Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0171-L/04
Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsgebühren bei bestrittenem Eintritt der Abgabenvollstreckbarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-L/04vom 01.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der A-GmbH in XY, vom 6. Jänner 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes B vom 9. Dezember 2003 betreffend Pfändungsgebühren
2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist beim Finanzamt B seit 1991 unter
anderem zur Körperschaftsteuererhebung steuerlich erfasst. Anfang März
2003 bestand auf ihrem dortigen Abgabenkonto uv ein Rückstand von €
1.786,71, der sich einerseits aus nicht entrichteten KöSt-Vorauszahlungen
für 4-6/2002 (fällig 15. Mai 2002), 7-9/2002 (fällig
16. August 2002), 1-3/2003 (fällig 17. Februar 2003) je iHv.
€ 437,-- und 10-12/2002 (15. November 2002) iHv. € 439,-- und
andererseits aus unberichtigten Pfändungsgebühren und Barauslagen
aufgrund von Vollstreckungshandlungen am 7. November 2002 (€ 8,74 und
€ 0,51), 10. Dezember 2002 (€ 13,22 und € 0,51) und
7. Jänner 2003 (€ 13,22 und € 0,51)
zusammensetzte.
Mit Eingabe vom 3. März 2003 ersuchte die
Berufungswerberin für die Entrichtung dieses Abgabenrückstandes um
Bewilligung von Ratenzahlungen und für die bis Jahresende 2003 noch
fällig werdenden Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen 4-6/2003
(€ 437,-- am 15. Mai 2003), 7-9/2003 (€ 437,-- am 18. August
2003) und 10-12/2003 (€ 439,-- am
17. November 2003) gleichzeitig um Stundung bis 31. Dezember 2003. Mit
dem Zahlungserleichterungsgesuch wurde auch ein Abgabentilgungsplan vorgelegt,
der folgende jeweils am 15. des Monats zu entrichtenden Ratenzahlungen vorsah:
Mai, Juni und Juli 2003 je
€ 150,--, August 2003 € 350,--,
September 2003 € 200,--, Oktober 2003 € 350,--, November und Dezember
2003 je € 300,-- sowie Jänner und Februar 2004 je €
500,--.
Mit Bescheid vom 11. März 2003 gab das Finanzamt
diesem Zahlungserleichterungsansuchen dahin gehend statt, dass für den
Zeitraum Mai 2003 bis Jänner 2004 Ratenzahlungen jeweils in
antragsgemäßer Höhe bewilligt wurden, und für Februar 2004
eine Abschlusszahlung von € 1.086,71 festgelegt wurde. Für Mai, Juni
und Juli 2003 wurden die bewilligten Raten in der Folge termingerecht und auch
in bescheidmäßiger Höhe entrichtet.
Am 10. Juli 2003 stellte die Berufungswerberin beim
Finanzamt unter Begründung, dass innergemeinschaftlich neue Fahrzeuge oder
verbrauchsteuerpflichtige Waren erworben würden, einen Antrag auf Zuteilung
einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID- bzw. ATU-Nummer). Da die
Berufungswerberin bis dahin aktenkundig keine unternehmerische Tätigkeit
entfaltet hatte, nahm das Finanzamt diese Antragstellung zum Anlass für
Erhebungen über deren tatsächliches Betätigungsfeld. Dabei konnte
jedoch am Firmensitz trotz mehrmaliger Versuche niemals jemand angetroffen
werden. Der erhebende Beamte nahm deshalb am 25. Juli 2003 mit dem
Geschäftsführer der Berufungswerberin telefonisch Kontakt auf und
teilte diesem mit, dass dem Unternehmen noch am selben Tag ein Fragebogen (Verf
24) zur Darlegung der Tätigkeit, Umsätze, Gewinne etc. zugesendet und
nach dessen Beantwortung unverzüglich eine UID-Nummer vergeben werde.
Diesen übermittelten Fragebogen retournierte die Berufungswerberin in der
Folge nicht, die Geschäftsleitung teilte im gegebenen Zusammenhang mit
Telefax vom 4. August 2003 jedoch mit, dass die abverlangten
Gesellschaftsdaten großteils ohnehin amtsbekannt wären. Angaben zu
den Jahresumsätzen bzw. zu eventuellen Gewinnen der Gesellschaft
könnten deshalb nicht gemacht werden, weil dies hellseherische
Fähigkeiten erfordern würde. Anlässlich dieser Eingabe urgierte
die Berufungswerberin erstmals auch die Zuteilung der beantragten UID-Nummer und
brachte vor, dass ihr im Juli 2003 infolge bisheriger behördlicher
Untätigkeit bereits ein Autogeschäft entgangen, und dadurch ein
finanzieller Schaden von € 3.500,-- entstanden wäre. Da diese
entgangenen Einnahmen für die Entrichtung der monatlichen Ratenzahlungen
vorgesehen gewesen wären, könne der "vereinbarte" Abgabentilgungsplan
künftig nicht mehr eingehalten werden. Am 5. August 2003 erhielt die
Berufungswerberin sodann eine ATU-Nummer.
Für August 2003 ging am Abgabenkonto der
Berufungswerberin am zwanzigsten des Monates anstatt der
bescheidmäßig festgelegten Rate von € 350,-- nur eine
Teilzahlung von
€ 150,-- ein. Mit diesem Terminverlust erlosch die
Zahlungserleichterungsbewilligung vom 11. März 2003. In weiterer Folge
gingen am rückständigen Abgabenkonto bis Mitte Februar 2004
(ursprünglich bewilligter Zufristungszeitraum) noch folgende Zahlungen ein:
17. September 2003 und 22. Oktober 2003 je € 150,--,
17. Dezember 2003 € 100,--, 31. Dezember 2003 €
1.150,--, 9. Jänner 2004 € 150,--, 9. Februar 2004 €
150,-- und 17. Februar 2004 € 1.150,--.
Am 10. November 2003 wurde für die
Berufungswerberin ein Rückstandsausweis ausgestellt und damit der aufgrund
der Zahlungserleichterungsbewilligung eingeräumt gewesene Zahlungsaufschub
beendet. Mit Bescheid selben Datums wurden der Berufungswerberin für die
Dauer des aufrecht gewesenen Zahlungsaufschubes auch Stundungszinsen von €
73,94 vorgeschrieben.
Am 27. November 2003 fertigte das Finanzamt für
die Rechtsmittelwerberin erneut einen Rückstandsausweis über
vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in Gesamthöhe von € 2.199,71
aus. Betroffen davon waren im Einzelnen die KöSt-Vorauszahlungen 10-12/2002
iHv. € 422,25, 1-3/2003, 4-6/2003 und 7-9/2003 je iHv. € 437,--,
10-12/2003 iHv. € 439,-- und die rückständigen
Pfändungsgebühren sowie Barauslagen aufgrund der
Vollstreckungsmaßnahmen vom Dezember 2002 und Jänner 2003 je iHv.
€ 13,22 und € 0,51. Zur zwangsweisen Einbringung dieser
vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten wurde gleichzeitig auch ein
Vollstreckungsauftrag erlassen.
Mit Faxeingabe vom 30. November 2003 legte die
Rechtsmittelwerberin gegen den vorgenannten Stundungszinsenbescheid Berufung
ein. Gleichzeitig stellte sie in diesem Rechtsmittelschriftsatz auch ein neues
Ratengesuch für den Zeitraum 15. Dezember 2003 bis
15. Jänner 2005, das sich aufgrund des Umfanges der angebotenen Raten
(insgesamt € 3.600,-- in den Monaten Dezember 2003 bis Dezember 2004
und im Jänner 2005 eine Abschlusszahlung in Höhe des zu diesem
Zeitpunkt noch offenen Abgabenrückstandes) sowohl auf den im
Antragstellungszeitpunkt gegebenen Abgabenrückstand von €
2.273,65 als auch auf die im Verlauf des beantragten
Zahlungserleichterungszeitraumes erst fällig werdenden Abgaben bezog. Es
umfasste damit unter anderem auch die mit Rückstandsausweis vom
27. November 2003 für vollstreckbar erklärten
Abgabenschuldigkeiten von gesamt € 2.199,71.
Diesem Ratenansuchen wurde mit Bescheid vom
15. Dezember 2003 keine Folge gegeben und die
Zahlungserleichterungswerberin deshalb aufgefordert, den bei Antragstellung
bereits fällig gewesenen Abgabenbetrag von € 2.199,71 sofort und die
noch nicht fällig gewesenen Abgaben von € 96,49 (Stundungszinsen vom
10. November 2003 und Vollstreckungskosten vom 2. Dezember 2003)
binnen Nachfrist bis am 22. Jänner 2004 zu entrichten. Dagegen wurde
am 8. Jänner 2004 berufen und nach abweisender
Berufungsvorentscheidung ein Berufungsvorlageantrag an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Mit Berufungsentscheidung (RV/cd/04) gleichdatiert wie
diese Entscheidung gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen den
Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid auch zweitinstanzlich keine
Folge.
Am 2. Dezember 2003 unternahm das Finanzamt auf
Grundlage des Rückstandsausweises vom 27. November 2003 bei der
Berufungswerberin einen Vollstreckungsversuch, der jedoch erfolglos verlief,
weil die Geschäftsräumlichkeiten verschlossen waren. Von dieser
Amtshandlung wurde die Vollstreckungsschuldnerin durch Zurücklassen einer
Verständigung am Firmensitz in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, bis
9. Dezember 2003 beim Finanzamt vorzusprechen. Aus der Aktenlage ergibt
sich kein Hinweis, dass diese in der Folge beim Finanzamt vorstellig geworden
wäre.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 wurden der
Berufungswerberin für die Vollstreckungsmaßnahme vom 2. Dezember
2003 eine 1%-ige Pfändungsgebühr von € 2.199,71 in Höhe
von € 22,-- und ein Barauslagenersatz in Höhe von € 0,55 (gesamt
€ 22,55) vorgeschrieben, und im Bescheidspruch darauf hingewiesen,
dass diese Exekutionskosten bereits fällig waren.
Dagegen wurde am 6. Jänner 2004 ebenfalls
"Widerspruch" (gemeint offensichtlich Berufung) erhoben und aus
nachfolgenden Gründen ersatzlose Aufhebung des
Vollstreckungskostenbebescheides beantragt: Die vorgeschriebene
Pfändungsgebühr entbehre jeglicher Rechtsgrundlage und erweise sich
als reiner Willkürakt der Abgabenbehörde, weil die Einschreiterin bis
Ende 2003 ohnehin allen Ratenzahlungsverpflichtungen gemäß
Vereinbarung entsprochen hätte. Außerdem hätte die
Verzögerungen bei Entrichtung der vereinbarten Raten nicht sie, sondern
allein das Finanzamt zu verantworten. Hätte dieses die Vergabe der
beantragten UID-Nummer nicht verschleppt, dann wären der Einschreiterin
Einnahmen aus dem Autogeschäft vom Juli 2003 im Umfang von € 3.500,--
nicht entgangen und damit sämtliche Abgabenschulden längst getilgt
worden. Ohne das beschriebene behördliche Verschulden wäre es somit
weder zu Vollstreckungshandlungen noch zur Vorschreibung entsprechender
Exekutionsgebühren gekommen. Es könne nicht angehen, dass der
Einschreiterin von der Abgabenbehörde zuerst ein Schaden zugefügt und
ihr dann auch noch Vollstreckungskosten in Rechnung gestellt würden. Sollte
an der strittigen Gebührenvorschreibung festhalten werden, werde die
Einschreiterin ihrerseits mit Schadenersatzforderungen aus dem entgangenen
Autogeschäft im Umfang von 50% des dadurch erlittenen finanziellen Ausfalls
aufrechnen. Bedenklich erscheine auch, dass die am 9. Dezember 2003
festgesetzte Vollstreckungsgebühr laut Bescheid bereits am
2. Dezember 2003 fällig gewesen sein sollte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2004
gab das Finanzamt dieser Berufung keine Folge. Der Rechtsmittelwerberin
wären am 11. Februar 2003 (richtigerweise
11. März 2003) zur Abstattung ihres damaligen
Abgabenrückstandes Ratenzahlungen gewährt worden. Diese
Zahlungserleichterungsbewilligung wäre infolge zu niedriger Ratenzahlung
für August 2003 (€ 150,-- anstatt € 350,--) durch Terminverlust
erloschen. Nach Ausfertigung eines Exekutionstitels wären sodann
sämtliche für die Vornahme von Exekutionsmaßnahmen gesetzlich
geforderten Voraussetzungen gegeben gewesen. Die Pfändungsgebühr sei
als reine Amtshandlungsgebühr auch im Falle Nichtantreffens des
Vollstreckungsschuldners zu entrichten. Der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides stehe damit auch nicht entgegen, dass die Amtshandlung
vom 2. Dezember 2003 wegen Nichtantreffens der Berufungswerberin
ergebnislos verlaufen wäre.
Dagegen wurde am 4. Februar 2004 wiederum
"berufen", damit inhaltlich ein Antrag auf Berufungsvorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und beantragt, die strittigen
Exekutionsgebühren zu "erlassen", jegliche
Exekutionsmaßnahmen gegen die Einschreiterin einzustellen und den
diesbezüglich zugrunde liegenden Exekutionstitel aufzuheben. Im konkreten
Vorlageantrag wurde das bisherige Rechtsmittelvorbringen vom 6. Jänner
2004 aufrecht gehalten und ergänzend dazu auf den Inhalt der Berufung gegen
den Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid vom 8. Jänner 2004
verwiesen. In dieser Rechtmitteleingabe waren die finanzbehördlichen
Vollstreckungsmaßnahmen vom Dezember 2003 von der Berufungswerberin aus
denselben Gründen wie im gegenständlichen Berufungsverfahren als
völlig unbegründet dargestellt worden. Außerdem erklärte
diese darin, mit 50% des ihr durch behördliches Verschulden entstandenen
Schadens im Ausmaß von € 1.750,-- gegen die offenen
Abgabenforderungen der Jahre 2003 und 2004 aufzurechnen.
Die Vollstreckungsgebührenberufung wurde in der Folge
antragsgemäß dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Sie ist
Gegenstand dieser Entscheidung. Anhand der Kontoabfrage zu Steuernummer uv ist
ersichtlich, dass derzeit die KöSt-Vorauszahlungen 4-6/2004 mit €
70,20, 10-12/2004 mit € 439,-- sowie 1-3/2005 und 4-6/2005 je mit €
437,-- rückständig sind. Die am 2. Dezember 2003 (erfolglos) in
Vollstreckung gezogenen KöSt-Vorauszahlungen 10-12/2002 (€
422,25), 1-3/2003 (€ 437,--), 4-6/2003 (€ 437,--), 7-9/2003 (€
437,--) und 10-12/2003 (€ 439,--) sowie die
Pfändungsgebühren und Barauslagen 2002 (10. Dezember 2002) und
2003 (7. Jänner 2003) je iHv. € 13,22 und € 0,51 sind nicht
mehr rückständig. Sie wurden durch die bereits zuvor bezifferten
Saldozahlungen vom 17. Dezember 2003, 31. Dezember 2003,
9. Jänner 2004, 9. Februar 2004 und 17. Februar 2004 nach
Ausfertigung des Exekutionstitels vom 27. November 2003 und auch nach
vorgenommener Vollstreckungshandlung zur Gänze getilgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
ist ein über Abgaben ausgestellter Rückstandsausweis Exekutionstitel
für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen. Die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und dessen zwingenden
Inhalt regelt die Bundesabgabenordnung. Nach § 229 BAO ist über
vollstreckbar gewordene
Abgabenschuldigkeiten als Grundlage für die Einbringung ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Dem § 226 erster Halbsatz BAO zufolge sind nicht der
Selbstberechnung unterliegende Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde
festgesetzten Ausmaß vollstreckbar. Vollstreckbar gewordene
Abgabenschuldigkeiten sind vor zwangsweiser Einbringung gemäß
§
227 Abs. 1 BAO grundsätzlich einzumahnen. Eine Mahnung ist unter anderem
dann nicht erforderlich, insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe
durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben wurde (§ 227
Abs. 4 lit. c erster Halbsatz BAO) oder es sich um Nebenansprüche (§ 3
Abs. 2 BAO) handelt (§ 227 Abs. 4 lit. g BAO).
Für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
anlässlich einer Pfändung hat der Abgabenschuldner gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO eine Pfändungsgebühr im
Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten
(wird an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur ein
Prozent vom abgenommenen Geldbetrag). Das Mindestmaß dieser Gebühr
beträgt 7,20 Euro. Die Pfändungsgebühr ist auch dann zu
entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb,
weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs. 2
AbgEO). Außer der Pfändungsgebühr hat der
Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen (§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO). Die
Gebühren und Auslagenersätze nach Absatz 1 und 3 leg. cit. werden mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös (§ 51
AbgEO) beglichen werden (§ 26 Abs. 5 AbgEO).
Berufungsgegenständlich wurden der
Rechtsmittelwerberin am 9. Dezember 2003 für die am 2. Dezember
2003 erfolglos verlaufene Vollstreckungshandlung Exekutionsgebühren im
Gesamtbetrag von € 22,55 vorgeschrieben, die sich einerseits aus der
1%-igen Pfändungsgebühr von der in Vollstreckung gezogen gewesenen
Abgabenschuld (€ 2.199,71) im Betrag von € 22,-- und andererseits
aus Barauslagen iHv. € 0,55 zusammensetzten. Mit gegenständlicher
Berufung werden diese angelasteten Vollstreckungskosten nicht wegen
Erfolglosigkeit der Amtshandlung vom 2. Dezember 2003 infolge
Nichtantreffens der Vollstreckungsschuldnerin, sondern vielmehr deshalb
bekämpft, weil nach Ansicht der Einschreiterin im Berufungsfall schon die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme von finanzbehördlichen
Exekutionsmaßnahmen nicht vorgelegen wären. Inhaltlich wird damit
für die vom Rückstandsausweis vom 27. November 2003 und von der
Vollstreckungsmaßnahme vom 2. Dezember 2003 betroffenen
Abgabenschuldigkeiten (gesamt € 2.199,71) schon der Eintritt der
Vollstreckbarkeit bestritten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass
der Berufungswerberin am 11. März 2003 für den gesamten damaligen
Abgabenrückstand (€ 1.786,71) sowie für die im Jahr 2003
noch fällig gewordenen KöSt-Vorauszahlungen des zweiten, dritten und
vierten Quartals 2003 Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen
für den Zeitraum 15. Mai 2003 bis 15. Februar 2004 bewilligt,
für einen Teil dieser zahlungserleichterungsbetroffenen
Abgabenschuldigkeiten am 2. Dezember 2003 aber Einbringungsmaßnahmen
eingeleitet worden wären. Dieses Vorgehen und damit auch die entsprechend
festgesetzten Exekutionsgebühren erwiesen sich laut Berufungsvorbringen
anlassgegenständlich deshalb als rechtswidrig, weil für die
Nichteinhaltung einzelner Ratenzahlungstermine nicht die Berufungswerberin,
sondern das Finanzamt selbst verantwortlich zu machen wäre. Außerdem
wären die "vereinbarten" Ratenzahlungsverpflichtungen bis Ende 2003
betragsmäßig ohnedies erfüllt worden.
Die Rechtsmittelwerberin stellt mit ihren Ausführungen
gar nicht in Abrede, dass es im Zusammenhang mit der im März 2003
eingeräumten Zahlungserleichterungsbewilligung bei Entrichtung der
Augustrate zu einer Abweichung vom Ratenbescheid gekommen ist, weil am
20. August 2003 anstatt der festgelegten Rate von € 350,-- lediglich
eine Teilzahlung von € 150,-- geleistet wurde. Sie macht für
diesen teilweisen Zahlungsausfall aber allein die Abgabenbehörde erster
Instanz verantwortlich, weil sich diese bei Vergabe der am 10. Juli 2003
beantragten UID-Nummer ungebührlich lange Zeit gelassen und sie dadurch im
Juli 2003 ein Autogeschäft der Berufungswerberin und folge dessen auch die
entsprechenden Einnahmen, die für die Ratenzahlungen eingeplant gewesenen
wären, vereitelt hätte. Bei unverzüglicher Zuteilung der
ATU-Nummer wäre die gesamte Steuerschuld bereits im Juli 2003 aus den
Einnahmen dieses Autogeschäftes beglichen worden. Mit Vollstreckungskosten
verbundene Exekutionsschritte wären diesfalls gar nicht
angefallen.
Mit diesen Einwendungen zeigt die Berufungswerberin ebenso
wie mit ihrem Vorbringen, dass die vereinbarten Ratenzahlungen im Jahresschnitt
2003 ohnedies geleistet worden wären, jedoch aus nachstehenden Gründen
insgesamt keine Rechtswidrigkeit für den am 27. November 2003
über vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten von € 2.199,71 ausgestellten
Rückstandsausweis, für die darauf basierende Vollstreckungshandlung
vom 2. Dezember 2003 und die hierfür vorgeschriebenen
Exekutionsgebühren auf. Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Dem § 212 Abs. 2 zweiter Halbsatz BAO
zufolge besteht die Wirkung einer solchen Zahlungserleichterungsbewilligung in
einem Zahlungsaufschub für die bescheidbetroffenen
Abgabenschuldigkeiten.
Mit der am 11. März 2003 für die Entrichtung
der im damaligen Abgabenrückstand von € 1.786,71 enthalten
gewesenen Abgabenschuldigkeiten (KöSt-Vorauszahlungen für 4-6/2002 v.
€ 437,--, 7-9/2002 v. € 437,--, 10-12/2002 v. € 439,-- und
1-3/2003 v. € 437,-- sowie Pfändungsgebühren und Barauslagen vom
7. November 2002 v. € 8,74 und € 0,51, vom 10. Dezember 2002 v.
€ 13,22 und € 0,51 und vom 7. Jänner 2003 v. € 13,22 und
€ 0,51) und die Entrichtung der noch nicht fällig gewesenen
Köst-Vorauszahlungen des zweiten (€ 437,--), dritten (€
437,--) und vierten (€ 439,--) Quartals 2003 erteilten Ratenbewilligung kam
es für diese Abgabenschuldigkeiten aufgrund oben zitierter Bestimmungen zum
Zahlungsaufschub. Da § 230 Abs. 5 BAO normiert, dass bei bewilligter
Zahlungserleichterung Einbringungsmaßnahmen für die vom
Zahlungserleichterungsbescheid betroffenen Abgabenschuldigkeiten während
der Dauer dieses Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen, waren für die von der Ratenbewilligung betroffenen
Abgabenschuldigkeiten mit Rücksicht auf diese Bestimmung
Vollstreckungsmaßnahmen infolge Hemmung der Einbringung vorerst
unzulässig. Im Zusammenhang mit einer solchen Einbringungshemmung
ordnet § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO weiter an, dass im Falle, dass eine
bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines
oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen
Bedingung (Terminverlust) erlischt, Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der
gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig sind. Ist ein
Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der
Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines
zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens
zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des
Terminverlustes ausgestellt werden.
Aus dem Gesetzeswortlaut "erlischt eine bewilligte
Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder
infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen
Bedingung" ergibt sich unmissverständlich, dass
Zahlungserleichterungsbewilligungen bei Zutreffen einer der gesetzlich
umschriebenen Voraussetzungen zwingend
ex lege, also ohne behördliches
Zutun, erlöschen (Ritz, BAO²
§ 212 Rz 20). Für den Eintritt
dieser Rechtsfolge ist es dabei gleichgültig, ob es zum Terminverlust wegen
Nichteinhaltung eines Zahlungstermines aufgrund Nichtentrichtung,
verspäteter oder zu niedriger Entrichtung einer Ratenzahlung kommen ist. Da
der zitierte Gesetzeswortlaut im Übrigen
nur objektive Tatbestandsmerkmale
aufweist, erhellt daraus weiters, dass subjektive Umstände, die zum
Terminverlust geführt haben, für den Eintritt der genannten
Rechtsfolge unerheblich sind. Bei Zutreffen der im § 230 Abs. 5 zweiter
Satz BAO umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen erlischt eine
Zahlungserleichterungsbewilligung somit unabhängig davon, weshalb der
Zahlungserleichterungswerber einen Zahlungstermin oder eine Bescheidbedingung
nicht eingehalten hat, und ob ihn daran ein Verschulden traf oder
nicht. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich damit aber der Einwand
der Berufungswerberin, dass für die Nichteinhaltung des bewilligten
Ratenplanes gegenständlich nicht sie, sondern das Finanzamt verantwortlich
gewesen wäre, nicht als zielführend. Solche Umstände finden im
Wortlaut des § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO nämlich keine Deckung und
sind daher nicht dazu angetan, im Berufungsfall trotz des am 20. August
2003 wegen zu niedriger Ratenzahlung eingetretenen Terminverlustes vom
Weiterbestand der erteilten Zahlungserleichterung auszugehen. Es ist vielmehr -
wie schon die Erstbehörde zu Recht erkannt hat - davon auszugehen,
dass aufgrund bescheidabweichender, zu niedriger Ratenzahlung für August
2003 der Tatbestand des § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO verwirklicht
wurde, und dass die am 11. März 2003 gewährte Ratenbewilligung infolge
dieses Terminverlustes mit Ablauf des 20. August 2003 ex lege erloschen ist
(Ritz, BAO²
§ 212 Rz 19).
Wenngleich aus vorstehenden Gründen für diese
Entscheidung ohne rechtliche Relevanz, sei an dieser Stelle doch angemerkt, dass
sich die von der Einschreiterin im Zusammenhang mit der Vergabe der UID-Nummer
gegenüber dem Finanzamt erhobenen Schuldvorwürfe aufgrund der
vorliegenden Aktenlage im Übrigen auch als unberechtigt erweisen. Zum einen
war es im Hinblick auf die im § 115 BAO normierte amtswegige
Ermittlungspflicht keinesfalls unzulässig bzw. gesetzwidrig, dass die
Erstbehörde aus Anlass der Zuteilung der beantragten ATU-Nummer Erhebungen
zur damals aktenmäßig nicht eindeutig dokumentiert gewesenen
Tätigkeit der Berufungswerberin durchführte. Zum anderen ist diesen
Schuldzuweisungen entgegen zu halten, dass die Rechtsmittelwerberin selbst weder
in ihrem Antragsschreiben auf Vergabe einer UID-Nummer vom 10. Juli 2003 noch in
weiterer Folge im Verlauf des Juli 2003 beim Finanzamt eine rasche
Antragserledigung wegen anstehender Geschäfte bzw. erwarteter Einnahmen
urgiert, sondern sie die Abgabenbehörde erst nach dem
behauptungsgemäß im Juli 2003 gescheiterten Autogeschäft mit
Eingabe vom 4. August 2003 von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt hat. Selbst
anlässlich des Telefonates zwischen dem Erhebungsbeamten des Finanzamtes
und dem Geschäftsführer der Berufungswerberin am 25. Juli 2003,
bei dem letztgenannter von der Zusendung eines Fragebogens und der Notwendigkeit
der Darlegung der Unternehmensdaten vor Vergabe der UID-Nummer informiert worden
war, und dabei ebenfalls Gelegenheit zur Urgenz gehabt hätte, hat der
Vertreter aktenkundig nicht auf eine rasche Zuteilung der UID-Nummer wegen
anstehender Geschäfte gedrängt. Schließlich ist diesen
Rechtsmitteleinwänden auch noch entgegen zu setzen, dass die
Berufungswerberin den ihr unmittelbar nach dem besagten Telefonat
übermittelten Fragebogen letztlich unbeantwortet gelassen, sie darauf
selbst erst mit Schreiben vom 4. August 2003 reagiert und dabei erstmals den
erlittenen Geschäftsentgang releviert hat. Bei solcher Sachlage und mit
Rücksicht darauf, dass die bescheidmäßig bewilligten
Ratenzahlungen im Wesentlichen auch den von der Zahlungserleichterungswerberin
bereits im März 2003 selbst beantragten Teilzahlungen entsprachen, vermag
die Berufungsbehörde die gegenüber dem Finanzamt erhobenen
Schuldvorwürfe daher nicht zu teilen. Es ist danach nämlich
insbesondere nicht ersichtlich, anhand welcher Anhaltspunkte die
Erstbehörde bei Zuteilung der beantragten ATU-Nummer eine insbesondere
wegen Einhaltung der bewilligten Zahlungserleichterung besonders dringliche
Antragserledigung erkennen hätte können bzw. müssen.
Wie bereits oben ausgeführt führt das
Erlöschen einer Zahlungserleichterungsbewilligung infolge Terminverlustes
dazu, dass ab diesem Zeitpunkt Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der
gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld grundsätzlich wieder
zulässig sind. Da der Terminverlust berufungsgegenständlich auf der
Nichteinhaltung eines Ratenzahlungstermines und nicht auf anderen Umständen
gründete, war diesfalls auf § 230 Abs. 5 dritter Satz BAO nicht
Bedacht zu nehmen. Es war damit die Ausfertigung eines Rückstandsausweises
schon ohne vorherige Verständigung des Abgabepflichtigen vom Terminverlust
und ohne Abwarten der diesfalls gesetzlich vorgesehenen Zweiwochenfrist
zulässig. Laut Aktenlage hat das Finanzamt für die
Berufungswerberin am 10. November 2003 einen Rückstandsausweis ausgestellt
und damit den Terminverlust vom 20. August 2003 faktisch wahrgenommen (Ritz,
BAO²
§ 212 Rz 20 und § 229 Rz 6). Da § 212 Abs. 2 zweiter
Satz BAO anordnet, dass der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung im Fall
eines Terminverlustes erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt, endete damit im
Berufungsfall der Zahlungsaufschub für die ratenbescheidbetroffenen
Abgabenschuldigkeiten tatsächlich am 10. November 2003. Damit standen der
zwangsweisen Einbringung der ursprünglich von der Zahlungserleichterung
umfassten Abgabenschuldigkeiten, soweit diese bereits fällig und noch nicht
entrichtet waren, fortan Vollstreckungshindernisse nach der Bundesabgabenordnung
nicht mehr entgegen.
Aus der im § 230 Abs. 5 BAO enthaltenen Wortfolge
"...sind Einbringungsmaßnahmen zulässig..." ist abzuleiten, dass der
Gesetzgeber im Falle des Erlöschens einer Zahlungserleichterungsbewilligung
infolge Terminverlustes die Vornahme von Einbringungsmaßnahmen für
die vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuldigkeiten ins Ermessen der
Abgabenbehörde stellt. Bei dieser Ermessensentscheidung hat sich die
Behörde stets in den Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht.
Innerhalb dieser Grenzen ist diese Ermessensentscheidung nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Unter Billigkeit wird dabei
regelmäßig das berechtigte Parteiinteresse an der Abstandnahme von
Exekutionshandlungen und unter Zweckmäßigkeit das öffentliche
Interesse an der Einbringung der Abgaben verstanden. Vorliegend gelangte das
Finanzamt nach Abwägung dieser Interessenslagen und mit Rücksicht auf
den Aktenstand zur Auffassung, die bei der Berufungswerberin bereits Ende des
Jahres 2002 bzw. Anfang des Jahres 2003 begonnenen und durch die
Zahlungserleichterungsbewilligung vom März 2003 für den aushaftenden
Abgabenrückstand unterbrochen gewesenen Einbringungsmaßnahmen nach
Beendigung des Zahlungsaufschubes gemäß
§ 212 BAO und
Wegfall der Einbringungshemmung nach § 230 Abs. 5 BAO wiederum
fortzusetzen. Wenn sie damit im Berufungsfall
Zweckmäßigkeitsüberlegungen Vorrang gegenüber
Billigkeitserwägungen eingeräumt hat, so war dies keinesfalls
gesetzwidrig, weil anhand der Aktenlage festzustellen gewesen ist, dass das
Abgabenkonto der Berufungswerberin letztmalig im März 2002 ausgeglichen
war, die Berufungswerberin in der Begründung ihres Ratenansuchens vom
März 2003 selbst auf die beengte finanzielle Lage und nur erschwert
mögliche Entrichtung der laufend anfallenden
Mindestkörperschaftsteuern hingewiesen hatte, und anhand des Abgabenkontos
überdies ersichtlich war, dass für September und Oktober 2003 trotz
selbst beantragter Raten von € 200,-- bzw. € 350,-- nur
Teilzahlungen von je
€ 150,-- geleistet worden waren, und für
November 2003 trotz angebotener Ratenzahlung von € 300,-- überhaupt
kein Zahlungseingang erfolgt war.
Ausgehend von dieser Faktenlage fertigte das Finanzamt
daher am 27. November 2003 erneut einen Rückstandsausweis über
vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von € 2.199,71 nunmehr
verbunden mit einem entsprechenden Vollstreckungsauftrag (§ 5 Abs. 3 AbgEO)
aus. Diese für vollstreckbar erklärte Abgabenschuld beinhaltete
ausschließlich vorerst zahlungserleichterungs- und schließlich vom
Terminverlust betroffene, bereits fällige und nicht entrichtete Abgaben,
nämlich die noch teilweise rückständige KöSt-Vorauszahlung
10-12/2002 (fällig am 15. November 2002) iHv. € 422,25, die
Pfändungsgebühren und Barauslagen 2002 (fällig am 10. Dezember
2002) und 2003 (fällig am 7. Jänner 2003) je iHv. € 13,22 und
€ 0,51, die Köst-Vorauszahlung 1-3/2003 (fällig 17. Februar
2003) iHv. € 437,--, die KöSt-Vorauszahlung 4-6/2003 (fällig 15.
Mai 2003) iHv. € 437,--, die KöSt-Vorauszahlung 7-9/2003
(fällig 18. August 2003) iHv. € 437,-- und die KöSt-Vorauszahlung
10-12/2003 (fällig 17. November 2003) iHv. € 439,--. Da diese
Abgabenschuldigkeiten bei jeweiliger Fälligkeit nicht entrichtet worden
waren, und die für sie aufgrund Ratenbewilligung vom 11. März
2003 ausgelöste Einbringungshemmung im Zeitpunkt der Ausfertigung dieses
Rückstandsausweises wegen Erlöschens dieser Zahlungserleichterung
infolge Terminverlustes und Beendigung des Zahlungsaufschubes mit
Rückstandsausweis vom 10. November 2003 nicht mehr aufrecht war, lag
für sie insgesamt daher Vollstreckbarkeit vor.
Damit stellte der Rückstandsausweis vom 27. November
2003, der außer dem ausdrücklichen Vollstreckbarkeitsvermerk für
die Abgabenschuld von € 2.199,71 auch alle sonstigen Inhaltserfordernisse
des § 226 BAO enthält, zweifellos einen gesetzmäßigen
Exekutionstitel für die bei der Berufungswerberin in der Folge am
2. Dezember 2003 erfolglos versuchte Exekutionshandlung dar. Da der
Rückstandsausweis nur als Grundlage für die Einbringung im
Vollstreckungsverfahren dient, war er mangels entsprechender gesetzlicher
Regelung der Vollstreckungsschuldnerin auch nicht zuzusenden (VwGH 13.9.1989,
88/13/0199). Ebenso waren die darin für vollstreckbar erklärten
Abgabenschuldigkeiten berufungsgegenständlich vor Vornahme der
Vollstreckungshandlung mit Hinweis auf die bereits eingangs zitierten
Bestimmungen des § 227 Abs. 4 lit. c erster Halbsatz und lit. g BAO auch
nicht einzumahnen, weil es sich dabei ausschließlich um ursprünglich
zahlungserleichterungs- und nachfolgend vom Terminverlust betroffene Abgaben und
bei einem Teil (Pfändungsgebühren und Barauslagen) außerdem um
Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO handelte (Ritz,
BAO²
§ 227 Rz 10).
Bei der am 2. Dezember 2003 auf Grundlage des
rechtmäßigen Exekutionstitels vom 27. Dezember 2003 in Aussicht
genommenen Vollstreckungshandlung konnte am Firmensitz der Berufungswerberin
niemand angetroffen werden, so dass sie letztlich ergebnislos verlief. Nach
§ 24 Abs. 2 AbgEO sind Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen
Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich
geschehen können, schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift
ist vom Vollstrecker in der Niederschrift über die Vollstreckungshandlung
(§ 21 AbgEO) festzuhalten. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass das
Vollstreckungsorgan aus Anlass der Amtshandlung vom 2. Dezember 2003 eine
entsprechende Verständigung von diesem erfolglosen Vollstreckungsversuch am
Geschäftssitz der Berufungswerberin zurückgelassen hat. Diese
Amtshandlung entsprach damit auch im Hinblick auf § 24 Abs. 2 AbgEO dem
Gesetz (VwGH 22.9.1982, 81/13/0161).
Sie war im Übrigen auch nicht deshalb unzulässig,
weil die Berufungswerberin zwischen Ausfertigung des Rückstandsausweises
und Vornahme dieser Vollstreckungshandlung am 30. November 2003 erneut ein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, und dieses unter anderem auch den
vollstreckbaren Abgabenrückstand von € 2.199,71 mit umfasst hat.
Gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO wird die Abgabeneinbringung durch
Stellung eines Zahlungserleichterungsansuchens (§ 212 Abs. 1 BAO)
nämlich nur dann zwingend gehemmt, wenn dieses rechtzeitig, also noch vor
Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden
Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebracht
wurde. Eine solche einbringungshemmende Wirkung kam diesem in weiterer Folge am
15. Dezember 2003 abweislich erledigten Ratenansuchen aber jedenfalls im
Hinblick auf die am 2. Dezember 2003 in Vollstreckung gezogenen
Abgabenschuldigkeiten von gesamt € 2.199,71 nicht mehr zu. Diese
Antragstellung vom 30. November 2003 erfolgte nämlich erst, nachdem
für sämtliche der im Rückstandsausweis vom 27. November 2003
aufgegliederten Abgabenschuldigkeiten sowohl die Fälligkeit bereits
eingetreten als auch der Zahlungsaufschub aufgrund vorangegangener
Zahlungserleichterung per 10. November 2003 bereits beendet war. § 230 Abs.
4 BAO sieht zwar vor, dass die Abgabenbehörde auch im Sinne des § 230
Abs. 3 BAO verspäteten Zahlungserleichterungsansuchen
vollstreckungsaufschiebende Wirkung zuerkennen kann; Von der Anwendung dieser
Bestimmung wurde berufungsgegenständlich aber aktenkundig nicht Gebrauch
gemacht. Damit sind der Zulässigkeit der Vollstreckungshandlung vom 2.
Dezember 2003 für den vollstreckbaren Abgabenrückstand von €
2.199,71 auch die Bestimmungen des § 230 Abs. 3 und Abs. 4 BAO nicht
wirksam entgegen gestanden.
Wenn der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden
Exekutionsmaßnahme und der dafür vorgeschriebenen
Vollstreckungsgebühren auch entgegen gehalten wird, dass den vereinbarten
Ratenzahlungsverpflichtungen im Jahr 2003 in Summe ohnedies entsprochen worden
wäre, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass
die Berufungswerberin nach dem Terminverlust vom August 2003 weiterhin
saldowirksamen Zahlungen auf das rückständige Abgabenkonto geleistet
und sie dadurch bis Mitte Februar 2004 in Summe den bescheidmäßig
festgelegten Ratenzahlungen entsprochen hat. Da es infolge dieses
Terminverlustes aber bereits mit Ablauf des 20. August 2003 wegen
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 230 Abs. 5
zweiter Satz BAO zum Erlöschen der Ratenbewilligung und gleichzeitig damit
wieder zur Zulässigkeit von Einbringungsmaßnahmen gekommen ist,
standen sämtliche nach diesem Zeitpunkt, außerhalb förmlich
aufrechter Zahlungserleichterung getätigten Zahlungen jedenfalls aus Sicht
des § 212 BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 5 erster Satz BAO
Vollstreckungshandlungen grundsätzlich nicht entgegen. Insoweit es
durch diese nach Terminverlust und noch vor Ausstellung des Exekutionstitels vom
27. November 2003 geleisteten Saldozahlungen (17. September 2003
iHv. € 150,-- und 22. Oktober 2003 iHv. € 150,--) zu
Tilgungen für die ursprünglich von der Zahlungserleichterung
betroffenen Abgabenschuldigkeiten gekommen ist, fand dies gegenständlich
aber ohnehin dadurch Berücksichtigung, dass der konkrete
Rückstandsausweis nur tatsächlich noch aushaftend gewesene,
fällige Abgabenschuldigkeiten umfasste, und damit auch nur für diese
die anschließende Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde. Soweit
die in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuldigkeiten (€ 2.199,71) aufgrund
solcher Saldozahlungen allerdings erst nach Ausfertigung des
Rückstandsausweises vom 27. November 2003 getilgt wurden, hatte dies
aber keinen Einfluss mehr auf die Rechtmäßigkeit des zeitlich davor
ausgestellten Exekutionstitels. Infolge der Zahlungen vom
17. Dezember 2003 (€ 100,--), 31. Dezember 2003 (€
1.150,--), 9. Jänner 2004 (€ 150,--),
9. Februar 2004 (€ 150,--) und 17. Februar 2004 (€
1.150,--) kam es mit Wirksamkeit vom 17. Februar 2004 somit zwar
unbestritten zur restlosen Tilgung für die am 27. November 2003
vollstreckbar gewesenen Abgabenschuldigkeiten von gesamt € 2.199,71, die
Rechtmäßigkeit des bereits vor diesen Zahlungen ausgestellten
Exekutionstitels wie auch die Zulässigkeit der darauf basierenden
Vollstreckungshandlung vom 2. Dezember 2003 blieben davon aber
unberührt.
In der am 8. Jänner 2004 gegen den
Zahlungserleichterungsabweisungsbescheid vom 15. Dezember 2003 erhobenen
Berufung gab die Einschreiterin wegen des ihr behauptungsgemäß im
Juli 2003 im Ausmaß von € 3.500,-- entstandenen
Vermögensnachteiles eine Aufrechnungserklärung dahingehend ab, dass
sie aus dem Titel des Schadenersatzes eine Forderung in Höhe von €
1.750,-- (50%) gegen die ihr gegenüber bestehenden Abgabenforderungen der
Jahre 2003 und 2004 geltend machte. Im gegenständlichen
Vollstreckungskostenverfahren wurde im Berufungsvorlageantrag vom 4. Februar
2004 ausdrücklich auf diese Berufung vom 8. Jänner 2004 Bezug
genommen und damit das Vorbringen im Zahlungserleichterungsverfahren auch in das
gegenständliche Rechtsmittelverfahren rezipiert. Damit ist aus Anlass
dieser Berufungsentscheidung auch zu prüfen, ob dieser
Aufrechnungserklärung vom 8. Jänner 2004 im vorliegenden
Berufungsfall allenfalls Entscheidungsrelevanz zukommt. Dies träfe nur dann
zu, wenn es aufgrund dieser Aufrechnungserklärung noch vor Ausfertigung des
Rückstandsausweises vom 27. November 2003 tatsächlich zu einer
Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch Kompensation gekommen wäre,
für die laut Exekutionstitel vom 27. November 2003 aber die
Vollstreckbarkeit festgestellt wurde. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und
insbesondere anhand der ausgewiesenen Abgabengebarungsdaten ergibt sich kein
Hinweis, dass das Finanzamt dieser Aufrechnungserklärung bislang
entsprochen hätte. Damit war die Erstbehörde aus nachfolgenden
Gründen auch im Recht: Abgabenschuldigkeiten können außer
durch die im § 211 BAO vorgesehenen Entrichtungsarten grundsätzlich
auch durch Kompensation (§ 1438 ABGB) entrichtet werden. Die
Aufrechenbarkeit von Forderung und Gegenforderung setzt außer der
Richtigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und dem Nichtvorliegen eines
gesetzlichen oder vertraglichen Aufrechnungsverbotes auch voraus, dass Forderung
und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität
gegenüberstehen (Ritz, BAO²
§ 211 Rz 16 ff; SWK 1981, A V 1).
Eine solche wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
verneint, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege der
Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind (VwGH 15.12.2003, 2003/17/0309; VwGH
18.6.1993, 90/17/0227). Außerdem ist § 1441 zweiter Satz ABGB zu
beachten, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden
kann, als die Gegenforderung an dieselbe Staatskasse zu leisten ist. Die
Rechtsmittelwerberin hat mit der konkreten Kompensationserklärung eine (im
Übrigen nicht rechtskräftig festgestellte) Schadenersatzforderung
gegen den ihr gegenüber bestehenden öffentlich-rechtlichen
Abgabenanspruch geltend gemacht. Da Schadenersatzforderungen zivilrechtliche und
Abgabenforderungen öffentlich-rechtliche Ansprüche darstellen,
für die jeweils verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind,
fehlt es diesen beiden Fordernungen für eine Aufrechenbarkeit schon an der
vorgenannten Liquidität. Weiters steht ihrer Kompensationszulässigkeit
auch die Anordnung des § 1441 zweiter Satz ABGB entgegen. Damit erweist
sich die im Exekutionstitel vom 27. November 2003 als vollstreckbar ausgewiesene
Abgabenschuld und folge dessen auch die davon gemäß
§ 26 Abs. 1
lit. a BAO bemessene Pfändungsgebühr auch unter dem Blickwinkel dieses
Berufungseinwandes nicht als rechtswidrig.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Vollstreckungshandlung vom 2. Dezember 2003 aufgrund
Rechtmäßigkeit des ihr zugrunde gelegenen Rückstandsausweises
vom 27. November 2003 und der darin als vollstreckbar erklärten
Abgabenschuld v. € 2.199,71 zulässig gewesen ist. Wenn das Finanzamt
der Einschreiterin daher aus Anlass der Amtshandlung vom 2. Dezember 2003 mit
gegenständlich angefochtenem Bescheid eine Pfändungsgebühr von
dieser in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld im gesetzlichen Ausmaß von
€ 22,-- sowie den Ersatz der Barauslagen von € 0,55
vorgeschrieben hat, so stand dies aus den dargestellten rechtlichen
Erwägungen insgesamt im Einklang zur Rechtsordnung. Von einer
Kostenvorschreibung war gegenständlich auch nicht deshalb abzusehen, weil
für die am 2. Dezember 2003 erfolglos vorgenommene Vollstreckungshandlung
schon von vorne herein eine objektive Untauglichkeit anzunehmen gewesen
wäre. Da von der Berufungswerberin ab Mai 2003 Zahlungen auf das
rückständige Abgabenkonto geleistet wurden, konnte bei Ausfertigung
des Vollstreckungsauftrages berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass die
in Aussicht genommene Exekutionsmaßnahme auch einen Einbringungserfolg
zeitigen werde. Was schließlich den Berufungseinwand zur Fälligkeit
der angelasteten Exekutionsgebühren betrifft, genügt es, an dieser
Stelle auf die bereits eingangs zitierte Bestimmung des § 26 Abs. 5 AbgEO
hinzuweisen (VwGH 28.4.1994, 93/16/0192).
Von der Rechtsmittelwerberin wurde im Vorlageantrag unter
anderem auch ein Antrag auf Einstellung des konkreten Vollstreckungsverfahrens
gestellt. Über diesen Antrag hat jedoch nicht die Berufungsbehörde aus
Anlass dieser Entscheidung über den angefochtenen
Exekutionsgebührenbescheid, sondern das Finanzamt als
(Exekutions)Titelbehörde zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber
wird dazu aber angemerkt, dass die vom Rückstandsausweis vom 27. November
2003 umfassten vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten (€ 2.199,71) -
wie schon oben dargelegt - infolge der nach Ausfertigung dieses
Exekutionstitels eingegangenen Saldozahlungen vollständig getilgt wurden.
Diese Zahlungen stellen im Hinblick auf die genannte Vollstreckungsschuld daher
anspruchsaufhebende Tatsachen im Sinne des § 12 AbgEO dar. Da diese
anspruchsaufhebenden Umstände zeitlich erst nach der am 2. Dezember
2003 zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlung eintraten, bleiben
die bereits davor aufgelaufenen und schon mit Beginn der
Vollstreckungsmaßnahme am 2. Dezember 2003 fällig gewordenen
Exekutionskosten davon jedoch unberührt (VwGH 17. 5. 1989, 88/13/0089;
Liebeg, Abgabenexekutionsordnung § 16 Rz 3). Der
Vollstreckungsgebührenbescheid vom 9. Dezember 2003 erweist sich damit
aus obigen Entscheidungsgründen insgesamt als rechtmäßig. Die
dagegen erhobene Berufung war daher spruchgemäß als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 1. Juni
2005
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 227 Abs. 4 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
PfändungsgebührRückstandsausweisVollstreckbarkeitEinwendung gegen Exekutionstitelanspruchsaufhebende Tatsachenerfolglose VollstreckungshandlungTerminverlustErlöschen einer ZahlungserleichterungHemmung der Einbringung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-L/04
- Stammnummer
- 16198
- Gültig
- 01.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF