Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500439/2016
Behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Abstellen eines Kraftfahrzeuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500439/2016vom 03.06.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Entschuldigung mit einer nicht näher ausgeführten Verhinderung stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung dar.
Mit dem Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwertetem Parkschein und ohne von der Parkometerabgabe befreit zu sein, wird zwar eine Verwaltungsübertretung begangen. Allerdings ist bei einer Parkzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten ein Abgabenbetrag gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht zu entrichten, sodass das Interesse an einer ordnungsgemäßen Parkraumbewirtschaftung durch die Verwendung eines handgeschriebenen Zettels mit der genauen Ankunftszeit (Stunde, Minute) anstelle eines "15-Minuten-Parkscheins" nicht beeinträchtigt wird. Die bloße Nichtverwendung des amtlichen Parkscheins beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut - Parkraumbewirtschaftung - nicht, wenn die kostenlose Parkzeit nicht überschritten wird und dieser Umstand zweifelsfrei durch das schriftliche Festhalten der genauen Uhrzeit des Beginns des Abstellens festgestellt werden kann. In diesem Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters - Nichtverwendung des hierfür vorgesehenen Gratisparkscheins - hinter dem in der
betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, sodass von der Einleitung (oder Fortführung) eines Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen ist.
Eine Parkscheibe gemäß § 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, die - siehe die Darstellung einer Parkscheibe in Anlage 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung - ein Zifferblatt mit Viertelstunden-Einteilung
enthält, ist mangels Minuteneinstellmöglichkeit nicht geeignet, einen Parkschein zu ersetzen.
Das Abstellen eines mehrspurigen Kfz in einer Kurzparkzone über die angegebene Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar.
Solange im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht wird, das darzutun vermöchte, dass der Abgabepflichtige durch höhere Gewalt oder sonst durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, die Kurzparkzone nach Ende der angekreuzten Parkzeit zu verlassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Verkürzung zumindest fahrlässig
erfolgte.
Die Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ist ein Akt der Beweiswürdigung i. S. d. § 45 Abs. 2 AVG.
Unterlässt es der Beschuldigte im Strafverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, so ist weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht von Amts wegen gehalten, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre.
Der Aufwand der Strafbehörden (und der Verwaltungsgerichte) kann in Einzelfällen bei der Ahndung von Verstößen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006 zwar hoch sein, dadurch werden aber auch aussichtslose Rechtsmittel hintangehalten, was insgesamt zu einer kostengünstigeren Vollziehung der Verwaltungsstrafbestimmungen beiträgt. § 45 Abs. 1 Z 6 VStG steht daher einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des W***** K*****, *****Adresse*****, vom 31. 3. 2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom 10. 3. 2016, zugestellt am 18. 3. 2016, MA 67-PA-725*****/4/1, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 18,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (18,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (90,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro), insgesamt somit 118,00 Euro, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe
Das Parkraumüberwachungsorgan PU A436 stellte am 2. 6. 2014 um 21:27 Uhr fest, dass ein PKW Ford, silber, mit dem Kennzeichen W 6*****, in Wien 1., Kärntner Ring 14 auf der Nebenfahrbahn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand. Diesbezüglich wurden auch zwei Fotos angefertigt, wobei eines den Zettel mit dem voraussichtlichen Abstellzeitpunkt zeigt:
[Grafik]
Strafverfügung vom 19. 8. 2014
Die belangte Behörde fertigte mit Datum 19. 8. 2014 eine Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) W***** K***** an die Adresse *****Adresse_alt*****, aus, die als unzustellbar von der Post retourniert wurde.
Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am 2.6. 2014 um 21:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Kärntner Ring Nfb . 14 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** folgende Verwaltungsübertretung begangen : Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***90,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 18 Stunden.
Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)
Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!...
Meldeabfrage vom 4. 9. 2014
Die belangte Behörde erhob hierauf am 4. 9. 2014 im Zentralen Melderegister (ZMR) zur ZMR-Zahl 000*****1, dass der Bf von 29. 11. 2011 - 21. 12. 2011, von 29. 8. 2012 - 11. 10. 2012 und von 7. 1. 2014 - 3. 2. 2014 an der Adresse *****Adresse_alt***** mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war (Unterkunftgeber jeweils eine Immobiliengesellschaft). Dazwischen sind keine Meldungen in Österreich ersichtlich, davor (an einer anderen Adresse) von 11. 8. 2010 bis 17. 11. 2010. Der Bf, ein deutscher Staatsangehöriger, sei nach Deutschland verzogen. Außerdem ergab eine Meldeabfrage mit dem Namen des Bf, dass dieser mit der ZMR-Zahl 000*****0 von 18. 5. 2006 bis 9. 1. 2008 ebenfalls in Wien mit Hauptwohnsitz (an einer anderen Adresse) gemeldet war.
Vorläufiges Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens am 4. 9. 2014
Mit Aktenvermerk vom 4. 9. 2014 wurde das vorläufige Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens nach § 34 VStG verfügt, da der Aufenthaltsort des Beschuldigten trotz Zentralmelderegisteranfrage unbekannt sei, weitere Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort erschienen zurzeit aussichtslos. Die Überprüfung der Zulassung des Fahrzeuges wurde bei der Landespolizeidirektion Wien angeregt.
Neue Meldung
Am 17. 12. 2015 stellte die belangte Behörde im ZMR fest, dass der Bf (ZMR 000*****1) seit 14. 12. 2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse *****Adresse***** gemeldet sei (Unterkunftgeber: "Eigentum") und führte das Strafverfahren fort.
Zustellung der Strafverfügung
Die Strafverfügung vom 19. 8. 2014 wurde dem Bf durch Hinterlegung am 21. 12. 2015 (Beginn der Abholfrist 22. 12. 2015) zugestellt.
Einspruch
Hiergegen erhob der Bf mit E-Mail vom 30. 12. 2015 als Widerspruch bezeichneten Einspruch:
Widerspruch gegen MA 67 PA 725*****/4/1
Guten Tag!
Mit der oben angegebenen Geschäftszahl wird mir eine Ordnungswidrigkeit im Wiener Straßenverkehr zur Last gelegt vom Juni 2014, das mir erst vor wenigen Tagen zugegangen ist. Der Vorgang ist schon über eineinhalb Jahre her. Und die dort vorgeworfene strafbare Handlung kann ich gar nicht begangen haben. Daher widerspreche ich dieser Strafverfügung und bitte Sie, den Vorgang zu überprüfen.
Bitte geben Sie mir kurz Bescheid, dass dieser Widerspruch bei Ihnen eingegangen ist und dass er als Email auch wirksam ist. Falls ich nichts mehr höre, gehe ich davon aus, dass der Widerspruch so akzeptiert worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
W*****K*****
Vorstrafen
Die belangte Behörde erhob am 5. 1. 2016, dass hinsichtlich des Bf drei einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2013 aktenkundig sind.
Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme
Der Magistrat der Stadt Wien übermittelte dem Bf am 28. 1. 2016, zugestellt am 2. 2. 2016, folgende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme:
VERSTÄNDIGUNG VOM ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME
Sehr geehrter Herr K*****!
Wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:
Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. am 2.6.2014 um 21 :27 Uhr in WIEN 01, KÄRNTNER RING 14 (NEBENFAHRBAHN).
Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie diesem Schreiben oder der Beilage entnehmen.
Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben oder zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen.
Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, so ist diese bei uns einzubringen.
Die Stellungnahme kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Ihr Bevollmächtigter muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder oder Ziviltechniker) vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Bitte bringen Sie zur mündlichen Erörterung diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
Der Bescheid wird auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.
Rechtsgrundlage
§ 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
Beilage (in Kopie):
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2 Beweisfotos
E-Mail vom 10. 2. 2016
Mit E-Mail vom 10. 2. 2016 gab der Bf hierzu folgende Stellungnahme ab:
Sehr geehrte Damen und Herren der MA 67,
auf ihr Schreiben mit der Beweisaufnahme zu oben genanntem Fall teile ich Ihnen mit, dass ich dies nicht begangen haben kann, da ich zu der Zeit gar nicht in Wien war, sondern mein Auto Bekannten zur Verfügung gestellt habe. Auch das in der Beweisaufnahme zu sehende Schriftstück mit der Aufzeichnung 21 h zeigt nicht meine Handschrift, so dass auch dies belegt, dass ich das Auto dort nicht abgestellt habe. Daher widerspreche ich erneut diesem Strafmandat.
Offenbar ist die freie Parkzeit von 15 Minuten ja auch in einem sehr überschaubaren Maße überschritten worden. Ich habe aber trotzdem versucht, aus dem Kreis von Bekannten, denen ich das Auto während meiner Abwesenheit zur Verfügung gestellt hatte, die Person ausfindig zu machen, die das Auto dort abgestellt hat, damit diese die Strafe übernehmen kann. Das war mir allerdings nicht möglich, zumal der Vorgang ja auch schon mehr als eineinhalb Jahre her ist.
Mit freundlichen Grüßen
W. K*****
Straferkenntnis
Mit Straferkenntnis vom 10. 3. 2016, zugestellt am 18. 3. 2016, verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf eine Geldstrafe von 90 Euro:
STRAFERKENNTNIS
Sie haben am 2.6.2014 um 21 :27 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, KÄRNTNER RING 14 (NEBENFAHRBAHN) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 100,00.
Zahlungsfrist
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):
Zahlungsfrist
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):
Empfänger: MA 6-BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Zahlungsreferenz: MA 67-PA-725*****/4/1
Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at.
Begründung
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das zweispurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** am 2.6.2014 um 21 :27 Uhr in Wien 1, Kärntner Ring 14 (Nebenfahrbahn), im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
In Ihrem Einspruch bestritten Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme (Kopie der Organstrafverfügung samt Fotos) wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.
In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an, dass Sie zu dieser Zeit gar nicht in Wien waren und Ihr Fahrzeug Bekannten zur Verfügung gestellt hatten. Weiters zeigt das Schriftstück mit „ 21 h" hinter der Windschutzscheibe nicht Ihre Handschrift und wurde die freie Parkzeit von 15 Minuten offenbar auch in einem sehr überschaubaren Maß überschritten. Zum heutigen Zeitpunkt konnten Sie nicht mehr eruieren, welchem Bekannten Sie das Fahrzeug ausgeliehen hatten, damit dieser die Strafe übernehmen kann.
Beweis wurde neben der Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos erhoben.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:
Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Die dabei angestellten Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 23.6.1995, 93/17 /0409; 28.5.1993, 92/17 /0248).
Zur Frage, ob Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben, stehen einander divergierende Darstellungen gegenüber.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln (z.B. eine schriftliche Bestätigung des tatsächlichen Lenkers) zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (in diesem Sinne VwGH vom 24.5.1989, 89/02/0017).
Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund der bloßen Behauptung weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vlg. VwGH 21 .7.1990, 89/02/0188 und VwGH 18.9.1985, 85/03/0074).
Ihre Darstellung war nicht objektiv überprüfbar. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie als Zulassungsbesitzer selbst der Lenker zur Tatzeit waren.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs— und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da Sie trotz Aufforderung keine Angaben hierzu gemacht haben, war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Über Sorgepflichten wurde nichts bekannt gegeben.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig ist.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben...
Aus welchen Gründen die Behörde nicht zunächst gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vorgegangen ist, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen.
Beschwerde
Mit E-Mail vom 31. 3. 2016 erhob der Bf Beschwerde:
Sehr geehrte Damen und Herren der MA 67,
Sie haben mir mit Schreiben vom 10. März 2016 eine Straferkenntnis zugeleitet, die ich kurz vor Ostern bei der Post abgeholt habe.
Gegen diesen Beschluss lege ich hiermit Beschwerde ein. Ich habe das Auto damals nicht gefahren und falsch geparkt. Und nach fast 2 Jahren ist es auch nachvollziehbar, dass man nicht mehr herausfinden kann, an wen ich mein Auto damals verliehen habe.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass der ganze Vorgang fast 2 Jahre her ist und ich auch deswegen verständlicherweise den Fahrer am damaligen Tag nicht mehr herausfinden kann, bitte ich Sie, meine Beschwerde zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
W. K*****
Vorlage
Mit Bericht vom 6. 4. 2016, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 18. 4. 2016, legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Meldeauskünfte
Aus von Gerichts wegen eingeholten Meldeauskünften ergibt sich, dass im Zeitraum 13. 8. 2014 bis 26. 1. 2016 an der Adresse *****Adresse*****, der nunmehrigen Anschrift des Bf, auch N***** M*****, bulgarische Staatsbürgerin, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Unterkunftgeber sei N***** M*****. Deren Hauptwohnsitz war zuvor von 21. 2. 2013 bis 13. 8. 2014, von 29. 11. 2011 bis 2. 2. 2012 und von 18. 8. 2010 bis 29. 11. 2011 in *****Adresse_alt*****, die frühere Anschrift des Bf (Unterkunftgeber zuletzt - Kurzform von W***** - W**** K*****, davor W***** K*****).
Die im August 2013 geborene P***** K*****, bulgarische und deutsche Staatsbürgerin, hatte von 29. 8. 2013 bis 13. 8. 2014 ihren Hauptwohnsitz in *****Adresse_alt*****, danach von 13. 8. 2014 bis 26. 1. 2016 in *****Adresse***** (Unterkunftgeber jeweils N***** M*****).
Am 7. 12. 2015 dürfte offenbar der gemeinsame Haushalt von N***** M***** und P***** K***** mit W***** K***** aufgegeben worden sein (Begründung eines Nebenwohnsitzes, ab 26. 1. 2016 eines neuen Hauptwohnsitzes).
Internet
Laut einem Interneteintrag soll die Taufe der Tochter von W***** K***** und N***** M*****, P***** K*****, in einer Wiener Pfarrkirche drei Tage nach dem Ende der behaupteten mehrtägigen Wanderung des W***** K***** durch das Thayatal vom 31. 5. 2014 bis 5. 6. 2014 erfolgt sein; hierzu ist im Internet auch ein Video veröffentlicht, das unter anderem Eltern und Tochter zeigt. Eine aufrechte Meldung des W***** K***** in Österreich bestand (siehe oben) zu dieser Zeit nicht, Mutter und Tochter waren zu dieser Zeit an der Adresse *****Adresse_alt***** (Unterkunftgeber W**** K*****), von der sich W***** K***** zuvor abgemeldet hatte, aufrecht gemeldet (siehe oben).
E-Mails vom 28. 4. 2016, vom 1. 5. 2016 und vom 2. 5. 2016
Mit E-Mail vom 28. 4. 2016 gab der Bf über entsprechende Anfrage des Bundesfinanzgerichts über den Aufenthalt des Bf zum Tatzeitpunkt, über Nachweise hierzu, sowie über die Person, der im Fall einer Abwesenheit der Fahrzeugschlüssel hinterlassen wurde, bekannt:
... ich hatte vom 31.5. bis 5.6.2014 eine Wandertour durch das Thayatal im nördlichen Waldviertel unternommen. Belege der von Ihnen angesprochenen Art habe ich nicht. In Frage kämen lediglich die Fahrscheine der Bahn und der Öffis, die ich aber nicht aufbewahrt habe.
Über Nachfrage des Gerichts ergänzte der Bf mit E-Mail vom 1. 5. 2016:
... da ich mich bei meinen Wandertouren meist frei im Gelände bewege, habe ich auch in diesem Fall wie in vielen anderen Fällen auch im Freien campiert, zumal es in diesem Gebiet keine Hütten gibt wie in den Alpen. Von daher habe ich da auch keine Belege. Sonst hätte ich daran natürlich auch gedacht. Ich war alleine unterwegs und hatte eben deswegen, damit ich mich relativ frei bewegen konnte, mein Auto zu Hause gelassen und war mit Bahn und Öffis unterwegs.
Der ganze Vorgang ist ja nun auch schon rund 2 Jahre her. Meinen Autoschlüssel habe ich einem damaligen Bekannten überlassen, der mittlerweile aus Wien verzogen ist. Ich habe schon mehrfach versucht, den Namen herauszufinden, was mir leider nicht gelungen ist. Auch in den letzten Tagen nochmals, aber ohne Erfolg.
Mit E-Mail vom 2. 5. 2016 teilte das Gericht dem Bf mit, dass beabsichtigt sei, "in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung am Montag, 30. 5. 2016, 9:00 Uhr, am Bundesfinanzgericht anzuberaumen, um Ihnen Gelegenheit zu bieten, doch noch Beweismittel für die Abwesenheit von 31. 5. bis 5. 6. 2014 beizubringen." Hingewiesen wurde darauf, dass im Fall einer Abweisung der Beschwerde zu den bisherigen Kosten von 100 € (90 € Geldstrafe, 10 € Verfahrenskosten beim Magistrat) noch 18 € Gerichtskosten (20% der Strafe, § 52 Abs. 2 VwGVG) hinzu kämen. Werde das Verfahren zuvor durch eine Zurücknahme der Beschwerde beendet, bleibe es bei den bisherigen 100 €.
Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Bf:
... vielen Dank für die Information. Aber es kann mir ja nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass ich in dieser besagten Woche eine Wandertour gemacht habe und keine Nachweise oder Belege von dieser Camping-Tour nach rund zwei Jahren mehr habe (wie Fahrausweise für Bahn und Öffis) oder überhaupt nie existierten.
Mit E-Mail vom 2. 5. 2016 teilte hierauf das Gericht mit:
... es ist Sache der richterlichen Würdigung, ob es als erwiesen anzusehen ist, dass Sie das auf Sie zugelassene Fahrzeug am 2. 6. 2014 infolge Ortabwesenheit nicht gelenkt haben können oder nicht. Dabei kommt der Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage wesentliche Bedeutung zu. Nach den Verhältnissen des gegenständlichen Falles, insbesondere da Sie angeben, entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Zulassungsinhaber nach § 103 Abs. 2 KFG nicht sagen zu können, wem Sie das Fahrzeug überlassen haben (eine vergleichbare Verpflichtung kennt auch das Wiener Parkometergesetz 2006), wird es für Ihre Verteidigung hilfreich sein, wenn es neben Ihrer Aussage auch objektivierbare Beweismittel für Ihre Ortsabwesenheit gibt.
Ladung zur mündlichen Verhandlung
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30. 5. 2016 wurde dem Bf durch Hinterlegung am 12. 5. 2016 (Beginn der Abholfrist 13. 5. 2016) zugestellt, der belangten Behörde am 17. 5. 2016.
Mit E-Mail vom 13. 5. 2016 ersuchte der Bf hierauf um Verschiebung der Verhandlung:
... in vorbezeichneter Angelegenheit (MA 67 PA-725*****/4/1 - GZ RV7500439/2016) bin ich leider vom 18. Mai bis Mitte Juli nicht in Wien.
Daher muss ich mich für diesen Termin entschuldigen und von der Möglichkeit Gebrauch machen, um eine Verschiebung des Termins anzusuchen.
Da irgendwo der Aufwand in dieser Sache den Sachverhalt, um den es geht, doch deutlich übersteigt, beantrage ich folgendes:
1. eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (sofern die Österreichische Prozessordnung dergleichen kennt)
2. falls 1. nicht möglich ist, schlage ich als Vorschlag zur Güte vor, dass ich den ursprünglichen Betrag für das Strafmandat in der ursprünglichen Höhe (das wird sich ja irgendwo zwischen 20 und 30 Euro bewegen) übernehme. Das ursprüngliche Strafmandat ist mir ja nie zugegangen.
Ich hoffe, dass wir die Sache auf diesem Wege zuende bringen können...
Der Richter antwortete mit E-Mail vom 16. 5. 2016:
... ich bitte um Ihr Verständnis, dass dem österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Einigungen zwischen Beschuldigten und Verwaltungsstrafbehörde bzw. zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsgericht sowohl darüber, ob eine Verwaltungsstraftat begangen wurde als auch darüber, welche Strafe im Fall der Begehung zu verhängen ist, fremd sind.
Geht das Gericht davon aus, dass Sie das Fahrzeug am Tattag nicht gelenkt haben, sind Sie auch nicht (auch nicht im Umfang der Organstrafverfügung) zu bestrafen. Geht hingegen das Gericht davon aus, dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben, kommt auf Grund der deutlichen Überschreitung einer Parkzeit von 15 Minuten, selbst wenn die Nichtverwendung des für kostenloses Abstellen vorgeschriebenen (Gratis)Parkscheines toleriert wird, weder eine (auch im österreichischen Verwaltungsstrafrecht vorgesehene) Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit noch eine Bestrafung in Höhe der Organstrafverfügung (36 Euro) in Betracht. Bei der Strafhöhe (90 Euro) hat die belangte Behörde mehrere einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.
Grundsätzlich ist neben einer Zurücknahme der Beschwerde auch eine Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung nur der Strafhöhe verfahrensrechtlich zulässig. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn Sie über ein (deutlich) unterdurchschnittliches Einkommen (etwa als Arbeitslosengeld- oder Mindestsicherungsbezieher) verfügen und/oder Sie unterhaltspflichtig sind. In diesem Fall müssten Sie allerdings Nachweise über die Einkommenshöhe und/oder die Unterhaltspflicht vorlegen.
Der Verfahrensaufwand in Parkometerstrafsachen geht in der Regel für alle Beteiligten meist (weit) über die verhängte Strafe und den vorgeschriebenen Verfahrenskostenanteil hinaus. Dies ist in einem Rechtsstaat, der auch Bagatellverfahren ordnungsgemäß geführt wissen möchte, geboten. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle werden verhängte Parkometerstrafen (eben wegen des auch für den Bestraften verbundenen Aufwands und der meist eindeutigen Faktenlage) ohne weiteres Verfahren gezahlt.
Wie in der Ladung hingewiesen wurde, steht die Abwesenheit des Beschwerdeführers einer Verhandlung nicht entgegen. Für den Fall einer Verhinderung wurde in der Ladung die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hierfür aufgetragen. Abgesehen von der Angabe, „von 18. Mai bis Mitte Juli“ nicht in Wien zu sein, fehlt es einerseits an einer näheren Darlegung der Gründe für diese Abwesenheit und andererseits an Nachweisen dafür, dass diese Abwesenheit nicht mit vertretbarem Aufwand verschiebbar (gewesen) wäre, zumal bereits mit E-Mail vom 2. 5. 2016 die Verhandlung am 30. 5. 2016 angekündigt wurde und Sie in Ihrer Antwort am selben Tag sich für die Information bedankt, nicht aber angegeben haben, verhindert zu sein.
Mit E-Mail vom 24. 5. 2016 stellte der Bf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Aussicht:
... vielen Dank für Ihr Schreiben und die ausführlichen Informationen.
Ich werde versuchen, es mir so einzurichten, dass ich den Termin am 30. Mai wahrnehmen kann...
Mündliche Verhandlung
Zu der mündlichen Verhandlung am 30. 5. 2016 erschienen weder der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer noch ein Vertreter der ebenfalls ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde.
Es wurde daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der Parteien verhandelt.
Der wesentliche Akteninhalt wurde gemäß § 46 VwGVG verlesen.
Der als Zeuge vernommene Meldungsleger gab nach Vorhalt der diesem Verfahren zugrunde liegenden Meldung betreffend ein Parkometerabgabevergehen am 2. 6. 2014 um 21:27 Uhr an, dass die von ihm in der Meldung getroffenen Angaben richtig seien und er diese zu seiner Aussage erhebe.
Auf die Frage, ob in der Praxis anstelle eines Gratisparkscheins auch ein Zettel mit der Uhrzeit toleriert werde, erläuterte der Zeuge, dass es seit etwa eineinhalb, zwei Jahren eine entsprechende ausdrückliche interne Regelung gebe, dies zu akzeptieren. Im gegenständlichen Fall sei allerdings die Parkzeit von 15 Minuten deutlich überschritten worden.
Die Beweisaufnahme wurde gemäß § 47 Abs. 2 VwGVG geschlossen und das Erkenntnis gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG verkündet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht sieht es zunächst als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer (Bf) W***** K***** im Juni 2014 Halter des mit dem Kennzeichen W 6***** zugelassenen Personenkraftwagens Ford war und dass dieses Fahrzeug am Montag (Werktag), 2. 6. 2014 um 21.00 Uhr in Wien I., Kärnter Ring bei Haus Nummer 14 auf der Nebenfahrbahn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wurde.
Parkometerabgabe wurde weder mittels Parkscheins noch mittels Handyparkens entrichtet, es befand sich auch kein Parkschein gemäß Anlage I der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) hinter der Windschutzscheibe. Allerdings wurde gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ein Zettel mit dem handschriftlichen Vermerk "21ooh" angebracht.
Um 21:27 Uhr befand sich das Fahrzeug nach wie vor am Abstellort und wurde vom Parkraumüberwachungsorgan PU A436 beanstandet.
Das Gericht sieht es ferner als erwiesen an, dass dieses Kraftfahrzeug am 2. 6. 2014 vom Bf gelenkt und um 21.00 Uhr vom Bf als Lenker abgestellt wurde.
Dem Bf war es möglich und zumutbar gewesen, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 bereits dreimal wegen einschlägiger Delikte bestraft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf unterdurchschnittlich sind. Der Bf ist (jedenfalls) für ein unmündiges Kind sorgepflichtig.
Beweiswürdigung
Unstrittig ist das Abstellen des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Bf war, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkgebühr entrichtet zu haben oder von der Parkgebühr befreit gewesen zu sein, ebenso dass eine Parkzeit von 15 Minuten zum Zeitpunkt der Beanstandung um 12 Minuten überschritten war.
Das Gericht folgt diesbezüglich den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers, die auch durch Fotos dokumentiert sind, sowie den aktenkundigen Erhebungen der belangten Behörde.
Verwaltungsstrafbehörde und Verwaltungsgericht dürfen den rechtsverbindlichen (normativen) Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, sofern dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden (vgl. VwGH 31. 10. 1979, 2090/79).
Der Bf ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten.
Der Bf bestreitet aber, dass er das Fahrzeug gelenkt hat:
Im Einspruch vom 30. 12. 2015 beschränkt sich der Bf darauf auszuführen, dass er die ihm vorgeworfene strafbare Handlung nicht begangen haben hätte können. Warum dem so sein soll, sagte der Bf im Einspruch nicht.
In der Stellungnahme vom 10. 2. 2016 gibt der Bf an, nicht in Wien gewesen zu sein und das Auto Bekannten zur Verfügung gestellt zu haben. Außerdem schreibe er "21 h" nicht wie am Foto des Meldungslegers ersichtlich. Er habe versucht "aus dem Kreis der Bekannten", denen das Auto von ihm während seiner Abwesenheit zur Verfügung gestellt worden sein soll, den Lenker ausfindig zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei.
In der Beschwerde vom 31. 3. 2016 wiederholt der Bf sein Vorbringen, das Fahrzeug verliehen zu haben, ohne dies weiter zu präzisieren.
In den E-Mails vom 28. 4. 2016 und vom 1. 5. 2016 an das Gericht gab der Bf an, von 31. 5. 2014 bis 5. 6. 2014 eine Wandertour durch das Thayatal unternommen zu haben, wobei er im Freien campiert habe. Irgendwelche Nachweise hierfür gebe es nicht. Den Autoschlüssel habe er "einem damaligen Bekannten überlassen", der aus Wien verzogen sei und dessen Namen er nicht mehr herausfinden könne.
Die Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ist ein Akt der Beweiswürdigung i. S. d. § 45 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 28. 5. 1993, 92/17/0248).
Die vom Bf genannten Gründe, warum er das auf ihn zugelassene Fahrzeug nicht selbst gelenkt haben soll, überzeugen nicht:
Zum einen ist die behauptete Ortsabwesenheit von 31. 5. 2014 bis 5. 6. 2014 nicht erwiesen. Der Bf konnte hierfür abgesehen von der Behauptung der Abwesenheit keinerlei Nachweise erbringen.
Campingplätze, deren es im Thayatal mehrere gibt, sind als Beherbergungsbetriebe i. S. d. § 1 Abs. 3 MeldeG gemäß § 5 MeldeG und § 7 Abs. 6 MeldeG verpflichtet, für die Anmeldung der Camper zu sorgen und haben bei Weigerung der Erfüllung der Meldepflicht unverzüglich die Meldebehörde oder die Polizei zu benachrichtigen. Übernachtete der Bf auf einem Campingplatz, müsste somit eine Meldung beim Campingplatz vorliegen.
Übernachtete der Bf außerhalb eines Campingplatzes "im Freien", ohne eine Genehmigung hierfür eingeholt zu haben, verstieß er bei Übernachten im Wald jedenfalls gegen § 33 Abs. 3 Forstgesetz 1975, der das Lagern bei Dunkelheit oder Zelten im Wald ohne Zustimmung des Waldeigentümers verbietet, oder außerhalb eines Waldgebiets bei Campen (der Bf sprach ausdrücklich von einer "Camping-Tour") außerhalb des Ortgebiets gegen § 6 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000, der das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen (worunter auch Zelte fallen) im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigten Campingplätzen verbietet. § 11 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 enthält weiters für Naturschutzgebiete, zu denen der Nationalpark Thayatal gehört, ein Verbot des Betretens außerhalb der gekennzeichneten Wege und Bereiche.
Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass für die angebliche mehrtägige Abwesenheit keinerlei Nachweise zu erbringen sein sollen.
Wohnte der Bf nicht allein, sollte sein(e) damalige(r) Mitbewohner(in) oder seine damaligen Mitbewohner (laut Melderegister offenbar jedenfalls N***** M*****) über die Abwesenheit des Bf Auskunft gegeben können. Eine mehrtägige Wandertour bleibt auch nach Jahren in Erinnerung.
Geldabhebungen oder Zahlungen des Bf während seiner angeblichen mehrtägigen Abwesenheit scheinen mit dem Zahlungsort auf Girokonto- oder Kreditkartenabrechnungen auf. Über Einkäufe, Gasthausbesuche oder Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben werden Belege ausgestellt, hinsichtlich letzterer müssten auch Meldeaufzeichnungen bestehen.
Kein einziges Beweismittel für die behauptete mehrtägige Wanderung wurde der Behörde oder dem Gericht genannt.
Der Bf will zum anderen während seiner Abwesenheit sein Auto mehreren (Stellungnahme vom 10. 2. 2016) oder einem (E-Mail vom 1. 5. 2016) "Bekannten" überlassen haben.
Abgesehen davon, dass es unüblich ist, während einer bloß einige Tage umfassenden Abwesenheit seinen Privat-PKW anderen Personen zur Verfügung zu stellen, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, den Privat-PKW an einen Dritten zu geben, von dem man später nichts mehr weiß.
Außerdem könnte der Bf damit seiner Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG und § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht nachkommen.
Das Vorbringen des Bf ist samt und sonders unglaubwürdig.
Das Gericht hatte daher in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung festzustellen, dass der Bf - und nicht ein unbekannter Dritter - das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt und abgestellt hat.
Ob der Bf selbst den Zettel mit 21 Uhr ausgefüllt hat oder ein allfälliger Beifahrer, ist für die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt und abgestellt hat, nicht von Bedeutung, abgesehen davon, dass der Bf jeden Nachweis schuldig geblieben ist, dass der Zettel nicht seine Handschrift trägt.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Bf nicht angegeben, daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese nicht unterdurchschnittlich sind.
Sorgepflichten legte der Bf ebenfalls nicht dar, allerdings ergibt sich aus der oben dargestellten Aktenlage, dass der Bf (jedenfalls) für eine im Jahr 2013 geborene Tochter sorgepflichtig ist.
Rechtsgrundlagen
Finanzausgleichsgesetz
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5
Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.
Straßenverkehrsordnung
§ 25
StVO
1960 lautet:
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.
Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. VwGH 28. 9. 1984, 82/02/0162).
Wiener Parkometergesetz 2006
Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:
Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (
Wiener Parkometergesetz 2006
), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm oder ):
§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 46 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 47 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Anlage I Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500439/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500439.2016
- Stammnummer
- 110502
- Gültig
- 03.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF