Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0614-L/03
Pensionsabfindungen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind, kein Hälftesteuersatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0614-L/03vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Pensionsabfindungen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind, können nicht im Weg der Gesetzesanalogie wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden.
Der Hälftesteuersatz gem. § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (BGBl. I 1999/106 ab 2000) ist eine Tarifbestimmung, die nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorgesehen ist: das ergibt sich sowohl aus der Situierung im 5.Teil des EStG, der mit "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" betitelt ist als auch aus den auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen des § 67 Abs. 8 leg.cit.
Eine bevorzugte Behandlung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegenüber Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist damit nicht gegeben, da § 67 leg.cit. bei Durchschnittsbetrachtung die Funktion eines Ausgleichs der für andere Einkunftsarten (als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) geltenden begünstigenden Regelungen und Dispositionsmöglichkeiten erfüllt, zumal Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit typischerweise heteronom bestimmt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wölflingseder &
Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
Zu versteuerndes Einkommen 2000:
4.165.647,00 S
Einkommensteuer: 1.377.143,90
S
Anrechenbare Lohnsteuer: -
83.754,00 S
Festgesetzte Einkommensteuer:
1.293.390,00 S = 93.994,32 €
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer: - 143.611,04 €
Abgabengutschrift: 49.616,72
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war bis 1.1.2000 geschäftsführender
Gesellschafter einer GmbH und bezog daraus Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit gemäß
§ 22 Z 2,
2. Unterstrich EStG 1988.
Mit Vereinbarung vom 5.9.1985 sagte ihm die GmbH eine
Firmenpension unter der Bedingung zu, dass er sein 60. Lebensjahr im
Dienste der GmbH vollende und in den Ruhestand trete. Am 7.1.1992 erfolgte ein
Nachtrag zur Firmenpensionszusage, der vorsieht, dass, wenn die GmbH den
Pensionsanspruch abfinden wolle, die einmalige Kapitalabfindung mit dem Wert
vorzunehmen sei, der sich aus der zum Tag des Ausscheidens nach § 14
EStG gebildeten Pensionsrückstellung ergibt. Mit Abtretungsvertrag vom
22.12.1999, wirksam mit 1.1.2000, trat der Bw. seine gesamte Beteiligung an der
GmbH an den nachfolgenden Geschäftsführer ab.
Am 11.7.2000 wurde eine Vereinbarung über die
Pensionsabfindung abgeschlossen, wonach eine Abfindung der zugesagten
Firmenpension per 1.9.2000 erfolgte; ausgegangen wurde dabei von einem
Pensionsbezugszeitraum von mindestens 14 Jahren. Die Initiative zur
Pensionsabfindung ging von der GmbH aus.
Der nunmehrige Bw. beantragte bei der Abgabenbehörde
I. Instanz, anlässlich der Einkommensteuerveranlagung 2000 den
Pensionsabfindungsbetrag dem Hälftesteuersatz "analog der Besteuerung des
§ 67 Abs. 8 lit. b (EStG 1988)" zu unterwerfen. In
eventu möge eine Verteilung der Einkünfte aus der Pensionsabfindung
auf 3 Jahre gemäß
§ 32 Z 1 lit. a iVm.
§ 37 Abs. 2 Z 2 EStG erfolgen.
Anlässlich der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2000 wurde diesen Anträgen nicht entsprochen, worauf
rechtzeitig Berufung eingebracht wurde. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass es gleichheitswidrig sei, die Regelung des § 67
Abs. 8 EStG idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I 2000/142, nicht auf Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit anzuwenden. In eventu wurde der Antrag wie anlässlich der
Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 gestellt. Weiters wurde der Ansatz
eines Betriebsausgabenpauschales iHv. 6 % gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG 1988 betreffend die Pensionsabfindung gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde dem Berufungsbegehren
insofern teilweise stattgegeben, als die beantragte Anwendung des § 67
Abs. 8 EStG nicht erfolgte, dem Eventualantrag jedoch entsprochen wurde.
Dem Antrag hinsichtlich des Betriebsausgabenpauschales wurde nicht
entsprochen.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde die
Berufung insoweit eingeschränkt, als der Berufungspunkt
"Betriebsausgabenpauschale" nicht mehr enthalten war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b
1. Unterstrich EStG 1988 (idF. BGBl. I 1999/106 ab 2000)
sind zu versteuern mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für
Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern sind (§ 67 Abs. 8 leg.cit. ist
eingegliedert im 5. Teil des EStG, der betitelt ist mit "Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer)".)
Es ist nun grundsätzlich zu klären, ob
§ 67 Abs. 8 lit. b 1. Unterstrich leg.cit. (idF.
BGBl. I 1999/106 ab 2000) auf den berufungsgegenständlichen
Sachverhalt anzuwenden ist. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem
Berufungsvorbringen geht hervor, dass die Einkünfte des Bw. aus seiner
ehemaligen Geschäftsführertätigkeit sowie in der Folge die
Einkünfte aus der Pensionsabfindung nach dieser
Geschäftsführertätigkeit solche aus nichtselbstständiger
Arbeit wären; es bleibt vielmehr nicht in Frage gestellt, dass es sich bei
beiden um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit handelt. Der Bw.
begehrt lediglich, dass die Einkünfte aus der Pensionsabfindung "analog"
dem oben angeführten § 67 Abs. 8 lit. b
1. Unterstrich leg.cit. besteuert werden. Daraus ist zu entnehmen, dass er
beantragt, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (zumindest
hinsichtlich der Pensionsabfindung) wie Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit zu besteuern, da ein anderes Vorgehen
gleichheitswidrig wäre. Es ist nun zu untersuchen, ob diese
willkürliche Behandlung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit
als solche aus nichtselbstständiger Arbeit im Wege der Analogie zu
Steuerschonungszwecken legitim ist. Wie sich aus der Diktion des § 67
Abs. 8 lit. b 1. Unterstrich leg.cit. ergibt, sind mit der
Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt,
Zahlungen für Pensionsabfindungen ................. zu versteuern. Daraus
ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit der
Versteuerung nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
zur Anwendung kommen lassen wollte, andernfalls er zum einem nicht die
eindeutigen Diktionen "Verteilung des Bezuges, Lohnzahlungszeitraum" verwendet
hätte und zum anderen diese Besteuerungsmöglichkeit nicht nur im
5. Teil des EStG, der den Steuerabzug vom Arbeitslohn behandelt, sondern
(auch) in einem entsprechend anderen Teil des EStG erfasst hätte.
Wie nun aus dem Erkenntnis des VfGH vom 18.6.2001,
B 1437/00 zu ersehen, besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme,
dass die auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezogenen Regelungen
des EStG unvollständig wären, somit eine Lücke enthielten. Dies
wäre aber unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung des
§ 67 Abs. 1 EStG auf die Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit im Weg eines Ähnlichkeitsschlusses (Gesetzesanalogie). - Diese
Aussage des VfGH ist direkt auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt
anzuwenden: Da kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass die auf die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezogenen Regelungen des EStG
unvollständig wären, was eine unabdingbare Voraussetzung für die
Anwendung des § 67 (im berufungsgegenständlichen Fall:
Abs. 8) EStG auf die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Weg
der Gesetzesanalogie wäre, kann § 67 Abs. 8 lit. b 1.
Unterstrich leg.cit. auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt nicht
angewendet werden. Dass das o.a. Erkenntnis des VfGH § 67 Abs. 1
leg.cit. behandelt, während im berufungsgegenständlichen Fall
§ 67 Abs. 8 leg.cit. zu untersuchen ist, ist für die
Anwendbarkeit des o.a. VfGH-Erkenntnisses auf den berufungsgegenständlichen
Sachverhalt nicht schädlich, da beide Absätze des § 67
leg.cit. Tarifbestimmungen betreffend Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit beinhalten. Was das Berufungsvorbringen zur
Gleichheitswidrigkeit der Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz
betrifft, so ist diesbezüglich auf das angeführte VfGH-Erkenntnis zu
verweisen, das im Wesentlichen ausführt, dass dem österreichischen
Einkommensteuergesetz ein einheitlicher, grundsätzlich synthetischer
Einkommensbegriff zugrunde liegt. Das Konzept einer homogenen Gestaltung sei
jedoch durchbrochen durch die den verschiedenen Einkunftsarten typischerweise im
unterschiedlichen Maße offen stehenden Möglichkeiten, wie etwa die
Wahl entsprechender Rechtsformen und Gestaltungen. Insgesamt biete sich das Bild
einer gewissen sozialen Symmetrie der Begünstigungen, weshalb der VfGH der
Auffassung ist, dass im Rahmen der differenzierten Behandlung der Einkunftsarten
dem auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogenen
§ 67 (im Erkenntnis: Abs. 1) EStG bei einer gebotenen
Durchschnittsbetrachtung die Funktion eines Ausgleiches der für andere
Einkunftsarten geltenden begünstigenden Regelungen und
Dispositionsmöglichkeiten zugeschrieben werden kann und er insoweit auch
eine sachliche Rechtfertigung findet. Es dürfe auch nicht übersehen
werden, dass die in Rede stehende Tarifbegünstigung auf eine Einkunftsart
bezogen ist, bei der die Höhe des Einkommens typischerweise heteronom
bestimmt wird. - Auch diese Aussagen des VfGH sind auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt anwendbar, zumal § 67
Abs. 8 ebenfalls (wie o.a.) eine Tarifbegünstigung enthält; ein
Ausschluss der Anwendbarkeit des VfGH-Erkenntnisses aus dem Grund, weil der VfGH
über § 67 Abs. 1 leg.cit. abspricht, während im
berufungsgegenständlichen Fall § 67 Abs. 8 leg.cit. in
Berufung gezogen ist, demnach nicht gegeben ist. Abschließend führt
der VfGH im bezogenen Erkenntnis aus, dass er nicht finden könne, dass die
differenzierende Behandlung der Einkunftsarten im Lauf der Jahrzehnte
außerhalb der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu
Gunsten einer gleichmäßigeren, homogen Erfassung des Einkommens
soweit abgebaut worden sei, dass auch die Rechtfertigung für eine generelle
Begünstigung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte in Frage gestellt werden
könne: daraus ist eindeutig zu entnehmen, dass der VfGH diese
Begünstigungsbestimmungen des § 67 leg.cit. für
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als nicht gleichheitswidrig
sondern den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend und erforderlich
erachtet. Dies wird auch bestätigt durch seine Ausführungen im
bezogenen Erkenntnis, wonach er nicht bezweifelt, dass die verschiedenen
Sonderregelungen und Dispositionsmöglichkeiten "nur im Gesamtkontext ein
einigermaßen ausgewogenes Bild bieten, es hingegen aus der Sicht eines
einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten kommen kann": dies ändere jedoch
angesichts der gebotenen Durchschnittsbetrachtung nichts am Ergebnis.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass lt. Interpretation der Judikatur
des VfGH eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 8 leg.cit. auf
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht gesetzeskonform ist: mit
dieser Regelung ist keine sachlich ungerechtfertigte Behandlung der
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit bewirkt.
In einem zu § 67 Abs. 8 leg.cit. ergangenen
Erkenntnis vom 17.10.2001, 2001/13/0009 hat der VwGH grundsätzlich unter
Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (Erkenntnisse vom 20.2.1997,
95/15/0079; 23.10.1997, 96/15/0244; 28.5.1998, 98/15/0021) ausgeführt, dass
er die Auffassung vertrete, dass die Bestimmung des § 67
EStG 1988 sowohl wegen ihrer Stellung in dem mit "Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer)" überschriebenen 5. Teil des EStG als auch
wegen ihrer auf Lohnzahlung abstellenden Formulierungen nur auf Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit Anwendung finden könne. Weiters
führt der VwGH aus, dass er "schon angesichts der von der belangten
Behörde vorgenommenen Subsumtion der Pensionsabfindung unter die Bestimmung
des § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988" nicht erkennen
könne, dass das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung über eine
begünstigte Besteuerung solcher Pensionsabfindungen, die nicht aus einer
nichtselbstständigen Tätigkeit resultieren, eine der Schließung
durch Analogie im Wege verfassungskonformer Interpretation bedürftige
planwidrige Lücke des Gesetzes darstelle.
- Im berufungsgegenständlichen Fall ist ein durchaus
vergleichbarer Sachverhalt gegeben, wenn der Eventualantrag auf Anwendung des
§ 32 Z 1 lit. a iVm. § 37 Abs. 2 Z 2
leg.cit. lautet und dem von der Abgabenbehörde I. Instanz auch
entsprochen wurde. Es ist in diesem Zusammenhang bei Beachtung der o.a.
Rechtsprechung des VfGH und der zitierten Rechtsprechung des VwGH eine Anwendung
des § 67 Abs. 8 lit. b 1. Unterstrich leg.cit. auf den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt als nicht gesetzeskonform zu sehen
und ist die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
B) Unter Beachtung des § 32 Z 1 lit. a
leg.cit. (zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 (Aufzählung
der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften) gehören auch:
Entschädigungen, die gewährt werden als Ersatz für entgangene
oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und
vergleichbarer Leistungen) iVm. § 37 Abs. 2 Z 2 leg.cit.
(über Antrag sind nachstehende Einkünfte beginnend mit dem
Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig
verteilt auf 3 Jahre anzusetzen: Entschädigungen iSd § 32
Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum,
für den die Entschädigung gewährt werden, mindestens 7 Jahre
beträgt) ist dem Eventualantrag zu entsprechen und schließt sich der
UFS in der Folge der Begründung der Abgabenbehörde I. Instanz in
der Berufungsvorentscheidung an.
Über den Berufungspunkt "Betriebsausgabenpauschale"
braucht mangels weiterer Berufungsanhängigkeit nicht abgesprochen
werden.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. b erster Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PensionsabfindungenEinkünfte aus selbstständiger Arbeitkein Hälftesteuersatzkeine Ungleichbehandlung mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0614-L/03
- Stammnummer
- 8250
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF