Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0111-W/07
Subjektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Kenntnis der genauen Höhe des Verkürzungsbetrages irrelevant.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0111-W/07vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Appelator
Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1090 Wien, Garnisongasse 1/16, wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 10. Juli 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom
26. April 2007, SpS, nach der am 19. Februar 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch aufgehoben und
insoweit in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG und § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs.
1 und 2 FinStrG, wird über den Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe
in Höhe von € 6.800,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Erkenntnis des Spruchsenates vom 26. April 2007, SpS, wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG und
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs.1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. G-GmbH vorsätzlich
1.)
unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von den § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
9-12/2002 in Höhe von € 1.917,88, 1,2,4-11/2004 in Höhe von
€ 18.254,63 und für die Monate 1-4/2005 in Höhe von
€ 4.708,22 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten; und weiters
2.) selbst zu
berechnende Abgaben nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit
entrichtet und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben, und zwar Lohnsteuer für die Monate 10-12/2002 in
Höhe von € 413,02, für 3,9,10/2003 in Höhe von
€ 79,86 und für die Monate 5-8,11,12/2004 in der Höhe von
€ 137,92 sowie weiters Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für das Jahr 2001 in Höhe von € 41,13, für das Jahr
2002 in Höhe von € 2.317,69, für 2003 in Höhe von
€ 1.829,54, für 2004 in Höhe von € 2.877,22 und
für die Monate 1,2/2005 in Höhe von € 346,13.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf §§ 23 Abs. 3 und 21 Abs.1 FinStrG,
wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 20 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
Bw. zuletzt arbeitslos gewesen sei und daraus ein Arbeitslosengeld in Höhe
von € 600,00 monatlich beziehe. Er habe Sorgepflichten für ein
Kind und sei finanzstrafrechtlich unbescholten.
Die
Fa. G-GmbH, deren Betriebsgegenstand das Gastgewerbe gewesen sei, sei am
29.11.1995 gegründet worden. Nach Eröffnung des Konkurses am
17. März 2006 sei die Gesellschaft aufgelöst worden.
Für die
inkriminierten Voranmeldungszeiträume seien zu den jeweiligen
Fälligkeitsterminen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht und keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden. Die jeweiligen Meldungen seien
teils erheblich verspätet erfolgt.
Bezüglich
der lohnabhängigen Abgaben sei es zu teils erheblich verspäteten
Meldungen gekommen bzw. sei deren Festsetzung nach einer Lohnsteuerprüfung
vom 21. Dezember 2005 auf Grund von Abfuhrdifferenzen erfolgt.
Bisher habe
keine Schadensgutmachung stattgefunden.
Der Bw. habe
vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.880,73
bewirkt, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Weiters habe
der Bw. trotz Kenntnis der wichtigsten einschlägigen steuerlichen
Vorschriften aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als selbständiger
Unternehmer die im Spruch genannten Lohnabgaben in der Gesamthöhe von
€ 8.042,51 nicht spätestens am 5.Tag nach Fälligkeit
entrichtet und auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben, wobei hier bedingter Vorsatz anzunehmen sei.
Die
Feststellungen würden sich auf das Teilgeständnis des Bw.
gründen, der in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007
zugegeben habe, die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG zu Punkt 2.) der Anlastung begangen zu haben.
Zu
Punkt 1.) der Anlastungen habe er prinzipiell zugegeben, die genannten
Umsatzsteuerbeträge nicht vorangemeldet zu haben, sich jedoch nur im Sinne
des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt und auf die Rechtfertigung des Verteidigers im Strafakt verwiesen,
welcher auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, dass dem
Beschuldigten auf Grund seiner Deutschkenntnisse und seiner Bildung keine
Wissentlichkeit vorzuwerfen sei.
Aufgrund der
Vernehmung des Bw. in der mündlichen Verhandlung habe der Senat diesen
Eindruck nicht gewonnen. Der Bw. habe die jeweils an ihn gerichteten Fragen in
der deutschen Sprache sinnvoll beantworten können und habe auch zugegeben,
dass er gewusst habe, die selbst zu berechnenden Abgaben monatlich entrichten zu
müssen. Lediglich die Höhe des zu entrichtenden Betrages sei ihm nicht
bekannt gewesen und er habe auch zugegeben, dass die Entrichtung der Abgaben
deswegen nicht erfolgt sei, da er finanzielle Schwierigkeiten gehabt und zu den
jeweiligen Stichtagen nicht gewusst habe, welcher Gläubiger von ihm zuerst
bezahlt werden sollte. Diese finanziellen Probleme hätten sich auch in dem
Umstand geäußert, dass er seinen Steuerberater nicht bezahlen habe
können und dieser für ihn nicht tätig geworden sei. Der Umstand,
dass der Bw. die Höhe der geschuldeten Beträge nicht berechnen habe
können, schließe die Wissentlichkeit bezüglich der Umsatzsteuer
nicht aus, zumal es ihm aufgrund seiner langjährigen Erfahrung auch bewusst
gewesen sei, dass diese Verpflichtung prinzipiell bestehe und er auch für
die Voranmeldungen Sorge zu tragen habe.
Diese
Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden teilweise auf dem
Geständnis des Bw. sowie teilweise auf seiner objektiven Vorgangsweise
beruhen.
Nach Zitierung
der maßgeblichen Gesetzesbestimmung stellte der Spruchsenat fest, dass das
Verhalten des Bw. die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfülle, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als
realitätsbezogenem, im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die
ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz
pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzung
bekannt gewesen sei.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Teilgeständnis, die
finanziellen Probleme und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, als
erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen und den langen
Tatzeitraum an.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 10. Juli 2007, mit welcher das Erkenntnis
des Spruchsenates im Schuldspruch 1.) hinsichtlich des Vorliegens einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG angefochten wird.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung,
entgegen den Ausführungen im Erkenntnis ganz klar zu erkennen gewesen sei,
dass der Bw. weder der deutschen Sprache ausreichend mächtig noch
hinsichtlich seines Wissens um abgabenrechtliche Tatbestände ausreichend
informiert gewesen sei, um wissentlich Abgaben zu verkürzen.
Vielmehr sei
der Bw. in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, auf die
Frage, ob er Unterhaltsverpflichtungen habe, richtig zu antworten.
Jedwede
Versuche des Verteidigers in der weiteren Verhandlung dem Bw. die an ihn
gerichteten Fragen zu erklären seien seitens des Spruchsenates untersagt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Die
gegenständliche Berufung richtet sich ausschließlich gegen den
Schuldspruch 1.) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates, mit
welchem der Bw. der Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die dort
näher angeführten Zeiträume und in der bezifferten Höhe
für schuldig erkannt wurde.
Unangefochten
blieb das erstinstanzliche Erkenntnis hingegen im Schuldspruch 2.)
betreffend das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der dort
angeführten Lohnabgaben. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnis
in Punkt 2.) ist daher in Teilrechtskraft erwachsen.
Zur subjektiven
Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde gelegten
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG brachte der Bw. durch seinen Verteidiger in der
schriftlichen Rechtfertigung vom 5. Mai 2006 zum Bescheid über die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 20. April 2006 vor, dass die GmbH
im gesamten Zeitraum September 2002 bis laufend mit wirtschaftlichen
Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe, welche dann letzten Endes zur
Eröffnung eines Konkursverfahrens im ersten Quartal 2006 geführt
hätten. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien unter anderem mit
einem Ausbau der angemieteten Betriebsliegenschaft zusammen gehangen, welcher
den Geschäftsbetrieb auf das Gröbste behindert habe. Infolge der
finanziell angespannten Lage seien die vom Bw. mit der Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Führung der Lohnverrechnung beauftragten
Steuerberatungskanzleien immer erst dann aktiv geworden, wenn der Bw. die
Tätigkeit vorab bezahlt habe. Da er aber kein Geld für den
Steuerberater gehabt habe, seien die inkriminierten Abgaben zu spät
berechnet und damit auch zu spät gemeldet worden. Der Bw. habe bis zu
seiner Konkursanmeldung ständig versucht, sämtliche Gläubiger
vollständig zu befriedigen. Der Vorsatz, der mit der ihm vorgeworfenen Tat
verbunden sei, sei ihm völlig fremd gewesen. Es sei zu verspäteten
Meldungen gekommen, weil die Steuerberater ihre Arbeit im Voraus bezahlt haben
wollten und der Bw. selbst nicht in der Lage gewesen sei, diese ohne Hilfe
vorzunehmen.
Im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 26. April 2007
rechtfertigte sich der Bw. dahingehend, dass er für die abgabenrechtlichen
Belange zuständig und am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen sei.
Er habe den
Steuerberater nur nach finanziellen Möglichkeiten bezahlen können und
dieser habe deswegen nur die entsprechenden Erklärungen gemacht. Er habe
sich mit der Berechnung der Umsatzsteuer nicht ausgekannt und habe sich auf die
steuerliche Vertretung verlassen müssen. Er habe gewusst, dass er
Umsatzsteuer bezahlen müsse. Zu dem verweise er auf die durch seinen
Verteidiger eingebrachte schriftliche Rechtfertigung im Strafakt, insbesondere
bezüglich des Vorwurfes der Wissentlichkeit, welcher aufgrund der
mangelnden Deutschkenntnisse des Bw. und seiner Bildung nicht gegeben gewesen
sei, weil er nicht einmal Fragen hinsichtlich seines Verdienstes verstehe.
Der Bw. brachte
vor dem Spruchsenat weiters vor, dass er immer finanzielle Probleme gehabt habe
und daher den Steuerberater nicht immer bezahlen habe können. Er habe sich
immer auf den Steuerberater verlassen und habe selbst keine Ahnung von
Steuererklärungen gehabt. Dass er die selbst zu berechnenden Abgaben
monatlich zu entrichten gehabt hätte, habe er gewusst. Es sei ihm lediglich
die Höhe des zu entrichteten Betrages nicht bekannt gewesen. Die
Entrichtung der Abgaben sei auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten nicht
erfolgt und er habe zu den jeweiligen Stichtagen nicht gewusst, welche
Gläubiger er zuerst bezahlen sollte.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat vom 19. Februar 2008 gab
der Bw. ergänzend zu Protokoll, dass eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Abrede
gestellt und beantragt werde, insgesamt einen Schuldspruch gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu fällen.
Der Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordere Wissentlichkeit im
Bezug auf die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Da der Bw. die
Höhe der Umsatzsteuervorauszahlungen zu jeweiligen Fälligkeitstagen
nicht gekannt habe, habe er diese auch nicht wissentlich verkürzen
können.
Auf Grund schlechten
Geschäftsganges infolge Umbau des Hauses habe der Bw. keine ausreichenden
Mittel den Steuerberater, welcher die Umsatzsteuervorauszahlungen und
Lohnabgaben berechnen sollte, zu bezahlen. Immer wenn Mittel vorhanden gewesen
seien, um Zahlungen an den Steuerberater zu leisten, wären derartige
Zahlungen erfolgt. In der Folge seien die aushaftenden
Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt und auch die aushaftenden Lohnabgaben
berechnet worden.
Die gesetzliche Vorschrift,
monatlich zum Fälligkeitstag eine Umsatzsteuerzahlung leisten und eine
Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, habe der Bw. gekannt. Er habe jedoch die
Höhe der zu leistenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht gewusst und auch
nicht selbst berechnen können. Daher habe er einen Steuerberater nach
Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten mit der Berechnung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben beauftragt und sich auf diese
Berechnungen in der Folge verlassen. Der Bw. sei in den angeschuldigten
Zeiträumen mit einem persönlichen und wirtschaftlichen Chaos
konfrontiert gewesen und habe das in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
befindliche Lokal retten wollen. Dazu seien private Probleme gekommen. Er sei
vollkommen überlastet und nahe dem Zusammenbruch gewesen. Mit den
jeweiligen Steuerberatern habe er über die Berechnung und Entrichtung der
Umsatzsteuer gesprochen und diese seien nur bereit gewesen, gegen
Vorausbezahlung die Umsatzsteuervorauszahlungen und die Lohnabgaben zu
berechnen. Die wirtschaftlichen Probleme seien auch daraus resultiert, dass
sämtliche Lieferanten ebenfalls nur gegen Barzahlung geliefert hätten.
Wesentliche
Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von
Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21
des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen)
Voranmeldungen und von zumindest Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht
zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Aus der
wiedergegebenen Verfahrenseinlassung des Bw. kann zweifelsfrei geschlossen
werden, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der
Fa. G-GmbH seine steuerlichen Verpflichtungen zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen gekannt
hat.
Die Kenntnis
dieser Verpflichtung kann auch aus objektiven Umständen abgeleitet werden.
Und zwar hat der Bw. für die Monate 2,4,5,8,9,11,12/2003 pünktliche
Umsatzsteuer-voranmeldungen an die Abgabenbehörde übermittelt und er
ist im Rahmen seiner seit dem Jahre 1995 andauernden
Geschäftsführertätigkeit in Vorzeiträumen seinen
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen weitgehend nachgekommen.
Wie der Bw.
selbst vorgebracht hat, ist eine zeitgerechte Berechnung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen durch die jeweiligen
Steuerberater wegen Honorarrückständen unterblieben. Der Bw. hat es
daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zweifelsfrei ernstlich
für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die
erstinstanzlich der Bestrafung zu Grunde gelegten Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht zeitgerecht abgegeben wurden.
Unbestritten
und auch aus dem Umstand der pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 und für die Monate
1-7/2002 objektiv ableitbar, hatte der Bw. Kenntnis von den
Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und es war ihm auf Grund der wirtschaftlichen
Notsituation der GmbH auch zweifelsfrei klar, dass eine Zahlung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
unterbleiben würde. Damit ist auch das Tatbestandsmerkmal der wissentlichen
Verkürzung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen
zweifelsfrei erfüllt, zumal eine derartige Verkürzung gemäß
der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bereits
durch Nichtentrichtung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bewirkt
war.
Für die
Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2
lit. a FinStrG ist daher ein auf dauerhafte Abgabenvermeidung
gerichteter Vorsatz nicht erforderlich, es reicht vielmehr die wissentlich
vorübergehende Erlangung eines Liquiditätsvorteils.
Es mag zwar
zutreffen, dass der Bw. der deutschen Sprache nicht vollkommen mächtig ist
und er auch kein Detailwissen um abgabenrechtliche Belange hat. Der Bw. ist
jedoch seit der Gründung der Fa. G-GmbH mit Gesellschaftsvertrag von
29. November 1995 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer
und sein Wissen um die Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen kann, wie vom Spruchsenat
im angefochtenen Erkenntnis auch zutreffend festgestellt, aus der objektiven
Tatsache der in Vorzeiträumen erfolgten pünktlichen Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der zeitgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen geschlossen werden.
Entgegen dem
Berufungsvorbringen des Bw. muss sich der für den Tatbestand der
Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz nicht auf die
konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken (vergleiche zum
Beispiel VwGH vom 27.12.2001, 97/14/0134). Dass der Bw. bei laufenden
Geschäftsbetrieb eines Pizzalokales, ohne Vornahme größerer
Investitionen bzw. Einkäufe von einer monatlichen Zahlungsverpflichtungen
ausgehen konnte, zeigen die laut Abgabenkonto in den betroffenen Jahren
regelmäßig angefallenen monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Der
Unabhängige Finanzsenat hegt daher keine Zweifel am Vorliegen der
subjektiven Voraussetzungen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die
persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Im Rahmen der
erstinstanzlichen Strafbemessung hat der Spruchsenat zu Recht die
Milderungsgründe des Teilgeständnisses, der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit des Bw. und des Handels aus einer wirtschaftlichen Notlage
heraus als mildernd angesehen. Ebenfalls erweist sich der vom Spruchsenat
berücksichtigte Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über
einen längeren Tatzeitraum als rechtens.
Zu Unrecht ist
der Spruchsenat jedoch vom Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier
Finanzvergehen ausgegangen, da dieser Umstand bereits durch die Summierung der
einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge entsprechend der Bestimmung des
§ 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen
Strafdrohung bestimmt hat und eine Berücksichtigung dieses
Erschwerungsgrundes eine unzulässige Doppelverwertung
strafverschärfender Umstände darstellen würde.
Unberücksichtigt
blieb bei der Strafbemessung durch den Spruchsenats der weitere Milderungsgrund
der teilweisen Schadensgutmachung, welcher bei der Strafbemessung durch den
erkennenden Berufungssenat zusätzlich zu Gunsten des Bw. ins Kalkül zu
ziehen war.
Zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. wird auf Grund der Angaben des Bw.
in der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt, dass dieser derzeit
noch arbeitslos ist und ein Arbeitslosengeld von täglich € 19,00
bezieht. Ab 1. März 2008 wird er als Angestellter einer Pizzeria
für ein vereinbartes monatliches Nettogehalt von € 1.200,00
arbeiten. Der Bw. ist geschieden und hat Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber seiner 12-jährigen Tochter in Höhe von
€ 240,00 monatlich.
Da im
gegenständlichen Fall die festgestellten Milderungsgründe den
Erschwerungsgrund des längeren Zeitraumes der Tatbegehung sowohl in ihrer
Anzahl als auch in ihrer Gewichtung bei weitem überwiegen, war seitens des
Unabhängigen Finanzsenates unter Berücksichtigung der derzeitigen
persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bw. mit einer Minderung der
Geldstrafe auf das aus dem Spruch der gegenständlichen
Berufungsentscheidung ersichtliche Ausmaß vorzugehen.
Einer
weitergehenden Strafminderung standen nach Ansicht des Berufungssenates
insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem
Berufungssenat nicht ermöglichten, bei nicht erfolgter voller
Schadensgutmachung und ohne Vorliegen eines reumütigen Geständnisses
mit einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.
Bedenkt man,
das im gegenständlichen Fall der gesetzliche Strafrahmen mehr als
€ 53.700,00 beträgt, so wird deutlich, das die herabgesetzte
Geldstrafe den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw.
entspricht und, ebenso wie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe, dem
Verschulden des Bw. unter Berücksichtigung der festgestellten Milderungs-
und Erschwernisgründe gerecht wird.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0111-W/07
- Stammnummer
- 33198
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF