Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0076-L/02
Eine Zahlungserleichterung betreffend eine Umsatzsteuervorauszahlung wird ungerechtfertigt erwirkt, wenn im Stundungsgesuch neben dem bereits vereinnahmten Veräußerungserlös weitere Zahlungszuflüsse behauptet werden, über die jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0076-L/02vom 23.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in Linz, am 23. September 2003
in der Finanzstrafsache gegen der Bw. betreffend verhängte Geldstrafe wegen
des Finanzvergehens nach § 50 Abs. 1 iVm § 13 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
19. April 2002 gegen das Erkenntnis vom 21. März 2002
des Finanzamtes Kirchdorf als Finanzstrafbehörde I. Instanz
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
21. März 2002 hat das Finanzamt Kirchdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 50 Abs. 1
iVm § 13 FinStrG für schuldig erkannt, als Geschäftsführer
der Fa. U GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht versucht zu haben, für die Entrichtung
von Abgabenschuldigkeiten der GmbH ungerechtfertigt eine Zahlungserleichterung
zu erwirken, indem er in dem mit 14. März 2000 datierten Stundungsgesuch
fälschlich angab, für den Monat Jänner 2000 Umsatzsteuer in
Höhe von 120.000,00 S nicht sofort entrichten zu können, da er aus dem
Verkauf eines Maschinensatzes um 600.000,00 S erst einen Teilbetrag erhalten
habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 50 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 700 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit 70 € bestimmt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd der Umstand,
dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend kein Umstand
gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte, fälschlich als Einspruch bezeichnete Berufung des
Beschuldigten vom 19. April 2002, wobei der Bw im Wesentlichen
vorbrachte, weder vorsätzlich noch ungerechtfertigt ein
Zahlungserleichterungsansuchen für die U GmbH gestellt zu haben. Als
Geschäftsführer der U GmbH habe er mit der E GmbH in G Gespräche
betreffend einen Maschinenverkauf geführt, wobei ein Verkaufspreis zwischen
1,2 Mio S und 1,5 Mio. S im Gespräch gewesen sei. Tatsächlich habe
Ing. W die Maschinen verkauft, wobei er - unter finanziellem Druck stehend -
diese nicht um mindestens 1,2 Mio. S, sondern um 600.000,00 S zuzüglich USt
verkauft habe, allerdings mit dem Versprechen, dass die U GmbH noch Geld
erhalten solle, sollte die E GmbH durch einen Weiterverkauf "mehr" erhalten. Ein
Betrag von 250.000,00 S sei von Ing. W auf das Konto der U GmbH einbezahlt
worden, nicht jedoch der restliche Betrag von 470.000,00 S vom 28. Jänner
2000, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Umsatzsteuer zu
überweisen und er sich auf die Zusage des Ing. W bezüglich des noch zu
erhaltenden Kapitals habe verlassen müssen. Die sich aus diesem Verkauf
ergebende Umsatzsteuer von 120.000,00 S hätte innerhalb der beantragten
Stundungsfrist von drei Monaten mit dem von der E GmbH noch erwarteten Geld
bezahlt werden sollen. Da er die Zusage sowohl von Ing. W als auch von der E
GmbH gehabt habe, dass die U GmbH noch Geld für die Maschinen bekomme, habe
er in gutem Glauben eine Stundung von drei Monaten beantragt. Hätte er
tatsächlich nicht mit weiterem Geld gerechnet, hätte er nicht eine
Stundung für nur drei Monate beantragt. Da er nicht vorsätzlich
gehandelt habe, ersuche er, von einer Bestrafung abzusehen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 50
Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten
ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt. Abs. 2 leg. cit.
normiert, dass die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3.625
€ geahndet wird.
Nach § 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz). Bedingter Vorsatz ist daher dann gegeben, wenn der
Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht
anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten
Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als nahe
liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Für die
subjektive Tatbestandsmäßigkeit des § 50 Abs. 1
FinStrG genügt bloß bedingter Vorsatz.
Gemäß
§ 13
Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch.
Nach Einsicht in den
Finanzstrafakt zu Str.Nr. X und den Veranlagungs- und Einbringungsakt zu St.Nr.
Y und den Einbringungsakt zu St.Nr. Z ergibt sich der folgende strafrelevante
Sachverhalt:
Laut Rechnung vom 14. Juli 1999
lieferte die Fa. Ing. W GmbH & Co KG in der Zeit von April bis Dezember 1997
an die U GmbH einen kompletten "exess" Maschinensatz um 3 Mio S zuzüglich
20 % Umsatzsteuer. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erfolgte erst
im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fa. W KG im Juli 1999.
Mit Rechnung vom 20.
Jänner 2000 veräußerte die U GmbH diesen Maschinensatz um
600.000,00 S zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer an die E GmbH. Gleichzeitig mit
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 01/2000 ersuchte der Bw am 14.
März 2000 um Stundung der deklarierten Umsatzsteuer in Höhe von
120.000,00 S. Dieses von ihm unterfertigte "Ansuchen um Stundung der
Mehrwertsteuer 1/2000" begründete der Bw damit, dass die U GmbH im
Jänner einen Maschinensatz um 600.000,00 S verkauft, dafür aber bisher
nur einen Teilbetrag erhalten habe; der Großteil werde in rund drei
Monaten bezahlt, sobald der Maschinensatz überholt und weiterverkauft sei.
Um Stundung des Mehrwertsteuerbetrages von 120.000,00 S bis 1. Juni 2000
werde ersucht.
Mit Bescheid vom 21. März
2000 wies das Finanzamt das Stundungsgesuch als unbegründet
ab.
Im Zuge einer
Drittschuldnererklärung auf Grund einer von der Abgabenbehörde
durchgeführten Forderungspfändung erklärte die E GmbH, die aus
dem Maschinenkauf vom 20. Jänner 2000 resultierende Forderung von
720.000,00 S brutto bereits mit Zahlungen vom 21. Jänner und 1. Februar
2000 beglichen zu haben. Dieser Drittschuldnererklärung waren zwei
Kontoauszüge der E GmbH beigefügt, die mit Wert 21. Jänner 2000
einen Ausgang von 250.000,00 S und mit Wert 1. Februar 2000 einen Ausgang
von 470.000,00 S aufweisen. Darüber hinaus war der
Drittschuldnererklärung eine Zahlungsbestätigung vom
28. Jänner 2000 über den Erhalt von 470.000,00 S als Scheck
zur Rechnung der U GmbH vom 2. Jänner 2000 (gemeint wohl: 20. Jänner
2000) angeschlossen, welche von Ing. W und dem Bw unterfertigt ist. Auf der
ebenfalls in Kopie beigelegten Rechnung betreffend Maschinenverkauf ist
darüber hinaus ein handschriftlicher, ebenfalls vom Bw unterzeichneter
Vermerk über den Erhalt einer Anzahlung von 250.000,00 S als
Verrechnungsscheck am 20. Jänner 2000 angebracht.
Wiederholt (sowohl in der
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid als auch im Einspruch gegen die
Strafverfügung und in der Berufung gegen das Straferkenntnis) wies der Bw
darauf hin, dass der unter finanziellem Druck stehende Ing. W die Maschinen
nicht um mindestens 1,2 Mio S, sondern um 600.000,00 S netto mit dem Versprechen
verkauft habe, dass er bzw. die U GmbH noch Geld bekommen solle, sollte die E
GmbH durch den Weiterverkauf "mehr" erhalten. Diesen noch zu erhaltenden Betrag,
welcher für die Umsatzsteuerentrichtung innerhalb der dreimonatigen
Stundungsfrist vorgesehen gewesen sei, bezifferte der Bw in der vor der
Erstbehörde am 31. Jänner 2002 durchgeführten mündlichen
Verhandlung mit 100.000,00 S bis 200.000,00 S. Er sei von Ing. W noch am selben
Tag vom Kaufabschluss verständigt worden und habe die Rechnung an die E
GmbH über 720.000,00 S brutto auf Grund der mündlichen Auskünfte
des Ing. W ausgestellt. Dieser Betrag sei auch bezahlt worden, wobei ihm Ing. W
einen Scheck über 250.000,00 S überbracht habe, den er bei der Bank
eingelöst habe. Ob die Zahlung des restlichen Betrages von 470.000,00 S
durch Überweisung oder Scheckübergabe erfolgt sei, könne er nicht
mehr sagen.
Von diesem bereits
vereinnahmten Erlös seien fällige Verbindlichkeiten der U GmbH bezahlt
worden. Das Stundungsgesuch vom 14. März 2000 sei so zu verstehen, dass er
noch Geld von der E GmbH bekommen sollte und mit dem noch zu erhaltenden Betrag
die Umsatzsteuer entrichten wollte.
Die Maschinen seien aber,
vermutlich, um das gegebene Versprechen, an Ing. W noch Geld zu bezahlen, nicht
einlösen zu müssen, noch nicht weiter verkauft worden. Eine
schriftliche Vereinbarung über den noch zu zahlenden Betrag oder die
Höhe des Betrages sei nicht erfolgt, da es sich um eine "Zusage unter
Freunden" gehandelt habe. Bei Beantragung der Stundung habe er daher in gutem
Glauben gehandelt.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2003
forderte die Rechtsmittelbehörde Ing. W zur schriftlichen Zeugenaussage
auf. Zur Sache der Zeugenvernehmung wurde dabei ausgeführt:
GG
brachte im Zuge des Verfahrens u.a. vor, dass er als Geschäftsführer
der U GmbH die Verkaufsgespräche den o.a. Maschinenverkauf betreffend in G
geführt habe und der Verhandlungspreis zwischen 1,2 und 1,5 Mio S gewesen
sei. Sie hätten - unter finanziellem Druck stehend - die Maschinen um
720.000,00 S brutto verkauft und dabei von der E GmbH die mündliche Zusage
erhalten, im Falle eines günstigen Weiterverkaufes noch einen weiteren
Geldbetrag von der E GmbH zu erhalten. Eine schriftliche Vereinbarung sei nicht
erfolgt. Ein Teilbetrag von 250.000,00 S sei von Ihnen auf das Konto der U GmbH
bezahlt worden, der Restbetrag von 470.000,00 S sei jedoch nicht auf dieses
Konto eingezahlt worden, sodass es GG nicht möglich gewesen sei, die
Umsatzsteuer zu überweisen und er sich auf Ihre Zusage bezüglich des
noch zu erhaltenden Kapitals verlassen musste.
Entsprechen
die geschilderten Verkaufs- und Zahlungsmodalitäten den tatsächlichen
Gegebenheiten?
Unter
welchen Voraussetzungen genau wurde Ihnen von der E GmbH der Zufluss eines
weiteren Geldbetrages zugesichert? Wurde eine konkrete Geldsumme genannt? Wenn
ja - wie hoch war der Betrag und welche waren die Bedingungen, an deren Eintritt
die Auszahlung geknüpft war? Sofern bestimmte Zahlungs- oder
Liefermodalitäten bzw. Nebenabsprachen schriftlich festgehalten wurden,
wäre das entsprechende Schriftstück zur Einsicht
vorzulegen.
Haben
Sie GG über den Verkauf, den Verkaufspreis, den noch zu erwartenden
Geldbetrag und die eingelangten Teilzahlungen zeitnah
informiert?
Am
26. Juni 2003 teilte Ing. W schriftlich mit, dass es seines Wissens nach mit der
E GmbH keine Vereinbarung gegeben habe, dass nach dem Verkauf der Maschinen noch
zusätzliche Zahlungen erfolgen sollten. Er habe 720.000,00 S als Bezahlung
für offene Rechnungen erhalten und 250.000,00 S an die U GmbH bezahlt,
damit die offenen Verbindlichkeiten beglichen werden konnten. Wie der Bw diesen
Betrag verwendet habe, sei ihm nicht bekannt. Über die Schlussverhandlungen
und den Verkaufspreis sei der Bw zu jedem Zeitpunkt informiert gewesen.
Am 24. Juli 2003
übermittelte die Berufungsbehörde dem Bw eine Kopie der Zeugenaussage
des Ing. W zur Stellungnahme. Den der Behörde vorliegenden
Zahlungsbestätigungen sei zu entnehmen, dass ihm sowohl der Eingang von
250.000,00 S als auch die Zahlung von 470.000,00 S bekannt gewesen seien. Da
seinem Berufungsvorbringen zufolge nur ein Betrag von 250.000,00 S auf dem
Firmenkonto eingegangen sei, werde um Bekanntgabe des Verbleibes der restlichen
470.000,00 S ersucht.
Mit Eingabe vom 20. August 2003
teilte der Bw mit, ihm sei bekannt gewesen, dass Ing. W zwei Schecks über
insgesamt 720.000,00 S erhalten habe. Auf das Firmenkonto der U GmbH sei jedoch
nur ein Betrag von 250.000,00 S mit der Zusage einbezahlt worden, dass von der
E GmbH noch Geld zu erwarten sei, wenn diese die Maschinen "gut" weiter
verkaufen könne. Den Betrag von 470.000,00 S habe Ing. W für sich
behalten, da es im Grunde seine Maschinen gewesen seien, die er der U GmbH um
mehr als 2,5 Mio S übergeben habe. Ohne der Zusage, dass noch eine Zahlung
zu erwarten sei, hätte er nicht, wie bereits in der Berufung vom 19.
Februar 2001 angeführt, um Stundung für drei Monate angesucht. Ing. W
habe in seinem Schreiben vom 26. Juni 2003 ebenfalls erklärt, nur den
Betrag von 250.000,00 S an die U GmbH weitergeleitet zu haben. Ob seine
damalige Aussage, dass die U GmbH von der E GmbH noch Geld bekommen werde, nur
ein Vorwand gewesen sei, um von den restlichen 470.000,00 S der U GmbH vorerst
nichts geben zu müssen, könne er nicht beweisen. Jedenfalls habe Ing.
W damals versichert, dass die U GmbH noch Geld erhalten werde, um die
Umsatzsteuer in drei Monaten bezahlen zu können.
Im Gegensatz dazu ergibt sich
aus der zeugenschaftlichen Aussage des Ing. W eindeutig, dass von über den
Rechnungsbetrag hinausgehenden Zahlungen keine Rede gewesen ist.
Nach § 98 Abs. 3
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel
bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen
angenommen werden. Dieser Zweifelsgrundsatz bedeutet aber nicht, dass bei
einander widersprechenden Aussagen der leugnenden Verantwortung des
Beschuldigten zu folgen ist. Die Finanzstrafbehörde kann sich vielmehr jede
Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht
(vgl. VwGH 20.8.1996, 96/16/0147). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
schließt auch nicht aus, Geschehnisabläufen, die nach der
Lebenserfahrung typisch sind, Gewicht beizumessen.
Wiewohl auch mündliche
Vereinbarungen rechtsgültig sind, ist es im Wirtschaftsleben auch unter
"Freunden" völlig unüblich, Zusagen nicht alleine schon zu
Beweiszwecken schriftlich festzuhalten. Eine betraglich völlig vage, nicht
auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum fixierte und darüber hinaus
schriftlich nicht dokumentierte Zusage, dass die U GmbH noch Geld erhalte, falls
die E GmbH durch den Weiterverkauf der Maschinen "mehr" erhalten solle, ist nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht glaubwürdig. Der Bw hat weder
einen bestimmten Zeitrahmen genannt, in dem die Maschinen zu verkaufen gewesen
wären, noch dargelegt, welchen Anteil die U GmbH bei welchem Gewinn aus dem
Weiterverkauf der E GmbH lukrieren hätte sollen. Wäre tatsächlich
für den Fall der Schadensfreiheit der Maschinen und eines günstigen
Weiterverkaufes eine zusätzliche Zahlung zwischen 100.000,00 S und
200.000,00 S, wie vom Bw in der mündlichen Verhandlung am
31. Jänner 2002 angegeben, bestimmt worden, wäre bei einem
Betrag in dieser Größenordnung ein Beleg verlangt und auch
ausgestellt und genauere Bedingungen vereinbart worden.
In freier Würdigung
sämtlicher Verfahrensergebnisse gelangte die Rechtsmittelbehörde daher
zur Auffassung, dass den Angaben des Zeugen Ing. W mehr Glauben zu schenken ist
als der Verantwortung des Bw und dass über den Rechnungsbetrag
hinausgehende Zahlungsflüsse der U GmbH nicht in Aussicht gestellt worden
sind.
Sollte, wie in der
schriftlichen Zeugenaussage des Ing. W angedeutet und vom Bw in seiner Berufung
und Stellungnahme vom 20. August 2003 bestätigt, auf Grund einer
allfälligen internen Vereinbarung Ing. W den Betrag von 720.000,00 S als
Bezahlung für offene Rechnungen erhalten und (nur) 250.000,00 S an die U
GmbH weiter geleitet haben, damit diese offene Verbindlichkeiten begleichen
konnte, so ist darauf zu verweisen, dass die Zahlung an eine Person, die zur
Entgegennahme der Gegenleistung ermächtigt ist, beim Unternehmen als
Vereinnahmung anzusehen ist. Davon ist der Bw auch ausgegangen, wie seinem
Gesuch um Stundung der Umsatzsteuer 01/2000 in Höhe von 120.000,00 S
zweifelsfrei zu entnehmen ist. Darüber hinaus hat der Bw in der
mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde explizit erklärt, dass
der Rechnungsbetrag von 720.000,00 S bezahlt worden sei und er im
berufungsgegenständlichen Stundungsgesuch zum Ausdruck habe bringen wollen,
dass die U GmbH von der E GmbH noch Geld zu bekommen hatte, wovon die
Umsatzsteuer entrichtet werden sollte.
Das Motiv, unter Angabe eines
wahrheitswidrigen Sachverhaltes ungerechtfertigt eine Stundung zu erwirken
versucht zu haben, ergibt sich aus der eigenen Aussage des Bw, mit dem
erhaltenen Geld fällige Verbindlichkeiten der U GmbH bezahlt zu haben.
Für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der
Umsatzsteuer fehlten daher die Mittel. Der Konkurs über das Vermögen
der U GmbH wurde mangels Kostendeckung nicht eröffnet (Beschluss vom 23.
Mai 2002), über das Vermögen des Bw wurde am 14. Mai 2002 das
Konkursverfahren eröffnet. Die Umsatzsteuerschuld 01/2000 haftet noch offen
auf dem Abgabenkonto der U GmbH aus.
In Anbetracht der finanziellen
Schwierigkeiten der U GmbH war der Bw offensichtlich bestrebt, Steuerbelastungen
zumindest hinauszuschieben.
Eine Zahlungserleichterung im
Sinne des § 212 Abs. 1 BAO kann gewährt werden, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Ungerechtfertigt ist eine
Zahlungserleichterung jedenfalls, wenn die Abgabenbehörde aus einem der
Gründe des § 212 Abs. 1 BAO eine Zahlungserleichterung nicht
bewilligen dürfte oder eine solche im Rahmen der gesetzlichen
Ermessensübung nicht genehmigt hätte.
Hätte der Bw der
Abgabenbehörde gegenüber offen gelegt, dass der Bruttoerlös aus
dem Maschinenverkauf zur Tilgung fälliger Schulden der U GmbH verwendet
worden ist und er nicht wahrheitswidrig im Stundungsgesuch vom 14. März
2000 behauptet, noch Geld aus diesem Verkauf zu erhalten und damit die
Umsatzsteuer entrichten zu wollen, hätte das Finanzamt dieses
Stundungsgesuch wegen Gefährdung der Einbringlichkeit abzuweisen gehabt. Da
die begehrte Stundung letztendlich nicht gewährt wurde, ist es beim Versuch
geblieben.
Gemäß
§ 50
Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis
zu 3.625 € geahndet.
Grundlage für die
Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG die
Schuld des Täters, wobei gemäß Abs. 2 lit.cit. die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Ebenso sind gemäß
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bei der Bemessung der Geldstrafe die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die
§§ 32 bis 35 StGB gelten sinngemäß.
Als mildernd wertete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Umstand, dass es beim Versuch
geblieben ist, als erschwerend keinen Umstand.
Zu Gunsten des Bw ist
darüber hinaus einerseits die schlechte finanzielle Situation des Bw bzw.
der U GmbH, welche durch wiederholte Einbringungsversuche fälliger
Abgabenschulden und durch die Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. durch
die Konkursabweisung mangels Vermögens dokumentiert ist, zu seinen Lasten
andererseits als Erschwerungsgrund eine Vorstrafe (Strafverfügung vom 30.
April 1998, StrLNr. 22/98, wobei die Geldstrafe am 13. April 1999
entrichtet worden ist) zu berücksichtigen.
Bei Abwägung der
Strafzumessungsgründe, der dargelegten persönlichen und
wirtschaftlichen Situation des Bw, der Höhe der Abgaben, für die der
Bw ungerechtfertigt eine Stundung zu erwirken versuchte sowie bei
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Umsatzsteuer 01/2000 auf dem
Abgabenkonto nach wie vor unentrichtet aushaftet, erweist sich die
verhängte Geldstrafe auch aus general- und spezialpräventiven
Überlegungen als angemessen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes
Kirchdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und
bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Linz,
23. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-L/02
- Stammnummer
- 6774
- Gültig
- 23.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF