Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0304-F/07
Auslegung und Anwendung der Hinzurechnungsbestimmung des § 102 Abs 3 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0304-F/07vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entscheidung setzt sich eingehend mit der Argumentation Reiners (RdW 2006, 720) auseinander, der sich für eine Anwendung des Tarifs auf das tatsächliche Einkommen ausspricht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, KR Peter Latzel und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen der Je,
vertreten durch Dr. F, vom 26. April und 8. Mai 2007 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Bregenz vom 13. und 22. März 2007 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 nach der am 22. November 2007
in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, in der Folge Bw abgekürzt, ist
beschränkt einkommensteuerpflichtig. Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer wandte das Finanzamt § 102 Abs. 3 EStG in der
Weise an, dass es zum erklärungsgemäßen Einkommen
8.000 € hinzurechnete und auf Basis der so ermittelten
Einkommensteuerbemessungsgrundlage die Steuer gemäß
§ 33
Abs. 1 EStG ermittelte.
Dagegen wandte sich die Bw mit Berufung. In ihr wandte sie
sich gegen den geschilderten Berechnungsmodus unter Hinweis auf und Zitierung
von Reiner, RdW 2006, 720 ff, mit folgender zusammengefasst wiedergegebenen
Begründung: § 102 Abs. 3 EStG sei eine reine
Tarifbestimmung. Der Betrag von 8.000 € sei nur zur Ermittlung des
Steuersatzes hinzuzurechnen, er erhöhe nicht das zu versteuernde
Einkommen.
In der am 22. November durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der Vertreter der Bw sein Vorbringen. Er wies
auf die progressiven Auswirkungen der Hinzurechnung bei mittleren Einkommen.
Anhand eines Beispiels zeigte er auf, dass die Hinzurechnung zu einer
steuerlichen Belastung von 3.200 € führen könne. Dies sei gewiss
nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen und lasse sich bei einer
systematischen Auslegung entschärfen. Im Übrigen stellte er klar, dass
er keine gemeinschaftsrechtlichen Einwände gegen die Hinzurechnung bei
beschränkt Steuerpflichtigen erhebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch
das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1
mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR
XXII. GP, heißt es dazu:
"In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des
Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt
Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von
8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen,
steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf
unbeschränkte Steuerpflicht zu."
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab der
Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung (Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr.
57/2004) lässt Einkommen bis 10.000 € steuerfrei. Nach dem bis 2004
geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine
Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige
hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im neuen
Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den Tarif
eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um beschränkt Steuerpflichtige
im neuen Tarifsystem "nicht im selben Umfang
wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 idF BGBl.
I Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt, dass bei beschränkt
Steuerpflichtigen das Einkommen nur bis 2.000 € steuerfrei bleibt.
Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG
1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in
Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden
soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine Tarifbestimmung zu
sehen, die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu §
33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt. Wie in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes zutreffend ausgeführt wurde, ist der Hinzurechnungsbetrag ein
Ausgleich für den ab dem Jahre 2005 in den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG
1988 integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt
Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III D, Tz 4 zu § 102; Doralt/Ludwig,
EStG9, § 102 Tz
41; UFSI 6.4.2007, RV/0451-I/06).
Der Senat schließt sich also der auch von der Bw
zitierten Rechtsmeinung (RdW 2006, 720 ff) an, nach der § 102
Abs. 3 EStG eine Tarifbestimmung ist. Allerdings vermag der Senat nicht die
Schlussfolgerung zu teilen, zu der Reiner und die Bw kommen.
Gegen die im zitierten Beitrag vertretene Auffassung
spricht vor allem die darin vernachlässigte wörtliche Interpretation
der in Rede stehenden Bestimmung sowie die Außerachtlassung der Absicht
des Gesetzgebers, zum Ausdruck gebracht in den oben zitierten Erläuternden
Bemerkungen. Hätte der Gesetzgeber wirklich gewollt, dass der Betrag von
8.000 € lediglich für die Ermittlung des Steuersatzes des § 33
Abs. 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen ist, so hätte er dies zum Ausdruck
gebracht. Dass dem Gesetzgeber das Wort "Steuersatz" bekannt ist, zeigt er in
zahlreichen Bestimmungen des EStG (§§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 1 und 3, 18
Abs. 5, 20 Abs. 2, 33, 37, 38, 41, 62, 67, 73, 97 und 108g Abs. 5), die sich in
den unterschiedlichsten Teilen des Einkommensteuergesetzes finden. Letzteres
wiederum bedeutet, dass die Tarifbestimmungen zwar im dritten Teil konzentriert,
im Übrigen aber im gesamten Gesetz verstreut sind, was wiederum zur Folge
hat, dass die systematische Interpretation keineswegs zwingend zur Lösung
der strittigen Rechtsfrage im Sinne des Berufungsbegehrens führt.
Nach dem Autor des zitierten Beitrags lässt die
grammatikalische Interpretation beide Auslegungen zu: Einerseits werde normiert,
dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000.- € hinzuzurechnen sei,
andererseits werde "dies als Maßgabe im
Hinblick auf § 33 Abs. 1 EStG vorgeschrieben." Letzteres wird vom
Senat anders gesehen. Denn der zitierte Artikel weicht bei seiner Interpretation
vom klaren Gesetzeswortlaut ab. Das Gesetz schreibt nicht die Hinzurechnung
"als Maßgabe im Hinblick auf § 33
Abs. 1 EStG" vor, vielmehr ordnet es die Anwendung des Tarifs
"mit der Maßgabe" der
Hinzurechnung an. Der Beitrag verdreht also den Gesetzeswortlaut und verwendet
das Wort "Maßgabe" eher im Sinne von Maßnahme. Dadurch aber wird der
Sinn der zu interpretierenden Wortfolge entstellt.
Der Bw und dem Autor des Fachartikels ist gewiss
zuzustimmen, dass sich das Einkommen durch § 102 Abs. 3 EStG begrifflich
nicht ändert bzw nicht ändern darf. Dem Gesetzgeber steht es aber nach
Überzeugung des Senates frei, mittels einer Tarifbestimmung die Besteuerung
von beschränkt Steuerpflichtigen in der Weise abweichend von der
allgemeinen Besteuerung zu regeln, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten
tarifarischen Folgen (so wie in § 62 EStG) durch die Erhöhung der
Bemessungsgrundlage erzielt werden. Dadurch wird lediglich die in § 33
EStG normierte allgemeine Freistellung des Existenzminimums für
beschränkt Steuerpflichtige wieder aufgehoben, da diese Verpflichtung den
Wohnsitzstaat trifft.
Zweifellos sachlich richtig ist das Vorbringen des
steuerlichen Vertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach die
steuerlichen Auswirkungen der Hinzurechnungsbestimmung gravierend sein
können und mit steigendem Einkommen entsprechend wachsen. Allerdings vermag
der Senat hierin kein Argument für die beantragte Auslegung zu erkennen.
Denn die mit steigendem Einkommen wachsenden Auswirkungen der Hinzurechnung sind
Folge des progressiven, allgemein gültigen Tarifs, der insbesondere im
Leistungsfähigkeitsprinzip seine Rechtfertigung findet (Doralt,
EStG6, § 33 Tz
4).
Auch wenn die Bw keine gemeinschaftsrechtlichen
Einwände erhoben hat, wird der Vollständigkeit halber auf diese Frage
eingegangen: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es grundsätzlich Sache
des Wohnsitzstaates (und nicht jene des Quellenstaates), durch Gewährung
eines Grundfreibetrages das Existenzminimum steuerfrei zu stellen (so auch die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter Hinweis auf
das Urteil des EuGH vom 12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse; siehe dazu weiters
Loukota, EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht, Linde-Verlag
2006, S. 228 ff). Gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote werden
durch die in Rede stehende Bestimmung des nationalen Einkommensteuerrechtes
daher nicht verletzt (siehe auch UFS 22.8.2007, RV/0276-S/07, samt
bestätigender Besprechung in ecolex 2007, 805). Die (innerstaatliche)
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung hat der unabhängige
Finanzsenat nicht zu prüfen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang aber
auf die oben dargestellte Entstehungsgeschichte und den Normzweck, der die
Regelung durchaus sachgerecht erscheinen lässt.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 26. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0304-F/07
- Stammnummer
- 31624
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF