Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0125-F/06
Stundungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-F/06vom 16.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DrBfADR, vertreten durch Dr. Andreas
Oberbichler, Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte, 6800 Feldkirch,
Hirschgraben 37, vom 8. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Bregenz vom 8. Februar 2006 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Bregenz stimmte in der Konkurssache der
Berufungsführerin einem außergerichtlichen Ausgleich zu. Die
Ausgleichsquote betrug 20%, war aber ausdrücklich auf den Rückstand am
7. Oktober 2005 beschränkt. Er erfolgte unter der Bedingung, dass neu
verbuchte Abgabennachforderungen in voller Höhe zu entrichten sind und
allfällige Gutschriften die zu leistende Quotenzahlung nicht vermindern.
Die Löschung nach Erfüllung des Ausgleichs erfolgte unter dem
Widerrufsvorbehalt, dass die Verrechnung von aus Zeiträumen vor dem
Stichtag 7.10.2005 herrührenden, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt
verbuchten Gutschriften mit den abgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten
möglich ist.
Das Verfahren wurde hinsichtlich Einkommensteuer 2002 bis
2004 wiederaufgenommen. Es ist eine Nachforderung des Finanzamtes
entstanden.
Im Zahlungserleichterungsansuchen vom 17. November 2005
führte die Berufungsführerin im Wesentlichen aus:
Die Verfahren zum Einkommenssteuerbescheid 2002, 2003 und
2004 seien wiederaufgenommen und mit Buchungsmitteilung Nr. 13 ein
Rückstand von 108.849,79 € ausgewiesen worden. An ihrer
Einkommenssituation habe sich seit der vergleichsweisen Regelung auf Basis eines
außergerichtlichen 20%igen Ausgleiches, der vor wenigen Wochen
abgeschlossen wurde, verständlicherweise noch nichts geändert.
Wenngleich unstrittig sei, dass diese aufgrund der Wiederaufnahme neu
hinzugekommenen Steuernachforderungen nicht von der betroffenen 20%igen Regelung
umfasst sind, werde der Antrag gestellt, auch für die für diese
nachträglich hinzugekommenen Forderungen, die einen Zeitraum vor dem
bereits abgeschlossenen Vergleich betreffen, einen 20%igen Ausgleich zu
akzeptieren, wobei die gesamte 20%ige Rate gemeinsam mit der 2. Rate des bereits
vereinbarten Ausgleichs, sohin am 15.8.2006 bezahlt werden würde. Eine
Regelung dieser Art sei natürlich insoweit auch wichtig, da sie nicht
einzelne Gläubiger bevorzugen, und damit andere Gläubiger
benachteiligen kann, ohne mit dem Strafgesetz in Konflikt zu kommen. Hilfsweise
werde eventualiter der Antrag auf Stundung der Abgabenschuld gestellt, da eine
sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Zahlungsunfähigkeit drohe und keine Möglichkeit bestünde, die mit
allen Gläubigern vereinbarte 2. Ausgleichsrate zu erfüllen. Zudem
läge eine Gläubigerbevorteilung vor.
In der Eingabe vom 26. Jänner 2006 wiederholte die
Berufungsführerin den Antrag auf Stundung, da eine sofortige Entrichtung
der Abgabenschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Zahlungsunfähigkeit drohen würde. Sie beantrage daher Stundung bis zum
31.1.2009.
Im ergänzenden Schriftsatz vom 8. Februar 2006 brachte
die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass ein konkreter Zahlungs-
oder Tilgungsplan zum derzeitigen Stadium nicht abgegeben werden könne.
Erst nach Finanzierung der zweiten Rate des außergerichtlichen Ausgleiches
könne abgeschätzt werden, welche Mittel zur weiteren Abdeckung der
streitgegenständlichen Schuld vorhanden sind und in welchem Umfang
allenfalls wieder auf die Hilfe Dritter zurückgegriffen werden müsse,
die die Berufungsführerin zur Ausgleichsfinanzierung durch Gewähren
von Darlehen großzügig unterstützten. Aus dem Unfall, den die
Berufungsführerin durch den Sturz auf dem Eis erlitten habe sei in
absehbarer Zeit noch mit keiner Zahlung zu rechnen. Außergerichtlich
dürfte keine Regelung möglich sein. Derzeit sei sie damit befasst die
Rechtsschutzdeckung einzuholen und dann die Forderungen im Klagswege geltend zu
machen. Allerdings sei unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens keine
kurzfristige Zahlung durch die Gegenseite zu erwarten. Die
Berufungsführerin sei zuversichtlich den zweiten Teil der
außergerichtlichen Ausgleichszahlung fristgerecht zu erfüllen und
dann bis spätestens September 2006 einen konkreten Zahlungsvorschlag zu
unterbreiten. Sie stelle den Antrag die
offenenund vom
außergerichtlichen Vergleich nicht umfassten Rückstände - mit
Ausnahme der laufenden quartalsmäßigen Zahlungen, die natürlich
beglichen werden müssen - bis 30.09.2006 zu stunden.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 hat das Finanzamt das
Stundansuchen als unbegründet abgewiesen, da eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben gegeben sei.
In der Berufung vom 8. März 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass mit Schriftsatz vom 8.2.2006
über fernmündliche Urgenz der zuständigen Sachbearbeiterin des
Finanzamtes Bregenz ein ergänzendes Vorbringen erstattet worden sei. Der
Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens sei jedoch
lediglich der Berufungsführerin, und nicht den ausgewiesenen Vertretern
zugestellt worden. Die Vertreter hätten erst indirekt über Mitteilung
der Berufungswerberin selbst Kenntnis vom abweisenden Bescheid erhalten. Sie
stelle daher den Antrag den Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsanuchens den Vertretern zuzustellen. Eventualiter und aus
Gründen der rechtlichen Vorsicht erhebe sie gegen den Abweisungsbescheid
vom 8.2.2006 nachstehende Berufung. Zu Unrecht sei dem Stundungsantrag keine
Folge gegeben worden. Dem Finanzamt Bregenz sei die finanzielle Situation der
Berufungswerberin bekannt. Zum einen sei ein außergerichtlicher Ausgleich
auf Basis einer Quote von 20% vereinbart worden. Nachdem die erste Rate nicht
fristgerecht bezahlt habe werden können habe das Finanzamt Bregenz
Konkursantrag gestellt. Im Zuge des Konkurseröffnungsverfahrens vor dem LG
Feldkirch habe dann der Nachweis erbracht werden können, dass mit allen
anderen Gläubigern ebenfalls der 20% Ausgleich vereinbart werden konnte und
die anderen Gläubiger auch mit der neuen Fälligkeit der ersten Rate
einverstanden gewesen seien. Daraufhin habe sich das Finanzamt Bregenz mit der
Vereinbarung der neuen Fälligkeit der beiden Ausgleichsraten einverstanden
erklärt und sei die erste Rate von 10% an alle Gläubiger auch
ausgeschüttet worden. Nachdem dies dem Gericht auch nachgewiesen habe
werden können, sei der Konkurseröffnungsantrag des Finanzamtes Bregenz
vom Landesgericht Feldkirch abgewiesen worden. Der gegenständliche
Stundungsantrag betreffe nicht diese Abgabenforderungen, über die eine
vergleichsweise Regelung getroffen wurde, sondern infolge einer
Finanzamtsprüfung neu hinzu gekommene Abgabenverbindlichkeiten. Mit Antrag
vom 17.11.2005 sei ersucht worden, auch diese neu hinzugekommenen Forderungen
von der 20% Ausgleichsquote zu umfassen. Dies sei vom Finanzamt Bregenz
abgelehnt worden. Zutreffend sei, dass die vergleichsweise Regelung des 20%
Ausgleiches ausdrücklich neu hinzugekommene Forderungen ausschließe.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 8.2.2006, dem Finanzamt Bregenz per
Fax auch am 8.2.2006 übermittelt, sei konkret darauf hingewiesen, dass auf
Grund der durch einen Sturz auf dem Eis erlittenen Unfallverletzung, die dem
Finanzamt Bregenz bekannt sei, keine schnelle außergerichtliche Regelung
zu erwarten sei und dass zudem erst nach Finanzierung der zweiten Ausgleichsrate
abgeschätzt werden könne, welche Mittel zur weiteren Abdeckung der neu
hinzugekommenen Abgabenschuld vorhanden sind. Aus der dem Finanzamt Bregenz
bekannten Einkommenssituation der Berufungsführerin und dem dem Finanzamt
Bregenz ebenfalls bekannten Finanzbedarf für die Finanzierung der zweiten
Rate des außergerichtlichen Ausgleiches sei klar, dass die sofortige
Entrichtung der Abgabenschuld nur mit einer erheblichen Härte verbunden
wäre, zumal sowohl im Konkurseröffnungsverfahren, an dem das Finanzamt
Bregenz beteiligt gewesen sei, als auch in den Stundungsschriftsätzen
darauf verwiesen worden sei, dass für eine Finanzierung des Ausgleiches
auch Hilfe von dritter Seite benötigt werde, die jedoch zugesagt sei. Auch
würde eine Gewährung der Stundung keinesfalls die Einbringlichkeit
gefährden, sondern ganz im Gegenteil die Einbringlichkeit noch sicherer
machen. Zu Unrecht habe das Finanzamt Bregenz daher den Stundungsantrag der
Berufungswerberin abgewiesen. Es werde sohin der Antrag gestellt der Berufung
Folge zu geben und den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 8.2.2006 dahingehend
abzuändern, dass dem Antrag auf Stundung der neu hinzugekommenen
Abgabenschuld bis 31.1.2009 Folge gegeben wird.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Bregenz mittels
Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2006 im Wesentlichen aus folgenden
Gründen als unbegründet abgewiesen:
Der Abweisungsbescheid vom 8.2.2006 sei der
Berufungsführerin rechtswirksam zugestellt worden. Dazu werde
erläuternd bemerkt, dass bei Rechtsanwälten die Berufung auf die
Bevollmächtigung nicht ohne Weiteres den Schluss zulasse, dass auch eine
Zustellungsbevollmächtigung erteilt worden ist. Vielmehr müsse die
Zustellungsbevollmächtigung gegenüber der Behörde eindeutig zum
Ausdruck gebracht werden (vergleichbar der Erteilung einer Geldvollmacht).
Solange sich der Parteivertreter nicht ausdrücklich (auch) auf die
Zustellungsbevollmächtigung berufen habe, sei eine unmittelbare
Parteizustellung richtig und gültig. Bei der Zustellung des
Abweisungsbescheides liege somit kein Zustellmangel vor. Jedoch werde
hinkünftig aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in der eingelangten
Berufung die Zustellung an den Parteienvertreter erfolgen, wie bereits aus der
Adressierung dieser Berufungsvorentscheidung ersichtlich sei. Korrigierend werde
klargestellt, dass die Abgabenbehörde sich beim Abweisungsbescheid vom
8.2.2006 auf das Ergänzungsansuchen vom 26.1.2006 bezogen habe,
richtigerweise jedoch, das ursprünglich per 17.11.2005 rechtzeitig
gestellte Stundungsansuchen (samt Ergänzungsansuchen) abzuweisen gewesen
sei. Dies werde hiermit berichtigt.
Gemäß
§ 212 Abs. 1
BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229
BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall
des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu
in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit lasse sich mit den
im Berufungsschreiben getätigten Aussagen keineswegs entkräften. Es
sei richtig, dass das Finanzamt Bregenz bezüglich eines
Abgabenrückstandes von 118.009,82 € am 7.10.2005 einem
außergerichtlichen Vergleich zugestimmt hat, aber mit dem klaren Hinweis,
dass sich dieser Vergleich nur auf diesen Betrag beschränke und
allfällige neu hinzugekommene Abgabenforderungen ausdrücklich von der
vergleichsweisen Regelung des 20%igen Ausgleiches ausgeschlossen sind.
Laut den Ausführungen in der Berufungsschrift
könne erst nach Finanzierung der zweiten Ausgleichsrate abgeschätzt
werden, welche Mittel zur Abdeckung der neu hinzugekommenen Abgabenschuld
überhaupt vorhanden sind. Die derzeit schlechten Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin seien Gegebenheiten, die
es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit
anzunehmen. Noch nicht feststehende Schadenersatzansprüche stellten keine
für die Bewilligung der begehrten Stundung zur Bescheinigung des
Nichtvorliegens einer Gefährdung der Einbringlichkeit gebotene
Sicherheitsleistung dar.
Dass eine Gewährung der Stundung keinesfalls die
Einbringlichkeit gefährde, sondern ganz im Gegenteil die Einbringlichkeit
noch sicherer mache, wie in der Berufung anführt, könne seitens des
Finanzamtes Bregenz nicht nachvollzogen werden.
Gemäß
§ 212 Bundesabgabenordnung sei eine
Bewilligung einer Zahlungserleichterung nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Die Berufungsführerin habe hierbei nicht nur das
Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch
darzulegen, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei, was in den
Eingaben zweifelsfrei nicht nachgewiesen habe werden können, sondern
vielmehr eine Bestätigung erfahren habe.
Im Vorlageantrag vom 2. Juni 2006 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass der Begründung der
Berufungsvorentscheidung insoweit entgegengetreten werde, als dass mit dieser
starren Auslegung eine Stundung oder Gewährung von Ratenzahlung ohnedies
nie möglich wäre. Gerade die Zahlungsschwierigkeiten seien Anlass
für entsprechende Antragstellungen. Zahlungsschwierigkeiten
gefährdeten selbstredend immer die Einbringlichkeit von Forderungen. Im
Hinblick auf die durchaus positive Zukunftsprognose - die Berufungswerberin habe
bezüglich des außergerichtlichen Ausgleiches die erste Rate in voller
Höhe beglichen - sei die Stundung und Ratenzahlung geradezu geboten, um
auch die zweite Quote des Ausgleichs zu erfüllen und daran
anschließend in weiterer Folge die offenen Finanzverbindlichkeiten. Die
Berufungswerberin sei nunmehr in der Lage zumindest einen monatlichen Betrag von
500,00 € auf die offenen Finanzverbindlichkeiten zu akontieren und
werde die Überweisung unverzüglich vornehmen, wobei die weiteren
monatlichen Raten bis zum 7. eines jeden Monats im Vorhinein erfolgten, die
zweite Rate sohin bis spätestens 7.7.2006.
Mit Telefax vom 28. Juni 2006 ersuchte der UFS die
Berufungsführerin binnen vier Wochen dem UFS eine Darstellung der
derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation sowie eine Prognose der
Einkommens- und Vermögenssituation der Berufungsführerin bis zum
31.1.2009 zu übermitteln.
Mit Vorhalt vom 10. August 2006 setzte der UFS der
Berufungsführerin eine Nachfrist zur Vorhaltsbeantwortung bis zum 28.
August 2006.
Mit Fristerstreckungsantrag vom 28. August 2006 ersuchte
die Berufungsführerin um Erstreckung der Vorhaltsbeantwortungsfrist bis zum
11. September 2006. Zu diesem Termin werde unaufgefordert eine Stellungnahme
übermittelt.
Die Berufungsführerin hat weder den Vorhalt
beantwortet noch eine Stellungnahme übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da in der Berufung aber ausdrücklich gewünscht
wurde, dass auch die Bescheide im gegenständlichen Verfahren dem Vertreter
der Berufungsführerin zugestellt werden, wird die Berufungsentscheidung
diesem zugestellt.
Zustellung
des angefochtenen Bescheides:
§ 103 Abs 1 zweiter Satz BAO lautet:
Im
Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem
Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
Die Entscheidung über ein Stundungsansuchen ist eine
im Einhebungsverfahren ergehende Erledigung. Das Finanzamt war daher nach dieser
Gesetzesstelle aus Zweckmäßigkeitsgründen trotz Vorliegens einer
Zustellungsbevollmächtigung zur unmittelbaren Zustellung der
Berufungsvorentscheidungen an die Beschwerdeführer als Vollmachtgeber
berechtigt, handelte es sich doch auch bei diesen Erledigungen um solche im
Einhebungsverfahren (vgl den hg Beschluss vom 24. November 1993, 92/13/0288).
Dass Zweckmäßigkeitsgründe nicht vorgelegen seien, behauptet die
Beschwerdeführerin nicht. Das Vorliegen solcher durfte das Finanzamt schon
im Hinblick auf die bei ihm entstandenen Zweifel am Bestand oder am Umfang einer
Zustellungsbevollmächtigung - die es ja in der Berufungsvorentscheidung
dargelegt hat - als gegeben annehmen. Zudem geht aus 162 BlgNR, 15. GP, 12,
hervor, dass mit § 103 Abs 1 zweiter Satz BAO dem Umstand Rechnung getragen
werden sollte, dass der Zustellbevollmächtigte idR nicht zur Abstattung von
Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen verpflichtet ist. Auch diese
Überlegung spricht dafür, die Entscheidung über die Abweisung des
Stundungsansuchens der Berufungsführerin direkt zuzustellen. Da mit der
Abweisung des Stundungsansuchens auch die Hemmung der Einbringung
gemäß
§ 230 Abs 3 BAO weggefallen ist und die
Berufungsführerin ein elementares Interesse an der raschest
möglichsten Verständigung vom Wegfall der Hemmung der Einbringung hat,
war ebenfalls direkt an die Berufungsführerin zuzustellen. Die Zustellung
des Abweisungsbescheides an die Berufungsführerin trotz Vorliegens einer
Zustellvollmacht war daher zulässig.
Bezeichnung
des Antrages im Abweisungsbescheid:
Im Abweisungsbescheid wurde "Ihr am 26. Jänner 2006
eingebrachtes Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die
Entrichtung Ihrer Abgabenschuldigkeiten" abgewiesen.
Im "Antrag auf Stundung" vom 26. Jänner 2006 wurde "im
Sinne der Eingabe vom 17.11.2005 der Antrag auf Stundung der Abgabenschuld"
wiederholt. Daraus folgt aber klar dass die Abweisung des Antrages auf
Zahlungserleichterungen vom 26. Jänner 2006 den Antrag vom 17. November
2005 mitumfasste.
Zahlungserleichterung:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz
BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für
den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die
Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle
setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide
gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen,
von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem
anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa die
hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1990, 89/15/0123, und vom
17. Dezember 1996, 96/14/0037). Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
22. Februar 2001, 95/15/0058, 0059, m.w.N.) ausgeführt hat,
stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hätte daher darzulegen
gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit
erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht
gefährdet werde. Die Beschwerdeführerin hätte daher aus eigenem
Antrieb konkretisiert, anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage
darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil sie hiedurch
in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihr zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihr
nicht zugemutet werden kann (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom
22. Februar 2001). Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit
vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung
der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser
Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt
werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
8. Februar 1989, 88/13/0100).
Ein solches Vorbringen ist im Verwaltungsverfahren, weder
im Antrag noch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgetragen
worden. Die Berufungsführerin hat auch auf das Fax vom 28. Juni 2006 und
das Erinnerungsschreiben vom 10. August 2006, worin sie aufgefordert wurde eine
Darstellung Ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation sowie eine
Prognose der Einkommens- und Vermögenssituation bis zum 31. Jänner
2009 dem UFS zu übermitteln, nicht reagiert. Aus dem gesamten Vorbringen
der Berufungsführerin ist nur ableitbar, dass derzeit keine Mittel
vorhanden seien die offenen Abgabenschulden zu begleichen. Die von der
Berufungsführerin erstatteten Vorbringen haben weder das Vorliegen einer
erheblichen Härte konkretisiert noch dargetan, dass keine Gefährdung
der Einbringlichkeit vorliegt. Selbst wenn man auf Grund der angespannten
finanziellen Situation der Berufungsführerin das Vorliegen einer
erheblichen Härte annimmt, ist im gegenständlichen Fall auch das
Vorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen, da die
Berufungsführerin nicht über die Mittel verfügt die offenen
Abgabenschulden zu begleichen und - trotz mehreren Vorhalten - auch nicht
dargetan hat dass dies in der Zukunft der Fall sein wird. Der behauptete
Schadenersatzanspruch ist nicht geeignet, darzutun, dass keine Gefährdung
der Einbringlichkeit vorliegt, da aus den Ausführungen der
Berufungsführerin im Zahlungserleichterungsverfahren nicht abgeleitet
werden kann, ob und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht und zudem nach
den Ausführungen der Berufungsführerin unabhängig vom Ausgang
dieses Verfahrens keine kurzfristige Zahlung durch die Gegenseite zu erwarten
ist. Es wäre die Aufgabe der Berufungsführerin gewesen in einer
Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse diesen
Anspruch näher zu konkretisieren. Auf Grund der Gefährdung der
Einbringlichkeit war nicht mehr zu prüfen ob eine erhebliche Härte
vorliegt. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-F/06
- Stammnummer
- 24497
- Gültig
- 16.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF