Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0012-L/04
Strafberufung des Amtsbeauftragten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0012-L/04vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 2
als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das
sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die
Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und KR Manfred Grubauer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des
Amtsbeauftragten vom 5. Jänner 2004 gegen das Erkenntnis eines
Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz vom
16. Oktober 2003, StrNr. 2002/00583-001, nach der am 21. Dezember
2004 in Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten Dr. Dieter Baumgartner sowie der Schriftführerin
Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung wird
Folge
gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe
dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§§ 33
Abs. 5 und 38 Abs.1 lit.a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und
2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe
auf
20.000,-- €
(in
Worten: zwanzigtausend Euro)
und
die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
vier
Wochen
erhöht
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
16. Oktober 2003, StrNr. 2002/00583-001, wurde K schuldig erkannt,
dass sie im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Abgabenpflichtige im Jahre 2001
vorsätzlich
a.) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 120
Bundesabgabenordnung (BAO) für das Veranlagungsjahr 2000 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 340.000,-- und an
Einkommensteuer in Höhe von S 53.923,-- bewirkt hat, indem sie die
Aufnahme ihrer Tätigkeit als Transportunternehmerin gegenüber der
Abgabenbehörde nicht anzeigte, sodass diese infolge Unkenntnis von der
Entstehung des Abgabenanspruches die obgenannten Abgaben mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist am 31. März 2001 nicht festgesetzt
werden konnten, wobei es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend
die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni und Juli 2001 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
S 340.000,-- bewirkt hat, indem sie an das vom diesbezüglichen
Abgabenanspruch in Unkenntnis befindliche Finanzamt bis zum Ablauf der
jeweiligen Fälligkeitstage keine Vorauszahlungen entrichtete und die in
einem solchen Fall einzureichenden Voranmeldungen ebenfalls der
Abgabenbehörde nicht jeweils bis zu diesen Zeitpunkten übermittelte,
wobei es ihr darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie
c.) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt hat, indem sie entgegen § 119 BAO betreffend
das Veranlagungsjahr 2001 die Einreichung von Steuererklärungen
unterließ,
und hiedurch die Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG [zu Faktum Pkt. a.)],
der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG [zu
Faktum Pkt. b.)], sowie einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Inhaltlich liegt dem Schuldspruch die Feststellung
zugrunde, dass K seit April 2000 einen selbständigen Kleintransportbetrieb
im Auftrag der Firma GP unterhielt und den Beginn bzw. den Umstand ihrer
unternehmerischen Betätigung dem Finanzamt Linz nicht zur Kenntnis brachte,
keinerlei Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete und auch keine
Abgabenerklärungen bis zu den jeweiligen Einreichterminen
übermittelte, obwohl sie bereits vor Aufnahme ihrer Betätigung,
nämlich im März 2000, von einem Prüfungsorgan eingehend über
ihre diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen belehrt worden
(Veranlagungsakt zu StNr. X, Dauerakt, Bl. 1) und obwohl sie bereits zuvor
entsprechende unternehmerische Erfahrungen gesammelt hatte (siehe die
Buchungsabfrage vom 28. September 2004, aus welcher z.B. die Vorschreibung
von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1996 ersichtlich
ist).
K handelte offensichtlich mit dem Tatplan, sich durch ihre
Vorgangsweise auf Dauer die Vorschreibung bzw. Bezahlung der
diesbezüglichen Abgaben zu ersparen und sich mit der wiederkehrenden
Begehung dieser Finanzstraftaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen, was auch gelungen ist.
Erst anlässlich einer Nachschau am 26. September
2001 wurden ihre Verfehlungen aufgedeckt (obgenannter Veranlagungsakt,
Niederschrift zu ABNr. XX). Aufgrund der aufgefundenen Unterlagen wurde
für 2000 immerhin ein Umsatz von S 2,654.114,10 und im
Schätzungswege ein branchenüblicher Gewinn von S 270.000,--
festgestellt.
In der Folgezeit war für K offenkundig nicht mehr mit
einer diesbezüglichen Unkenntnis der Abgabenbehörde und mit dem
Unterbleiben der Abgabenvorschreibung zu rechnen, weshalb auch der Erstsenat die
vorsätzliche Nichteinreichung der Steuererklärungen für das
Veranlagungsjahr 2001 in Verbindung mit den absichtlichen Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. unterbliebenen Einreichung der Voranmeldungen
als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
und als gewerbsmäßige Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm § 38
Abs. 1 lit. a FinStrG und nicht als gewerbsmäßige
Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG qualifizierte.
Als Strafe verhängte der Erstsenat über K
gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 [ergänze:
Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von lediglich
€ 5.000,--.
Dabei wurden als mildernd eine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit der K, ein Tatsachengeständnis und die schwierige
finanzielle Situation (welche die Beschuldigte offenbar zu ihrem strafrelevanten
Verhalten verleitet hat), als erschwerend der längere Tatzeitraum sowie
"das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen mit einer
Finanzordnungswidrigkeit" berücksichtigt. Zumal in Anbetracht ihres
nunmehrigen geringen Einkommens und eines anhängigen Privatkonkurses
wäre die obgenannte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
[Als rein semantischer Aspekt sei in diesem Zusammenhang
der Hinweis gestattet, dass auch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51
FinStrG im materiellen Finanzstrafrecht als "Finanzvergehen" bezeichnet
werden, vgl. § 1 FinStrG.]
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde für den Fall der
Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit
zwei Wochen bestimmt.
An Kosten des Strafverfahrens wurden der Beschuldigten
pauschal gemäß
§ 185 [ergänze: Abs. 1
lit. a] FinStrG € 363,-- vorgeschrieben.
K ist nunmehr geschieden, hat keine Sorgepflichten und
arbeitet mit einem monatlichen Nettoverdienst von € 650,-- bis
€ 850,-- als Kraftfahrerin (Finanzstrafakt Bl. 43). Laut
Anmerkungen am Abgabenkonto wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
23. Mai 2001 ein Konkursantrag mangels Kostendeckung
abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003, in der
Geschäftsstelle der Spruchsenate beim Finanzamt Linz eingebracht am
5. Jänner 2004, hat der Amtsbeauftragte in Bezug auf das
Strafausmaß gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Berufung erhoben und
eine Erhöhung der Strafe gefordert.
Die Beschuldigte habe ein erhebliches Maß an
Steuerwiderstand geleistet, um die Finanznöte ihres Unternehmens zu
lindern. Mag sie auch in die Selbständigkeit gedrängt worden sein,
gehe es doch nicht an, den Lebensunterhalt mit erzwungenen Krediten bei der
Finanzverwaltung zu finanzieren, wobei an deren Rückzahlung gar nicht
gedacht gewesen sei. Das Verhalten von K sei durch eine jahrelange
Kontaktverweigerung zur Finanzverwaltung geprägt worden, Anhaltspunkte
für einen Zahlungswillen liegen nicht vor. Insbesondere aus
generalpräventiven Gründen sei daher eine Anhebung der Strafe
unerlässlich.
Eine Berufung der Beschuldigten liegt nicht vor. Auch hat
sich die Beschuldigte, welche mit Schreiben vom 5. Februar 2004 über
die Berufung des Amtsbeauftragten in Kenntnis gesetzt worden ist (Finanzstrafakt
Bl. 51), zu dieser Berufung nicht geäußert.
Zu der mündlichen Verhandlung des Berufungssenates vom
21. Dezember 2004 ist die Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht erschienen, weshalb gemäß
§§ 126 iVm 157
FinStrG in ihrer Abwesenheit verhandelt wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche Rechtsmittel des Amtsbeauftragten
richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 -
ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des
Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77,
verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH
10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201
- ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in
Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht
für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Taten begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung
genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999,
98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zur angefochtenen Strafausmessung ist
auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei
Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 leg. cit.
in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem
5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung
für die gegenständlichen Finanzstraftaten der H in Anbetracht des
erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs. 2
FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger
Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar
auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in
ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen
mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Berufungsgegnerin von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe
offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten
kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche
entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge (hier
S 733.923,--, umgerechnet € 53.336,26) geahndet.
Im Falle einer wie im gegenständlichen Fall
gewerbsmäßigen Begehungsweise erhöht sich der vom Gesetzgeber
angedrohte Strafrahmen gemäß
§ 38 Abs. 1 lit.a FinStrG
auf das Dreifache dieses strafbestimmenden Wertbetrages.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe
auszumessen ist, beträgt somit € 160.008,78. Hielten sich die
Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen
gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund € 80.000,-- zu
verhängen gewesen.
Als mildernd sind nun zu berücksichtigen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit von K, ihre finanzielle Zwangslage,
welche sie offenkundig auch zu ihrem deliktischen Verhalten verleitet hat, ihr
Tatsachengeständnis, und - wie vom Amtsbeauftragten formuliert
- die besonderen wirtschaftlichen Gegebenheiten, welche sie vermutlich in
die wirtschaftliche Selbständigkeit und damit in die konkrete
Entscheidungssituation gedrängt haben. Ein unternehmerischer Neuling ist K
aber dabei nicht gewesen, weil sie - wie oben ausgeführt -
schon vormals unternehmerisch tätig gewesen ist.
Als erschwerend sind zu berücksichtigen aber der
längere Tatzeitraum und die Deliktskonkurrenz in Form der Tatsache, dass K
neben der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen
auch ein Finanzvergehen in Form einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat, welches
für sich gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG, erster Satz,
infolge seiner im Vergleich zur Strafdrohung wegen Abgabenhinterziehung
geringeren Strafhöhe keinen Beitrag zum Strafrahmen leistet und deshalb als
eigener erschwerender Umstand bei der konkreten Strafausmessung zu bedenken
ist.
Die Beschuldigte hat gleichsam als Unternehmerin so
gewirtschaftet, als ob es keine abgabenrechtlichen Pflichten, keine
Abgabenschulden gegenüber der Republik Österreich und keine
Abgabenbehörden gäbe. Ein derartiges Verhalten verlangt aus
generalpräventiven Gründen eine strenge Beurteilung und darf nicht
ohne für den Täter wirtschaftlich empfindliche Sanktion verbleiben. Im
gegenteiligen Fall wären andere potenzielle Finanzstraftäter in der
Situation der Berufungswerberin bei Bekanntwerden der Entscheidung dazu
verleitet, ebenfalls derartige Finanzvergehen zu begehen, in der Meinung, keine
adäquate Strafe befürchten zu müssen.
Bei Abwägen dieser Aspekte kann die
gegenständliche Strafdrohung auf ungefähr 25 % abgemildert
werden, also auf ungefähr € 40.000,-- an Geldstrafe.
Die äußerst schlechte Finanzlage der
Beschuldigten ermöglicht sogar noch eine Halbierung dieses Betrages, sodass
sich in der Gesamtschau eine Sanktion von € 20.000,--, das sind
lediglich 12,49 % (!) des angedrohten Strafrahmens, als tat- und
schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt auch für die Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei überdies der Aspekt
der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut
Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
So gesehen, wäre an sich eine Ersatzfreiheitsstrafe
von zwei Monaten gerechtfertigt gewesen.
Um aber der Berufungsgegnerin die Möglichkeit zu
eröffnen, die ja offenkundig im gegenständlichen Fall in Anbetracht
der wirtschaftlichen Lage von K tatsächlich zum Tragen kommende
Ersatzfreiheitsstrafe möglichst ohne Beeinträchtigung ihres
beruflichen Fortkommens, allenfalls auch in Teilen, verbüßen zu
können, hat sich der Berufungssenat entschlossen, in Anbetracht der in den
Hintergrund getretenen Spezialprävention es ausnahmsweise noch mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen bewenden zu lassen.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten war vom Erstsenat
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der
ausgesprochenen Höhe zu übernehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
Berufung des Amtsbeauftragten stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
21. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeldstrafeErsatzfreiheitsstrafeAbgabenhinterziehunggewerbsmäßige AbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitStrafzumessungGeneralprävention
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-L/04
- Stammnummer
- 19504
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF