Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0666-L/07
Auslegung der Hinzurechnungsbestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0666-L/07vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. KT, verehel. J, M,E, vertreten
durch Firma AGmbH, L,K, vom 5. Februar 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 5. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die in Deutschland ansässige Berufungswerberin (in der
Folge kurz Bw) erzielte im Jahr 2005 in Österreich der
beschränkten Einkommensteuerpflicht
unterliegende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(Grundstücksgemeinschaft) in Höhe von 19.704,67 €.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 2005 rechnete das Finanzamt dem unter Berücksichtigung von
Sonderausgaben (Pauschbetrag, Steuerberatungskosten) mit 18.156,67 €
ermittelten Einkommen in Anwendung der Bestimmung des § 102
Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004 den Betrag von 8.000 €
hinzu und setzte die Einkommensteuer mit
Bescheid vom 5. Jänner 2007 mit 6.254,26 €
fest.
Dagegen erhob die Pflichtige durch ihre steuerliche
Vertreterin Berufung und führte
begründend im Wesentlichen Folgendes aus:
Bei
Auslegung der Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 stelle sich die
Frage, ob es sich um eine Einkommensermittlungs- oder um eine bloße
Tarifvorschrift handle. Im ersten Fall sei tatsächlich das Einkommen um
8.000 € zu erhöhen, wodurch es zur Besteuerung eines fiktiven
Einkommens käme. Bei der zweiten Auslegung als Tarifvorschrift würde
sie sich lediglich wie ein Progressionsvorbehalt auswirken: Der
Durchschnittssteuersatz wäre auf Basis eines um 8.000 €
erhöhten Einkommens zu ermitteln. Anschließend wäre dieser
Durchschnittssteuersatz auf das tatsächliche Einkommen
anzuwenden.
Das Finanzamt sei im
angefochtenen Bescheid der ersten Auffassung gefolgt und habe das Einkommen
erhöht.
Unterziehe
man den Wortlaut des § 102 Abs. 3 EStG einer genauen
Untersuchung, komme man zunächst zu keinem eindeutigen Ergebnis, ob eine
Einkommens- oder eine Tarifbestimmung vorläge: Einerseits werde normiert,
dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen sei,
andererseits werde dies lediglich als Maßgabe im Hinblick auf
§ 33 EStG vorgeschrieben. Der Wortlaut lasse demnach beide
Auslegungsvarianten zu.
Das
OECD-Musterabkommen zur Einkommensteuer setze in Art. 23 A Abs. 3
betreffend den Progressionsvorbehalt fest, dass "Einkünfte oder
Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem
Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sei, ... gleichwohl in
diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen
... der Person einbezogen werden
könne".
Eine Analyse der
Formulierung im OECD-Musterabkommen "bei der Festsetzung der Steuer
einbezogen
"
lege bei der wörtlichen Interpretation des § 102 Abs. 3 EStG
("Die Einkommensteuer (...) ist mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem
Einkommen (...)
hinzuzurechnen
ist") den Schluss nahe, dass der
Gesetzgeber - gleich dem Doppelbesteuerungsabkommen - einen
Progressionsvorbehalt im Sinn gehabt habe. Im Zusammenhang mit dem Wortlaut der
Doppelbesteuerungsabkommen spreche der Wortlaut eher für die Auslegung des
§ 102 Abs. 3 EStG als bloßer Progressionsvorbehalt und
nicht als Vorschrift zur Einkommensermittlung.
Da
jedoch die Wortinterpretation zu keinem eindeutigen Ergebnis führe,
wäre die Vorschrift auch in ihrem systematischen Zusammenhang zu
analysieren: § 2 EStG definiere den sachlichen Anwendungsbereich des
EStG: Nach Abs. 1 unterliege nur das Einkommen jeweils eines Kalenderjahres
der Einkommensteuer. Abs. 2 leg. cit. definiere sodann den Begriff des
Einkommens als "Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten ... nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34
und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105."
Diese Vorschrift sei grundsätzlich für unbeschränkt und
beschränkt Steuerpflichtige gleichermaßen anzuwenden. Für
beschränkt Steuerpflichtige komme es durch § 1 Abs. 3 iVm
§§ 98ff EStG zu gewissen
Modifikationen.
Zunächst
bestimme § 1 Abs. 3 EStG, dass sich die beschränkte
Steuerpflicht nur auf die in § 98 EStG taxativ aufgezählten
Einkünfte beziehe. Aus § 98 EStG ergebe sich abschließend,
welche Einkünfte der Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen
seien.
§ 102 EStG
regle die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger: Abs. 1 iVm
§ 98 EStG bestimme das zu veranlagende Einkommen, Abs. 2
kläre die Abzüge - Z 1 Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
Z 2 Sonderausgaben, Z 3 Ausschluss von außergewöhnlichen
Belastungen und einigen sonstigen
Freibeträgen.
Vergleiche
man § 102 Abs. 1 und 2 EStG mit § 2 Abs. 2 EStG,
erkenne man, dass die ersten beiden Absätze des § 102 die
Bemessungsgrundlage bereits abschließend regeln (Summe der Einkünfte
unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben/Werbungskosten abzüglich
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen). Sollte also das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger fiktiv um 8.000 Euro erhöht
werden, wäre dies aus systematischen Gründen bereits in
§ 102 Abs. 2 EStG normiert
worden.
Daraus ergebe sich, dass
§ 102 Abs. 3 EStG nur zur Steuersatzermittlung dienen könne,
im Rahmen dieser systematischen Einbettung stelle diese Norm eine Besonderheit
der Anwendung des Steuertarifs nach § 33 EStG dar und könne
aufgrund der Systematik des EStG keine eigenständige Einkommensvorschrift
für beschränkt Steuerpflichtige
sein.
Dieses Ergebnis werde auch
§ 1 Abs. 3 EStG gerecht. Denn das Einkommen könne nicht
größer sein als die Summe der Einkünfte (Verweis auf Reiner,
Beschränkte Steuerpflicht: Ist § 102 Abs. 3 EStG eine
Einkommens- oder eine Tarifbestimmung, in: RdW).
In
diesem Lichte entspreche die Systematik des § 102 Abs. 3 EStG
jener eines
Progressionsvorbehaltes:
Zur
Ermittlung der Einkommensteuer - unter Herabsetzung des Freibetrages von
10.000 € auf 2.000 € - werde den Einkünften
zunächst ein Betrag von 8.000 € zuaddiert. Die nach Anwendung des
Tarifs resultierende Einkommensteuer entspreche jedoch nicht der
tatsächlichen Steuerschuld, vielmehr sei unter Berücksichtigung des
Zwecks der Norm der ermittelte Durchschnittssteuersatz lediglich auf die
tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte
anzuwenden.
Auch das BMF
unterstreiche diese Ansicht in den EStRL Rz 8056, wonach die Ermittlung des
"Steuersatzes" (und nicht die Ermittlung der Steuerschuld, vgl. BMF 2.1.2006,
BMF-010203/0661-VI/6/2005/Erlass) nach § 33 iVm § 102
Abs. 3 EStG zu erfolgen habe. Würde dies nicht dafür sprechen,
dass dann auch die 8.000 € für den Progressionsvorbehalt
heranzuziehen wären?
Das
weiterführende Einbeziehen des Hinzurechnungsbetrages in die Berechnung der
Steuerschuld führe zur Besteuerung eines fiktiven Einkommens und nicht -
wie ursprünglich vorgesehen - zur Herabsenkung des Freibetrages bei
beschränkt
Steuerpflichtigen.
Diese
Vorgehensweise entspreche weder - wie bereits dargestellt - der systematischen
Einbettung der Norm noch der Ansicht des BMF, das in Rz 8056 EStRL wörtlich
den Hinzurechnungsbetrag zur Berechnung des "Steuersatzes" und nicht der
Steuerschuld heranziehe.
Die
Praxis der Besteuerung fiktiver Einkünfte verletze auch das
Leistungsfähigkeitsprinzip, dem das österreichische
Einkommensteuergesetz zugrunde liege, wie auch die in § 1 Abs. 3 EStG
normierte Steuerpflicht beschränkt Steuerpflichtiger, zumal nur "die in
§ 98 EStG" aufgezählten Einkünfte der Steuerpflicht
unterlägen.
Schließlich
beinhalte die Versteuerung fiktiver Einkünfte einen Verstoß gegen das
Völkergewohnheitsrecht, zumal weder ein persönlicher Bezug (mangels
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts des Steuerpflichtigen) noch ein
sachlicher Bezug gegeben sei (eine Anknüpfung an die Einkünfte aus
österreichischer Quelle sei lediglich für die gesetzliche
Erhöhung der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 102
Abs. 3 EStG, nicht jedoch für die Versteuerung eines fiktiven
Einkommens an sich
gerechtfertigt).
Daher werde
eine Senkung der Einkommensteuer unter Anwendung des § 102 Abs. 3
EStG im Sinne einer Tarifbestimmung und des daraus resultierenden Steuersatzes
beantragt, sodass sich nur eine Steuerschuld von 4.341,26 €
ergebe.
Mit Vorlagebericht
vom 11. Juni 2007 wurde die gegenständliche Berufung vom
Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988
sind beschränkt steuerpflichtig jene
natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die
beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98
aufgezählten Einkünfte.
Dass die Bw im gegenständlichen Fall der
beschränkten Steuerpflicht
unterliegt und ihre in Österreich bezogenen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in der ausgewiesenen Höhe der Einkommensteuer
für beschränkt Steuerpflichtige zu unterziehen sind, ist unstrittig.
In Streit steht hingegen die Art der Ermittlung dieser Einkommensteuer.
Nach § 102
Abs. 3 EStG 1988 in der erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
2005 anzuwendenden Fassung des
Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004,
ist die Einkommensteuer bei beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der Maßgabe
zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen
ist.
Nach § 33 Abs. 1
EStG 1988 in der gleichfalls ab der Veranlagung 2005 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, sind Einkommen
bis 10.000 € steuerfrei.
Nach dem bis 2004
geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine
Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige
hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor
dem Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben.
Im neuen
Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen; er wurde in den
Tarif eingearbeitet (Fellner, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 33 Tz 3.2). Um beschränkt
Steuerpflichtige im Tarifsystem nicht im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen, wurde das Einkommen beschränkt
Steuerpflichtiger nunmehr bei Anwendung des Steuertarifes um 8.000 €
erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 idF BGBl. I
Nr. 180/2004; ab 2009 laut Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26/2009,
Erhöhung um 9.000 €); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt somit,
dass bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis
2.000 € steuerfrei bleiben.
Nach Ansicht der Bw führt der Wortlaut des
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 zu keinem eindeutigen Ergebnis
dahingehend, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine Einkommensermittlungs-
oder um eine bloße Tarifvorschrift handelt. Die systematische
Interpretation spreche jedoch für einen Progressionsvorbehalt.
Der Bw ist insofern zuzustimmen, als dann, wenn Zweifel am
Wortlaut einer Gesetzesbestimmung bestehen andere Interpretationsmethoden
herangezogen werden können. Auch im öffentlichen Recht ist bei
der Auslegung nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses
vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert
sind. Nach § 6 ABGB
darf einem Gesetze in der Anwendung
kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen
Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des
Gesetzgebers hervorleuchtet (VwGH 23.2.2001, 98/06/0240; 20.2.2003,
2001/06/0057; UFS 10.11.2005, RV/0609-L/03).
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (VwGH 25.2.1994,
93/12/0203) hat am Beginn eines Interpretationsvorganges grundsätzlich die
Wortinterpretation zu stehen. Dies
erzwingt das Gesetzmäßigkeitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG,
welches die strikte Bindung der Vollziehung an den Wortlaut des Gesetzes
vorschreibt. Der Wille des Gesetzgebers findet insoweit Berücksichtigung,
als er aus dem geschriebenen Gesetzestext hervorgeht. Gesetzesmaterialien sind
dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn der Wortlaut des Gesetzes
selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlass gibt (vgl. VwGH 20.2.2003,
2001/06/0057).
Die Bw hegt nun selbst Zweifel am Wortlaut der
streitgegenständlichen Gesetzesbestimmung, vermeint aber in der
systematischen Einbettung der Norm einen Hinweis darauf zu erblicken, dass
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 idgF nur zur Ermittlung des Steuersatzes in
Form eines Progressionsvorbehaltes dienen und nicht die Besteuerung fiktiven
Einkommens bewirken sollte, wobei sie in diesem Zusammenhang auch auf
Meinungsäußerungen des BMF in den Einkommensteuer-Richtlinien
verweist, die Bezug auf die Ermittlung des Steuersatzes nähmen.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Wie der Unabhängige Finanzsenat nunmehr schon mehrfach
ausgesprochen hat, sieht die Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG
1988 nicht die Besteuerung eines "fiktiven" Einkommens in Höhe des
Hinzurechnungsbetrages vor, sondern ist diese vielmehr - und hierin ist der Bw
zuzustimmen - als reine Tarifbestimmung
zu sehen, die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt (vgl. UFS 18.11.2008,
RV/0194-F/07; UFS 7.4.2008, RV/0479-F/07; UFS 27.3.2008, RV/0557-I/07; UFS
26.11.2007, RV/0304-F/07; UFS 19.4.2007, RV/0507-W/07). Die Normierung
der Hinzurechnung des Betrages von 8.000 € bei gleichzeitig
unveränderter Anwendung des Tarifes, wie er in § 33 Abs. 1
EStG 1988 für die Ermittlung der Einkommensteuer für unbeschränkt
Steuerpflichtige festgelegt wurde, stellt lediglich eine rechnerische Methode
dar, um das vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Ziel zu erreichen, nämlich
den ab dem Jahr 2005 in den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG 1988
integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt
Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten, auszugleichen (vgl. Fellner, in:
Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 102 Tz 4;
Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 10/2004, S. 621).
Auch mit der von der Bw ins Treffen geführten
Rechtsmeinung von Reiner in RdW 11/2006,
S. 720ff, hat sich der Unabhängige Finanzsenat bereits mehrfach
auseinandergesetzt, wobei zwar der Auffassung des Autors gefolgt wurde, dass
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 eine Tarifbestimmung ist (siehe auch
vorstehender Absatz!) und sich das Einkommen durch diese Bestimmung nicht
ändert bzw. nicht ändern darf, nicht aber die von ihm daraus gezogenen
Schlussfolgerungen geteilt wurden (vgl. zB UFS 26.11.2007, RV/0304-F/07; UFS
6.4.2007, RV/0451-I/06; UFS 12.12.2007, RV/2692-W/07). Nach
Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates steht es dem Gesetzgeber
nämlich frei, mittels einer Tarifbestimmung die Besteuerung von
beschränkt Steuerpflichtigen in der Weise abweichend von der allgemeinen
Besteuerung zu regeln, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten tarifarischen
Folgen (so wie in § 62 EStG) durch die Erhöhung der
Bemessungsgrundlage erzielt werden. Dadurch wird lediglich die in § 33
EStG 1988 normierte allgemeine Freistellung des Existenzminimums für
beschränkt Steuerpflichtige wieder aufgehoben, da diese Verpflichtung
grundsätzlich den Wohnsitzstaat trifft.
Dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 102
Abs. 3 EStG 1988 einen Progressionsvorbehalt festlegen wollte, geht - das
gesteht die Bw selbst ein - aus der Wortinterpretation zunächst nicht
hervor. Wenn sie nun vermeint, dass die systematische Einbettung der Norm
dafür spräche, so vermag der Unabhängige Finanzsenat der Bw darin
nicht zu folgen. Ihr ist zwar insofern Recht zu geben, als die
betreffende Bestimmung - wie bereits oben erläutert - als Tarifvorschrift
zu qualifizieren ist. Ein eindeutiger Hinweis auf die beabsichtigte Festlegung
eines Progressionsvorbehaltes kann aber daraus aus ho. Sicht nicht abgeleitet
werden.
Abgesehen davon, dass auch die von der Bw ins Treffen
geführten Meinungsäußerungen des BMF in den
Einkommensteuer-Richtlinien nicht eindeutig erscheinen, könnte diesen schon
allein deswegen kein größeres Gewicht bei der Anwendung der
streitgegenständlichen Bestimmung beigemessen werden als anderen
Meinungsäußerungen in Literatur und Entscheidungspraxis des
Unabhängigen Finanzsenates, weil sie mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt für die Steuerpflichtigen weder Rechte noch Pflichten zu
begründen vermögen (VwGH 25.10.2000, 99/13/0016; 22.2.2007,
2002/14/0140).
Außerdem muss davon ausgegangen werden, dass der
Gesetzgeber, wenn er wirklich gewollt hätte, dass der Betrag von
8.000 € lediglich für die Ermittlung des Steuersatzes des
§ 33 Abs. 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, dies klar zum
Ausdruck gebracht hätte. Dass ihm nämlich das Wort "Steuersatz"
bekannt ist, zeigt er in zahlreichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes
(§§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 1 und 3, 18 Abs. 5, 20
Abs. 2, 33, 37, 38, 41, 62, 67, 73, 97 und 108g Abs. 5) , die sich in
den unterschiedlichsten Teilen des Einkommensteuergesetzes finden. Letzteres
wiederum bedeutet, dass die Tarifbestimmungen zwar im dritten Teil konzentriert,
im Übrigen aber im gesamten Gesetz verstreut sind, was wiederum zur Folge
hat, dass die systematische Interpretation keineswegs zwingend zur Lösung
der strittigen Rechtsfrage im Sinne des Berufungsbegehrens führt.
Für den Fall der Unklarheit einer gesetzlichen
Bestimmung besteht - wie oben ausgeführt - aber die Möglichkeit, den
klaren Willen des Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien zu
erforschen.
Dieser Wille des
Gesetzgebers ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR XXII. GP) und lässt
keinerlei Intention auf Anwendung der Bestimmung in Form eines
Progressionsvorbehaltes erkennen, wenn es dort unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.6.2003, C.234/01, "Gerritse")
folgendermaßen lautet:
"In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des
Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt
Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch Hinzurechnung eines Betrages von
8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen,
steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf
unbeschränkte Steuerpflicht zu."
Diese damit klar zum Ausdruck
gebrachte Intention des Gesetzgebers widerspricht eindeutig dem
Interpretationsergebnis der Bw, sodass diesem seitens des Unabhängigen
Finanzsenates nicht beigetreten werden konnte.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der
Unabhängige Finanzsenat auch die Verletzung
gemeinschaftsrechtlicher
Diskriminierungsverbote mehrfach verneint hat, da es nach der
Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates ist, durch
Gewährung eines Grundfreibetrages das Existenzminimum steuerfrei zu stellen
(vgl. ua. UFS 26.11.2007, RV/0304-F/07; UFS 27.11.2007, RV/0216-S/07;
so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter
Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12.6.2003, Rs C-234/01, Gerritse). Den
Ausführungen von Marschner in Jakom, EStG-Kommentar, 1. Auflage, Wien
2008, Tz 18 zu § 102, wonach die Festsetzung einer
Mindestbemessungsgrundlage nur für beschränkt Steuerpflichtige dem
Gemeinschaftsrecht widersprechen würde (Verweis auf EuGH 22.3.2007,
Rs C-383/05 Talotta) kann insofern nicht gefolgt werden, als sich eben
gerade aus dem zitierten EuGH-Urteil Gerritse ein Rechtfertigungsgrund, welcher
auch nach dem EuGH-Urteil Talotta eine differenzierte Behandlung zwischen
gebietsfremden und gebietsansässigen Steuerpflichtigen rechtfertigen
würde, ergab. Nach dem Urteil Gerritse (Rz 53) müsste zudem auch
für eine entsprechende Progressionsregel ein Rechtfertigungsgrund
vorliegen. Eine verbotene mittelbare Diskriminierung würde es nämlich
ebenso darstellen, wenn auf Gebietsfremde ein höherer Einkommensteuersatz
angewandt würde, als er für Gebietsansässige gelte.
Ziel der gegenständlichen Entscheidung des
Gesetzgebers für die Regelung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 war aber
- wie den zitierten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist - ohnehin
keine Differenzierung zwischen
unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen, sondern eben gerade
eine Gleichstellung dieser beiden Gruppen, die durch die Egalisierung des
ursprünglichen allgemeinen Steuerabsetzbetrages bei der Steuerberechnung
erreicht werden sollte. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass für
beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union überdies die in § 1 Abs. 4 EStG 1988
verankerte Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht besteht
und insofern einer Diskriminierung bereits seitens des österreichischen
Gesetzgebers vorgebeugt wurde (siehe hiezu auch Doralt, Kommentar zum EStG,
Tz 58 zu § 1).
Der dargelegte Hintergrund des Entstehens der Bestimmung
des § 102 Abs. 3 EStG 1988 ist auch der Grund dafür, warum
letztlich die Ausführungen der Bw zum
Leistungsfähigkeitsprinzip sowie
zum Völkergewohnheitsrecht deren
Begehren nicht zum Erfolg verhelfen konnten. In der Anwendung der
streitgegenständlichen Bestimmung, wie sie vom Finanzamt vorgenommen wurde,
ist nämlich nicht, wie von der Bw vermeint, die Besteuerung "fiktiver
Einkünfte" zu ersehen, sondern handelt es sich dabei um eine aus
"Vereinfachungsgründen" vorgenommene Besteuerung, die letztlich dazu
führen soll, dass beschränkt Steuerpflichtige gleich behandelt werden
wie unbeschränkt Steuerpflichtige.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen konnte dem
Vorbringen der Bw zur Auslegung der Bestimmung des § 102 Abs. 3
EStG 1988 nicht beigetreten werden. Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0666-L/07
- Stammnummer
- 40727
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF