Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0194-F/07
Auslegung der Hinzurechnungsbestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0194-F/07vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Peter Bilger, Bernd Feldkircher und Irma Rudigier über die
Berufungen des N.S., gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 sowie Anspruchszinsen für das Jahr
2005 nach der am 13. November 2008 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße
2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der in Deutschland ansässige Berufungsführer
erzielte im Jahr 2005 in Österreich der beschränkten
Einkommensteuerpflicht unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 749.225,13 €.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 2005 rechnete das Finanzamt dem unter Berücksichtigung von
Verlustabzügen mit 715.846,09 € ermittelten Einkommen in
Anwendung der Bestimmung des § 102 Abs. 3 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 180/2004, den Betrag von 8.000 € hinzu und
setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 5. Jänner 2007 mit
353.508,05 € fest. Weiters wurden mit Bescheid vom 5. Jänner 2007
Anspruchszinsen für das Jahr 2005 in Höhe von 106,19 €
festgesetzt.
Gegen die genannten Bescheide wurde Berufung erhoben und
nach Ergehen einer über die Einkommensteuer 2005 absprechenden abweisenden
Berufungsvorentscheidung die Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt. Begründend führte die steuerliche Vertretung unter Hinweis
auf Reiner, RdW 11/2006, 720 ff, aus, § 102 Abs. 3 EStG sei eine
reine Tarifbestimmung und könne aufgrund der Systematik des
Einkommensteuergesetzes keine eigene Einkommensvorschrift für
beschränkt Steuerpflichtige sein. § 98 EStG 1988 enthalte
eine taxative Normierung der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger
und könne das Einkommen daher nicht höher sein, als die Summe der
Einkünfte. Der unter Maßgabe von § 102 Abs. 3
EStG 1988 ermittelte Steuersatz sei somit auf das nach § 1 iZm
§ 98 EStG 1988 steuerpflichtige Einkom-men
(715.846,09 €) anzuwenden, sodass sich eine Steuerschuld von
349.619,23 € ergebe.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG 1988
sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die
beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98
aufgezählten Einkünfte.
Nach § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in
der erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden
Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004,
ist die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gem.
§ 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem
Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist.
Nach § 33 Abs. 1 EStG 1988 in der
gleichfalls ab der Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung des
Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, sind Einkommen bis
10.000 € steuerfrei. Nach dem bis 2004 geltenden Tarifsystem
(§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005) war
für die ersten 3.640 € keine Einkommensteuer angefallen; für
unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige hatte sich darüber hinaus noch
durch den Abzug des allgemeinen Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3
EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies
Existenzminimum ergeben. Im neuen Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag
entfallen, er wurde in den Tarif eingearbeitet (Fellner, in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 33
Tz 3.2). Um beschränkt Steuerpflichtige im neuen Tarifsystem "nicht im
selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der
das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt somit,
dass bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis
2.000 € steuerfrei bleiben.
Wie der Unabhängige Finanzsenat nunmehr schon mehrfach
ausgesprochen hat, sieht die Bestimmung des § 102 Abs. 3
EStG 1988 nicht die Besteuerung eines "fiktiven" Einkommens in Höhe
des Hinzurechnungsbetrages vor, sondern ist diese vielmehr als reine
Tarifbestimmung zu sehen, die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
ergänzend zu § 33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt (vgl. ua.
UFS 7.4.2008, RV/0479-F/07; UFS 27.3.2008, RV/0557-I/07; UFS 26.11.2007,
RV/0304-F/07; UFS 19.4.2007, RV/0507-W/07; UFS 6.4.2007, RV/0451-I/06). Die
Normierung der Hinzurechnung des Betrages von 8.000 € bei gleichzeitig
unveränderter Anwendung des Tarifes wie er in § 33 Abs. 1
EStG 1988 für die Ermittlung der Einkommensteuer für
unbeschränkt Steuerpflichtige festgelegt wurde, stellt lediglich eine
rechnerische Methode dar, um das vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Ziel zu
erreichen, näm-lich den ab dem Jahr 2005 in den Tarif des § 33
Abs. 1 EStG 1988 integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den
beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten, auszugleichen (vgl.
Fellner, in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 102 Tz 4;
Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 10/2004, 621).
Auch mit der vom Berufungsführer ins Treffen
geführten Rechtsmeinung von Reiner (RdW 11/2006, 720 ff) hat sich der
Unabhängige Finanzsenat bereits mehrfach auseinandergesetzt, wobei zwar der
Auffassung des Autors gefolgt wurde, dass § 102 Abs. 3
EStG 1988 eine Tarifbestimmung ist und sich das Einkommen durch diese
Bestimmung nicht ändert bzw. nicht ändern darf, nicht aber die von ihm
daraus gezogenen Schlussfolgerungen geteilt wurden (vgl. zB UFS 26.11.2007,
RV/0304-F/07; UFS 6.4.2007, RV/0451-I/06; UFS 12.12.2007, RV/2692-W/07). Nach
Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates steht es dem Gesetzgeber
nämlich frei, mittels einer Tarifbestimmung die Besteuerung von
beschränkt Steuerpflichtigen in der Weise abweichend von der allgemeinen
Besteuerung zu regeln, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten tarifarischen
Folgen (so wie in § 62 EStG) durch die Erhöhung der
Bemessungsgrundlage erzielt werden. Dadurch wird lediglich die in § 33
EStG normierte allgemeine Freistellung des Existenzminimums für
beschränkt Steuerpflichtige wieder aufgehoben, da diese Verpflichtung den
Wohnsitzstaat trifft.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der
Unabhängige Finanzsenat auch die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher
Diskriminierungsverbote mehrfach verneint hat, da es nach der Rechtsprechung des
EuGH grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates ist, durch Gewährung
eines Grundfreibetrags das Existenzminimum steuerfrei zu stellen (vgl. ua. UFS
26.11.2007, RV/0304-F/07; UFS 27.11.2007, RV/0216-S/07; so auch die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter Hinweis auf
das Urteil des EuGH vom 12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse).
Der Berufung konnte somit hinsichtlich Einkommensteuer 2005
kein Erfolg beschieden sein.
Gleiches gilt hinsichtlich der im Berufungsschriftsatz
ebenfalls bekämpften Festsetzung von Anspruchszinsen (nachdem das Finanzamt
darüber in seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung nicht abgesprochen
hat, ist die Berufung betreffend Anspruchszinsen 2005 noch offen).
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten
Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die sich aus
unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, Dabei löst
jede Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen (neuen)
Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt daher je Differenzbetrag eine Abgabe vor,
wobei der Zinsenbescheid an die Höhe der im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides gebunden ist. Aufgrund dieser Bindung
ist der Zinsenbescheid aber nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid
(gegenständlich somit der ohnedies bestätigte Einkommensteuerbescheid
2005) sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO3, § 205
Tz 34) und war die Berufung daher auch diesbezüglich als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 18. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0194-F/07
- Stammnummer
- 37793
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF