…ist bei Zusammentreffen strafbarer Handlungen eine einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen maßgebend. Treffen Finanzvergehen zusammen, deren Strafdrohungen sich…
…Ausnahme vom Grundsatz darstellt, wonach nur vorsätzlich begangene Finanzvergehen vom Gericht zu ahnden sind, und gerichtliche Zuständigkeit auch bei Zusammentreffen von vorsätzlich und fahrlässig begangenen Finanzvergehen desselben Täters bestimmt, ist die gemeinsame Ahndung der Finanzvergehen durch das Gericht nur dann vorzunehmen, wenn diesbezüglich dieselbe Finanzstrafbehörde…
…Gesamtstrafrahmens. Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden strafmildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen und als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung gewertet. Dem Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde I. Instanz ist nicht zu entnehmen, dass gem. § 23 Abs. 4 FinStrG die von…
…verhängte Geldstrafe demnach 14,28 Prozent des Gesamtstrafrahmens. Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden strafmildernd das Geständnis samt einem Beitrag zur Wahrheitsfindung, der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellungen und als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung gewertet. Dem Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde…
…in der Dauer von 80 Tagen) verhängt wurde. Dem Bw. wäre daher vielmehr der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Vorstrafe bei der Strafbemessung anzulasten gewesen, da mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates Lohnabgaben für Tatzeiträume bis Juli 2006 bestraft wurden. Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen stellt dann…
…| -"- Bei der Ausmessung der zusätzlichen Geldstrafe wertete der Spruchsenat als mildernd das durch S abgelegte Geständnis, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie seine schwierige finanzielle Situation, welche ihn zu seinen Taten verleitet hat, als erschwerend einen langen Tatzeitraum und ein Zusammentreffen von "Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeit" [gemeint…
…zu werten waren; - die mehrfache Tatbegehung über einen langen Zeitraum; - das Zusammentreffen von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten. Im vorliegenden Fall wurden vom Senat als mildernd gewertet: - das vollumfängliche Geständnis des Täters, - die Schadensgutmachung im Ausmaß von ca. 25 %. Ein ernsthaftes Bemühen des Täters, den verursachten Schaden…
…die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernd war die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe und das Zusammentreffen von Finanzvergehen (§ 44 und § 46, weil diese nicht bereits die Strafdrohung bestimmten) zu werten. Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruche dargetan…
…ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe macht fast 70 % der Strafdrohung aus. Erschwerend wertete der Spruchsenat das Zusammentreffen von mehrfachen Finanzvergehen, die…
…von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Bei einer Strafdrohung von € 68.404,66 hat der Spruchsenat trotz des mehrmaligen Tatentschlusses lediglich eine Geldstrafe ausgemessen, die der Mindestgeldstrafe entspricht und eher im Bereich von…
…folgt: Er hat hiedurch die im Spruch genannten Finanzvergehen bzw. Finanzordnungswidrigkeiten begangen. Bei einem Strafrahmen von bis zu etwa € 52.800,00 war mildernd: das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die vollständige Schadensgutmachung erschwerend: das Zusammentreffen von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten. Die über ihn verhängte…
…Wertbetrag von € 37.506,66 und einer Strafdrohung von € 75.013,32 verhängte der Spruchsenat eine Geldstrafe von € 9.000,00 (im Uneinbringlichkeitsfall mit 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), das entspricht ca. 12 % der Strafdrohung. Dabei sind dem Beschuldigten das Zusammentreffen von zehn Finanzvergehen…
… 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Der Spruchsenat kam bei einer Strafdrohung von € 60.774,36 zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 16,45 % der Strafdrohung. Als erschwerend wertete er das Zusammentreffen von fünf Finanzvergehen und die Vorabstrafung, als mildernd das überwiegend…
…hat und er Schulden von ca. € 18.000,00 (Kredit) bzw. kein Vermögen hat. Vom Spruchsenat wurde als mildernd die teilweise Sicherstellung, als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe und das Zusammentreffen von Finanzvergehen (§ 44 und § 46, weil diese nicht bereits die Strafdrohung bestimmten) zu werten…
…Betrugsbekämpfung wurden bisher bei der Strafbemessung des Beschuldigten als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, die volle Schadensgutmachung hinsichtlich § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und die Sorgepflichten für 2 Kinder, als erschwerend das Zusammentreffen von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten berücksichtigt…
…auf die Feststellungen des Spruchsenates zu verweisen. Bei der Strafbemessung sind neben der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd die zwischenzeitige vollständige Schadensgutmachung zu werten. Als Erschwerungsgrund ist der wiederholte Tatentschluss, es liegen vier Finanzordnungswidrigkeiten vor, allerdings verteilt auf drei Jahre, sowie das Zusammentreffen von unterschiedlichen Finanzordnungswidrigkeiten…
…2 Jahren zu erkennen. Der Spruchsenat wertete das Zusammentreffen von 8 Finanzvergehen als erschwerend, demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten sowie die teilweise Schadensgutmachung als mildernd. Bei einer Strafdrohung von € 159.636,00 wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von 12,52 % der Höchststrafe ausgemessen. …
…Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten…
…Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Dies wurde durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2014 erfüllt. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend: das Zusammentreffen von Finanzvergehen…
…Der Spruchsenat hat dem Beschuldigten das Zusammentreffen von 13 Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums erschwerend sowie den bislang ordentlichen Lebenswandel, sein Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd angerechnet. Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 68.792,57 aus, die Strafdrohung demnach € 137.585,14…