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UFSW RV/1747-W/05
Angebotene Raten nicht entrichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1747-W/05vom 01.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung des Bw., vom
3. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bezirk, vom 11. April 2005 betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO nach der am 1. Dezember 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass
dieser richtig zu lauten hat:
"Ihr am 24.
März 2005 eingebrachtes und mit Vorlageantrag vom
22. September 2005 ergänztes Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von € 45.207,15 wird abgewiesen."
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. März 2005 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag, den auf dem Abgabenkonto befindlichen
Rückstand in Höhe von € 66.089,88 abzüglich des auf
Grund der am selben Tag eingebrachten Berufung ausgesetzten Betrages in
Höhe von € 21.207,07 somit einen Gesamtbetrag von
€ 44.882,81 in 9 Raten zu je € 4.500,00 und einer
Abschlussrate zu € 4.382,81 abstatten zu dürfen.
Die Fälligkeit der Raten sollte mit 15. des jeweiligen
Monats beginnend mit April 2005 eintreten.
Zur Begründung wurde angeführt, dass es dem Bw.
aufgrund seiner momentanen schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht möglich
sei, den Betrag auf einmal ohne Aufnahme von Fremdmitteln
aufzubringen.
Im Hinblick auf die Vermögenslage und
Einkommenssituation des Bw. sei durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung
die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten nicht
gefährdet.
Mit Bescheid vom 11. April 2005 wies das
Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen ab und führte zur
Begründung aus, dass in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu
berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine
erhebliche Härte zu erblicken sei. Versäumnisse in der
Offenlegungspflicht könnten nicht zu einer Erleichterung in der Entrichtung
führen, die selbst verursachte besondere Härte stelle somit keinen
Grund für einen Zahlungsaufschub dar. Gemäß
§ 212 Abs.
1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde.
Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben. Die
Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gefährdet, weil keinerlei Zahlungen
geleistet worden seien und der Bw. auch sonst seinen steuerlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens vom Finanzamt
Feststellungen getroffen worden seien, die sich auf falsche Unterlagen eines
Betrügers gründen würden. Deshalb habe der Bw. bereits eine
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 eingebracht.
Die Ablehnung des Zahlungserleichterungsansuchens sei
grundsätzlich in der Höhe falsch, weil im Ausmaß des durch die
Berufung bestrittenen Betrages ein Aussetzungsantrag über
€ 21.207,07 eingebracht worden sei, so dass nur € 45.066,25
überhaupt von der Stundung betroffen sein könnten.
Wie schon oben ausgeführt, sei dem Bw. durch einen
Betrüger ein wesentlicher finanzieller Schaden zugefügt, aber auch
Belege veruntreut worden, sodass er seiner Offenlegungspflicht nicht habe
nachkommen können und somit keine selbst verursachte besondere Härte
vorliege. Dass eine besondere Härte vorliege, werde in der
Bescheidbegründung nicht bestritten.
Die im bekämpften Bescheid angeführte
Begründung für die Gefährdung der Einbringung, da keine Zahlung
geleistet worden sei, sei falsch. Eine Zahlung sei bis zur
Umsatzsteuerprüfung nicht zu leisten gewesen und entsprechend des Antrages
vom 23. März 2005 habe der Bw. eine Gefährdung durch die
Zahlung der ersten von ihm beantragten Rate widerlegt.
Es werde daher der Antrag gestellt, den nach Zahlung der
ersten Rate über 4.500,00 verbleibenden Restbetrag von
€ 40.071,25 in acht gleich bleibenden Raten beginnend ab
15. Mai 2005 abstatten zu dürfen.
Der Bw. möchte nochmals betonen, dass die sofortige
Zahlung der Steuerschuld nur durch die Aufnahme von Fremdmitteln möglich
wäre und aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage die
Einbringlichkeit nicht gefährdet sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass der aushaftende Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte
Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und
abzuführender Abgaben zurückzuführen sei, in deren sofortiger
voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO könnten
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der
Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche
Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben. Die
Einbringlichkeit der Abgaben erscheine gefährdet, weil keinerlei Zahlungen
geleistet würden und der Bw. auch sonst seinen steuerlichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sei. Das Anwachsen des Rückstandes sei im Wesentlichen
darauf zurückzuführen, dass der Bw. seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen schon seit längerem nicht nachgekommen sei. Überdies
habe er die im Ansuchen gemachten Zusagen nicht eingehalten.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung und hinsichtlich des Abgabenrückstandes in Höhe von
€ 45.207,15 die Bewilligung von Ratenzahlungen in Höhe von
€ 4.500,00 beginnend ab 26. September 2005 bis zur
gänzlichen Abstattung.
Die sofortige Begleichung der Steuernachzahlungen
würde zwangsläufig einen finanziellen Engpass hervorrufen und damit
eine erhebliche Härte bedeuten, weil dadurch zusätzliche
Fremdkapitalaufnahmen notwendig wären.
Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenslage sei
die Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht gefährdet.
Mit Eingabe vom 30. November 2005 verzichtete der Bw. auf
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und führte zur
Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, dass ein für den Bw.
tätiger Mitarbeiter in den Jahren 2003 und 2004 im Außendienst als
Import- und Exporthändler gearbeitet und während dieser Zeit auch Ein-
und Verkäufe getätigt und auch in Rechnung gestellt habe, wodurch
Rechnungen als Vorsteuergutschrift verwendet worden seien, aber auch durch
Wiederverkäufe Mehrwertsteuer entstanden sei, die vom Bw.
ordnungsgemäß an die Finanz verrechnet worden seien.
Im Oktober 2004 habe der Bw. jedoch feststellen
müssen, dass sämtliche Ein- und Ausgänge durch den besagten
Mitarbeiter fingiert gewesen seien.
Eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien sei
erstattet worden.
Weiters seien auch korrigierte Umsatzsteuererklärungen
für 2003 und 2004 eingebracht worden, in der die zu Unrecht vereinbarten
Umsätze korrigiert worden sei.
Es werde nun ersucht, dass diese Korrektur anerkannt werde
und dem Bw. lediglich die zu Unrecht erhaltene Vorsteuer vorgeschrieben werde,
da eine höhere Belastung eine finanzielle Misere wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs.
1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für
Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist somit - neben einem
entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und
gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet
ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen
für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen (vgl. z.B. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1990,
90/14/0100).
Eine erhebliche Härte läge ohne Zweifel dann vor,
wenn durch die Abgabenentrichtung der Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen oder
der diesem gegenüber Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre. Eine
Abgabenentrichtung kann sich erst dann als 'erhebliche Härte' erweisen,
wenn die Belastung der Höhe, dem Zusammentreffen mehrerer
Verbindlichkeiten, den wirtschaftlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, den
Veränderungen in den wirtschaftlichen Bedingungen im Zeitpunkt der
Entstehung der Abgabenzahlungspflicht gegenüber dem der Entstehung der
Abgabenschuld, gegenüber den sonst mit Abgabenzahlungen verbundenen
finanziellen Beeinträchtigungen und Anspannungen zufolge eine wesentlich
bedeutendere ist (gemeint: als die in jeder Abgabenentrichtung gelegene
'Härte'). Die erhebliche Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung
der Abgaben müsste sohin in den besonderen Umständen der konkreten
Besteuerungsangelegenheit gerade des betroffenen Abgabepflichtigen gelegen sein,
nicht aber in Sachverhalten, die gemessen an der Abgabenrechtslage jedermann
(gleich) belasten. 'Erhebliche' Härte bedeutet daher eine trotz zumutbarer
Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. in seinem
Ansuchen vom 23. März 2005 neun Raten in Höhe von je
€ 4.500,00 und eine Abschlussrate in Höhe von
€ 4.382,81 angeboten.
Da der Bw., wie oben ausgeführt, in Kenntnis der
Nachforderung für deren Entrichtung Vorsorge zu treffen hat und diese Raten
von ihm selbst angeboten wurden, deren Ansparung somit zumutbar war,
müssten bereits Geldmittel in Höhe von € 36.000,00 zur
Tilgung des vom Bw. beantragten Betrages in Höhe von € 45.207,15
(vgl. Vorlageantrag) zur Verfügung stehen.
Eine erhebliche Härte konnte daher vom Berufungssenat
nicht erkannt werden, zumal der Bw. auch nicht dargetan hat, weshalb und in
welchem Umfang bei seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine
allfällige Kreditaufnahme für den vom Zahlungserleichterungsansuchen
erfassten Betrag eine erhebliche Härte darstellen müsste.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
der Bw. entgegen seiner Behauptung die erste Rate in Höhe von €
4.500,00 nicht entrichtet hat und auch die Umsatzsteuer 3-5/05 nicht entrichtet
wurde. Im gesamten Zeitraum 2005 erfolgte keinerlei Abgabenentrichtung. Dies
lässt auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
schließen.
Zwar ist dem unabhängigen Finanzsenat die aktuelle
Einkommens- und Vermögenslage des Bw. nicht bekannt, jedoch ist aus dem
Einkommensteuerbescheid vom 1. August 2005 ersichtlich, dass der
Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2003 € 23.404,03 betragen
hat.
Nachdem jedoch am Abgabenkonto derzeit ein
Abgabenrückstand in Höhe von € 59.744,80 aushaftet, ergibt sich
auch, dass das monatliche Einkommen des Bw. nicht ausreicht, um die angebotenen
Raten in Höhe von € 4.500,00 entrichten zu
können.
Ergänzend wird festgestellt, dass das Vorbringen, dass
Ein- und Ausgangsrechnungen durch einen Mitarbeiter fingiert worden, seien,
weshalb korrigierte Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2003 und
2004 eingebracht worden seien, noch keinen Härtefall begründet, da
einerseits derzeit die Umsatzsteuernachforderung 2004 gemäß
§ 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt ist, somit das Abgabenkonto
nicht mit dieser Abgabe belastet ist, andererseits es nicht Aufgabe der
Abgabeneinhebung ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu
überprüfen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
läge ein Härtefall nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und
eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler
enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die
Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte (vgl. Stoll,
Bundesabgabenordnung Handbuch, 514). Eine Berufung gegen den (vorläufigen)
Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 21. Februar 2005 wurde nach der
Aktenlage nicht eingebracht.
Da der Bw. die Voraussetzungen für die Gewährung
einer Zahlungserleichterung, sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer
erheblichen Härte als auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
nicht überzeugend darzulegen vermochte, bestand keine Möglichkeit
für eine Ermessensentscheidung.
Da das Zahlungserleichterungsansuchen nicht den gesamten
Abgabenrückstand, sondern einen Teilbetrag in Höhe von
€ 45.207,15 betroffen hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides
abzuändern.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 1.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1747-W/05
- Stammnummer
- 19728
- Gültig
- 01.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF