Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1722-W/02
Stundung von Abgabenschuldigkeiten wegen Anhängigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1722-W/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Argument, die mit der sofortigen Entrichtung der Abgabe verbundene Härte sei in der Nichtigkeit des den Steuertatbestand begründenden Rechtsgeschäftes gelegen und die Abgabe werde gar nicht zu entrichten sein, ist kein tauglicher Stundungsgrund. Auch die Tatsache, dass Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist als Stundungsgrund nicht ausreichend. VwGH 24.9.2002, 96/14/0161.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
betreffend Zahlungserleichterung vom 3. April 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 26. Februar
1998, beim Finanzamt eingelangt am 3. März 1998, ersuchte der
Berufungswerber durch seine steuerliche Vertretung seinen Steuerrückstand
bestehend aus Börsenumsatzsteuer und Aussetzungszinsen bis 30. September
1998 zu stunden.
Begründet wurde dieses
Ansuchen damit, dass gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion in der
Sache selbst Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei.
Gleichzeitig sei auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt
worden.
Mit Bescheid vom 3. April 1998
wurde dieses Ansuchen einer abweisenden Erledigung zugeführt. Das Finanzamt
führte aus, dass die Tatsache der Einbringung einer Beschwerde bei einem
Höchstgericht nach geltender Rechtsgrundlage keinen tauglichen Grund bilde,
im Wege des § 212 BAO die Einbringungsmaßnahmen auszusetzen und
verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. 2. 1993,
91/13/0200.
Fristgerecht wurde Berufung
eingebracht. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass auf die Tatsache des
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Bescheid nicht eingegangen worden
sei und dass dieser Antrag wegen der behaupteten Nichtigkeit des die
Steuerpflicht begründenden Rechtsgeschäftes beste Erfolgsaussichten
hätte, was den Wegfall der Steuerpflicht bewirken würde. Die sofortige
volle Entrichtung der gegenständlichen Abgabe aus einem nichtigen
Geschäft würde den Abgabepflichtigen daher mit erheblichen Härten
treffen, zumal es sich um eine nicht geringe Summe handle.
Weiters wurde eingewendet, es
ginge nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen
einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu
belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei. Der
Berufungswerber stützt sich dabei auf Erkenntnisse von Verwaltungs- und
Verfassungsgerichtshof zu § 212a BAO und bringt vor, in
sinngemäßer Auslegung dieser Erkenntnisse sei aber auch die
Vorschrift des § 212 BAO im Falle von Höchstgerichtsbeschwerden
anwendbar, denn die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien weniger streng
als die des § 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. Oktober 2000 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab,
dass der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen habe, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden könne. Zu solchen Begünstigungen zählten
auch Zahlungserleichterungen. Der Berufungswerber habe weder in seinem Ansuchen
um Stundung noch im Berufungsverfahren die Nichtgefährdung der
Einbringlichkeit dargelegt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung einer Zahlungserleichterung in vorliegendem Fall nicht gegeben
seien und es zu keiner Ermessensausübung mehr kommen
könne.
Fristgerecht wurde die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, wobei
ergänzend vorgebracht wurde, die Einbringlichkeit der Abgabe sei durch den
Aufschub deshalb nicht gefährdet, weil sie in Folge der Nichtigkeit des der
Bemessung zu Grunde liegenden Geschäftes gar nicht zu entrichten sei und
der Abgabepflichtige darüber hinaus sämtliche seiner Abgaben bisher
immer ordnungsgemäß und pünktlich entrichtet und nie Handlungen
gesetzt habe, die die Einbringlichkeit irgendwelcher von ihm zu entrichtenden
Abgaben gefährdet hätten.
Mit 1. Jänner 2003 ist die
Entscheidungsbefugnis über die Berufung auf den unabhängigen
Finanzsenat übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs. 1 BAO lautet:
"Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken."
Der Berufungswerber stützt
die mit der sofortigen Entrichtung der Abgabe verbundene Härte im Prinzip
ausschließlich auf die Tatsache, dass die Abgabe zufolge Nichtigkeit des
Rechtsgeschäftes gar nicht zu entrichten sein werde.
Davon abgesehen, dass eine
solche Argumentation ohnedies keinen tauglichen Stundungsgrund darstellt, hat
der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 99/16/0342, die
Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Börsenumsatzsteuer als unbegründet abgewiesen.
Da der vorgebrachte
Stundungsgrund somit keinesfalls mehr gegeben ist, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1722-W/02
- Stammnummer
- 5401
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF