…ist bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen eine einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen maßgebend. Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich…
…Ausnahme vom Grundsatz darstellt, wonach nur vorsätzlich begangene Finanzvergehen vom Gericht zu ahnden sind, und gerichtliche Zuständigkeit auch bei Zusammentreffen von vorsätzlich und fahrlässig begangenen Finanzvergehen desselben Täters bestimmt, ist die gemeinsame Ahndung der Finanzvergehen durch das Gericht nur dann vorzunehmen, wenn diesbezüglich dieselbe Finanzstrafbehörde…
…Gesamtstrafrahmens. Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden strafmildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen und als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung gewertet. Dem Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist nicht zu entnehmen, dass gem. § 23 Abs. 4 FinStrG die von…
…verhängte Geldstrafe demnach 14,28 Prozent des Gesamtstrafrahmens. Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden strafmildernd das Geständnis samt einem Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen und als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung gewertet. Dem Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde…
…in der Dauer von 80 Tagen) verhängt wurde. Dem Bw. wäre daher vielmehr der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe bei der Strafbemessung anzulasten gewesen, da mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates Lohnabgaben für Tatzeiträume bis Juli 2006 bestraft wurden. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt dann…
…| -"- Bei der Ausmessung der zusätzlichen Geldstrafe wertete der Spruchsenat als mildernd das durch S abgelegte Geständnis, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie seine schwierige finanzielle Situation, welche ihn zu seinen Taten verleitet hat, als erschwerend einen langen Tatzeitraum und ein Zusammentreffen von "Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeit" [gemeint…
…Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten…
…Vertreters bedient. Bei der Strafbemessung waren daher neben seinen seinerzeitigen schwierigen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen die zwischenzeitlich erfolgte vollständige Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, wogegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen als erschwerend zu werten war. In Abwägung der Strafzumessungsgründe…
…Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Teilgeständnis, die bisherige Unbescholtenheit und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an. Die Fa. T-GmbH sei im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG mit einer Geldbuße von…
…auf wirtschaftliche Probleme der GmbH (siehe nachfolgendes Konkursverfahren) zurückzuführen. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende…
…der Finanzstrafbehörde erster Instanz umfassend geständig verantwortet. Bei der Strafzumessung wurde das "Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen" als erschwerend, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihre umfassend geständige Verantwortung, ihre berufliche Überlastungssituation, sowie die finanziellen Schwierigkeiten des von der Beschuldigten übernommenen Unternehmens berücksichtigt. Gegen dieses…
…Bei der Strafbemessung sei auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen worden. Als strafmildernd sei die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen und die oftmalige Begehung der Finanzvergehen über einen längeren Zeitraum gewertet worden. Gegen…
…Die Vorinstanz wertete bei der Bemessung der Geldstrafe in zutreffender Weise das Geständnis als mildernd und eine Vorstrafe als erschwerend. Diese Strafzumessungsgründe bedürfen jedoch insoweit einer Ergänzung, als das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen (Hinterziehung und Ordnungswidrigkeit) als zusätzlicher Erschwerungsgrund und die wirtschaftliche Notlage der Bw…
…die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen, bekannt gewesen seien. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Teilgeständnis des Bw., seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und eine teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an. Gemäß § 126 FinStrG sei…
…nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzung bekannt gewesen sei. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Teilgeständnis, die finanziellen Probleme und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen und den langen Tatzeitraum an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet…
…auf das Geständnis des Bw. verwiesen werden. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Teilgeständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und die schwierige finanzielle Situation, als erschwerend dagegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich…
…der Selbstanzeige mangels entsprechender Zahlung keine strafbefreiende Wirkung zukommen würde. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Wandel und die teilweise Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen und der längere Zeitraum der Tatbegehung angesehen wurden. Gegen…
…in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche…
…21 Abs.2 FinStrG ist bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen eine einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen maßgebend. Die vom…
…Eintritt des Erfolges nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten habe. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die Schadensgutmachung, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten, der lange Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sind trotz…