…sei. Laut dieser Verordnung sei die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort S. von der Gemeinde L. zeitlich noch zumutbar. Die beantragten Aufwendungen für die Tochter M. hätten für das Studium an der Universität S. daher nicht anerkannt werden können. In dem dagegen…
…605/1993 (über die Erreichbarkeit von Studienorten) impliziert daher noch nicht zwingend, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt von dieser Gemeinde zum jeweiligen Studienort dem auszubildenden Kind zeitlich nicht zumutbar ist. Da im gegenständlichen Fall der Wohnort des Bw. in der Verordnung nicht enthalten ist…
…dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar." Es ist daher…
…Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ist Drössing unter jenen Gemeinden angeführt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Wien noch zumutbar ist. D liegt an der gleichen Bahnlinie, jedoch drei Orte näher zu Wien. D ist in der Verordnung nicht angeführt…
…Die in Wien gelegene Ausbildungsstätte gilt daher zwingend als innerhalb des Einzugsbereichs von A (O) gelegen. § 2 Abs. 2 der Verordnung stellt rechtstechnisch eine unwiderlegliche Vermutung auf. Eine Berücksichtigung der seitens des Bw hervorgehobenen schlechten Verkehrslage zwischen Wohn- und Studienort ist jedoch zufolge der ausdrücklichen…
…und Rückfahrt von dieser Gemeinde zum jeweiligen Studienort zeitlich nicht zumutbar ist. Sofern Orte in der Verordnung nicht enthalten sind, ist auf die Fahrzeit zwischen den Gemeinden abzustellen. Dass die Fahrzeit zwischen den Bahnhöfen in Graz und Leoben in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle…
…täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Zeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr…
…m außer Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten. In dieser Bestimmung wird zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Hierbei ist die Fahrzeit…
…haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat). Zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind die Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ergangen. G…
…Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden sind. Die Begründung allein, Eisenstadt werde in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. Nr…
…2004 und 2005 Kopien der Seite 53 des Steuerbuchs 2005 des BMF, die auch folgende Passage enthalten: "In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- oder Studienortes liegen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die…
…Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 idgF…
…Linz, Altenbergerstr. 69, mit ihren Fakultäten (ua. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät und Rechtswissenschaftliche Fakultät) befindet sich im Gemeindegebiet der Stadt Linz. Hier hat der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum Betriebswirtschaftslehre studiert. Durch Nennung der Gemeinde Schwanenstadt in der oben zitierten Verordnung, BGBl. Nr. 605/1993, ist…
…des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind. Der Umstand allein, dass Eisenstadt in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993…
…dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar." Es ist daher…
…Studienort Innsbruck zeitlich noch zumutbar ist. Zu den Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die Fahrzeit vom Bahnhof X zur Universität 5 Minuten betragen würde, ist anzumerken, dass die Berücksichtigung von Wegstrecken innerhalb des Studienortesortes dem § 2 der zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 erlassenen Verordnung in…
…unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind. Die Begründung allein, Eisenstadt werde in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr…
…von 50 Minuten enthalten. Im Vorlageantrag, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte der Einschreiter aus, er lade die Behörde ein, vom Wohnort bis zum Hauptbahnhof des Studienortes mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren und die Zeit, die für diese Fahrt in der Praxis…
…die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat)..." § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl…
…dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar." Es ist daher…