…angemessene Strafe festzusetzen. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Strafzumessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die im Verfahren hervorgekommenen Umstände, die zu Gunsten und zum Nachteil des Täters sprechen, in ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen…
…ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 33 Abs…
…die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gem. § 23 Abs.4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei der Umstand…
…berücksichtigen. Bezüglich der festgesetzten Geldstrafe ist auszuführen: Gem. § 23 Abs.4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei der Umstand…
…Zeitpunkten das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig gewesen, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtete (der sogenannte strafbestimmende Wertbetrag), den Betrag von € 75.000,00 (bei Finanzvergehen wie Schmuggel und Abgabenhehlerei € 37.500,00; …
… 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und daher eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nicht zulässig war. Aufgrund des erstinstanzlich nicht berücksichtigen Milderungsgrundes der (teil-)geständigen Rechtfertigung des Bw. und des Wegfalls des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen war seitens des Berufungssenates…
…Vorstrafen des KK als erschwerend zu werten. Insbesondere die Geldstrafe sei in Anbetracht der im gegenständlichen Fall vorliegenden maximalen Strafdrohung zu niedrig bemessen. Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor. Zur Entscheidung wurde erwogen: Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates in…
…1 FinStrG: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. …
…auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Gemäß § 13 Abs 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Nach Absatz 2…
…FinStrG (eingefügt durch BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab 5. Juni 2004) ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß …
…verringern, wovon aufgrund der umfangreichen Sorgepflichten und der eher bescheidenen finanziellen Lage wie dargestellt Abschläge auf die die spruchgemäße Höhe der Geldstrafe von € 1.500,00, das sind rund 10 % der Strafdrohung, vorzunehmen waren. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafminderung im Sinne des zitierten …
…Monaten zu erkennen. Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs…
…in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehungen und die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe…
…Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des…
…nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die Strafbemessungsvorschriften der §§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach…
…23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§…
…1 lit. a FinStrG idF BGBl. I Nr. 103/2005 ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs…
…1 lit. a FinStrG idF BGBl. I Nr. 103/2005 ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs…
…verheimlicht oder verhandelt. Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs…