…unterstellt hat, dem seitens der Meldeverpflichteten auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte, zeigen insbesondere die hohen Strafdrohungen. Die nachträgliche Meldung bei den Verbänden wurde von der "***29***" sowie der "***30***" eingebracht. Bzgl. anderer Anlastungspunkte Die Tathandlung des §…
…nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter…
Herr ***Bf1***, ***58***, hat mir für sich ad personam und für die in seinem Einflussbereich stehenden GmbHs steuer- und steuerstrafrechtliche Spezialvollmacht ohne Zustellvollmacht erteilt, auf die ich mich gemäß § 77 Abs°1 WTBG 2017 berufe (BGBl I 2017/137). Bestehende Vertretungsverhältnisse bleiben davon unberührt, speziell jenes…
…Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist…
…geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe sei. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung diene, geschädigt…
…cit. nicht vor. Hinsichtlich Z 4 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 3.5.2000…
…angemessene Strafe festzusetzen. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Strafzumessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die im Verfahren hervorgekommenen Umstände, die zu Gunsten und zum Nachteil des Täters sprechen, in ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen…
…ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig ist, wenn besondere Gründe vorliegen. Gemäß § 33 Abs…
…die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gem. § 23 Abs.4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei der Umstand…
…berücksichtigen. Bezüglich der festgesetzten Geldstrafe ist auszuführen: Gem. § 23 Abs.4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei der Umstand…
…Zur Strafbarkeit des Versuches siehe § 15 StGB. Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss…
… 22 Abs. 2 VStG gilt: Hat jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines…
…Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat…
…Zeitpunkten das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig gewesen, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtete (der sogenannte strafbestimmende Wertbetrag), den Betrag von € 75.000,00 (bei Finanzvergehen wie Schmuggel und Abgabenhehlerei € 37.500,00; …
… 21 Abs. 2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und daher eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nicht zulässig war. Aufgrund des erstinstanzlich nicht berücksichtigen Milderungsgrundes der (teil-)geständigen Rechtfertigung des Bw. und des Wegfalls des Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen war seitens des Berufungssenates…
Abschnitt 8. Strafbarkeit des Versuches (derzeit frei1) Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss…
…Strafbemessung erachtete die Finanzstrafbehörde die Rückfallsqualifikation des § 41 FinStrG als erfüllt, weshalb der Strafrahmen das Dreifache der Summe der Verkürzungen betrage (€ 26.115,50 X 3 = € 78.346,50) zuzüglich der Strafdrohung des § 51 Abs. 2 FinStrG von € 5.000,00…
…Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs— und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen…
…bis 4. angelastet, verwirklicht. Das tatbildmäßige Verhalten (bzw. hier: Unterlassen) der Bf. blieb jedoch hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurück, sodass nur geringfügiges Verschulden vorliegt (vgl. Sander in Raschauer/Wessely, VStG, § 21 Rz 6 und Fister in Lewisch/Fister/Weilguni…
…Verwaltungsgerichtshofes ist insoweit auch für § 2 Abs 1 Wr ParkometerG 2006 heranzuziehen. Die Strafdrohung einer Übertretung wegen (fahrlässiger oder vorsätzlicher) Verkürzung der Parkometerabgabe besteht daher unabhängig vom Delikt der Verletzung der Auskunftspflicht gem § 2 Abs 1 Wr ParkometerG 2006. Wird die Hinterziehung von Parkometerabgabe vorsätzlich…