Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0478-F/07
Auslegung und Anwendung der Hinzurechnungsbestimmung des § 102 Abs. 3 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0478-F/07vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde., Adr., vertreten durch Dr.
Herbert FRITZ, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
87567 Riezlern, Walserstraße 25, vom 16. August 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 27. Juli 2007
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist beschränkt
einkommensteuerpflichtig. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wandte das
Finanzamt § 102 Abs. 3 EStG 1988 in der Weise an, dass es zum
erklärungsgemäßen Einkommen 8.000,00 € hinzurechnete
und auf Basis der so ermittelten Einkommensteuerbemessungsgrundlage die Steuer
gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 errechnete.
Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit
Berufungsschriftsatz vom 16. August 2007. Unter Hinweis auf Reiner,
RdW 2006, 720 ff, brachte er Folgendes vor: Das Einkommensteuergesetz sei
in verschiedene Teile gegliedert. Während im 2. Teil die Ermittlung
der Einkünfte und des Einkommens geregelt sei, werde im 3. Teil der
Tarif und im 4. Teil die Veranlagung geregelt. Diese Teile des EStG seien
grundsätzlich für unbeschränkt und beschränkt
Steuerpflichtige in derselben Weise gültig, sofern nicht der 7. Teil
des EStG, der die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger regle, eine
speziellere Vorschrift enthalte. Gemäß
§ 1 des EStG
normiere § 98 EStG die Einkünfte umfassend und
abschließend. § 98 EStG schränke bei beschränkt
Steuerpflichtigen die Steuerpflicht auf die dort explizit aufgezählten
Einkunftsarten ein. Das Einkommen wiederum sei die Summe der Einkünfte nach
Verlustausgleich, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
(bei beschränkt Steuerpflichtigen mit den Einschränkungen des
§ 102 Abs. 2 EStG). Und so wie
§ 98 EStG den Kreis der steuerpflichtigen Einkünfte einenge
und § 102 Abs. 2 die persönlichen Abzüge
einschränke, normiere § 102 Abs. 3 eine Besonderheit
bei der Anwendung des Steuertarifs und könne aufgrund der Systematik des
EStG keine eigenständige Einkommensvorschrift für beschränkt
Steuerpflichtige sein. Es sei bei beschränkt Steuerpflichtigen somit das
Einkommen anhand der Einkünfte- und Einkommensvorschriften des EStG zu
ermitteln, und anschließend die Bestimmung des
§ 33 Abs. 1 EStG, der als Bestandteil des 3. Teiles
(Steuersätze) eine reine Tarifbestimmung sei, anzuwenden. Zur Ermittlung
des Steuersatzes sei dem Einkommen fiktiv ein Betrag von 8.000,00 €
hinzuzurechnen. Der unter dieser Maßgabe ermittelte Steuersatz sei auf das
steuerpflichtige Einkommen anzuwenden. Das Einkommen selbst ändere sich
jedoch nicht. Dieses Ergebnis werde auch
§ 1 Abs. 3 EStG gerecht. Denn das Einkommen könne
nicht größer sein als die Summe der
Einkünfte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober 2007 als unbegründet
ab.
Mit Vorlageantrag vom 25. Oktober 2007 begehrte
der Berufungswerber die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen und stellte die Anträge auf Verhandlung vor dem
gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Mit
Schreiben vom 20. März 2008 nahm er die Anträge auf
Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 ist die
Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem
Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits mehrfach
entschieden, dass die Bestimmung des
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 nicht in der Weise
ausgelegt werden kann, dass der Betrag von 8.000,00 € lediglich
für die Ermittlung des Steuersatzes des
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 dem Einkommens
hinzuzurechnen ist und dass bezüglich der Hinzurechnung im Sinne des
§ 102 Abs. 3 leg. cit. auch keine gemeinschaftsrechtliche
Bedenken bestehen (vgl. zB UFS 26.11.2007, GZ. RV/0304-F/07, GZ.
RV/0305-F/07; UFS 27.11.2007, GZ. RV/0413-F/07,
GZ. RV/0414-F/07).
In seinen genannten Entscheidungen hat der Unabhängige
Finanzsenat Folgendes
ausgeführt: "§ 102 Abs. 3
erster Satz EStG 1988 in der erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz
2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1
mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist.
In den Erläuterungen
zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR XXII. GP, heißt es dazu:
In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des
Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt
Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von
8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen,
steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf
unbeschränkte Steuerpflicht zu.
§ 33 Abs. 1 EStG
1988 in der gleichfalls ab der Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung
(Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004) lässt Einkommen bis 10.000
€ steuerfrei. Nach dem bis 2004 geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in
der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640
€ keine Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtige hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug
des allgemeinen Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung
vor dem Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im
neuen Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den
Tarif eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um
beschränkt Steuerpflichtige im neuen Tarifsystem "nicht im selben Umfang
wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz
EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004); der
Hinzurechnungsbetrag bewirkt, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen das
Einkommen nur bis 2.000 € steuerfrei bleibt.
Der Regelungsinhalt des
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF
BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in
Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden
soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine Tarifbestimmung zu
sehen, die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt. Wie in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zutreffend ausgeführt wurde, ist
der Hinzurechnungsbetrag ein Ausgleich für den ab dem Jahre 2005 in
den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG 1988 integrierten
allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen
Anspruch hatten (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III D, Tz 4 zu § 102; Doralt/Ludwig,
EStG
9
,
§ 102 Tz 41; UFSI 6.4.2007, RV/0451-I/06).
Der Senat schließt
sich also der auch von der Bw zitierten Rechtsmeinung (RdW 2006,
720 ff) an, nach der § 102 Abs. 3 EStG eine Tarifbestimmung
ist. Allerdings vermag der Senat nicht die Schlussfolgerung zu teilen, zu der
Reiner und die Bw kommen.
Gegen die im zitierten
Beitrag vertretene Auffassung spricht vor allem die darin vernachlässigte
wörtliche Interpretation der in Rede stehenden Bestimmung sowie die
Außerachtlassung der Absicht des Gesetzgebers, zum Ausdruck gebracht in
den oben zitierten Erläuternden Bemerkungen. Hätte der Gesetzgeber
wirklich gewollt, dass der Betrag von 8.000,00 € lediglich für
die Ermittlung des Steuersatzes des § 33 Abs. 1 EStG dem
Einkommen hinzuzurechnen ist, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Dass
dem Gesetzgeber das Wort "Steuersatz" bekannt ist, zeigt er in zahlreichen
Bestimmungen des EStG (§§ 3 Abs. 2, 11a
Abs. 1 und 3, 18 Abs. 5, 20 Abs. 2, 33, 37, 38, 41, 62,
67, 73, 97 und 108g Abs. 5), die sich in den unterschiedlichsten Teilen des
Einkommensteuergesetzes finden. Letzteres wiederum bedeutet, dass die
Tarifbestimmungen zwar im dritten Teil konzentriert, im Übrigen aber im
gesamten Gesetz verstreut sind, was wiederum zur Folge hat, dass die
systematische Interpretation keineswegs zwingend zur Lösung der strittigen
Rechtsfrage im Sinne des Berufungsbegehrens führt.
Nach dem Autor des
zitierten Beitrags lässt die grammatikalische Interpretation beide
Auslegungen zu: Einerseits werde normiert, dass dem Einkommen ein Betrag von
8.000,00 € hinzuzurechnen sei, andererseits werde "dies als
Maßgabe im Hinblick auf § 33 Abs. 1 EStG
vorgeschrieben." Letzteres wird vom Senat anders gesehen. Denn der zitierte
Artikel weicht bei seiner Interpretation vom klaren Gesetzeswortlaut ab. Das
Gesetz schreibt nicht die Hinzurechnung "als Maßgabe im Hinblick auf
§ 33 Abs. 1 EStG" vor, vielmehr ordnet es die Anwendung
des Tarifs "mit der Maßgabe" der Hinzurechnung an. Der Beitrag verdreht
also den Gesetzeswortlaut und verwendet das Wort "Maßgabe" eher im Sinne
von Maßnahme. Dadurch aber wird der Sinn der zu interpretierenden
Wortfolge entstellt.
Der Bw und dem Autor des
Fachartikels ist gewiss zuzustimmen, dass sich das Einkommen durch
§ 102 Abs. 3 EStG begrifflich nicht ändert bzw.
nicht ändern darf. Dem Gesetzgeber steht es aber nach Überzeugung des
Senates frei, mittels einer Tarifbestimmung die Besteuerung von beschränkt
Steuerpflichtigen in der Weise abweichend von der allgemeinen Besteuerung zu
regeln, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten tarifarischen Folgen (so wie in
§ 62 EStG) durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage
erzielt werden. Dadurch wird lediglich die in § 33 EStG normierte
allgemeine Freistellung des Existenzminimums für beschränkt
Steuerpflichtige wieder aufgehoben, da diese Verpflichtung den Wohnsitzstaat
trifft.
Zweifellos sachlich
richtig ist, dass die steuerlichen Auswirkungen der Hinzurechnungsbestimmung
gravierend sein können und mit steigendem Einkommen entsprechend wachsen.
Allerdings vermag der Senat hierin kein Argument für die beantragte
Auslegung zu erkennen. Denn die mit steigendem Einkommen wachsenden Auswirkungen
der Hinzurechnung sind Folge des progressiven, allgemein gültigen Tarifs,
der insbesondere im Leistungsfähigkeitsprinzip seine Rechtfertigung findet
(Doralt,
EStG
6
,
§ 33 Tz 4).
Auch wenn die Bw keine
gemeinschaftsrechtlichen Einwände erhoben hat, wird der
Vollständigkeit halber auf diese Frage eingegangen: Nach der Rechtsprechung
des EuGH ist es grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates (und nicht jene des
Quellenstaates), durch Gewährung eines Grundfreibetrages das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen (so auch die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH
vom 12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse; siehe dazu weiters Loukota,
EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht, Linde-Verlag 2006,
S. 228 ff). Gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote werden
durch die in Rede stehende Bestimmung des nationalen Einkommensteuerrechtes
daher nicht verletzt (siehe auch UFS 22.8.2007, RV/0276-S/07, samt
bestätigender Besprechung in ecolex 2007, 805). Die (innerstaatliche)
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung hat der unabhängige
Finanzsenat nicht zu prüfen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang aber
auf die oben dargestellte Entstehungsgeschichte und den Normzweck, der die
Regelung durchaus sachgerecht erscheinen lässt.
Aus den dargelegten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen."
Gleiches hat auch für den
gegenständlichen Fall zu gelten, weshalb die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Feldkirch,
am 7. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0478-F/07
- Stammnummer
- 34074
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF