Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0726-W/04
Verschulden an der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0726-W/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
Helmut Hummel, KomzlR Gottfried Hochhauser und Herbert Biesenberger im Beisein
der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufungen der Bw.,
vertreten durch Schebesta und Holzinger WirtschaftstreuhandgesmbH, 3100 St.
Pölten, Schreinergasse 6, vom 2. April 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes X vom 1. März 2004 betreffend Abweisung eines Antrages
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO (Säumniszuschlag) und Abweisung
eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der am 23.
September 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2004 setzte das
Finanzamt setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 10/2003 einen
Säumniszuschlag in der Höhe von € 217,84 mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis
15. Dezember 2003 entrichtet worden sei.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 brachte die
Berufungswerberin (Bw) neben einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid auch einen Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sowie einen Antrag gemäß
§ 308 BAO ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass am
17. November 2003 ein Antrag auf Überrechnung eines Guthabens in
Höhe von € 8.233,79 von der S-GmbH, sowie am 15. Dezember 2003
ein Antrag auf Überrechnung eines Guthabens in Höhe von
€ 10.891,97 von der P-GmbH gestellt worden sei. Diese Anträge
seien anscheinend aus Gründen, die die Anerkennung des Guthabens bei den
Gesellschaften betreffen und gegen die bei den Gesellschaften Berufungen
eingebracht worden seien, nicht durchgeführt worden. Diese umzubuchenden
Guthaben wären ausreichend und zeitgerecht für die Deckung der Abgabe
Umsatzsteuer 10/2003 gewesen. Die Festsetzung des Säumniszuschlages sei
daher zu Unrecht erfolgt, bzw. sei nach Anerkennung der Berufungen der
vorgenannten Gesellschaften das Guthaben mit Wirkung des Antrages umzubuchen und
der Säumniszuschlag daher nicht gerechtfertigt.
Die Finanzbehörde habe es unterlassen, die Bw. die
Nichtüberrechnung des Guthabens mitzuteilen bzw. sei der Bw. bisher keine
Entscheidung bekannt gegeben worden. Die Bw. sei damit unverschuldet mit der
Tatsache konfrontiert worden, gemeldete Steuerschulden nicht rechtzeitig bezahlt
zu haben. Gemäß
§ 308 BAO werde daher im Falle der der
Nichtstattgabe der Berufung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt, da die Bw. durch das oben genannte unvorhergesehene bzw. unabwendbare
Ereignis (Nichtumbuchung des Guthabens) verhindert gewesen sei die Frist zur
Entrichtung einzuhalten.
Gleichzeitig mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
werde eine Stundung des gesamten derzeitigen Rückstandes in Höhe von
€ 28.061,36 bis zur Entscheidung über die
Überrechnungsanträge beantragt. Damit werde die versäumte
Handlung nachgeholt.
Zusätzlich werde gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO beantragt, den Säumniszuschlag nicht
festzusetzen, da die Bw. aus den genannten Gründen kein Verschulden
treffe.
Mit Bescheiden vom 1. März 2004 wies das
Finanzamt sowohl den Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO als
auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Hinsichtlich des Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO führte das Finanzamt aus, dass grobes
Verschulden vorliege, wenn das Verschulden nicht nur als leichte
Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei. Grobe Fahrlässigkeit werde mit
auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lasse.
Im gegenständlichen Fall sei die Bw. laut ihrer
Eingabe über die Probleme betreffend der in Rede stehenden
Überrechnungsanträge informiert gewesen.
Da somit im vorliegenden Fall kein rechtzeitiges Ansuchen
um Zahlungserleichterung eingebracht und auch keine Entrichtung des
Rückstandes erfolgt sei, habe dem Antrag nicht entsprochen werden
können.
Zur Begründung der Abweisung des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass es Aufgabe der Vertragspartner gewesen wäre, die Bw. über die
Probleme (z.B. bei vertraglich zugesicherten Überrechnungen) zu
informieren, was offensichtlich nicht geschehen sei.
Da somit eine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes bzw.
unabwendbares Ereignis nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde
ausgeführt, dass, wie bereits im Ansuchen vom 9. Februar 2004
erläutert worden sei, von der P-GmbH am 15. Dezember 2003 ein
Antrag auf Überrechnung eines Guthabens erfolgt sei. Das bestehende
Guthaben sei durch Festsetzung von Steuerbeträgen durch das zuständige
Finanzamt bei der P-GmbH im Jänner aufgebraucht worden. Der
Überrechnungsantrag sei beim Vertragspartner im Jänner 2004
zurückgewiesen worden. Die Bw. sei darüber im Jänner informiert
worden. Die Frist zur Entrichtung der Umsatzsteuer 10/2003, welche am
15. Dezember 2003 fällig gewesen sei, sei somit verstrichen, ein
Ansuchen um Zahlungserleichterung ohne Auslösung eines
Säumniszuschlages nicht mehr möglich gewesen.
Die Abweisung des Ansuchens werde vom Finanzamt damit
begründet, dass eine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes bzw.
unabwendbares Ereignis nicht glaubhaft gemacht hätte werden können.
Dazu werde wie folgt Stellung genommen: Überrechnungsanträge von
Guthaben bei Finanzämtern seien im allgemeinen Geschäftsverkehr sehr
verbreitet und übliche Vereinbarungen zwischen Vertragspartnern. So sei
auch die Vereinbarung über die Überrechnung des Guthabens der P-GmbH
als durchaus übliche Praxis abgeschlossen worden. Die dann eingetretene
Nichtüberrechnung sei damit unvorhersehbar gewesen, da der Eintritt dieses
Ereignisses unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht
nicht erwartet hätte werden können (VwGH vom
27. Jänner 1981, 122, 158/80). Da der Vertragspartner P-GmbH in
bisherigen Geschäftsabwicklungen immer vertragskonform gehandelt habe,
könne auch kein Verschulden wegen Sorglosigkeit angenommen werden. Da die
Gesellschaft von der Nichtüberrechnung erst zu einem Zeitpunkt informiert
worden sei, zu dem eine Entrichtung oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
nicht mehr möglich gewesen sei, liege auch kein grobes Verschulden vor.
Damit wäre im Falle der Abweisung des Ansuchens gemäß
§ 308 BAO jedenfalls § 217 Abs. 4 BAO zu
gewähren.
Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde
beantragt. Die gleichzeitig beantragte Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung wurde mit Eingabe vom 13. September 2004
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist, somit nicht ein minderer
Grad des Versehens gegeben ist.
Eine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht.
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt. Dies wird in der Rechtsprechung auch mit extremem Abweichen von
der gebotenen Sorgfalt umschrieben, das subjektiv auch in diesem Maße
vorwerfbar ist. Dies ist eine ungewöhnliche und auffallende
Sorgfaltsvernachlässigung.
Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Organe juristischer Personen
(VwGH vom 8. Oktober 1990, 90/15/0134).
Der unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt
festgestellt:
Geschäftsführer der Bw. sind Herr K. und Herr
W..
Am 15. Dezember 2003 wurde von der P-GmbH ein
Überrechnungsantrag zugunsten der Bw. eingebracht.
Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft sind Herr K., W., D.
und R..
Im Hinblick auf die dem gegenständlichen
Säumniszuschlag zugrunde liegende Umsatzsteuer 10/2003
(Fälligkeitstag: 15. Dezember 2003) war der Antrag zwar
rechtzeitig, jedoch führte das Finanzamt die Überrechnung unter
Bezugnahme auf § 239 Abs. 2 BAO nicht durch, da es das
bestehende Guthaben zur Tilgung einer per 8. Jänner 2004
bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuernachforderung für
Umsatzsteuer Mai 2003 verwendete.
In der Begründung dieses Bescheides wurde
angeführt, dass laut Feststellungen der Betriebsprüfung im Rahmen der
Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen Mai und Juni 2003, abgeschlossen mit
Besprechung vom 21. November 2003, den an die E-KG gelegten Rechnungen
vom 7. Mai 2003 keine ernsthaft gewollte Leistung zugrunde gelegen
sei. Aufgrund der vorgelegten Rechnungen habe eine Finanzierungsmöglichkeit
der vereinbarten Geschäfte nicht glaubhaft gemacht werden können. Wer
aber eine Rechnung ausstelle, obwohl eine Leistungserbringung nicht beabsichtigt
sei, schulde den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994.
Eine Firmenbuchabfrage betreffend die E-KG hat ergeben,
dass die E-GmbH persönlich haftender Gesellschafter ist und durch die
Geschäftsführer W. und Herrn G. vertreten wird.
Dem genannten Prüfungsbericht vom
21. November 2003 sind folgende Prüfungsfeststellungen zu
entnehmen: "Nach Ansicht der Finanzverwaltung
sind die genannten Geschäfte nicht zustande gekommen und es liegt daher
eine Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG vor. Ein
Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen ist daher nicht
zulässig."
Nachdem sich aus diesem festgestellten Sachverhalt ergibt,
dass Herr W. sämtliche genannte Gesellschaften vertritt und somit die Bw.
stets über den gesamten Sachverhalt informiert sein musste, hätte die
Bw. davon ausgehen müssen, dass ein Überrechnungsantrag ein
erhebliches Risiko darstellt, da im Hinblick auf die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht zwingend mit einem
Umsatzsteuernachforderungsbescheid zu rechnen war.
Die Bw. konnte daher nicht erwarten, dass diese
Überrechnung tatsächlich durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall
kann daher weder von mangelndem Verschulden noch von leichter
Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Im Antrag vom 9. Februar 2004 wird weiters
angeführt, dass am 17. November 2003 ein Antrag auf
Überrechnung eines Guthabens in Höhe von € 8.233,79 von der
S-GmbH gestellt worden wäre.
Vertreter dieser GmbH ist u.a. (ebenfalls) Herr
W..
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass dieser
Überrechnungsantrag mangels Guthaben mit Bescheid vom 9. Dezember
2003, zugestellt am 11. Dezember 2003, somit vor Fälligkeit der
in Rede stehenden Umsatzsteuer Oktober 2003 abgewiesen wurde. Infolge der
Geschäftsführeridentität musste auch dieser Sachverhalt der Bw.
bekannt gewesen sein, sodass auch in diesem Zusammenhang ein grobes Verschulden
an der Nichtentrichtung der Abgabe zu erblicken ist.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO war daher abzuweisen.
II.) Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gegen
die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag
der Partei, die durch Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt
(§ 308 Abs. 1 BAO).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte
(VwGH 25.1.1995, 94/13/0236).
Im Hinblick auf den oben festgestellten Sachverhalt war
für die Bw. das Ergehen des Umsatzsteuernachforderungsbescheides 5/03
bereffend die Firma P-GmbH für die Bw. vorhersehbar, da sie im Hinblick auf
den Umstand, dass Herr W. bei sämtlichen genannten Gesellschaften zur
Vertretung befugt ist, vom Sachverhalt vollständig informiert sein
musste.
Bezüglich des Überrechnungsantrages der Firma
S-GmbH musste ebenfalls, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt,
bereits vor Fälligkeit der Umsatzsteuer 10/03 bekannt sein, dass die
Überrechnung mangels Vorhandensein eines Guthabens nicht durchgeführt
werden kann.
Auch hier kann somit nicht von einem unvorhersehbaren
Ereignis gesprochen werden. Hinsichtlich des Verschuldens wird auf die obigen
Ausführungen zum Antrag auf § 217 Abs. 7 BAO
verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0726-W/04
- Stammnummer
- 11889
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF