…mit folgender zusammengefasst wiedergegebenen Begründung: § 102 Abs. 3 EStG sei eine reine Tarifbestimmung. Der Betrag von 8.000 € sei nur zur Ermittlung des Steuersatzes hinzuzurechnen, er erhöhe nicht das zu versteuernde Einkommen. In der am 22. November 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Vetreter…
…mit folgender zusammengefasst wiedergegebenen Begründung: § 102 Abs. 3 EStG sei eine reine Tarifbestimmung. Der Betrag von 8.000 € sei nur zur Ermittlung des Steuersatzes hinzuzurechnen, er erhöhe nicht das zu versteuernde Einkommen. In der am 22. November 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Vetreter…
…aus, § 102 Abs. 3 EStG sei eine reine Tarifbestimmung und könne aufgrund der Systematik des Einkommensteuergesetzes keine eigene Einkommensvorschrift für beschränkt Steuerpflichtige sein. § 98 EStG 1988 enthalte eine taxative Normierung der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger und könne das Einkommen daher nicht höher sein, als die Summe…
…des § 33 Abs. 1 EStG, der als Bestandteil des 3. Teiles (Steuersätze) eine reine Tarifbestimmung sei, anzuwenden. Zur Ermittlung des Steuersatzes sei dem Einkommen fiktiv ein Betrag von 8.000,00 € hinzuzurechnen. Der unter dieser Maßgabe ermittelte Steuersatz sei auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwenden…
…des § 33 Abs. 1 EStG, der als Bestandteil des 3. Teiles (Steuersätze) eine reine Tarifbestimmung sei, anzuwenden. Zur Ermittlung des Steuersatzes sei dem Einkommen fiktiv ein Betrag von 8.000,00 € hinzuzurechnen. Der unter dieser Maßgabe ermittelte Steuersatz sei auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwenden…
…des § 33 Abs. 1 EStG, der als Bestandteil des 3. Teiles (Steuersätze) eine reine Tarifbestimmung sei, anzuwenden. Zur Ermittlung des Steuersatzes sei dem Einkommen fiktiv ein Betrag von 8.000,00 € hinzuzurechnen. Der unter dieser Maßgabe ermittelte Steuersatz sei auf das steuerpflichtige Einkommen anzuwenden…
…720 ff, mit folgender zusammengefasst wiedergegebenen Begründung: § 102 Abs. 3 EStG sei eine reine Tarifbestimmung. Der Betrag von 8.000 € sei nur zur Ermittlung des Steuersatzes hinzuzurechnen, er erhöhe nicht das zu versteuernde Einkommen. In der am 22. November durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wiederholte der…
…ausgesprochen hat, sieht die Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 nicht die Besteuerung eines "fiktiven" Einkommens in Höhe des Hinzurechnungsbetrages vor, sondern ist diese vielmehr als reine Tarifbestimmung zu sehen, die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu § 33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt (vgl. ua…
…die auf den Sanierungsgewinn entfällt, in dem Umfang, in dem auch die Gläubiger im Rahmen es gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs auf ihre Schulden verzichten. Bei der Begünstigung handelt es sich um eine Tarifbestimmung. Nur jene Teile eines Sanierungsgewinns, die in einem positiven Einkommen enthalten sind…
…a. VfGH-Erkenntnisses auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt nicht schädlich, da beide Absätze des § 67 leg.cit. Tarifbestimmungen betreffend Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beinhalten. Was das Berufungsvorbringen zur Gleichheitswidrigkeit der Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz betrifft, so ist diesbezüglich auf das angeführte VfGH-Erkenntnis zu verweisen…
…Vorgängerbestimmungen, noch das Gebührengesetz 1957 kennen Vorschriften, die Gerichtsgebühren einerseits und Stempel- und Rechtsgebühren andererseits voneinander generell abgrenzen. Das Gebührengesetz 1957 hat vielmehr lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem Gebührengesetz vermieden; so diente insbesondere die Gebührennovelle 1950, BGBl. Nr…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming über die Beschwerde der Bf., Adresse1, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Beurle-Oberndorfer-Mitterlehner, 4020 Linz, Landstraße 9, vom 26. März 2003…
…Bw abgekürzt, war im Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er bezog neben steuerpflichtigen inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte. Bei der erklärungsgemäß erfolgten Veranlagung zur Einkommensteuer brachte das Finanzamt entsprechend der für das Streitjahr in Geltung stehenden innerstaatlichen Tarifbestimmung (§ 33 Abs. 10…
…iVm. Z 2 EStG 1988 gegen die im Art. 39 EGV manifestierte Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt. Diese Tarifbestimmung des österreichischen Einkommensteuergesetzes macht die Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages zwar nicht von der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer, jedoch davon abhängig, dass "dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis" vorliegen, was…
…Die Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG stelle eine reine Tarifbestimmung dar, da der Betrag in Höhe von 8.000,00 € lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes hinzuzurechnen sei. Das Einkommen belaufe sich auf Betrag_4 und nicht auf Betrag_5 und könne nicht höher…
…Die Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG stelle eine reine Tarifbestimmung dar, da der Betrag in Höhe von 8.000,00 € lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes hinzuzurechnen sei. Das Einkommen belaufe sich auf 16.699,64 € und nicht auf 24.699,64 €…
…Bei § 102 Abs 3 EStG 1998 mit dem Verweis auf § 33 Abs 1 EStG 1988 handle es sich um eine reine Tarifbestimmung, die keinerlei Auswirkung auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens habe. Der Durchschnittssteuersatz iHv 17,58% sei auf das steuerpflichtige Einkommen iHv 10…
…Die Begünstigung des § 36 EStG 1988 liege in einer Ermäßigung der Steuer, die auf den Sanierungsgewinn entfalle. Es handle sich um eine Tarifbestimmung. Nur jene Teile eines Sanierungsgewinnes, die in einem positiven Einkommen enthalten seien, und somit überhaupt einer Besteuerung unterlägen, seien der Begünstigung zugänglich…
…einer genauen Untersuchung, komme man zunächst zu keinem eindeutigen Ergebnis, ob eine Einkommens- oder eine Tarifbestimmung vorläge: Einerseits werde normiert, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen sei, andererseits werde dies lediglich als Maßgabe im Hinblick auf § 33 EStG vorgeschrieben. Der Wortlaut…
…in diesem Sinn verstanden wissen will. Die Hinzurechnung habe keinen Einfluss auf das steuerpflichtige Einkommen und sei als "reine Tarifbestimmung" so zu verstehen, dass zur Ermittlung des Steuersatzes dem Einkommen fiktiv ein Betrag von 8.000,00 € hinzuzurechnen sei. Dieser Steuersatz sei auf das…