Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2502-W/08
Anwendung des § 36 EStG 1988 bei gänzlicher Verrechnung des Sanierungsgewinnes mit Verlusten aus Gewerbebetrieb.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2502-W/08vom 03.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vom 12. März
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. Februar 2008
betreffend Einkommensteuer 2005 (Änderung gemäß
§ 295 Abs.
1 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Pensionistin, bezog im Jahr 2005
nichtselbstständige Einkünfte von zwei pensionsauszahlenden Stellen in
Höhe von insgesamt € 85.445,75. Weiters erklärte die Bw. in der
Einkommensteuererklärung für dieses Jahr neben Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 64,38 negative Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von - € 27.375,00, welche aus zwei
Beteiligungen an Unternehmen stammten. Aus zwei weiteren Beteiligungen, unter
anderem an der X-GmbH.u.Mitges.,erklärte
die Bw. Einkünfte von jeweils € 0,00.
Die vom Finanzamt unter Zugrundelegung eines Einkommens von
€ 58.135,13 erklärungsgemäß vorgenommene Veranlagung ergab
laut Bescheid betreffend Einkommensteuer vom 11. Mai 2006 eine Gutschrift von
€ 7.955,28.
Am 18. Februar 2006 wurde vom Finanzamt ein
abgeänderter Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005
(Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO) erlassen. In diesem
Bescheid wurde der in der Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom
für die X-GmbH.u.Mitges.zuständigen
Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt der auf die Bw. entfallende Anteil am
Sanierungsgewinn in Höhe von € 5.724,91 mit den von der Bw.
erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen. Für die
Ermittlung der Einkommensteuer wurden negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in Höhe von € 21.650,09 zugrunde gelegt. Die Gutschrift laut diesem
Bescheid beträgt € 5.092,83.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 12.
März 2008 wurde von der Bw. vorgebracht, dass die Sanierungsgewinne nach
§ 36 EStG 1988 tarifbegünstigt seien. Da alle Voraussetzungen für
die Sanierung und damit für die Inanspruchnahme der Begünstigung
erfüllt seien und die Ausgleichsquote 20 % betrage, werde die entsprechende
Korrektur des Bescheides beantragt.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 7. Mai 2008 mit folgender Begründung als unbegründet
abgewiesen: Die Begünstigung des § 36 EStG 1988 liege in einer
Ermäßigung der Steuer, die auf den Sanierungsgewinn entfalle. Es
handle sich um eine Tarifbestimmung. Nur jene Teile eines Sanierungsgewinnes,
die in einem positiven Einkommen enthalten seien, und somit überhaupt einer
Besteuerung unterlägen, seien der Begünstigung zugänglich. Da im
gegenständlichen Fall der Sanierungsgewinn bereits im Rahmen des
horizontalen Verlustausgleiches gänzlich mit Verlusten aus Gewerbebetrieb
verrechnet worden sei, entfalle im vorliegenden Fall keine Steuer auf den
Sanierungsgewinn. Hingewiesen werde auch auf die Rz 7250 der EStR 2000, wonach
der Sanierungsgewinn gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 mit Verlusten
aus der gleichen oder anderen Einkunftsquellen ausgeglichen werde.
Die Bw. beantragte mit Anbringen vom 4. Juni 2008 die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und brachte folgendes vor: Die Gewinnzuweisung aus der Beteiligung an
der X-GmbH.u.Mitges. sei als zum Teil steuerbefreiter Sanierungsgewinn nach den
Regeln des § 36 EStG 1988 zu behandeln. Seit dem Budgetbegleitgesetz 2003
seien gerichtliche Sanierungsgewinne (nur) in Höhe der festgestellten Quote
einkommensteuerpflichtig. Die Steuerbegünstigung bestehe in einem
Steuernachlass. Die Einkommensteuer, die auf den Sanierungsgewinn entfalle und
aus dem Schuldnachlass resultiere, werde im gleichen Verhältnis erlassen,
in dem auch die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Die Rechtslage
zu Sanierungsgewinnen sei von 1996 bis 2006 mehrfach geändert worden. Die
frühere Überschrift zu § 36 EStG 1988 "Sanierungsgewinn" laute
nunmehr "Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens"
(AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161 ab Veranlagung 2006). Die Rechtslage für
das Veranlagungsjahr 2005 und Folgejahre sei hinsichtlich der Behandlung von
Verlustabzügen vergleichbar (§ 36 EStG 1988 in der Fassung
Budgetbegleitgesetz BGBl I 2003/71 ab 21.8.2003; es sei die frühere
Erlassregelung in das Gesetz übernommen worden). Die weiteren
Ausführungen seien daher auf das Veranlagungsjahr 2005 und Folgejahre
bezogen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Verrechnung von
Sanierungsgewinnen schon oft beschäftigt, so z.B. VwGH 30.5.1995,
95/13/0118; 21.3.1995, 95/14/0011; 22.2.1993, 93/15/0020; 23.10.2002,
98/08/0187). Für die Frage der Verlustverrechnung sei es allerdings
fraglich, ob die frühere umfangreiche Judikatur anzuwenden sei. Aus Sicht
der Bw. ergebe sich aufgrund der formal und materiell neuen Rechtslage und der
Neufassung in § 36 EStG 1988 (einschließlich der Überschrift)
eine neue materiell-rechtliche Situation, so dass die frühere
Rechtsprechung eine nur sehr eingeschränkte Gültigkeit besitze. Die
Steuerbegünstigung des Sanierungsgewinnes sei gemäß
§ 36
EStG 1988 (bzw. gemäß der bis 2005 geltenden, dem § 36 EStG 1988
in der derzeitigen Fassung entsprechenden erlassmäßigen Regelung
(vgl. EStR, Rz 7250 ff) wie folgt zu ermitteln: Es sei die entstandene
Einkommensteuerschuld jener Steuerschuld gegenüber zu stellen, die
entstanden wäre, wenn der durch die Erfüllung des gerichtlichen
Ausgleichs (Zwangsausgleichs) resultierende Sanierungsgewinn nicht angefallen
wäre (Vergleich der Steuerbelastung mit und ohne Sanierungsgewinn; §
36 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der 2005 geltenden Fassung). Von einer Festsetzung
der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer (= Differenzbetrag) sei in
jenem Ausmaß Abstand zu nehmen, welches sich durch Anwendung des dem
Forderungsnachlass entsprechenden Prozentsatzes (100 % abzüglich
Ausgleichsquote) auf diesen Differenzbetrag ergebe (§ 36 Abs. 2 Z 2 und 3
EStG 1988 in der 2005 geltenden Fassung). Die Berechnung des Schuldnachlasses im
gegenständlichen Fall ergebe sich daher wie folgt: 1) Die Einkommensteuer
ohne Sanierungsgewinn betrage € 20.602,67 (Bemessungsgrundlage €
58.035,13). 2) Die Einkommensteuer mit Sanierungsgewinn betrage € 23.465,02
(Bemessungsgrundlage € 63.760,04). 3) Die Ausgleichsquote betrage 20 % des
Unterschiedsbetrages von € 2.862,46, ergebe somit € 2.289,96. Um
diesen Betrag sei die Einkommensteuerschuld (Einkommen mit Sanierungsgewinn) zu
ermäßigen. Der Verlustabzug (horizontaler Verlustausgleich) sei in
beiden Berechnungen berücksichtigt worden. Details dazu seien den
beiliegenden Berechnungen zu entnehmen. Diese Berechnungsmethode entspreche
daher den Aussagen in den Einkommensteuerrichtlinien hinsichtlich der
Verrechnung von Verlustabzügen (EStR 2000, Rz 7250 ff). Weder sei aus der
Bestimmung des § 2 Abs. 2 EStG 1988 betreffend die Verrechnung von
positiven mit negativen Einkünften, noch aus der Bestimmung des § 36
EStG 1988 (in der jeweils anzuwendenden Fassung) zu entnehmen, dass Verluste im
gleichen Jahre, in dem ein Sanierungsgewinn entstanden sei, mit den positiven
Einkünften aus einem Sanierungsgewinn vorab zu verrechnen seien. Auf
Grundlage der wörtlichen Textierung in § 36 EStG 1988 sei die
Einkommensteuerbelastung einmal mit Sanierungsgewinn und ein zweites Mal ohne
Sanierungsgewinn - aber in beiden Varianten mit Berücksichtigung des
Verlustabzuges - zu berechnen, und sodann sei die steuerliche Begünstigung
zu errechnen. Diese Rechtsansicht sei mit den Aussagen des BMF in den EStR, Rz
7250 ff, vereinbar. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung werde
auf die genannten Argumente nicht eingegangen. Der Sanierungsgewinn werde auch
in der von der Bw. vertretenen Berechnungsvariante mit dem horizontalen
Verlustausgleich verrechnet, so dass sich kein Widerspruch zu der in Rz 7250 ff
der EStR dokumentierten Rechtsansicht des BMF ergebe. Aus den dargelegten
Gründen werde beantragt, den angefochtenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 wie folgt abzuändern:
Gemäß dem Auszug aus der Ediktsdatei des Landesgerichts Wiener
Neustadt sei im Jahr 2005 die Bestätigung des Gerichts über den
angenommenen Zwangsausgleich der X-GmbH.u.Mitges. erfolgt. Die Ausgleichsquote
betrage 20 %. Nach § 36 EStG 1988 sei die Steuer vom Einkommen sowohl
einschließlich als ausschließlich der aus dem Schulderlass
resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu
ermitteln. Dieser Unterschiedsbetrag belaufe sich im vorliegenden Fall auf
€ 2.862,46. Der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (80%) dieses
Unterschiedsbetrages (das sind im vorliegenden Fall € 2.289,96) sei nunmehr
von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich des
Sanierungsgewinnes ergebe. Daraus ergebe sich laut der beiliegenden Berechnung
eine Einkommensteuer in Höhe von € 21.175,06.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. wendet sich gegen den vom Finanzamt vorgenommenen
Ausgleich des im Jahr 2005 im Zusammenhang mit der Beteiligung an der
X-GmbH.u.Mitges.entstandenen
Sanierungsgewinnes in Höhe von € 5.724,91 mit dem von ihr
erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb (horizontaler Verlustausgleich).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988 in der anzuwendenden Fassung, ist der Einkommensteuer das Einkommen
zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres
bezogen hat.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen
der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten
Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen
Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 unterliegen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) der Einkommensteuer. In § 2
Abs. 4 EStG 1988 ist normiert, dass zu den für die Bemessung der
Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften der bei den Einkünften
aus Gewerbebetrieb nach den Vorschriften der §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu
ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb zählt.
In § 36 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der für
das berufungsgegenständliche Veranlagungsjahr 2005 anzuwendenden Fassung
BGBl. I Nr. 71/2003, ist folgendes angeordnet:
"(1) Zu den
Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch
Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden
sind.
(2) Sind im Einkommen
Sanierungsgewinne enthalten, die durch die Erfüllung der Ausgleichsquote
nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung
oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden
sind, so gilt für die Berechnung der Steuer folgendes:
1. Es ist die
rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich
der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
2. Der Unterschiedsbetrag
ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes
des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsqoute)
ergibt.
3. Das Ergebnis ist von
der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne
abzuziehen."
Im Allgemeinen ist zum Sanierungsgewinn zu erwähnen,
dass der betrieblich bedingte Wegfall einer Verbindlichkeit infolge eines
Schulderlasses durch einen Gläubiger bilanztechnisch zu einer
Betriebsvermögensmehrung führt. Erfolgt ein Schulderlass auf Grund
eines allgemeinen Akkords der Gläubiger für ein Not leidendes
Unternehmen in der Absicht, das Unternehmen am Leben zu erhalten, so scheint
dieser Gewinn begünstigungswürdig. Als Rechtfertigung dafür wird
in der Literatur vor allem der Umstand angeführt, dass die
Unternehmenssanierung durch eine durch den Sanierungsgewinn hervorgerufene hohe
Ertragsteuerbelastung, zu deren Begleichung keine liquiden Mittel vorhanden
sind, vereitelt werden könne (vgl. Ruppe in Ruppe, Unternehmenssanierung,
272; Denk, Sanierungsgewinn, 929). Das Bundesministerium für Finanzen
(AÖF 1999/180, Pkt.2 EStR 2000, Rz 7252) sowie die Materialien zum BudBG
2003 (59 BlgNR., XXII GP, 272) führen als Rechtfertigung für eine
begünstigte Behandlung von Sanierungsgewinnen den Umstand an, dass in der
Praxis die volle Durchsetzbarkeit des auf den Sanierungsgewinn entfallenden
Abgabenanspruches nicht gegeben sei (vgl. Doralt, EStG Kommentar, § 36, Tz
1).
Da von der Bw. auf die historische Entwicklung der
anzuwendenden Rechtsnorm Bezug genommen wurde, erfolgt eingangs eine Betrachtung
dieses Aspektes.
Mit dem StruktAnpG 1996 wurde die bis dahin bestehende
Beschränkung des Verlustvortrages auf Verluste der sieben vorangegangenen
Jahre mit Wirkung ab 1998 beseitigt. Die damit geschaffene "Verewigung" der
Verlustvorträge nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die Begünstigung
für Sanierungsgewinne ebenfalls mit Wirkung ab 1998 aufzuheben. Nach den
Gesetzesmaterialien (72 BlgNR., XX GP, 268) war die Steuerfreiheit des
Sanierungsgewinnes primär aus dem Umstand zu verstehen, dass Verluste nur
zeitlich begrenzt vortragsfähig waren. Die Weiterführung der
Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne hätte angesichts des zeitlich
unbegrenzten Verlustvortrages im Ergebnis eine steuersystematisch nicht
begründbare Doppelwirkung. Die Verluste wären einerseits steuerwirksam
abzugsfähig, der Nachlass der durch die Verluste begründeten
Verbindlichkeiten bliebe hingegen steuerfrei (vgl. Doralt, EStG Kommentar,
§ 36, Tz 6).
In der Praxis zeigte sich, dass nach der Abschaffung der
Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne vor allem in Fällen des
Abschlusses eines Zwangsausgleiches die volle Durchsetzbarkeit des auf
Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches nicht gegeben war. Das BMF wies
daher mittels Erlass (AÖF 1999/180) die Finanzämter an, in Fällen
eines Zwangsausgleiches ohne vorherige Berichterstattung nach § 206 lit. b
BAO von einer Festsetzung der Steuer teilweise, und zwar in Höhe des
Prozentsatzes des Forderungsnachlasses, abzusehen, sofern die Voraussetzungen
des aufgehobenen § 36 vorlagen. Diese Anweisung des BMF wurde auf
Fälle eines gerichtlichen Ausgleiches erweitert und fand in dieser Form
Eingang in die EStR 2000 (vormals Rz 1005 ff, seit Änderungserlass vom
10.3. 2004, Rz 7250 ff) (vgl. Doralt, EStG Kommentar, § 36, Tz 7).
Da durch die Erlässe kein durchsetzbarer
Rechtsanspruch auf die Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne
gewährleistet war, entschloss sich der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 71/2003,
die nach oben erwähnten Erlässen gewährte
Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne im Interesse der
Rechtssicherheit in einem neuen § 36 legistisch zu verankern. § 36 in
der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sanierungsgewinne, die nach dem
20.8.2003 (Tag der Kundmachung im BGBl.) entstanden sind, anzuwenden (vgl.
Doralt, EStG Kommentar, § 36, Tz 8).
Der erste Absatz des § 36 idF BGBl. I Nr. 71/2003
enthält neben der grundsätzlichen Feststellung, dass Sanierungsgewinne
dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzurechnen sind, eine Legaldefinition
des Sanierungsgewinnes. Der Zweck der Feststellung, dass Sanierungsgewinne zu
den Einkünften gehören, lässt sich nur historisch aus dem Umstand
ableiten, dass der RFH (im Jahr 1927) und ihm folgend die Verwaltungspraxis
Gewinne infolge eines Schuldnachlasses ursprünglich dem privaten und damit
nicht steuerlichen Bereich zugeordnet haben. Angesichts der seit dem EStG 1972,
wenn auch mit fast fünfjähriger Unterbrechung im Einkommensteuerrecht
explizit normierten Begünstigungen für Sanierungsgewinne, sollte
feststehen, dass es sich bei Sanierungsgewinnen um die Einkommenssphäre
betreffende Vermögensvermehrungen handelt. Andernfalls wäre die
Normierung einer Begünstigung überflüssig (vgl.
Quantschnigg/Schuch, § 36, Tz 2). Die Aussage des Gesetzgebers, dass
Sanierungsgewinne zu den Einkünften behören, hat somit bloß
deklarativen Charakter (vgl. Doralt, EStG Kommentar, § 36, Tz 9).
Das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes im Sinne des §
36 Abs. 1 EStG 1988 ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Dennoch
erfolgt eine Betrachtung dieser Bestimmung mit Blick auf die Entstehung ihres
Inhaltes zur Veranschaulichung des systematischen Zusammenhanges sowie im
Hinblick auf teleologische Erwägungen.
Die in § 36 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 71/2003 enthaltene
Legaldefinition des Sanierungsgewinnes steht in einer Linie mit den in
Vorgängerbestimmungen des Sanierungsgewinnes. § 36 idF BGBl. I Nr.
71/2003 dient der legistischen Verankerung jener seitens des BMF im Erlasswege
angeordneten teilweisen Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne
(AÖF 1999/180), deren Einführung das BMF wenige Monate nach
Inkrafttreten der Abschaffung der alten Begünstigung für
Sanierungsgewinne durch BGBl. Nr. 201/1996 für notwendig erachtete. Der
erwähnte Erlass (AÖF 1999/180) und später die EStR 2000, Rz 1008
(idF vor dem Änderungserlass vom 10.3.2004) wiederum knüpften die
Begünstigung explizit an das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes im Sinne
des § 36 idF vor dem BGBl. Nr. 201/1996.
Damit ist die Erfüllung der in der Vergangenheit von
der Rechtsprechung entwickelten Tatbestandsmerkmale eines
begünstigungsfähigen Sanierungsgewinnes wie insbesondere die
Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die
Sanierungsfähigkeit auch für das Vorliegen eines Sanierungsgewinns im
Sinne des § 36 idF BGBl. I Nr. 71/2003 Voraussetzung. Nur die
Begünstigung des § 36 Abs. 2, die teilweise Ermäßigung der
Steuer, die auf Sanierungsgewinne entfällt, kommt anders als zu Zeiten vor
BGBl. Nr. 201/1996 nicht in sämtlichen Fällen, in denen ein
Sanierungsgewinn vorliegt, zur Anwendung, sondern bloß in den Fällen
eines gerichtlichen Ausgleichs oder eines Zwangsausgleichs (vgl. Doralt, EStG
Kommentar, § 36, Tz 10).
§ 2 Abs. 2b enthält seit BGBl. I Nr. 71/2003
einen expliziten Verweis auf die in § 36 Abs. 1 enthaltene Legaldefinition
des Sanierungsgewinnes. Inhaltlich hat sich durch den nunmehrigen Verweis auf
§ 36 Abs. 1 (zuvor war in der Norm nur von Sanierungsgewinnen die Rede) an
der Verrechnung von Wartetastenverlusten und Verlustvorträgen nichts
geändert, da auch der bis dahin in der Norm verwendete Begriff des
Sanierungsgewinnes im Sinne der Rechtsprechung zu § 36 idF vor dem BGBl.
Nr. 201/1996 zu interpretieren war (vgl. Doralt, EStG Kommentar, § 36, Tz
11).
Die Begünstigung des Sanierungsgewinnes wurde in
§ 36 Abs. 2 EStG 1988, BGBl. I Nr. 71/2003, als Tarifbestimmung konzipiert.
Die Begünstigung liegt in einer Ermäßigung der Steuer, die mit
dem Sanierungsgewinn anfällt, in dem Umfang, in dem auch die Gläubiger
im Rahmen des gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs auf ihre
Forderungen verzichten (100% abzüglich Ausgleichsquote). Die
Tarifbegünstigung besteht darin, das nur jene Teile des Sanierungsgewinnes,
die in einem positiven Einkommen enthalten sind, und damit überhaupt einer
Besteuerung unterliegen, der Begünstigung zugänglich sind (vgl.
Doralt, EStG Kommentar, § 36, Tz 48).
§ 36 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 war als Maßnahme
der Einkommensermittlung ausgestaltet. Sanierungsgewinne waren damals vor
Anwendung des Tarifs, aber nach Abzug der Sonderausgaben (Verlustabzug) und
außergewöhnlicher Belastungen aus dem Einkommen auszuscheiden.
Verluste und Verlustvorträge minderten damit auch nach der alten Rechtslage
die Höhe eines begünstigten Sanierungsgewinnes (vgl. Doralt, EStG
Kommentar, § 36, Tz 49)..
Wie den Ausführungen der Bw. zu entnehmen ist, leitet
sich die von ihr vertretene Rechtsansicht zur Reihenfolge des Verlustausgleiches
aus dem Faktum her, dass § 36 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003, als
Tarifbestimmung und nicht als Maßnahme der Einkommensermittlung konzipiert
ist.
Die Stellung der Begünstigung für
Sanierungsgewinne als Tarifvorschrift wirft Fragen hinsichtlich der Reihenfolge
des Verlustausgleiches im Rahmen der Einkommensermittlung auf. Zu der
vergleichbaren Situation bei nach § 37 begünstigten
Einkommensbestandteilen und zu § 36 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 hat der VwGH
folgende Auffassungen vertreten: Einkünfte, die mit einem
ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind, sind in der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage nur mehr insoweit enthalten, als sie nicht
mit anderen Einkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen werden (VwGH
22.2.1993, 93/15/0020). Die Systematik des Einkommensteuerrechts lässt es
nicht zu, einzelne positive oder negative Komponenten des Ergebnisses einer
bestimmten Einkunftsquelle oder Gruppen positiver und negativer Elemente einer
bestimmten Einkunftsquelle herauszulösen und vom Schicksal der
verbleibenden Einkunftsquelle zu trennen; die Berechnung eines über den
Betriebsgewinn hinausgehenden Veräußerungsgewinnes
(Sanierungsgewinnes) findet im Gesetz daher keine Deckung (VwGH 21.3.1995,
95/14/0011, zu § 24 iVm § 37 und VwGH 30.5.1995, 95/13/0118 zu §
36 idF vor BGBl. 1996/201) (vgl. Doralt, EStG Kommentar, § 36, Tz 50).
Die Bw. verweist zur Begründung der von ihr
vertretenen Rechtsansicht zur steuerlichen Behandlung des Sanierungsgewinnes auf
die Inhalte von § 2 Abs. 2 EStG 1988 und § 36 EStG 1988 und beruft
sich auf die Textierungen dieser Bestimmungen.
Es ist durchaus zutreffend, dass jede Gesetzesauslegung mit
der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen hat, jedoch müssen
erforderlichenfalls auch systematische und teleologische Aspekte bei der
Ermittlung des Willens des Gesetzgebers einbezogen werden.
Wie aus den oben dargestellten Ausführungen zur
Rechtslage klar hervorgeht, würde gerade bei den im konkreten Fall
auszulegenden Bestimmungen eine Ausblendung der dem Einkommensteuerrecht
immanenten Grundsätze sowie des Normzweckes der
Begünstigungsvorschrift des § 36 EStG 1988 nicht zu einer
adäquaten Erfassung des Willens des Gesetzgebers führen.
Das zweistufige Verlustausgleichsverfahren stellt
zweifellos ein generelles Grundsprinzip des Einkommensteuerrechts dar. Es wurde
von der Bw. nicht auf gedanklich nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb es
durch die Änderung des § 36 EStG 1988 mit BGBl. I Nr. 71/2003 zu einer
Durchbrechung dieses Prinzips gekommen sein sollte.
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er,
wenn er eine solche Ausnahme schaffen hätte wollen, dies nicht auf eine
erkennbare Weise zum Ausdruck gebracht hätte. Der Normzweck der
steuerlichen Begünstigung für Sanierungsgewinne ist aus den oben
dargestellten Ausführungen zur Rechtfertigung dieser Maßnahme zu
entnehmen, nämlich dass in der Praxis die volle Durchsetzbarkeit des auf
den Sanierungsgewinn entfallenden Abgabenanspruches nicht gegeben wäre. Da
die Erfüllung des Normzweckes durch die Anwendung des zweistufigen
Verlustausgleichsverfahrens nicht beeinträchtigt wird, lässt sich auch
aus teleologischer Perspektive keine Begründung für die von der Bw.
vertretene Rechtsansicht finden.
Das Vorbringen der Bw., dass die von ihr vertretene
Rechtsansicht mit den Aussagen des BMF in den EStR, Rz 7250 ff, vereinbar
wäre, ist nicht zutreffend. Dazu wird die in Rz 7250 der EStR dargelegte
Rechtsansicht des BMF zur berufungsgegenständlichen Thematik wiedergegeben.
Zitat: "... Der Sanierungsgewinn wird
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 mit Verlusten aus der gleichen oder
anderen Einkunftsarten ausgeglichen. ..."
Weiters entspricht das Vorbringen der Bw., dass der
Sanierungsgewinn auch in der von ihr vorgeschlagenen Berechnungsvariante
"mit dem horizontalen Verlustausgleich
verrechnet" worden sei und sich deshalb kein Widerspruch zu der in den
EStR dokumentierten Rechtsansicht des BMF ergeben würde, nicht den
Tatsachen.
Das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung ist, dass dem
begünstigten Steuersatz nur jene Sanierungsgewinne unterliegen, die nach
Vornahme des horizontalen Verlustausgleiches verbleiben und nach Vornahme des
vertikalen Verlustausgleiches im Einkommen gedeckt sind.
Da im konkreten Fall der im Jahr 2005 entstandene
Sanierungsgewinn bereits im Rahmen des horizontalen Verlustausgleiches
gänzlich mit Verlusten aus Gewerbebetrieb verrechnet wurde, kann die
Begünstigung des § 36 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 nicht zur
Anwendung kommen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2502-W/08
- Stammnummer
- 41182
- Gültig
- 03.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF