 26. Februar 2003 an den UFS
stellte das Finanzamt den Antrag, die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 möge teilweise stattgebend im Sinne der
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2002
entschieden werden.
Mit Bedenkenvorhalt vom 22. September 2004 wurde
der Bw. vom UFS ua. ersucht zur Ab- bzw. Aufklärung des Sachverhaltes
nachstehende Fragen zu beantworten und die angeforderten Beweismittel
vorzulegen:
"1)
Wann im Kalenderjahr 1999 hat Ihnen der Geschäftsführer Herr
J. mitgeteilt, dass Sie eventuell mit
Jahresende 1999 Ihren Arbeitsplatz verlieren würden?
2)
Bei welchen Firmen haben Sie sich auf Grund der Aussage des
Geschäftsführers im Kalenderjahr 1999 um einen Arbeitsplatz
beworben? Um entsprechende Nachweisführung wird gebeten.
3)
Haben Sie im Kalenderjahr 1999 auf Grund Ihrer Bewerbungen eine
Arbeitsplatzzusage erhalten? Wenn ja, so sind diese dem UFS
vorzulegen.
4)
Wie und warum kam es schlussendlich am 31. Oktober 2002 zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei der Firma
X.GmbH..? Um entsprechende
Nachweisführung wird ersucht.
5)
Laut Verwaltungsakt haben Sie die Aufstellungen der Städtereisen nach
Würzburg, Nürnberg, München, Salzburg, Innsbruck und Wien mit der
Überschrift "Marktinformationen über die Uhrenbranche, da eventuell
ein Berufswechsel bevorsteht" versehen. Sie werden um entsprechende Schilderung
gebeten, wie diese Informationsbeschaffung im Detail (auch zeitlich) abgelaufen
ist. Welche Unterlagen (Aufzeichnungen) haben Sie für sich darüber
erstellt und welche Erkenntnisse haben Sie daraus für einen neu
angestrebten Arbeitsplatz im Konkreten gewonnen? Inwieweit waren diese
Marktinformationen berufsnotwendig und wodurch ergibt sich ein konkreter
Veranlassungszusammenhang mit einem im Kalenderjahr 2000 beabsichtigten
Arbeitgeberwechsel? Um entsprechende Be- und Nachweisführungen wird
gebeten."
Trotz schriftlicher Urgenz bezüglich der Beantwortung
des Bedenkenvorhaltes des UFS erfolgte von Seiten des Bw. keine Stellungnahme
und auch keine Vorlage von weiteren Beweismitteln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Verfahren vor dem UFS ist gegenständlich strittig,
ob die vom Bw. im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Arbeitgeberwechsel
geltend gemachten Aufwendungen - erwachsen durch "Marktinformationen über
die Uhrenbranche" - in Höhe von 20.180,00 S (Fahrtkosten in Form von
Kilometergeld: 17.640,00 S, Tagesgelder: 1.440,00 S und Nächtigungskosten:
1.100,00 S) die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in Form von
Werbungskosten im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 zu
subsumieren sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch der Zweckmäßigkeit
erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine
Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz
für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten
Veranlassung. Werbungskosten können auch bereits vor der Erzielung von
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände
vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur
künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 15.1.1981, 15/1817/79)
und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (vgl. VwGH
23.6.1992, 92/14/0037), beispielsweise Aufwendungen durch Vorstellungsreisen
oder Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den
einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung (vgl. Zorn in Hofstätter-Reichel, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988, § 16 EStG allgemein, Tz 5 und die dort
angeführte Judikatur) ergibt sich die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einerseits
aus dem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung, d.h. der
sog. beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur
Förderung des Berufs, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart gemacht werden. Andererseits
dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des
Arbeitnehmers (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) gehören.
Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
können sie als steuerliche Abzugspost nur berücksichtigt werden, wenn
sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche berufliche
Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten
Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der
gemischten Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört
der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen
Ausgaben. Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort angeführte
VwGH-Rechtsprechung) schließt die Norm des § 20 EStG 1988
die Berücksichtigung von Aufwendungen für die private
Lebensführung vom steuerlichen Abzug aus, dh Aufwendungen, welche nach der
dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im Allgemeinen und
losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden.
Durch das aus § 20 EStG 1988 abgeleitete "Aufteilungsverbot" soll im
Interesse der Steuergerechtigkeit aber auch vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH vom
28.10.1998, 93/14/0195). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, grundsätzlich ein strenger
Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit
sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher
Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag - insofern
besteht ein Aufteilungsverbot - nicht abzugsfähig.
Damit ein berufsspezifischer Aufwand in konkreter
beruflicher Situation steuerlich überhaupt als Werbungskosten
berücksichtigt werden kann, setzt allerdings auch voraus, dass ein solcher,
ebenso wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
Des Weiteren ist eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen als
Werbungskosten nur dann möglich, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen
werden kann, dass die getätigten Aufwendungen berufsnotwendig erwachsen
sind und damit ein zwingender Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen gegeben ist. Daher ist es ua. auch Aufgabe des Steuerpflichtigen, in
Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, die für den
Werbungskostencharakter sprechenden Gründe (berufliche Veranlassung) im
Verwaltungsverfahren eingehend darzulegen und nachzuweisen.
Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten an den
UFS ergibt sich, dass der Bw. den Feststellungen sowie der
Bescheidbegründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, datiert
vom 16. Dezember 2002, wonach die in Streit stehenden Aufwendungen
nicht in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
steuerpflichtigen Einnahmen des Bw. stehen würden, nicht konkret entgegen
getreten ist.
Hat das Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen
dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis
der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen (vgl. VwGH 10.3.1994, 92/15/0164, ÖStZB 1994, 600). Fest steht
aber, dass der Bw. diese entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen des
Finanzamtes durch keinerlei geeignete Be- und Nachweise zu entkräften bzw.
zu widerlegen vermochte. Im Vorlageantrag vom 17. Jänner 2003
trat der Bw. den Feststellungen des Finanzamtes lediglich mit der Behauptung
entgegen, dass im Zeitpunkt des Anfallens der in Rede stehenden Kosten davon
auszugehen gewesen wäre, dass er mit Jahresende 1999 seinen
Arbeitsplatz hätte verlieren sollen und er folglich auf dem lokalen, sehr
eingeschränkten Arbeitsmarkt um eine Alternative bemüht gewesen
wäre. Die in Streit stehenden Aufwendungen in Höhe von
20.180,00 S wären zur Gänze im Zusammenhang mit einem
beabsichtigten Arbeitgeberwechsel (Akquisition eines neuen Jobs bzw. beruflicher
Neuorientierung) angefallen.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als vorweggenommene
Werbungskosten, dass diese in einem konkreten wirtschaftlichen
Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftigen (neuen) Tätigkeit
stehen.
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO).
Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138
BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm
zumutbaren Auskünfte erteilt (vgl. VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Was zu
einer vollständigen Offenlegunggehört hat der Abgabepflichtige
zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der
äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen
Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die
Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße
Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (vgl.
VwGH 28.2.1980, 2219/79).
Dem Bw. wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren in
ausreichendem Maße Gelegenheit gegeben, durch Vorlage von geeigneten
Unterlagen den Nachweis zu erbringen bzw. offen zu legen, dass diesem durch
einen beabsichtigten Arbeitgeberwechsel konkrete berufsnotwendige Aufwendungen
erwachsen waren. Diese Chance wurde vom Bw. jedoch nicht genutzt, ebenso wurden
von diesem auch im Zuge des Berufungsverfahrens keine geeigneten Beweismittel
zum Nachweis der in Streit stehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der
angesprochenen "beruflichen Neuorientierung" vorgelegt. Der Bw. ist seiner ihm
gesetzlich obliegenden und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
insoweit nicht nachgekommen.
Einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer
Arbeitsplatzsuche spricht der Bw. im Antrags- und Berufungsverfahren zwar an,
zeigt ihn aber mit der angestrebten neuen Arbeitsstelle (Jobsuche) nicht konkret
auf. Mit seinem allgemeinen Vorbringen, im Zeitpunkt des Anfallens der in Streit
stehenden Aufwendungen habe er davon ausgehen müssen mit Jahresende seinen
Arbeitsplatz zu verlieren, ist damit auch nichts zu gewinnen.
Die Schlussfolgerungen des Finanzamtes, dass ein objektiver
Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen zukünftigen
nichtselbständigen "neuen" Arbeitsstelle, weil die neue Arbeitsaufnahme im
Streitjahr 1999 ungewiss war, nicht hergestellt werden kann, wird entsprechend
der zu beurteilenden Sachlage uneingeschränkt auch vom UFS geteilt. Es ist
daher dem Finanzamt in freier Beweiswürdigung zuzustimmen, wenn es den in
Streit stehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Marktinformationen über
die Uhrenbranche aus dem genannten Aspekt die Anerkennung als Werbungskosten
versagt hat.
Fest steht laut Aktenlage allerdings auch, dass der Bw. bei
der Firma X.GmbH., zumindest bis 13. Jänner 2002 in einem durchgehenden
Arbeitsverhältnis (Anmerkung: trotz einer Arbeitnehmerkündigung vom
15.4.1998) seit 1.1.1997 stand. Evident ist auch die Tatsache, dass der Bw. ab
1.11.2002 bei der Fa. Y.GmbH. in einem neuen Arbeitsverhältnis
steht.
Trotz Ersuchen vermochte der Bw. nicht darzutun, warum bzw.
wodurch die "Marktinformationen über die Uhrenbranche" durch die
Städtereisen im Streitjahr 1999 nach Würzburg, Nürnberg,
München, Salzburg, Innsbruck und Wien berufsnotwendig erwachsen sein
sollten und inwieweit sich dadurch ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit
dem Arbeitgeberwechsel, der laut Verwaltungsakte erst im Kalenderjahr 2002
stattfand, tatsächlich bestanden haben solle.
Vielmehr ergibt sich aus den vom Bw. dem Finanzamt zur
Verfügung gestellten Städte-Reiseaufschreibungen -12.5.1999: St.Veit -
Lienz - Bruneck - Südtirol (Bruneck: Einkaufsbereich Innenstadt; Bozen:
Einkaufsbereich Innenstadt), 29.7.1999: St.Veit - Würzburg - Nürnberg
- Salzburg (Würzburg: Juwelier Fa. Reichart, Uhren Fa. Haas, Uhren Fa.
Timworld; Nürnberg: Uhren Fa. Wallner, Uhren Fa. Pegnitz Basar), 30.7.1999:
Salzburg - München - Innsbruck - Salzburg (München: Uhren Fa. Huber,
Uhren Fa. Fridrich; Innsbruck: Einkaufszentrum DEZ-Innsbruck; Salzburg:
Einkaufszentrum Europark), 31.7.1999: Salzburg - Wien - St.Veit (Wien: Uhren
Ellbert, Uhren Young Diamant, Uhren World-Time, Uhren Redford) - dass neben den
nicht angezweifelten Marktinformationen über die Uhrenbranche in einem
wesentlichen Ausmaß auch Reiseeindrücke gewonnen wurden, die der
privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die durch die Städtereisen im
Kalenderjahr 1999 entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Tagesgelder und
Nächtigungskosten) stellen daher auch so genannte Mischaufwendungen dar,
die jedoch gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
zur Gänze steuerlich nicht absetzbar sind.
Die Berufung war daher in diesem Streitpunkte als
unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen war dem Berufungsbegehren des Bw., wie aus
dem Spruch ersichtlich, im Ausmaß der Berufungsvorententscheidung vom
16. Dezember 2002 teilweise Folge zu geben.
Klagenfurt,
am 3. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ArbeitgeberwechselMarktinformationOffenlegungs- und WahrheitspflichtMitwirkungspflichtAufteilungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-K/03
- Stammnummer
- 14482
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF