…hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann…
…Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob eine Stundung der Umsatzsteuer der Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 3.117,81 € bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist…
…Bescheide betreffend Kapitalertragsteuern keinen Einfluss. Ein Grund für eine Stundung bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens betreffend Körperschaftsteuern liege somit nicht vor. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 18. März 2004 wurde vorgebracht, die Abgabenbehörde verkenne, dass die Geltendmachung von Haftungen gemäß § 95 EStG in…
…sei und er im berufungsgegenständlichen Stundungsgesuch zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die U GmbH von der E GmbH noch Geld zu bekommen hatte, wovon die Umsatzsteuer entrichtet werden sollte. Das Motiv, unter Angabe eines wahrheitswidrigen Sachverhaltes ungerechtfertigt eine Stundung zu erwirken versucht zu haben…
…vom 19. Dezember 2005 auf Stundung der Abgaben bis Mai 2006 für die Entrichtung ihrer Abgabenschuldigkeiten mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund der Betriebsaufgabe und der schlechten finanziellen Lage durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben ohne Leistung einer entsprechenden Sicherheit gefährdet erscheine. In der…
…sei eine Stundung bis 30. November 2010 beantragt worden. Der Feststellungsbescheid liege aber bis zum heutigen Tag nicht vor. Es werde jedoch zu einer wesentlich geringeren Einkommensteuerbelastung für 2008 kommen, sodass nochmals ersucht werde, von der derzeitigen Einhebung Abstand zu nehmen und den endgültigen Einkommensteuerbescheid…
…Am 6. September 2013 erging ein Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten. In der am 22. November 2013 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass zunächst zahlreiche Ratenansuchen genehmigt, dann aber die Begründung als unzureichend angesehen und die Stundung abgelehnt worden seien. Es werde…
…hervor, dass mit § 103 Abs 1 zweiter Satz BAO dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass der Zustellbevollmächtigte idR nicht zur Abstattung von Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen verpflichtet ist. Auch diese Überlegung spricht dafür, die Entscheidung über die Abweisung des Stundungsansuchens der Berufungsführerin direkt zuzustellen. Da…
…der Höhe falsch, weil im Ausmaß des durch die Berufung bestrittenen Betrages ein Aussetzungsantrag über € 21.207,07 eingebracht worden sei, so dass nur € 45.066,25 überhaupt von der Stundung betroffen sein könnten. Wie schon oben ausgeführt, sei dem Bw. durch einen…
…der Höhe falsch, weil im Ausmaß des durch die Berufung bestrittenen Betrages ein Aussetzungsantrag über € 8.800,57 eingebracht worden sei, so dass nur € 22.942,73 überhaupt von der Stundung betroffen sein könnten. Wie schon oben ausgeführt, sei dem Bw. durch einen…
…des Sparbuches und des Kontostandes vorgetragen. Der Finanzamtsvorstand sei der Ansicht gewesen, dass die offensichtlich angedachte Stundung der Bw. nichts nütze. Die Bw. weigere sich strikt, im Alter von 73 Jahren Schulden einzugehen, die sie nie mehr zurückzahlen könne. Als Buchhalterin wisse sie das zu…
…unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis (Nichtumbuchung des Guthabens) verhindert gewesen sei die Frist zur Entrichtung einzuhalten. Gleichzeitig mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde eine Stundung des gesamten derzeitigen Rückstandes in Höhe von € 28.061,36 bis zur Entscheidung über die Überrechnungsanträge beantragt. Damit…
…und somit nach Fälligkeit der mit dem Säumniszuschlag belasteten Abgabenschuldigkeiten eingetreten ist. Unstrittig ist weiters, dass kein Ausnahmetatbestand gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 230 Abs. 3 leg. cit. vorliegt, weil die Stundung der Lohnabgaben für Juni 2012 nicht bis zum…
…eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371). Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, erschließt sich regelmäßig aus einer Gegenüberstellung der (von der Zahlungserleichterung umfassten) Abgabenforderung…
…1996 gekommen. Weiters sei in den Jahren 2004 und 2006 die Einbringung der Umsatzsteuer 1997 wieder aufgenommen worden. Durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen für diese Abgabenschuldigkeiten seien nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches erfolgt. Dadurch sei die Einhebungsverjährung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995, 1996…
…träfe nur dann zu, wenn es aufgrund dieser Aufrechnungserklärung noch vor Ausfertigung des Rückstandsausweises vom 27. November 2003 tatsächlich zu einer Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch Kompensation gekommen wäre, für die laut Exekutionstitel vom 27. November 2003 aber die Vollstreckbarkeit festgestellt wurde. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten…
…Inanspruchnahme von Bankkrediten zu finanzieren, um dadurch auch den Abgabenzahlungspflichten nachkommen zu können. Bei tatsächlich bestehenden - kurzfristigen - Liquiditätsproblemen steht dem Abgabepflichtigen das Instrument der Zahlungserleichterung zur Verfügung. Durch rechtzeitig gestellte Stundungsansuchen hätte der Anfall der Säumniszuschläge verhindert werden können. [Da für zwei Monate rechtzeitig Stundung…
…Abgabenbehörde wegen der eindeutigen gesetzlichen Anordnung verpflichtet, dem Berufungswerber für diesen Zeitraum Stundungszinsen vorzuschreiben. Dem Berufungsbegehren konnte insofern nicht entsprochen werden. Allerdings war der angefochtene Stundungszinsenbescheid im Hinblick auf die nachträgliche Herabsetzung von Abgabenschuldigkeiten, die im gestundeten Abgabenrückstand enthalten waren, abzuändern. Berufungserledigungen haben nämlich grundsätzlich…
…der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt voraus…
…hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann…