Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0638-W/06
Zahlungserleichterungsansuchen für bereits abgelaufene Stundung, Stundungszinsen korrekt berechnet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0638-W/06vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen von Frau A.B., vertreten durch die
Firma Stabila Wirtschaftstreuhand GmbH, 1020 Wien, Heinestraße 20,
vom 16. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 9. Dezember 2005 über die Festsetzung von Stundungszinsen
sowie vom 31. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf vom 13. Jänner 2006 über die Festsetzung
von Stundungszinsen sowie über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens entschieden:
I. Die Berufung
vom 16. Dezember 2005 gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2005 über die
Festsetzung von Stundungszinsen wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Berufung vom 31.
Jänner 2006 gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2006 über die
Festsetzung von Stundungszinsen wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die
Berufung vom 31. Jänner 2006 gegen den Bescheid vom 16. Jänner 2006
über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 9. Dezember 2005 wurden für die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) für den Zeitraum 25. August 2005
bis 9. November 2005 Stundungszinsen im Betrag von € 85,74
festgesetzt. Als Begründung wurde festgehalten, dass die Stundungszinsen
für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro
vorzuschreiben waren, für die aufgrund eines
Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 16. Dezember 2005 führt die Bw. aus, dass sie in
ihrem Ansuchen um Zahlungserleichterung ihre schwierige Situation geschildert
habe. Sie habe kein Vermögen und momentan auch kein normales Einkommen
(Notstandshilfe von 11,03 €/Tag). Wenn die Abgabenbehörde die
bestehenden Schulden der Bw. noch mit erhöhten Zinsen belaste werde die
Rückzahlung noch schwieriger.
Die Bw. sei für eine
Schulung vorgemerkt und habe ab Mai 2006 eine Jobzusage. Erst dann könnte
über eine Ratenzahlung geredet werden.
Deshalb bitte die Bw. die
Stundungszinsen zu streichen, die Zahlungserleichterung bis Mai 2006 zu
verlängern und keine weiteren Zinsen zu verrechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 16. Jänner 2006
wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Stundungszinsen vom 9. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde nach Darstellung des § 212 Abs. 2 BAO
ausgeführt, dass am 22. August 2005 ein Zahlungserleichterungsansuchen
eingebracht worden sei, das mit Bescheid vom 26. August 2005 eine Stundung bis
1. September 2005 (Anmerkung: richtig 2. November 2005) bewilligt worden sei. Da
während des Zeitraumes vom 25. August 2005 (Tag der Anmerkung des
Zahlungserleichterungsansuchens) bis zum 9. November 2005 (Eingabetag des
Zahlungserleichterungsbescheides vom 3. November 2005 plus 4 Arbeitstage) eine
Einbringungshemmung gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO bestanden habe, seien
Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen.
Die im Berufungsschreiben
dargelegten schwierigen persönlichen Umstände hätten auf die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Stundungszinsen keinen Einfluss
und haben daher im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden
können. Die Festsetzung der Stundungszinsen in Höhe von € 85,74
sei daher zu Recht erfolgt.
II. Mit Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 13. Jänner 2006 wurden
für die Bw. für den Zeitraum 3. November 2005 bis 12. Jänner 2006
Stundungszinsen im Betrag von € 98,83 festgesetzt. Als Begründung
wurde festgehalten, dass die Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten
von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben waren, für die aufgrund
eines Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
III. Mit weiterem Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 16. Jänner 2006 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen der Bw. vom 19. Dezember 2005 auf Stundung
der Abgaben bis Mai 2006 für die Entrichtung ihrer Abgabenschuldigkeiten
mit der Begründung abgewiesen, dass aufgrund der Betriebsaufgabe und der
schlechten finanziellen Lage durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit
der Abgaben ohne Leistung einer entsprechenden Sicherheit gefährdet
erscheine.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 31. Jänner 2006, die sich auch gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 13. Jänner 2006
sowie als Vorlageantrag auch gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 16. Jänner 2005 wendet, führt die
Bw. aus, dass sie die in den drei angeführten Schreiben festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten und Stundungszinsen weder jetzt noch bis 23. Februar 2006
bezahlen könne.
Das Einkommen der Bw. reiche
nicht einmal für den Lebensunterhalt. Nennenswertes Vermögen besitze
die Bw. nicht, also könne sie nur bitten, bis Juni zuzuwarten, für
Juni habe sie eine Stellungszusage, dann könne sie eine Vereinbarung
über Teilzahlungen machen. Diese wäre allerdings nur sinnvoll, wenn
keine weiteren Zinsen verrechnet werden würden, die den Schuldenabbau
praktisch unmöglich machen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 8. Februar 2006 wurde die
Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens neuerlich mit
der Begründung abgewiesen, dass aufgrund der Betriebsaufgabe und der
schlechten finanziellen Lage durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit
der Abgaben ohne Leistung einer entsprechenden Sicherheit gefährdet
erscheine.
Mit weiterer
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 8.
Februar 2006 wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Stundungszinsen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
nach Darstellung des § 212 Abs. 2 BAO ausgeführt, dass am 2. November
2005 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden sei, das mit Bescheid
vom 3. November 2005 eine Stundung bis 30. Jänner 2006 bewilligt worden
sei. Da jedoch während dieses Zeitraumes die Umsatzsteuer 09/2005 sowie die
Einfuhrumsatzsteuer 10/05 nicht entrichtet worden seien, sei am 9. Dezember 2005
die Ausfertigung einer Terminverlustverständigung (TV) gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO erfolgt. Daraufhin sei am 19. Dezember 2005 neuerlich ein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Dieses sei jedoch aufgrund
des Fälligkeitstages der oben genannten Abgaben für diese
verspätet (nach dem Fälligkeitstag) eingebracht worden, sodass wegen
des eingetretenen Terminverlustes die am 2. November 2005 bewilligte Stundung
erloschen sei. Da während des Zeitraumes vom 3. November 2005
(Bewilligungsbescheid der Stundung) bis zum 12. Jänner 2006 (Tag vor
Ausfertigung des Stundungszinsenbescheides wegen des eingetretenen
Terminverlustes) eine Einbringungshemmung gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO
bestanden habe, seien die Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen.
Die im Berufungsschreiben
dargelegten schwierigen persönlichen Umstände hätten auf die
Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Stundungszinsen keinen Einfluss
und haben daher im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden
können. Die Festsetzung der Stundungszinsen in Höhe von € 98,83
sei daher zu Recht erfolgt.
Im Schreiben vom 7. März
2006 stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
zweite Instanz und wies neuerlich darauf hin, dass sie die festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten und Stundungszinsen weder jetzt noch bis 15. März
2006 bezahlen könne.
Das Einkommen der Bw. reiche
nicht einmal für den Lebensunterhalt. Nennenswertes Vermögen besitze
die Bw. nicht, also könne sie nur bitten, bis Juni zuzuwarten, für
Juni habe sie eine Stellungszusage, dann könne sie eine Vereinbarung
über Teilzahlungen machen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
I. und II.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines
Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub
eintritt,
Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Stundungszinsen bilden den
wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der
Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung
nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.3.1992,
90/13/0239, 0240). Die Stundungszinsenpflicht besteht für die Dauer des
infolge der Bewilligung von Zahlungserleichterungen bestehenden
Zahlungsaufschubes.
Nachdem mit Bescheid vom 26.
August 2005 eine Stundung von € 7.042,46 bis 2. November 2005 sowie
aufgrund eines weiteren Antrag vom 2. November 2005 mit Bescheid vom
3. November 2005 die Stundung von € 9.333,41 bis 28. Jänner 2006
bewilligt wurde, verständigte das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
die Bw. mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 über den Eintritt des
Terminverlustes.
Wie von der Abgabenbehörde
erster Instanz in den Berufungsvorentscheidungen richtig festgestellt wurde
einerseits aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens vom 22. August 2005 mit
Bescheid vom 26. August 2005 eine Stundung bis 2. November 2005 bewilligt,
andererseits aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens vom 2. November 2005
mit weiterem Bescheid vom 3. November 2005 eine Stundung bis 30.
Jänner 2006 bewilligt. Da während des Zeitraumes vom 25. August 2005
(Tag der Anmerkung des Zahlungserleichterungsansuchens) bis zum 9. November
2005 (Eingabetag des Zahlungserleichterungsbescheides vom 3. November 2005 plus
4 Arbeitstagen) sowie während des Zeitraumes vom 3. November 2005
(Bewilligungsbescheid der Stundung) bis zum 12. Jänner 2006 (Tag vor
Ausfertigung des Stundungszinsenbescheides wegen des eingetretenen
Terminverlustes) eine Einbringungshemmung gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO
bestanden habe, seien Stundungszinsen vorzuschreiben gewesen.
Für die
Abgabenbehörde besteht hinsichtlich der Vorschreibung und Festsetzung von
Stundungszinsen kein Ermessen, vielmehr hat die Festsetzung von Stundungszinsen
unabhängig von den von der Bw. jeweils dargelegten schwierigen
persönlichen finanziellen Verhältnissen zu erfolgen. Mangels Wahlrecht
oder Ermessen der Behörde erfolgten die Festsetzungen der Stundungszinsen
jeweils gesetzeskonform, sodass die entsprechenden Berufungen dem Grunde nach
als unbegründet abzuweisen waren.
Auch wenn hinsichtlich der
Berechnung der Stundungszinsen festzustellen ist, dass für den Zeitraum 3.
November bis 9. November 2005 die Abgabenbehörde erster Instanz zweimal
Stundungszinsen festgesetzt wurden, so erfolgte die Berechnung der Zinsen
jeweils vom anteiligen Betrag und ist daher gesetzeskonform erfolgt.
Ad.
III
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bw. hat sowohl in der
Berufung vom 16. Dezember 2005 als auch in der Berufung vom 31. Jänner 2006
sowie im Vorlageantrag vom 7. März 2006 ihren Antrag auf Stundung der
Abgaben bis Juni 2006 präzisiert. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als gegenstandslos anzusehen,
wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist (VwGH 23.10.1997,
96/15/0133). Der diesbezügliche Stundungsantrag konnte daher, da die
beantragte Stundung ohnehin bereits durch Zeitablauf gewährt worden ist,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr zum Ziel führen. Da die Berufung
schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist, erübrigt sich die
Prüfung der unabdingbaren Voraussetzungen für eine
Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, ob die sofortige (volle) Entrichtung
der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist.
Informativ wird die Bw. -
nachdem die Stundung bis Juni 2006 durch Zeitablauf gewährt wurde - mit
ihrer in Aussicht gestellten Vereinbarung über Teilzahlungen an das
Finanzamt verwiesen.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0638-W/06
- Stammnummer
- 28822
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF