Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0028-S/06
Der Berufungswerber beantragt die Herabsetzung der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0028-S/06vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 6 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Dr. Gerald Daniaux sowie die Laienbeisitzer Mag. Gottfried Warter und
Mag. Bernadette Gromaczkiewicz als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen a, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG
über die Berufung des Beschuldigten vom 17. Juni 2006 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg als Organ des
Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. März 2006,
StrNr. 2005/00000-001, nach der am 22. Juli 2008 in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten Mag. Josef Nußbaumer sowie der Schriftführerin
Ulrike Kranzinger, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten, durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten
wird stattgegeben und die Entscheidung des Erstsenates in ihrem Ausspruch
über die Strafe dahingehend abgemildert, dass die gemäß
§
33 Abs.5 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
€
5.000,00
(in Worten
Euro fünftausend)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG auszusprechende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
achtzehn
Tage
verringert werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
8. März 2006, StrNr. 2005/00000-001, hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber
(Bw.) nach §§ 33 Abs.2 lit.a und 51 Abs.1 lit.a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er als abgabenrechtlich verantwortlicher Untenehmer in b
vorsätzlich
a) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch deren Nichtabgabe, für
die Zeiträume 2001 (ergänze offenbar: 01-12) iHv € 7.433,12 (ATS
102.282,00), 2002 (ergänze offenbar: 01-12) iHv € 6.713,18, 01-12/03
iHv € 7.391,39 und 01-08/04 iHv € 52,00 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von insgesamt € 25.659,37 (umgerechnet
in ATS 353.080,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und
b) durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 sowie
durch die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen für die genannten
Zeiträume eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bewirkt und hiedurch
zu a) das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und
zu b) eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG begangen hat.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 6.000,00 verhängt und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Hingegen wurde das
Finanzstrafverfahen gegen den Bw. wegen des weiters im Einleitungsbescheid vom
17. August 2005 nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG erhobenen Vorwurfes
betreffend die Zeiträume 01-12/96 und des in der Verfügung vom selben
Tag nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG erhobenen Vorwurfes einer
vorsätzliche Nichteinreichung von Abgabenerklärungen betreffend die
Jahre 1997 bis 2000 gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Der Entscheidung des
Erstsenates liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte, von Beruf
Elektrotechniker, hat auf Grund seiner langjährigen unternehmerischen
Tätigkeit gewusst, dass die (Vorauszahlung an) Umsatzsteuer eine selbst zu
berechnende Abgabe ist, wobei die Verkürzung bewirkt wird, wenn die
Vorauszahlungen, die sich auf Grund von richtigen und ordnungsgemäßen
Voranmeldungen ergeben, nicht zu den in den jeweiligen Gesetzesstellen
angeführten Fälligkeitszeitpunkten nach § 21 UStG 1994 entrichtet
werden. Auch hat er gewusst, dass Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärungen abzugeben waren. Diesen Verpflichtungen ist der
Beschuldigte gegenüber der Abgabenbehörde nicht nachgekommen, sondern
hat die im Spruch angeführten Tathandlungen gesetzt.
Dieser Sachverhalt ergebe sich
aus dem abgeführten Beweisverfahren. Der Beschuldigte sei zur Verhandlung
nicht erschienen, die Ladung sei jedoch ausgewiesen, wobei es nicht der
persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten bedurft habe, um den für
die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt ermitteln zu können,
hätten doch insgesamt Betriebsprüfungen beim Beschuldigten
stattgefunden, welche ein klares Ergebnis zeigten. Allerdings sei zu Gunsten des
Beschuldigten davon auszugehen gewesen, dass er nicht aufgefordert worden sei,
für die Jahre 1997 bis 2000 Steuererklärungen abzugeben oder eine
gesetzliche Verpflichtung dazu bestanden hätte. Ebenso habe auch nicht
festgestellt werden können, ob für das Jahr 1996 Umsätze
getätigt worden seien, da hiefür keine Unterlagen vorhanden seien und
auch keine Äußerung des Beschuldigten vorgelegen sei.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das längere
Zurückliegen der Tathandlungen, als erschwerend nichts, weshalb eine
Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen)
als schuld- und tatangemessen sowie den Erfordernissen der Spezial- und
Generalprävention entsprechend erachtet wurde.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 17. Juni 2006, die
wie folgt lautet:
"Sehr
geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich gegen dieses Urteil vom 8.3.06
Einspruch. Ich empfinde diese Strafe für zu hoch, da ich derzeit nur wenig
verdiene. Der nächste Grund für diesen Einspruch ist, es ist nicht
korrekt, dass ich nicht anwesend war, ich war anwesend. Hiefür habe ich
sogar meine Arbeit im Stich gelassen."
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Die Ladung für die
Berufungsverhandlung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am 22. Juli
2008 wurde dem Beschuldigten bereits am 24. Juni 2008 zugestellt, wobei der
Rückscheinbrief mit der Ladung von ihm persönlich übernommen
worden ist.
Zur mündlichen Verhandlung
am 22. Juli 2008 ist der Beschuldigte jedoch nicht erschienen und hat auch nicht
um Verlegung des Verhandlungstermines ersucht. Seine zur Verhandlung erschiene
Gattin, c, hat hiezu angegeben, dass ihr Mann krank sei, er habe sich beim
Mopedfahren in die Arbeit schwer erkältet, sei aber mit einer Verhandlung
in seiner Abwesenheit einverstanden.
Es wurde daher die
mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt
und das Erkenntnis auf Grund der Verfahrensergebnisse gefällt.
Frau d
wurde dahingehend belehrt, als sie nicht berechtigt ist, in einem
Finanzstrafverfahren eine förmliche Vertretung ihres beschuldigten
Ehegatten vorzunehmen. Nach weiterer Rechtsbelehrung hat Frau d erklärt,
gegebenenfalls als Auskunftsperson zur Verfügung zu stehen und auf ihr
Aussageverweigerungsrecht zu verzichten.
Hinsichtlich der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurde
vorerst auf die Aktenlage verwiesen, wonach der Beschuldigte als
selbständiger Monteuer von Lichtkörpern tätig sei.
Frau d hat weiters über
Befragung angegeben, dass sie mit dem Beschuldigten seit 9 Jahren verheiratet
sei und sie zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren hätten, für
welche ihr Gatte sorgepflichtig sei. Sie selbst beziehe eine krankheitsbedingte
Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 220,00 monatlich. Auf Grund
ihrer Medikamente sei sie derzeit gut eingestellt, weshalb ihr Gatte sich auf
die Arbeit konzentrieren könne. Neben der Kindern müsse der
Beschuldigte auch sie finanziell unterstützen. Ans Finanzamt zahle der
Beschuldigte monatlich € 700,00. Der Beschuldigte habe ungefähr €
25.000,00 bis € 30.000,00 Schulden und kein Vermögen, die
wirtschaftliche Lage sei im Vergleich zu den Jahren 2006/2007 ungefähr
gleich geblieben.
Beweisanträge wurden keine
gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH
26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum
VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH 21.11.1985,
84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993,
360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226;
Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Band II, §§ 136-141, Tz 17).
Die Berufung des Beschuldigten
wendet sich ausschließlich gegen den Strafausspruch des Erstsenates, sohin
der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil vom Beschuldigten
lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003, FSRV/0055-L/03).
Im Hinblick auf die
vorstehenden Ausführungen ist es der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz dennoch nicht verwehrt, den ihr im Zuge einer bloßen Strafberufung
zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt einer eigenen Beurteilung in Bezug auf deren
Relevanz als Strafzumessungsaspekt zu unterziehen, wenngleich diese
Überlegungen infolge der vorliegenden Teilrechtskraft keine Auswirkungen
auf den rechtskräftigen Schuldspruch zu entfalten vermögen.
Hiezu wird vom Berufungssenat
festgestellt, dass im gegenständlichen Fall dem Erstsenat insofern ein
Missgeschick widerfahren ist, als der konstatierte Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 25.659,37
trotz Einstellung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfes
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreff 01-12/96 noch den
ursprünglich vorgeworfenen Verkürzungsbetrag aus 1996 in Höhe von
€ 4.069,68 mitenthält - ein Umstand, der bei der
Überprüfung der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß
§ 23
Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld
des Täters. Nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der
Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung
der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig ist, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.a
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet.
Gemäß
§ 51
Abs.2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu
€ 3.625,00 geahndet.
Gemäß
§ 21
Abs.2 FinStrG ist bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen eine einheitliche
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen,
welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden
Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen maßgebend.
Treffen Finanzvergehen
zusammen, deren Strafdrohungen sich zum Teil nach einem strafbestimmenden
Wertbetrag und zum Teil nach einer absoluten Obergrenze richten, ist als
Höchststrafe die Strafdrohung anzusehen, deren Obergrenze die höhere
ist. Dies ist gegenständlich auf Grund der Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages diejenige Strafdrohung, welche die Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG betrifft. Ein Zusammenrechnen der Strafdrohungen nach den
§§ 33 Abs.5 und 51 Abs.2 FinStrG erfolgt daher in einem solchen
Falle nicht.
Im Schuldspruch des
angefochtenen Erkenntnisses sind die einzelnen Verkürzungsbeträge,
nachvollziehbar jedenfalls in Gesamtsummen, hinsichtlich jeweils mehrerer
Voranmeldungszeiträume korrekt festgehalten; lediglich die Gesamtsumme,
d.h. der Verkürzungsbetrag insgesamt, ist, nicht gegenstandsrelevant, mit
einem falschen Betrag angeführt. Die tatsächliche Gesamtsumme
beträgt € 21.589,68 (€ 25.659,37 minus € 4.069,68), das sind
84,14 % der angeführten Gesamtsumme.
Es wird im Zweifel zu Gunsten
des Beschuldigten angenommen, dass diese Fehlberechnung von € 25.659,37 vom
Erstsenat auch der Strafbemessung zugrunde gelegt wurde.
Hielten sich nunmehr die
Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von
durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der
Beschuldigten auszugehen und erfasste man überdies den tatbildimmanenten
geringeren Unwertgehalt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung im
Sinne des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einem Abschlag von einem Drittel,
ausgehend vom tatsächlichen Verkürzungsbetrag in Höhe von
€ 21.589,68, ergibt sich ein abgerundeter Ausgangswert von €
14.000,00.
Den zusätzlich zur
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernde
Umstände zu berücksichtigenden finanziellen Notlage des Täters im
Tatzeitraum, welche ihn zu seinen Verfehlungen verleitet hat, der teilweisen
Schadensgutmachung sowie die Abschwächung der Spezialprävention
infolge des nunmehrigen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens des Beschuldigten
stehen zusätzlich als erschwerend der Umstand einer Vielzahl deliktischer
Angriffe über vier Jahre, die Deliktskonkurrenz in Form der zusätzlich
vorzuwerfenden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG
sowie der Umstand, dass der Beschuldigte anfangs überhaupt als steuerliches
"U-Boot" gehandelt hat, gegenüber, sodass dieser Ausgangswert auf €
16.000,00 zu erhöhen gewesen wäre.
Die Sorgepflichten des
Beschuldigten schlagen mit einem Abschlag von € 2.000,00 zu Buche, die
schlechte wirtschaftliche Situation des Täters hätte zu einer
Verringerung des verbleibenden Betrages um die Hälfte auf € 7.000,00
geführt.
Der Erstsenat hat aber ohnehin
nur eine Geldstrafe von € 6.000,00 vorgeschrieben, weshalb an sich die
Strafe zu bestätigen gewesen wäre.
Es ist aber unter der Annahme
des oben dargelegten Rechenfehlers unter Beachtung des Verböserungsverbotes
dennoch eine verhältnismäßige Verringerung der Geldstrafe auf
die spruchgemäße Höhe von € 5.000,00, was
schlußendlich nur noch ca. 11,5 % der möglichen Höchststrafe in
Höhe von € 43.179,36 (ausgehend von dem tatsächlichen
Verkürzungsbetrag) entspricht, vorzunehmen.
Eine weitere Herabsetzung der
Geldstrafe ist jedoch aus generalpräventiven Gründen
auszuschließen, geht es doch nicht an, die Folgen steuerunehrlichen
Verhaltens derart abzumindern, dass dies geradezu ein Anreiz für seine
solche Vorgehensweise für andere potenzielle Straftäter in der Lage
des Beschuldigten darstellen würde.
Zur Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe wird vom Senat angemerkt, dass bei dieser der Umstand
einer schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt. Nach der
üblichen Spruchpraxis hätte eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs
Wochen verhängt werden können. Unter Beachtung des
Verböserungsverbotes war aber diese - ausgehend von der erstinstanzlichen
Strafe und unter Beachtung deren nunmehrigen Verringerung - ebenfalls anteilig
auf achtzehn Tage zu reduzieren.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe,
höchstens aber € 363,00 festzusetzen ist. Der vorgeschriebene
Betrag war daher unverändert zu belassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
22. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-S/06
- Stammnummer
- 36461
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF