…private Nutzung von Wirtschaftsgütern führt nicht zur Entnahme der Wirtschaftsgüter (BFH, BStBl 1989 II 621). Geschäfte, die ein Steuerpflichtiger in dem Bereich tätigt, in dem er üblicherweise sein Gewerbe ausübt, sind idR solche der Betriebs- und nicht der Privatsphäre; eine Zuordnung zur Privatsphäre erfolgt nur…
…eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; 21.9.2005, 2001/13/0026; 26.3.2007, 2006/14/0037). Die Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch…
…Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (auch nicht im Schätzungsweg; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Rz 21/2 f). Der Verwaltungsgerichtshof hielt u.a. fest, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre…
…zu ermitteln. Dabei komme dem Steuerpflichtigen eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu. Der Große Senat hat zu dieser Problematik bereits in seinem erwähnten Beschluss ausgeführt, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz für Steuerpflichtige bestehe, "Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so…
…was vom Finanzamt nicht vorgebracht und von der Berufungsbehörde auch nicht festgestellt wurde - vereinzelt Teilnehmer aus anderen Berufssparten angehört haben, wäre dies nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats jedenfalls so lange nicht schädlich, als - wie hier gegeben - insgesamt der Teilnehmerkreis durch Angehörige facheinschlägiger Berufe geprägt wird…
…der Befriedigung privater Interessen dienen, dürfen infolge dieses Aufteilungsverbotes von den Einkünften nicht abgezogen werden, selbst dann nicht, wenn sie der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Lassen sich somit Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß …
…Berufungswerbers, deren Familien sowie die Eltern des Berufungswerbers. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die gerichtshängig gewordene Trennung von der damaligen Lebensgefährtin unwidersprochen bereits vor Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat und das Bestehen einer weiteren, eheähnlichen Lebensgemeinschaft für den Berufungszeitraum weder behauptet noch nachgewiesen wurde…
…einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Dem Aufteilungsverbot liegt auch der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und…
…Abgrenzungsproblem von der Privatsphäre) lt. VwGH die Kosten für (Auslands-) Reisen zu Studienzwecken bei untrennbarer Gemengelage von beruflicher und privater Veranlassung als so genannter Mischaufwand von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Eine Anerkennung ist nur insoweit denkbar, als eine eindeutige tageweise (!) Trennung beruflicher und privater…
…der Gesundheitsschule Hildegard von Bingen absolviert wurde und nicht am Wifi, hat für die Anerkennung keine Auswirkung, da die Lehrgangsinhalte aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dieselben sind. Die Teilnahme am Lehrgang zum LSB ist als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solche…
…die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt werde, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit - nämlich in der Privatsphäre - lägen. Aus diesem Grund sei beabsichtigt, die beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht anzuerkennen und auch die bisher berücksichtigten…
…gesehen war meine Weiterbildung mehr als notwendig! Ich habe bisher NICHT freiberuflich gearbeitet und habe es auch für die Zukunft nicht vor. Ich bin nicht nur Lehrerin, sondern auch alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Mit meinem Beruf und meinen Erziehungsaufgaben bin ich mehr als ausgelastet!…
…Liegenschaft in R) bestimmt gewesen sei. Eine allein durch Umwidmung einer Privatschuld in eine Betriebsschuld erfolgende "Übernahme der Kredite in den Betrieb" erfüllt die aufgezeigten Erfordernisse für die Anerkennung von Zinsen und Spesen als Betriebsausgabe aber ebenso wenig, wie eine nach der Beschwerde gegenständlich vorliegende…
…Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung gilt in der Regel nichts anderes. Daher können etwa Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfährt nur dann eine Ausnahme…
…Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung gilt in der Regel nichts anderes. Daher können etwa Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfährt nur dann eine Ausnahme…
…Hauptwohnsitz gleich von Vorarlberg nach ***4*** verlegt. Das Wohnhaus seiner Eltern umfasse zwei Wohnungen mit zwei eigenen Haustüren. Dem entsprechend gebe es zwei Badezimmer. Eine zweite Küche sei vorgesehen, aber nicht eingebaut. Eine räumliche Trennung der beiden Wohnungen durch eine Mauer sei unterblieben und auch…
…Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits stehen. Helfen Familienmitglieder im Beruf eines Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte…
…Konzerte besucht und die dadurch verursachten Kosten von sich aus der Privatsphäre zugeordnet hat. Bei im Kulturbereich tätigen Menschen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich von einer Überlagerung des beruflichen und privaten Interesses an Kulturveranstaltungen ihres Aufgabenbereichs auszugehen. Eine sachgerechte Trennung der beruflichen von der privaten…
…bwP] der Fall ist - in Ausübung des Berufs tätig wird und den Dienstgeber vertritt. Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.…
…anerkannt werden könnten Aufwendungen, bei denen nicht ersichtlich sei, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienten, beziehungsweise es sich um Bildungsmaßnahmen handelte, die auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse seien. Weiters könnten Fortbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit…