…ist. Daher sind zusätzlich zu den vom Finanzamt bereits anerkannten Aufwendungen für Arbeitsmittel noch folgende zu berücksichtigen: Leerkassetten 2.933,70 S Fachbuch: Supervision 375,00 S zusätzlich zu berücksichtigen 3.308,70 S Der Jahresausgleich für das kalenderjahr 1993 ergibt folgendes: Einkommen lt. bekämpftem…
…1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz ein Erwerb von Todes wegen, wozu gemäß § 2 Abs. 1 Z1 ErbStG insbesondere der Erwerb durch Erbanfall zählt. Strittig im gegenständlichen Fall ist zunächst die Frage, ob die von der Bw. dem Erblasser gegenüber erbrachten Pflege- und…
…Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen richtet (eine inhaltsgleiche Verständigungsvereinbarung wurde mit der Schweiz bereits im Jahr 1992 getroffen). Diese Regelung wurde in Form einer Rechtsverordnung kundgemacht (BGBl. II 215/2001). Die Verordnung tritt nach deren …
…wegen der Haushaltsführung an den Wochenenden vermehrt und zeitsparend mit dem Privat-PKW nach L. zu fahren. Als Nachweis werde ein Fahrtenbuch übermittelt. Mit Vorhalt vom 1. Juli 2004 teilte das Finanzamt dem Bw. mit, Aufwendungen für Magnetfeldtherapien und Laserbehandlungen seien dann als außergewöhnliche Belastung…
…Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter auch dann zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil auch beruflich verwendet werden. Steht allerdings fest, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich verwendet werden, besteht Abzugsfähigkeit. Nach Meinung…
…Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u.a. der Erwerb durch Erbanfall. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des…
…Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 30.068,00 S + Steuer für sonstige Bezüge + 2.152,80 S Einkommensteuer 32.220,80 S - anrechenbare Lohnsteuer - 32.701,20 S Gutschrift (gerundet) 480,00 S Kalenderjahr 1999 Hinsichtlich des Kalenderjahres 1999 ergibt sich keine Änderung gegenüber dem…
…folglich für die Frage, ob ein einbringungsfähiger Betrieb oder eine Liebhabereibetätigung vorgelegen ist, gelten und kann daher, nachdem das Finanzamt in den rechtskräftigen Bescheiden die Verluste festgesetzt hat und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 UmgrStG als erfüllt angesehen hat, kein Zweifel bestehen, dass die Verlustabzüge des…
…geltend zu machen. Die im Berufungsfall mit dem Aufwandersatz abgedeckten Spesen werden keiner Einzelabrechnung unterzogen, der Ersatz ist eine Betriebseinnahme und kein Durchlaufposten. Es gibt auch keine Rückzahlung für den Fall, dass weniger verbraucht wird. Nach Ausführungen in der Berufung dient das Geld der Pflege…
…€ Steuer nachzahlen müsse, obwohl die bei ihm maximal anzuwendenden 31 % von diesen 155,80 Aufwandsentschädigungen nur 48,30 € betragen. Bei genauere Durchsicht sei aufgefallen, dass statt 400 € Pensionistenabsetzbetrag andere Absetzbeträge in Höhe von € 291 und € 54 gerechnet wurden. Nach telefonischer…
…davon ausgegangen, dass eine Hinzurechnung nach § 7 Z 6 GewstG nicht in Betracht kommen würde, da diese Bezüge gemäß Abschnitt 34 Abs 4 der GewStRL auf Empfängerseite zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen gewesen seien. Demgemäß enthalten die Gewerbesteuer-Erklärungsformulare in Fußnote 2 die Klarstellung…
…dass sie nachzuweisen sind. Beim Ersatz tatsächlicher Aufwendungen hat dieser Nachweis durch entsprechende Belege dem Grunde und der Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z 4 leg. cit. gleichfalls durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Pauschalreisekostenentschädigungen gemäß…
…nur noch als Topf-Sonderausgaben (statt bisher als werbungskostenabzugsfähige Pflichtbeiträge iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988) berücksichtigte und gleichzeitig ident hohe überobligatorische Arbeitgeberbeiträge (abzüglich 300,00 € gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988) als Vorteil aus dem…
…geltend gemachten Aufwendungen betreffend die Arbeitszimmer, deren ausschließliche Nutzung zu betrieblichen Zwecken nicht nachgewiesen worden sei, werde ausgeführt, dass durch die entsprechenden Aussagen der beiden Herren Dr. F und Dr. E sehr wohl der Beweis der ausschließlichen Nutzung erbracht worden sei. Nach dem Besuch des…
…Jänner 1995 eingeführt und somit erst nach dem Inkrafttreten der 6. Richtlinie in Österreich die bestehenden Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel der Richtlinie entfernt. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen und hiezu ergangenen Ausführungen des EuGH ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Aufwandstatbestand des …
…Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) (§ 2 Abs.4 LVO). Bevor die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung nach den Gesichtspunkten der LVO zu beurteilen ist, muss feststehen…
…den beiden obigen Schreiben des Finanzanwalt vom 30. August 2005 und 10. März 2006. Über die Berufung wurde erwogen: Nach dem aktenkundigen Vorbringen der Parteien bzw. der Aktenlage steht außer Streit, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen, welche ua. auch die hiermit verbundenen Konsumationen der Gesellschafter samt…
…diese im Rahmen der Veranlagung wiederum als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehen könne. Sie solle vielmehr eine endgültige Belastung für den Bereicherten darstellen. Soweit in Sonderregelungen neben dem Vermögensempfänger (zB. dem Beschenkten) auch noch andere Personen als Schuldner der Steuer namhaft gemacht würden (zB. § 13 Abs…
…Es sei daher ab dem Jahr 1998 (die neue Rechtsprechung gelte im Falle von Betriebsprüfungen ab dem Jahre 1998) zu prüfen gewesen, inwieweit Zinsen für betriebsbedingt aufgenommene Verbindlichkeiten nach Abzug von Privatentnahmen im Ausmaß der angemessenen regelmäßigen persönlichen Aufwendungen des Unternehmers noch als Betriebsausgaben bestehen…
…Jahre 2000 und 2001 geltenden Fassung sind die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle stellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule…