Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0089-L/04
Beschwerde gegen Abweisung einer Zahlungserleichterung im Strafverfahren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0089-L/04vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SN, ehem. Werbeagentur, geb. 7. November 1949, wohnhaft in T,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 1. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch Mag.
Christine Sageder, vom 13. Juli 2004, StNr.12, betreffend die Abweisung
eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 172
Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) hinsichtlich einer zu
SN. 053-1999/00204-001 ausgesprochenen Geldstrafe
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz, Senat 3, verkündet am 28. September 2001, zugestellt am
7. Jänner 2002, wurde über die Bf. wegen Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. c
FinStrG eine Geldstrafe iHv. 70.000,00 ATS, d.e. 5.087,10 €, im
Nichteinbringungsfall zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und die
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit 5.000,00 ATS, d.e. 363,36 €,
festgesetzt.
Die nach § 171 Abs. 1 FinStrG zu
beurteilende Fälligkeit der Geldstrafe und der auferlegten Kosten ist in
Folge des von der Beschuldigten im Anschluss an die Verkündung des
Erkenntnisses erklärten Rechtsmittelverzichtes (§ 154 FinStrG) am
28. Oktober 2001 eingetreten.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 brachte die Bf. ein
Stundungsgesuch ein und führte darin aus, dass sie auf Grund ihrer
wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sei, die aus dem
Finanzstrafverfahren resultierende Forderung fristgerecht zu bezahlen. Nach
einer schweren Erkrankung mit längerem Krankenhausaufenthalt sei sie
derzeit mittellos und beziehe einen Pensionsvorschuss iHv. 22,17 € je
Tag. Sie verfüge über keinerlei Vermögen (Hinweis auf eine
Fahrnisexekution) und sei verschuldet (19 Gläubiger, Schuldenstand
7.700,00 €). Es werde daher ersucht, die angeführte Forderung
für die nächsten sechs Monate zu stunden.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2004 hat das Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag
der Bf. auf Gewährung einer Zahlungserleichterung abgewiesen, da auf Grund
des Umstandes, dass bisher keinerlei Zahlungen geleistet wurden und die
Antragstellerin auch ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei,
eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung
bezeichnete fristgerechte Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG
vom 1. August 2004, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es
absolut unmöglich sei, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten
unverzüglich zu entrichten. Die Bf. verwies darauf, dass sich mit ihren
Angelegenheiten bereits eine Schuldnerberatungsstelle befasst habe und dass sich
eine Pro mente-Betreuerin, die mit ihrem Fall hinreichend vertraut sei, bei der
Abgabenbehörde melden werde. In einer am 9. August 2004 beim Finanzamt
eingelangten Stellungnahme einer Mitarbeiterin der Psychosozialen
Beratungsstelle Vöcklabruck wurde in weiterer Folge dargelegt, dass sich
die Bf. in einer schwierigen psychischen, sozialen und finanziellen Situation
befunden habe und eine Regulierung des Schuldenstandes bisher am schlechten
Gesundheitszustand gescheitert sei. Es sei der Bf. einfach unmöglich,
Zahlungsaufforderungen auch nur in irgendeiner Weise nachzukommen. Zur Zeit
stabilisiere sich der Gesundheitszustand der Bf. langsam und sei sie mit
entsprechender Unterstützung gerade dabei, ihre Angelegenheiten zu regeln.
Dabei würde ein Entgegenkommen im gegenständlichen Bereich eine
große Unterstützung darstellen.
Laut dem Abgabenakt zu StNr.34 betrieb die Bf. bis zum Jahr
2001 eine Werbeagentur (Betriebsaufgabe mit 31. Dezember 2001) und bezog
daraus Einkünfte iSd. § 22 EStG 1988 (2000: Einkommen
273.532,00 ATS bzw. 19.878,35 €; 2001: 193.181,00 ATS bzw.
14.039,01 €). Danach bezog die Bf. Arbeitslosengeld bzw. Notstands-
und Überbrückungshilfe und Krankengeld (16. Mai 2002 bis
31. Dezember 2003). Seit 14. April 2004 bezieht die Antragstellerin
einen Pensionsvorschuss.
Nach Aktenlage zur SN. 053-2001/00097-001 (Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
vom 11. Februar 2002) leidet die Bf. unter einer psychischen Störung
und zwar unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion. Das Krankheitsbild könne bei (beispielsweise bei den vorliegenden
wirtschaftlichen und persönlichen) Belastungssituationen und bei
entscheidenden Lebensveränderungen auftreten und sich auch in
Einschränkungen bei der Bewältigung der alltäglichen Routine
äußern und in akuten Situationen zu einer starken Einschränkung
der Wahrnehmungsfähigkeit und Einsicht führen (vgl.
psychiatrisches/neurologisches Gutachten vom 6. März 2003). Dem Antrag
auf Sachwalterschaft wurde vom Bezirksgericht Oberndorf (in erster Instanz)
nicht stattgegeben und wurde dagegen seitens der Bf. Rekurs
erhoben.
Am Abgabenkonto der Bf. haften derzeit fällige
Abgabenverbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 12.683,31 € aus
(Buchungsabfrage vom 21. September 2004).
Der Rückstand am Strafkonto beträgt zu diesem
Zeitpunkt 5.552,20 € (Geldstrafe 5.087,10 €, Kosten des
Strafverfahrens 363,36 € und Säumniszuschlag
101,74 €).
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
(AbgEO), soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die
Finanzstrafbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfoltgen oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung), wenn die
sofortige Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im
Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt auch nur eine der im Gesetz taxativ
angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung
iSd. § 20 BAO kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den
Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.
Von einer erheblichen Härte iSd. angeführten
Bestimmung ist dann auszugehen, wenn die naturgemäß mit jeder
Bestrafung nach dem FinStrG verbundene Härte über die aus dem
Strafausspruch erwachsende (und beabsichtigte) Härte wesentlich hinausgeht
(vgl. VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113). Dies wird beispielsweise
dann der Fall sein, wenn durch die sofortige Entrichtung des Strafbetrages der
notdürftige Unterhalt des Antragstellers ernsthaft beeinträchtigt
wäre. Im Anlassfall kann auf Grund der von der Bf. ansatzweise dargelegten,
im Übrigen aber auch aus der Aktenlage zu StNr.34 hinreichend ersichtlichen
persönlichen und wirtschaftlichen Situation von einer Erfüllung dieser
Tatbestandsvoraussetzung ausgegangen werden.
Weiters ist es nach dem oben Festgestellten erforderlich,
dass durch die bzw. auch ohne der Gewährung der Zahlungserleichterung iSd.
§ 212 BAO keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw.
besteht, da sowohl eine (erst) durch den Aufschub eintretende als auch eine
schon vorher gegebene Einkommens- bzw. Vermögenslosigkeit des
Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld einer Stundung
entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0018, bzw.
vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371).
Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit
vorliegt, erschließt sich regelmäßig aus einer
Gegenüberstellung der (von der Zahlungserleichterung umfassten)
Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen/Bestraften zur Begleichung der
Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens bzw. vorhandenen
Vermögens. Wenngleich die aktuelle wirtschaftliche und persönliche
Situation iSd. oben angeführten Darstellung nach dem Antrags- bzw.
Beschwerdevorbringen lediglich ansatzweise bekannt ist, reichen die daraus bzw.
aus der Aktenlage ableitbaren Feststellungen (offensichtliche
Vermögenslosigkeit und ein geringes, zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhaltes gerade ausreichendes Einkommen, Verbindlichkeiten
gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern, davon allein bei der
Abgabenbehörde 12.683,31 €, erfolglose
Einbringungsmaßnahmen bzw. Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen laut
Steuerakt, zuletzt am 30. Dezember 2004, keine Aussichten auf eine
absehbare Besserung der wirtschaftlichen Lage nicht zuletzt auf Grund der
gesundheitlichen Situation) dennoch aus, um sowohl für die Gegenwart als
auch für die absehbare Zukunft (Pensionsvorschuss) die Einbringlichkeit der
gegenständlichen Forderung aus dem Strafverfahren - zu dem
derzeitigen Abstattungsbetrag treten noch die ex lege (§ 212
Abs. 2 BAO) anfallenden Stundungszinsen - als ernsthaft
gefährdet anzusehen.
Wenngleich die wohl seit der Betriebsaufgabe
(31. Dezember 2001) bzw. seit dem Bezug der Notstandshilfe (ab 16. Mai
2002) bestehende angespannte finanzielle und offensichtlich wesentlich mit dem
angegriffenen Gesundheitszustand der Bf. in Zusammenhang stehende Situation
durchaus nachvollziehbar bisher einer auch nur ansatzweisen Entrichtung der
bereits im September 2001 ausgesprochenen Geldstrafe entgegenstand, ist dennoch
zu bemerken, dass es die Bf. auch vor den genannten Zeitpunkten unterlassen hat,
für die Bezahlung der bereits am 28. Oktober 2001 rechtskräftig
ausgesprochenen Geldstrafe angemessen vorzusorgen bzw. auch nur den Versuch zu
unternehmen, von den ihr zu dieser Zeit noch zufließenden Einnahmen
zumindest einen Teilbetrag der bis zur erstmaligen Einbringung eines
Stundungsgesuchs nahezu drei Jahre aushaftenden Strafforderung zu entrichten.
Ebenso ist es augenscheinlich, dass der Bf. bis dato durch ein faktisches
Entgegenkommen bzw. durch ein Eingehen auf ihre derzeitige schwierige Situation
durch die Finanzstrafbehörde bereits ein erheblicher faktischer
Zahlungsaufschub hinsichtlich eines grundsätzlich schon vom Zweck her
zeitnahe zu vollziehenden und ohnehin unter angemessener Berücksichtigung
der persönlichen Situation erfolgten Strafausspruches (lediglich
annähernd 6,75 % des Strafrahmens) gewährt wurde.
Wenn nunmehr im angefochtenen Bescheid in Folge des
Ausschließungsgrundes der Gefährdung der Einbringlichkeit eine
Maßnahme iSd. §§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 BAO aus
den angeführten Gründen abgelehnt wurde, so kann dem auch an Hand der
in der Beschwerde (Berufung) vorgebrachten v.a. die grundsätzliche
Zahlungsbereitschaft und den unverschuldeten Zahlungsrückstand betonenden
Argumente auf Grund der geltenden, ein Eingehen auf die Gründe bzw.
Ursachen für den Zahlungsverzug bzw. die angespannte finanzielle Situation
nicht ermöglichende Rechtslage letzten Endes nicht wirksam entgegengetreten
werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf
hingewiesen, dass auch für den Fall, dass man der hier mangels gleicher
Voraussetzungen nicht zum Tragen kommender Rechtsansicht des VwGH in seinem
Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2003/13/0084, wonach der
Gefährdung der Einbringlichkeit bei Zahlungserleichterungsansuchen
hinsichtlich Geldstrafen nach dem FinStrG kein Gewicht zukomme, folgte, sich
daraus noch nichts für den Erfolg des Beschwerdebegehrens ergäbe.
Selbst diesfalls wäre nämlich der Antrag (und damit auch die
Beschwerde) auf Stundung jedenfalls im Rahmen des der Behörde obliegenden
und sich v.a. am Zweck der Norm orientierenden Ermessens (vgl. VwGH vom
21. Dezember 1990, Zl. 90/17/0344-038) abzuweisen, da allein schon die
sachgerechte Verwirklichung des in der Zufügung eines für den
Bestraften auch spürbaren und in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat
stehenden Übels bestehenden Strafzweckes im Anlassfall jedenfalls einen
weiteren Zahlungsaufschub nicht zweckmäßig erschienen
ließe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 21.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0089-L/04
- Stammnummer
- 11904
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF