Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1748-W/05
Angebotene Raten nicht entrichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1748-W/05vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung des Bw., vom
3. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bezirk, vom 11. April 2005 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO nach der am 1. Dezember 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass
dieser richtig zu lauten hat:
"Ihr am
24. März 2005 eingebrachtes und mit Vorlageantrag vom
22. September 2005 ergänztes Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von € 22.942,73 wird abgewiesen."
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
23. März 2005 stellte der Berufungswerber (Bw.) den Antrag, den
auf dem Abgabenkonto befindlichen Rückstand in Höhe von
€ 31.617,43 abzüglich des auf Grund der am selben Tag
eingebrachten Berufung ausgesetzten Betrages in Höhe von
€ 8.800,57, somit einen Gesamtbetrag von € 22.816,86 in 5
Raten zu je € 3.800,00 und einer Abschlussrate zu € 3.816,86
abstatten zu dürfen.
Die
Fälligkeit der Raten sollte mit 15. des jeweiligen Monats beginnend mit
April 2005 eintreten.
Zur
Begründung wurde angeführt, dass es dem Bw. aufgrund seiner momentanen
schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, den Betrag auf einmal
ohne Aufnahme von Fremdmitteln aufzubringen.
Im Hinblick auf
die Vermögenslage und Einkommenssituation des Bw. sei durch die Bewilligung
der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht
gefährdet.
Mit Bescheid
vom 11. April 2005 wies das Finanzamt das
Zahlungserleichterungsansuchen ab und führte zur Begründung aus, dass
in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw.
einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu
erblicken sei. Versäumnisse in der Offenlegungspflicht könnten nicht
zu einer Erleichterung in der Entrichtung führen, die selbst verursachte
besondere Härte stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub
dar. Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO könnten
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche
Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben. Die
Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gefährdet, weil keinerlei Zahlungen
geleistet worden seien und der Bw. auch sonst seinen steuerlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
In der dagegen
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens vom Finanzamt Feststellungen getroffen worden
seien, die sich auf falsche Unterlagen eines Betrügers gründen
würden. Deshalb habe der Bw. bereits eine Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2004 eingebracht.
Die Ablehnung
des Zahlungserleichterungsansuchens sei grundsätzlich in der Höhe
falsch, weil im Ausmaß des durch die Berufung bestrittenen Betrages ein
Aussetzungsantrag über € 8.800,57 eingebracht worden sei, so dass
nur € 22.942,73 überhaupt von der Stundung betroffen sein
könnten.
Wie schon oben
ausgeführt, sei dem Bw. durch einen Betrüger ein wesentlicher
finanzieller Schaden zugefügt, seien aber auch Belege veruntreut worden,
sodass er seiner Offenlegungspflicht nicht habe nachkommen können und somit
keine selbst verursachte besondere Härte vorliege. Dass eine besondere
Härte vorliege, werde in der Bescheidbegründung nicht
bestritten.
Die im
bekämpften Bescheid angeführte Begründung für die
Gefährdung der Einbringung, da keine Zahlung geleistet worden sei, sei
falsch. Eine Zahlung sei bis zur Umsatzsteuerprüfung nicht zu leisten
gewesen und entsprechend dem Antrag vom 23. März 2005 habe der
Bw. eine Gefährdung durch die Zahlung der ersten von ihm beantragten Rate
widerlegt.
Es werde daher
der Antrag gestellt, den nach Zahlung der ersten Rate über
€ 3.800,00 verbleibenden Restbetrag von € 19.142,73 in vier
gleich bleibenden Raten beginnend ab 15. Mai 2005 abstatten zu
dürfen.
Der Bw.
möchte nochmals betonen, dass die sofortige Zahlung der Steuerschuld nur
durch die Aufnahme von Fremdmitteln möglich wäre und aufgrund der
Einkommens- und Vermögenslage die Einbringlichkeit nicht gefährdet
sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2005 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der aushaftende
Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu
berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben
zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine
erhebliche Härte erblickt werden könne. Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht
bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine
durch die Angaben im Ansuchen gegeben. Die Einbringlichkeit der Abgaben
erscheine gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet würden und der
Bw. auch sonst seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Das
Anwachsen des Rückstandes sei im Wesentlichen darauf
zurückzuführen, dass der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
schon seit längerem nicht nachgekommen sei. Überdies habe er die im
Ansuchen gemachten Zusagen nicht eingehalten.
Dagegen
beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz unter Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung. Hinsichtlich
des Abgabenrückstandes in Höhe von € 22.942,73 werde die
Bewilligung von Ratenzahlungen in Höhe von € 2.300,00 beginnend
ab 26. September 2005 bis zur gänzlichen Abstattung
begehrt.
Die sofortige
Begleichung der Steuernachzahlungen würde zwangsläufig einen
finanziellen Engpass hervorrufen und damit eine erhebliche Härte bedeuten,
weil dadurch zusätzliche Fremdkapitalaufnahmen notwendig
wären.
Im Hinblick auf
die Einkommens- und Vermögenslage sei durch die Bewilligung der
Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit nicht gefährdet.
Mit Eingabe vom
30. November 2005 verzichtete der Bw. auf die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung und führte zur Ergänzung seines bisherigen Vorbringens
aus, dass ein für den Bw. tätiger Mitarbeiter in den Jahren 2003 und
2004 im Außendienst als Import- und Exporthändler gearbeitet und
während dieser Zeit auch Ein- und Verkäufe getätigt und auch in
Rechnung gestellt habe, wodurch Rechnungen als Vorsteuergutschrift verwendet
worden seien, aber auch durch Wiederverkäufe Mehrwertsteuer entstanden sei,
die vom Bw. ordnungsgemäß an die Finanz verrechnet worden
seien.
Im Oktober 2004
habe der Bw. jedoch feststellen müssen, dass sämtliche Ein- und
Ausgänge durch den besagten Mitarbeiter fingiert gewesen
seien.
Eine
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien sei erstattet worden.
Weiters seien
auch korrigierte Umsatzsteuererklärungen für 2003 und 2004 eingebracht
worden, in der die zu Unrecht vereinbarten Umsätze korrigiert worden
sei.
Es werde nun
ersucht, dass diese Korrektur anerkannt werde und dem Bw. lediglich die zu
Unrecht erhaltene Vorsteuer vorgeschrieben werde, da eine höhere Belastung
eine finanzielle Misere wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandausweises Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung
für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser
Gesetzesstelle ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen
einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, dass die
Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige
jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung
überzeugend darzulegen (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12.6.1990, 90/14/0100).
Eine erhebliche
Härte läge ohne Zweifel dann vor, wenn durch die Abgabenentrichtung
der Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen oder der diesem gegenüber
Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. Eine Abgabenentrichtung kann
sich erst dann als 'erhebliche Härte' erweisen, wenn die Belastung der
Höhe, dem Zusammentreffen mehrerer Verbindlichkeiten, den wirtschaftlichen
Gegebenheiten und Entwicklungen, den Veränderungen in den wirtschaftlichen
Bedingungen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenzahlungspflicht
gegenüber dem der Entstehung der Abgabenschuld, gegenüber den sonst
mit Abgabenzahlungen verbundenen finanziellen Beeinträchtigungen und
Anspannungen zufolge eine wesentlich bedeutendere ist (gemeint: als die in jeder
Abgabenentrichtung gelegene 'Härte'). Die erhebliche Härte der
sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgaben müsste sohin in den
besonderen Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit gerade des
betroffenen Abgabepflichtigen gelegen sein, nicht aber in Sachverhalten, die
gemessen an der Abgabenrechtslage jedermann (gleich) belasten. 'Erhebliche'
Härte bedeutet daher eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des
Abgabenschuldners.
Im
gegenständlichen Fall hat der Bw. in seinem Ansuchen vom
23. März 2005 fünf Raten in Höhe von je
€ 3.800,00 und eine Abschlussrate in Höhe von
€ 3.816,86 angeboten.
Da der Bw., wie
oben ausgeführt, in Kenntnis der Nachforderung für deren Entrichtung
Vorsorge zu treffen hat und diese Raten von ihm selbst angeboten wurden, deren
Ansparung somit zumutbar war, müsste im Hinblick auf die seit dem
Ratenansuchen verstrichenen Zeit der gesamte Betrag, für den die
Zahlungserleichterung beantragt wurde (€ 44.882,81, bzw. im
Vorlageantrag € 22.942,73) mittlerweile angespart und zur Entrichtung
zur Verfügung stehen.
Eine erhebliche
Härte konnte daher vom Berufungssenat nicht erkannt werden.
In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bw. entgegen seiner
Behauptung die erste Rate in Höhe von € 3.800,00 nicht entrichtet
hat und auch die Umsatzsteuer 3-5/05 nicht entrichtet wurde. Im gesamten
Zeitraum 2005 erfolgte keinerlei Abgabenentrichtung. Dies lässt auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit schließen.
Ergänzend
wird festgestellt, dass das Vorbringen, dass Ein- und Ausgangsrechnungen durch
einen Mitarbeiter fingiert worden, seien, weshalb korrigierte
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 eingebracht worden
seien, noch keinen Härtefall begründet, da einerseits derzeit die
Umsatzsteuernachforderung 2004 gemäß
§ 212a BAO von der
Einhebung ausgesetzt ist, somit das Abgabenkonto nicht mit dieser Abgabe
belastet ist, andererseits es nicht Aufgabe der Abgabeneinhebung ist, die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu überprüfen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läge ein Härtefall nur
dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der
Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im
Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen
Schwierigkeiten führte (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, 514).
Eine Berufung gegen den (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheid 2003 vom
21. Februar 2005 wurde nach der Aktenlage nicht
eingebracht.
Nachdem das
Vorliegen einer erheblichen Härte nicht erkannt und die
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden
konnte, war das Zahlungserleichterungsansuchen aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Da das
Zahlungserleichterungsansuchen nicht den gesamten Abgabenrückstand, sondern
einen Teilbetrag in Höhe von € 22.942,73 betroffen hat, war der
Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1748-W/05
- Stammnummer
- 19722
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF