Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0507-S/08
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-S/08vom 06.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 9. Juli 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 25. Juni 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. März 2008 wurde der BW zur
Einkommensteuer für das Jahr 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt.
Dabei wurde antragsgemäß der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der
Steuerbemessung für dieses Jahr berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 wurde dieser
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Die
Abgabenbehörde erster Instanz könne einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz ... von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweise.
Mit Bescheid vom gleichen Datum wurde der BW wiederum zur
Einkommensteuer für das Jahr 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) veranlagt.
Dabei wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Steuerbemessung nicht mehr
berücksichtigt. Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen habe
ergeben, dass die Partnereinkünfte den maßgeblichen Grenzbetrag von
€ 6.000,00 im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG (bei
Familienbeihilfenanspruch für mindestens ein Kind für mehr als sechs
Monate im Jahr) bzw. € 2.200,00 (ohne FB Anspruch) überstiegen
hätten. Daher sei eine Neufestsetzung der Einkommensteuer ohne
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorzunehmen
gewesen.
Gegen den nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides
erlassenen Einkommensteuerbescheid erhob der BW fristgerecht Berufung und
führte dabei im Wesentlichen aus, dass seine Gattin laut
Arbeitnehmerveranlagung ein maßgebliches Einkommen von
€ 6.063,00 gehabt habe. Bei Arbeitnehmern würden die Aufwendungen
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Dieser Aufwand werde erst nach Abzug der
jeweiligen Steuer in Abzug gebracht und somit nicht bei der Berechnung der
maßgebenden Einkunftsgrenze einbezogen.
Diese Rechtsauslegung sei unrichtig und verfassungswidrig.
Hätte seine Gattin gewerbliche Einkünfte bezogen, wären diese
Aufwendungen von den Einnahmen abzuziehen gewesen und der Grenzbetrag von
€ 6.000,00 wäre unterschritten worden.
Da der Verkehrsabsetzbetrag eine pauschale Abgeltung der
Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstelle, wäre dieser
Pauschbetrag bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach § 33 Abs. 4 EStG
zu berücksichtigen, da ja auch ein allfälliges Pendlerpauschale bei
der Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze berücksichtigt
werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2008 wies das FA
diese Berufung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen
damit, dass es sich beim Verkehrsabsetzbetrag um eine Tarifbestimmung zur
Ermittlung der Einkommensteuer handle, während bei der
Grenzbetragsermittlung für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages vom Gesamtbetrag der Einkünfte auszugehen
sei.
Darauf beantragte der BW fristgerecht die Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der UFS legt folgenden von den Parteien nicht bestrittenen
Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde:
Die Gattin des BW erzielte im Jahr 2007 folgende
tarifmäßig zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
A € 42,48, B, € 1.700,00; C
€ 4.483,18, gesamt sohin € 6.225,66. Von diesem Betrag wurde
der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,00
abgezogen. Daraus ergab sich der Gesamtbetrag der Einkünfte von
€ 6.093,66. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden
Sonderausgaben von gesamt € 800,00 ergab sich ein Einkommen von
€ 5.293,66 für das Jahr 2007.
Der BW bezog im Jahr 2007 Familienbeihilfe für zwei
Kinder und erzielte im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
Im gegenständlichen Verfahren ist dieser Sachverhalt
unbestritten, wenn auch der BW in seiner Berufung rechtlich und der Höhe
nach unscharf von einem "Einkommen" seiner Gattin in Höhe von
€ 6.063,00 spricht.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren
zunächst die Berechnung der Einkünfte als Basis für die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Weiters bringt der BW
verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit vor.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Fall
auszuführen, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 das Einkommen
den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs.3 aufgezählten
Einkunftsarten ..... nach Abzug der Sonderausgaben gemäß
§ 18
EStG, der außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 34 und
35 EStG sowie der Freibeträge nach den § 104 und 105 EStG 1988
darstellt.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind
nach den § 15 ff des EStG 1988 zu berechnen, wobei der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln ist.
Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 699,00 neben
der Erfüllung anderer, im gegenständlichen Verfahren nicht strittiger
Voraussetzungen dann zu, wenn der Ehepartner
Einkünfte von höchstens
€ 6.000,00 erzielt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, 1. Punkt steht
einem Steuerpflichtigen als einer der gesetzlich vorgesehenen
Steuerabsetzbeträge ein Verkehrsabsetzbetrag von € 291,00
jährlich zu, wenn er in einem Dienstverhältnis tätig war.
Nach § 16 Z 6 EStG 1988
sind die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Dabei gelten die Ausgaben für diese
Fahrten bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 km grundsätzlich als durch
den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Für darüber hinausgehende
Strecken sind pauschale Werbungskosten ebenso gesetzlich geregelt wie für
definierte kürzerer Strecken, bei denen die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zumindest überwiegend nicht zumutbar
ist.
Auf das gegenständliche
Verfahren umgelegt bedeutet dies, dass dem FA im Ergebnis zuzustimmen ist, wenn
es dem BW den Alleinverdienerabsetzbetrag bei der gegenständlichen Sachlage
versagt hat.
Der Gesamtbetrag der
Einkünfte der Gattin des BW lag unstrittig, wenn auch nur geringfügig,
über der im Gesetz genannten Grenze von € 6.000,00. Die
Berücksichtigung der Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte hat nach § 16 Z. 6 zweiter Satz EStG 1988 nicht
durch einen Abzug dieser Werbungskosten von den Einkünften zu erfolgen.
Damit kann durch derartige Fahrtkosten keine Verminderung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit erreicht werden.
Diese Kosten werden auf
andere Weise steuerlich berücksichtigt. Dies erfolgt durch
Berücksichtigung eines Steuerabsetzbetrages bei der Bemessung der
Einkommensteuer.
Für die Zuerkennung des
Alleinverdienerbetrages kann dadurch aber nichts gewonnen werden. Der
Einkünftebegriff des § 33 Abs. 4 EStG unterscheidet sich nicht vom
Einkunftsbegriff, der an anderen Stellen des EStG verwendet wird. Die
Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz entspricht somit den
ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben.
Was die vom BW
angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken betrifft, ist dazu
auszuführen, dass die Abgabenbehörden erster Instanz ebenso wie der
UFS an die bestehenden Gesetze gebunden sind und die angeführten
verfassungsrechtliche Bedenken keiner Überprüfung durch den UFS
zugänglich sind, weswegen die Berufung aus den zuvor genannten Gründen
abzuweisen war.
Salzburg, am
6. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-S/08
- Stammnummer
- 39148
- Gültig
- 06.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF