…sei. Laut dieser Verordnung sei die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort S. von der Gemeinde L. zeitlich noch zumutbar. Die beantragten Aufwendungen für die Tochter M. hätten für das Studium an der Universität S. daher nicht anerkannt werden können. In dem dagegen…
…605/1993 (über die Erreichbarkeit von Studienorten) impliziert daher noch nicht zwingend, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt von dieser Gemeinde zum jeweiligen Studienort dem auszubildenden Kind zeitlich nicht zumutbar ist. Da im gegenständlichen Fall der Wohnort des Bw. in der Verordnung nicht enthalten ist…
…dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar." Es ist daher…
…Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ist Drössing unter jenen Gemeinden angeführt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Wien noch zumutbar ist. D liegt an der gleichen Bahnlinie, jedoch drei Orte näher zu Wien. D ist in der Verordnung nicht angeführt…
…Die in Wien gelegene Ausbildungsstätte gilt daher zwingend als innerhalb des Einzugsbereichs von A (O) gelegen. § 2 Abs. 2 der Verordnung stellt rechtstechnisch eine unwiderlegliche Vermutung auf. Eine Berücksichtigung der seitens des Bw hervorgehobenen schlechten Verkehrslage zwischen Wohn- und Studienort ist jedoch zufolge der ausdrücklichen…
…und Rückfahrt von dieser Gemeinde zum jeweiligen Studienort zeitlich nicht zumutbar ist. Sofern Orte in der Verordnung nicht enthalten sind, ist auf die Fahrzeit zwischen den Gemeinden abzustellen. Dass die Fahrzeit zwischen den Bahnhöfen in Graz und Leoben in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle…
…Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. II Nr. 103/2017, auch die Gehzeiten zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle, kann der Beschwerde daher zu keinem Erfolg verhelfen, verweist doch die im vorliegenden Fall anzuwendende Regelung des § 2 Abs. 2 der Verordnung Berufsausbildung…
…täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Zeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr…
…m außer Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten. In dieser Bestimmung wird zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Hierbei ist die Fahrzeit…
…00 Uhr für die Berechnung angenommen werden müsse, gefolgt werden: Die entsprechende Bestimmung ist in § 3 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. II Nr. 103/2017, enthalten, die "aufgrund der …
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nun Bundesfinanzgericht). Darin wurde vorgebracht, C sei in der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nicht ausdrücklich angeführt. Es gälten somit Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum Wohnort außerhalb des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort…
… 26 Abs. 3 StudFG 1992 hin, wonach die tägliche Fahrt von einer Gemeinde zum Studienort trotz Nennung in dieser Verordnung dann nicht als zumutbar gelte, wenn die Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betrage. Laut beiliegendem Ausdruck der Homepage…
…ist keinesfalls mehr zumutbar." In § 2 der auf dieser gesetzlichen Bestimmung basierenden Verordnung BGBl. II 605/1993 ist die Gemeinde St. Radegund bei Graz als eine Gemeinde angeführt, bei der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz noch als zumutbar festgestellt wird…
…die Fassung vor BGBl. I 54/2016] erfolgt diese Feststellung bezogen auf Gemeinden. Auf der Grundlage einer von Sachverständigen erstellten Berechnung der Fahrzeiten zwischen Heimatgemeinde und Studienort sind in einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jene Gemeinden festgelegt, von denen die tägliche…
…Der Bf. brachte folgendes vor: "In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet der jeweiligen Schul- oder Studienorte liegen: Beträgt die Entfernung Wohnung-Ausbildungsort weniger als 80 km steht der Pauschalbetrag auch dann zu, wenn die Fahrtzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde…
…PLZA Studienort, AdrA. Im § 34 Abs. 6 TS 2 EStG 1988 iVm Abs. 6 leg. cit. werde angeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. In den Lohnsteuerrichtlinien bzw. in der Verordnung…
…Bundesfinanzgericht für 2013 und 2014, beide datiert mit 11.12.2016 und brachte folgendes vor: "In den Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul oder Studienortes liegen: Beträgt die Entfernung Wohnung-Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag auch…
…haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat). Zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind die Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 ergangen. G…
…Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden sind. Die Begründung allein, Eisenstadt werde in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. Nr…
…Hin- und Rückfahrt festgelegt werde. Es werde dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten seien, könne daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995 idgF…