Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0281-W/07
Berechnung der Einkommensteuer gemäß § 102 Abs. 3 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-W/07vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird durch Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 € zum Einkommen im Ergebnis ein Einkommen in Höhe von 2.000 € steuerfrei gestellt. Die Steuer ist anhand der Formel gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu berechnen. Für eine zweistufige Berechnung der Steuer durch Ermittlung eines Steuersatzes anhand einer fiktiv festzusetzenden Steuer im Verhältnis zu der gesetzlichen Bemessungsgrundlage und der Anwendung des so ermittelten Steuersatzes auf das tatsächliche Einkommen findet sich weder im Gesetz noch in den Materialien ein Hinweis auf einen derartigen Willen des Gesetzgebers.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des IngE, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch CONTROL
Wirtschaftsberatungsges.m.b.H. Nfg. KG, 1040 Wien, Rechte Wienzeile 29/8,
vom 8. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
31. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Herr IngE, in
der Folge mit Bw. bezeichnet, ist in der Land wohnhaft und war im Jahr 2005 in
Österreich mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von
10.447,35 € beschränkt steuerpflichtig.
Das Finanzamt
setzte daher mit Bescheid unter Anrechnung von Kapitalertragsteuer in Höhe
von 804,29 € die Einkommensteuer des Bw. für das Jahr 2005 in
Höhe von 2.410,86 € fest.
Gegen diesen
Bescheid hat der Bw. Berufung eingelegt und eingewendet, gemäß
§
1 Abs. 3 Endbesteuerungsgesetz sei bei natürlichen Personen die
Einkommensteuer für Kapitalerträge auch dann mit dem
Kapitalertragsteuerabzug abgegolten, wenn sie zu den Betriebseinnahmen
gehörten. Diese Bestimmung des Endbesteuerungsgesetzes sei auch bei der
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger anzuwenden. Der Bw. beantragte
daher, die Steuer unter Berücksichtigung endbesteuerter Zinsen in Höhe
von 3.220,08 € neu festzusetzen.
Das Finanzamt
trug dem Berufungsantrag durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Rechnung
und setzte die Einkommensteuer in Höhe von 1.980,79 €
fest.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung legte der Bw. "Berufung" ein und erklärte, seiner
Ansicht nach sei die Hinzurechnung von 8.000,00 € bei
beschränkter Steuerpflicht nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
zu berücksichtigen. Er verwies auf RdW 2006/667, S 720 und beantragte,
die Einkommensteuer 2005 unter Zugrundelegung eines Durchschnittssteuersatzes in
Höhe von 13,06 % in Höhe von 936,05 festzusetzen. Mit Eingabe vom
20.Dezember 2006 erklärte der Bw., die "Berufung" sei als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu werten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG idF BGBl. I Nr. 180/2004 ist die Einkommensteuer bei
beschränkt Steuerpflichtigen gemäß
§ 33 Abs. 1 mit der
Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von
8.000,00 € hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG idgF beträgt die Einkommensteuer
jährlich:
|
Bei
einem Einkommen von
|
Einkommensteuer
|
Steuersatz
|
10.000
Euro und darunter
|
0
Euro
|
0%
|
25.000
Euro
|
5.750
Euro
|
23%
|
51.000
Euro
|
17.085
Euro
|
33,50%
Für Einkommensteile über 51.000 Euro
beträgt der Steuersatz 50 %. Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro
ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
|
Einkommen
|
Einkommensteuer
in Euro
|
|
über
10.000 Euro
|
(Einkommen
- 10.000) x 5.750
|
|
bis
25.000 Euro
|
15.000
|
|
über
25.000 Euro
|
(Einkommen
- 25.000) x 11.335
|
plus
5750
|
bis
51.000 Euro
|
26.000
|
|
über
51.000 Euro
|
(Einkommen
- 51.000) x 0,5 + 17.085
|
Streit besteht
darüber, ob der Betrag von 8.000,00 € der Bemessungsgrundlage
hinzuzurechnen und die Einkommensteuer von der erhöhten Bemessungsgrundlage
zu berechnen ist (Ansicht des Finanzamtes) oder ob die Hinzurechnung zur
Bemessungsgrundlage durch Hinzurechnung eines fiktiven, nur für den
Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden zusätzlichen Einkommens
zur Ermittlung des Steuersatzes erfolgt, welcher auf das tatsächliche
Einkommen anzuwenden wäre (Ansicht des Bw.).
Zur
Begründung seiner Rechtsansicht verweist der Bw. auf einen Artikel von
Reiner, RdW 2006/667, S 720, der § 102 Abs. 3 als Besonderheit bei der
Anwendung des Steuertarifs für beschränkt Steuerpflichtige in diesem
Sinn verstanden wissen will. Die Hinzurechnung habe keinen Einfluss auf das
steuerpflichtige Einkommen und sei als "reine Tarifbestimmung" so zu verstehen,
dass zur Ermittlung des Steuersatzes dem Einkommen fiktiv ein Betrag von
8.000,00 € hinzuzurechnen sei. Dieser Steuersatz sei auf das
steuerpflichtige Einkommen anzuwenden.
Mit dem
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. Nr. 57/2004 wurden Einkommen bei
Selbständigen von 10.000,00 € steuerfrei gestellt. Laut
Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 451 der Beilagen zur XXII. GP)
wurde der Einkommensteuertarif ab 1.1.2005 einer grundlegenden Strukturreform
unterzogen. Dazu wurde
ausgeführt: Völlig neu ist
die Darstellung des Einkommensteuertarifes als Durchschnittssteuersatztarif. Das
Wesentliche daran ist die Einfachheit und Transparenz des Tarifs. Beim neuen
Durchschnittssteuersatztarif kann man sofort erkennen, wie hoch die eigene
Steuerleistung ist. ... Der neue Tarif 2005 integriert den allgemeinen
Absetzbetrag (Dieser besteht also rechnerisch fort.) und ermöglicht
über eine sehr einfache Formelrechnung die rasche Ermittlung der
zutreffenden Steuer vor speziellen Absetzbeträgen.
Im speziellen
Teil wurde weiter ausgeführt:
Das
Tarifstufensystem in § 33 Abs. 1 EStG 1988 wird ab 2005 durch ein einfaches
Durchschnittssteuersatzsystem ersetzt, das eine für jeden Steuerbürger
nachvollziehbare und einfache Steuerberechnung anhand des Jahreseinkommens
ermöglicht. Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass die - allerdings
bereits ab 2004 durch eine einheitliche Einschleifung wesentlich vereinfachte -
Ermittlung des allgemeinen Absetzbetrages völlig entfällt, weil dieser
in den Tarif bereits eingearbeitet ist. Aus diesem Grund wird § 33 Abs. 3
EStG 1988 ersatzlos aufgehoben. Bereits nach Abs. 1 sind ab 2005 Jahreseinkommen
bis 10.000,00 € (bisher 3.640,00 €) generell lohn- und
einkommensteuerfrei. Je nach Anspruch auf weitere Absetzbeträge erhöht
sich das steuerfreie Basiseinkommen.
Dass es sich
bei dem Betrag von 10.000,00 € um ein steuerfreies Basiseinkommen
handelt kommt auch darin zum Ausdruck, dass gemäß
§ 42 Abs. 1 Z
3 EStG idF Steuerreformgesetz 2005 der unbeschränkt Steuerpflichtige eine
Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben hat, wenn das Einkommen, in dem keine
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als
10.000,00 € betragen hat.
Beschränkt
Steuerpflichtigen sollten laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Nr. 686
der Beilagen zur XXII. GP) zum Abgabenänderungsgesetz 2004 an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie
unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000,00 €) teilnehmen. Daher
sollte bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim
Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollten auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000,00 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies sollte durch die Hinzurechnung eines Betrages
von 8.000,00 € zur Bemessungsgrundlage erreicht werden.
Dementsprechend
lautet § 42 Abs. 2 EStG idF BGBl. Nr. 180/2004 wie folgt:
Der
beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die
inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß
§ 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2.000,00 €
betragen.
Im Hinblick
darauf, dass die gegenständlichen Bestimmungen in kurzem zeitlichem Abstand
vom selben Gesetzgeber erlassen wurden, der eine für jeden
Steuerbürger nachvollziehbare und einfache Steuerberechnung anhand des
Jahreseinkommens ermöglichen wollte, ist das Gesetz entsprechend
auszulegen. Die Berechnung der Steuer erfolgt daher nach derselben Formel wie
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, mit Ausnahme des davon abweichenden
Basiseinkommens. Durch Hinzurechnung des Betrages von 8.000,00 € zu
dem ansonsten als Bemessungsgrundlage herangezogenen Einkommen ergibt sich nach
Abzug des Freibetrages von 10.000,00 € im Ergebnis ein steuerfreies
Basiseinkommen von 2.000,00 €, was dem Willen des Gesetzgebers
entspricht.
Die Berechnung
der Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt daher nach
folgender Formel:
|
Einkommen
|
Einkommensteuer
in Euro
|
über
2.000 Euro
|
(Einkommen
+ 8.000 - 10.000) x 5.750
|
bis
17.000 Euro
|
15.000
Für das demgegenüber
vom Bw. gewünschte Ergebnis einer zweistufigen Berechnung der Steuer durch
Ermittlung eines Steuersatzes anhand einer fiktiv festzusetzenden Steuer im
Verhältnis zu der gesetzlichen Bemessungsgrundlage und der Anwendung des so
ermittelten Steuersatzes auf das tatsächliche Einkommen findet sich weder
im Gesetz noch in den Materialen ein Hinweis auf einen derartigen Willen des
Gesetzgebers.
Dementsprechend
wurde die vom Bw. vorgeschlagene Variante in der Literatur mit Ausnahme des
erwähnten Artikels von Reiner auch nicht erörtert. Der
Unabhängige Finanzsenat hat die von Reiner vertretene Rechtsmeinung aus
anderen Überlegungen bereits einmal verworfen (GZ. RV/0304-F/07 vom
26.11.2007).
Der Berufung
konnte daher nur teilweise Folge gegeben werden.
Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-W/07
- Stammnummer
- 39521
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF