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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500439/2016

Behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Abstellen eines Kraftfahrzeuges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500439/2016vom 03.06.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Jänner 2006, in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft. Wiener Parkometerabgabeverordnung Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird ( Wiener Parkometerabgabeverordnung ), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 18. 7. 2013, 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_040/GEMRE_WI_90101_F420_040.pdf): Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen: § 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. (2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; 2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen. (3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. (4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. § 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. § 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro. § 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro, d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro, e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro, f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro. § 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht. (3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden. § 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. § 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für: a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960; c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten; g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind. § 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen. § 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden. § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft. (2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit. Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen ( Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 18. 7. 2013, 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_020/GEMRE_WI_90101_F420_020.pdf), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben: Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen: 1. Abschnitt Regelungsgegenstand § 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. 2. Abschnitt Parkscheine § 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen. (2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. § 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. (2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. (3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen. (4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. (5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden. § 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. (2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. § 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. 3. Abschnitt Elektronische Parkscheine § 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. (2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten. (3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu. § 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. § 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten. (2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren. § 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig. (2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben. Gebührenpflichtige Kurzparkzone Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom 30. 7. 2007, MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirks von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist. Strafbarkeit, Strafhöhe Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Beschwerdevorbringen Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass er behauptet, dass Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nicht aufgezeigt: Es reicht nicht, dass ein Beschwerdeführer bloß allgemein behauptet, ein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet anzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Hat der Beschwerdeführer einen allfälligen anderen Lenker nicht bekannt gegeben, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs bzw. als derjenige, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat (vgl. LVwG Kärnten, 15. 5. 2014, KLVwG-1095/9/2014, ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1095.9.2014; BFG 22. 4. 2015, RV/7500451/2015, ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500451.2015). Die bloße Behauptung des Zulassungsbesitzers, das Lenken seines Kfz einem Dritten überlassen zu haben, hindert die Behörde nicht, in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Zulassungsbesitzer sein Kfz zur Tatzeit selbst gelenkt hat, wenn dieser weitere Auskünfte über den Dritten nicht erteilen kann (vgl. VwGH 8. 2. 1982, 0707/80, zu Wiener Parkometerabgabe). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung von Behörden, die daraus, dass der Beschuldigte nicht konkret angab, wer an seiner Stelle das Fahrzeug gelenkt haben soll, den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht zu beanstanden. Es müsse vom Zulassungsbesitzer oder demjenigen, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. VwGH 27. 5. 2011, 2010/02/0129; VwGH 11. 10. 2000, 97/03/0202; VwGH 20. 9. 1996, 96/17/0320 [zu Parkometerabgabe]; VwGH 6. 12. 1985, 85/18/0051). Wie oben ausgeführt, hat das Gericht - wie bereits die Behörde - festgestellt, dass der Bf das Fahrzeug selbst gelenkt und abgestellt hat. Das unbestimmte Vorbringen des Bf ist nicht geeignet, von seiner Ortsabwesenheit und der Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten zu überzeugen. Dieses Vorbringen widerspricht jeder Lebenserfahrung (vgl. VwGH 23. 6. 1995, 93/17/0409). Unterlässt es der Beschuldigte im Strafverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, so ist weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht von Amts wegen gehalten, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre (vgl. VwGH 20. 6. 1986, 84/17/0209; VwGH 29. 4. 1992, 91/17/0054). Zutreffend ist, dass die Verfahrenskosten in Verwaltungsstrafverfahren wie diesem einen besonderen finanziellen Einsatz erfordern und im Einzelfall ein Vielfaches der verhängten Strafhöhe betragen können. Der Aufwand der Strafbehörden (und der Verwaltungsgerichte) kann in Einzelfällen bei der Ahndung von Verstößen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006 zwar hoch sein, dadurch werden aber auch aussichtslose Rechtsmittel hintangehalten, was insgesamt zu einer kostengünstigeren Vollziehung der Verwaltungsstrafbestimmungen beiträgt. § 45 Abs. 1 Z 6 VStG steht daher einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 nicht entgegen (vgl. VwGH 24. 9. 2003, 2002/17/0177). Abstellen für mehr als fünfzehn Minuten Nach der vom Zeugen dargestellten Verwaltungspraxis darf auch ein handgeschriebener Zettel, auf dem die Ankunftszeit (Minute und Stunde) vermerkt ist, anstelle eines Parkscheins nach Anlage I der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten zulässigerweise verwendet werden. Die Verordnung selbst sieht eine derartige Alternative nicht vor (anders beispielsweise die Parkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt gemäß Punkt 11a der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 20.06.2012 über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe im Stadtgebiet der Stadt Wiener Neustadt, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_NI_30401_001_1_2012/GEMRE_NI_30401_001_1_2012.pdf, sowie http://www.wnsks.at/index.php/mobilitaet-edm/parkraumbewirtschaftung/kurzparkzone). Das Bundesfinanzgericht hat bislang entschieden, dass sowohl aus der Parkometerabgabeverordnung als auch aus der Kontrolleinrichtungenverordnung eindeutig hervor geht, dass bei einer Abstellzeit von fünfzehn Minuten zwar die Parkometerabgabe nicht entrichtet werden muss, jedoch auch in diesen Fällen ein gebührenfreier 15-Minuten-Parkschein zu entwerten oder aktivieren ist und dass bloß handschriftliche Vermerke über die Uhrzeit zum Zeitpunkt des Abstellens auf einem Zettel den in diesen Vorschriften ausdrücklich bestimmten Anforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl. BFG 5. 10. 2015, RV/7500455/2015; BFG 3. 8. 2015, RV/7501400/2014 oder BFG 1. 12. 2014, RV/7501857/2014, sämtliche dieser Entscheidungen setzen sich aber i. d. Z. mit § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht weiter auseinander). So zählt ein handgeschriebener Zettel nicht zu den gemäß § 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, bestimmten Hilfsmitteln zur Überwachung der Kurzparkdauer. Allerdings, so auch die Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, wird in der Praxis die Verwendung eines handgeschriebenen Zettels anstelle eines "Gratis-Parkscheins" akzeptiert. Dieser Ansicht ist im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG beizupflichten. Mit dem Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwertetem Parkschein und ohne von der Parkometerabgabe befreit zu sein, wird zwar eine Verwaltungsübertretung begangen. Allerdings ist bei einer Parkzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten ein Abgabenbetrag gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung fgrundsätzlich nicht zu entrichten, sodass das Interesse an einer ordnungsgemäßen Parkraumbewirtschaftung durch die Verwendung eines handgeschriebenen Zettels mit der genauen Ankunftszeit (Stunde, Minute) anstelle eines "15-Minuten-Parkscheins" nicht beeinträchtigt wird. Die bloße Nichtverwendung des amtlichen Parkscheins beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut - Parkraumbewirtschaftung - nicht, wenn die kostenlose Parkzeit nicht überschritten wird und dieser Umstand zweifelsfrei durch das schriftliche Festhalten der genauen Uhrzeit des Beginns des Abstellens festgestellt werden kann (vgl. auch mutatis mutandis VwGH 18. 2. 1977, 1210/76 zur Verwendung zweier Parkscheine, die nicht die selbe Ankunftszeit aufweisen, sondern am zweiten Parkschein an den Ablauf der ersten Parkzeit angeschlossen wurde). In diesem Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters - Nichtverwendung des hierfür vorgesehenen Gratisparkscheins - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, sodass von der Einleitung (oder Fortführung) eines Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen wäre. Hingegen ist eine Parkscheibe gemäß § 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, die - siehe die Darstellung einer Parkscheibe in Anlage 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung - ein Zifferblatt mit Viertelstunden-Einteilung enthält, mangels Minuteneinstellmöglichkeit hierfür nicht geeignet. Der Bf hat sein Fahrzeug allerdings nicht bloß für nicht mehr als 15 Minuten abgestellt, sondern für (wenigstens) 27 Minuten. Damit wurde die Gratisparkzeit weit überschritten und es wäre jedenfalls (von Anfang an) ein gebührenpflichtiger Parkschein (zumindest) für eine Parkdauer von einer halben Stunde zu verwenden gewesen. Hier wurde das öffentliche Interesse an der Parkraumbewirtschaftung und an der Abgabenentrichtung deutlich verletzt. Das Abstellen eines mehrspurigen Kfz in einer Kurzparkzone über die (hier: schlüssig mit 15 Minuten) angegebene Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar (vgl. VwGH 22. 4. 1960, 1295/56; VwGH 18. 2. 1977, 1210/76; VwGH 7. 10. 1977, 0340/77; VwGH 14. 2. 1979, 1851/77; VwGH 28. 11. 1979, 2108/79). Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet wurde. Solange im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht wird, das darzutun vermöchte, dass der Abgabepflichtige durch höhere Gewalt oder sonst durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, die Kurzparkzone nach Ende der angekreuzten Parkzeit zu verlassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Verkürzung zumindest fahrlässig erfolgte (vgl. VwGH 7. 10. 1977, 0340/77). Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen. Strafbemessung Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16. 5. 2011, 2011/17/0053). Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass in Wien jedenfalls in den von der Parkraumbewirtschaftung umfassten Bezirken und Bezirksteilen Parkraum sehr knapp ist und es im Interesse der Verfügbarkeit dieses knappen Gutes liegt, dass die vorgesehene Parkdauer nicht überschritten wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Erschwerend ist das Vorhandensein dreier nicht länger zurückliegender einschlägiger Vorstrafen zu berücksichtigen, Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. VwGH 30. 6. 2004, 2001/09/0120). Die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Euro ist bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht, auch wenn eine Sorgepflicht (die vom Bf selbst nicht angegeben wurde) offenbar für eine Tochter besteht. Ein Herabsetzung der Strafe oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG. Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG). Öffentliche mündliche Verhandlung § 44 VwGVG lautet: § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Zu der vom Gericht amtswegig anberaumten Verhandlung ist der Bf nicht erschienen. Nach dem gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden (vgl. VwGH 18. 6. 2015, Ra 2015/20/0110). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 18. 6. 2015, Ra 2015/20/0110, oder VwGH 17. 2. 2016, Ra 2015/08/0006, jeweils m. w. N.). Die Entschuldigung mit einer nicht näher ausgeführten Verhinderung stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung dar (vgl. VwGH 30. 3. 2016, Ra 2016/09/0027, m. w. N.). Die bloße Behauptung des Bf, für einen unbestimmten Zeitraum "von 18. Mai bis Mitte Juli" nicht in Wien zu sein, gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung. Der Bf wurde darauf hingewiesen, hat aber zu dieser behaupteten Abwesenheit weiterhin nichts dargetan. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG 2014 hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht (vgl. VwGH 10. 11. 2015, Ra 2014/19/0166, m. w. N.). Anlass für das Erzwingen des Erscheinens des Bf durch Zwangsstrafe oder mittels Vorführung durch die Polizei bestand nicht. Abweisung der Beschwerde Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit im gemäß § 27 VwGVG maßgebenden Prüfungsumfang nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG); die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen. Kosten Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Die Kosten sind daher mit 18,00 Euro (20% von 90,00 Euro) zu bestimmen. Vollstreckung Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014). Zahlung Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (18,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (90,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,0 Euro) - Gesamtsumme daher 118,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-725*****/4/1). Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage, ob bei einem Abstellen von nicht mehr als 15 Minuten anstelle der Verwendung eines "Gratis-Parkscheins" auch ein Zettel mit der minutengenauen Angabe des Beginns der Abstellzeit einer Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe entgegensteht, wird zwar in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts unterschiedlich beantwortet, ist aber für den gegenständlichen Fall nicht entscheidend, da eine Parkzeit von 15 Minuten jedenfalls deutlich überschritten wurde. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Wien, am 3. Juni 2016

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500439/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500439.2016
Stammnummer
110502
Gültig
03.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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