Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0267-I/02
Werbungskosten einer Lehrerin, Fortbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-I/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Hauptschullehrerin, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstauftrag zum Besuch von Kursen betreffend Gesundheits- und Drogenberatung erhält, diese Kurse auf Dienstzeit besuchen kann und nach erfolgreichem Kursbesuch im schulischen Bereich als Drogenvertrauenslehrer und Gesundheitsberater tätig wird, kann die durch den Kursbesuch und die anschließende Tätigkeit verursachten Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dies umso mehr, als Lehrer nach dem Tiroler Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 innerhalb des Aufgabenbereiches C (sonstige Tätigkeiten) Leistungen zu erbringen haben und die dafür aufgewendeten Stunden Teil der Jahresarbeitszeit des Lehrers darstellen. In diesen Aufgabenbereich C fällt u. a. die Tätigkeit eines Lehrers als Drogenvertrauenslehrer und Gesundheitsberater.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kalenderjahr 1993 wird das Einkommen mit 249.927,41 S und die darauf entfallende
Einkommensteuer mit 48.468 S festgesetzt. Nach Abzug der anrechenbaren
Lohnsteuer ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von 26.196 S.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom
29. Dezember 1994 begehrt die Bw. die Durchführung eines
Jahresausgleiches für das Jahr 1993, bei dessen Durchführung sie
Aufwendungen für Arbeitsmittel Büromaterial, Audio- und
Videokassetten, Bücher und Zeitschriften) in Höhe von 24.917,30 S
und Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisen in Höhe von
52.952,80 S als Werbungskosten abgezogen wissen wollte.
Mit dem Bescheid vom
12. August 1996 (Begründung vom 31. Oktober 1996, zugestellt am
10. Jänner 1997) führte das Finanzamt den Jahresausgleich
für das Kalenderjahr 1993 durch. Hiebei berücksichtigte es als
Werbungskosten Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von
15.546,70 S und Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisen in
Höhe von 10.802 S.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen
für Arbeitsmittel und beruflich veranlasste Reisen bekämpft wird und
zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 1.139 S für eine vom
20. bis 25. September 1993 durchgeführte Schullandwoche geltend
gemacht werden.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 11. Dezember 2001 anerkannte das Finanzamt zusätzlich zu den schon
im Bescheid berücksichtigten Beträgen die in der Berufung erstmals
geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 1.139 S,
darüberhinaus im Zusammenhang mit den Seminaren "Supervision und Schule"
und "Berufszufriedenheit der Lehrer" stehende Aufwendungen in Höhe von
10 S, hinsichtlich der Aufwendungen für Arbeitsmittel einen Betrag in
Höhe von 1.100 S und hinsichtlich der Fachliteratur einen Betrag in
Höhe von 3.319,60 S. Allerdings sah es die von der Bw. im Zusammenhang
mit ihrer Funktion als Gesundheitsberaterin stehenden Aufwendungen nicht mehr
als Werbungskosten an, sodass es im bekämpften Bescheid bereits
berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 10.802 S nicht mehr
als Werbungskosten anerkannte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Ausgaben oder Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Z. 7
dieser Gesetzesstelle sind insbesondere die Aufwendungen für Arbeitsmittel
und gemäß Z. 9 Reisekosten bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen als Werbungskosten abzuziehen.
Dem gegenüber dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 die
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Die wesentliche Bedeutung der
zuletzt angeführten Gesetzesbestimmung liegt darin, dass sog. gemischte
Aufwendungen, d. s. Aufwendungen mit einer beruflichen und einer privaten
Veranlassungskomponente, mit einem Aufteilungsverbot belegt werden und somit zur
Gänze steuerlich nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Aufwand, der
regelmäßig in der Privatsphäre anfällt und deshalb
steuerlich nicht absetzbar ist, bei einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen
nur deshalb steuerlich zu berücksichtigen ist, weil sie wegen der Eigenart
ihres Berufes eine Verbindung zwischen dem Beruf und dem Aufwand herstellen
kann.
1.
beruflich veranlasste Reisen:
Strittig sind im vorliegenden
Fall die Aufwendungen für alle jene Reisen, welche die Bw. in ihrer
Funktion als Gesundheitsberaterin durchführte, die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Besuch der Seminare "Supervision und Selbsterfahrung",
"Berufszufriedenheit der Lehrer", "Aids" und "Betreuung von
Legasthenikern".
Unbestritten blieb die
Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Veranstaltungen "Psychische
Störung bei Kindern" und "Fußreflexzonenmassage" als Werbungskosten,
sodass das steuerliche Schicksal der durch diese beiden Veranstaltungen
verursachten Aufwendungen nicht Gegenstand dieser Entscheidung
sind.
Im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens legte die Bw. anlässlich einer persönlichen
Vorsaprache am 20. August 2003 bei der nunmehr entscheidenden
Abgabenbehörde einen Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom
26. September 1991 vor, in dem der Bw. mitgeteilt wird, dass "das Amt der
Tiroler Landesregierung ... entschieden [hat], dass [der Bw.] für die
Ausbildung zur Gesundheitsberaterin ... Dienstauftrag erteilt wird." In weiterer
Folge wurde festgestellt, dass die Bw. die Tätigkeit als
Gesundheitsberaterin sehr wohl innerhalb ihres auf Grund des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 als Lehrerin zu erbringenden
Aufgabenbereiches (Aufgabenbereich C - sonstige Tätigkeiten) zu
leisten hat (ergänzender Schriftsatz des Amtes der Tiroler Landesregierung
vom 25. Februar 2002, Zl. IVa-733008/117).
Bei diesem Sachverhalt kann
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Rede davon sein, dass die
Tätigkeit der Bw. als Gesundheitsberaterin außerhalb ihrer
Tätigkeit als Hauptschullehrerin erfolgt. Das Erwerben der Kenntnisse
für die Ausübung dieser Tätigkeit ist somit als Berufsfortbildung
und die Tätgkeit selbst als eine im Rahmen ihrer als Lehrerin zu
erfüllenden Dienstpflicht anzusehen. Die durch den Besuch der Kurse zur
Erwerbung der Kenntnisse und die durch die Tätigkeit als
Gesundheitsberaterin verursachten Aufwendungen sind somit als Werbungskosten
abzuziehen.
Ebenso wie das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung sieht auch der Unabhängige Finanzsenat die
Aufwendungen für die Seminare "Berufszufriedenheit der Lehrer" und
"Supervision und Selbsterfahrung" und auch die Aufwendungen für die
Schullandwoche als beruflich veranlasst an. Auch das vom (damaligen)
Bundesministerium für Unterricht und Kunst vom 18. bis
22. Oktober 1993 veranstaltete Multiplikatorenseminar zum Thema "Aids", zu
welchem die Bw. vom Dienstgeber entsendet wurde (Schriftsatz der
Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14. Oktober 1993), ist als
Berufsfortbildung anzusehen und der dadurch verursachte Aufwand
Werbungskosten.
Die Bw. benutzte für eine
Vielzahl der o. a. beruflich veranlassten Reisen unwidersprochen das
"Familienkraftfahrzeug", welches auf ihren Ehegatten zugelassen ist. Der
Unabhängige Finanzsenat teilt nicht die Ansicht des Finanzamtes, dass in
einem derartigen Fall die Fahrtkosten nicht in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes geschätzt werden könnten. Vielmehr stimmt er der in
der Literatur vertretenen Ansicht zu, dass es für die Schätzung von
Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes nicht erforderlich ist,
dass ein im Eigentum des die Werbungskosten beantragenden Steuerpflichtigen
stehendes Kraftfahrzeug verwendet wird, da - insbesondere im Falle von
Eheleuten - davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Kostentragung
durch den Steuerpflichtigen erfolgt.
An durch beruflich veranlasste
Reisen verursachte Werbungskosten sind daher zu
berücksichtigen:
14 eintägige Veranstaltungstage in
Innsbruck: 24.530,80 S
4 zweitägige Veranstaltungstage in Innsbruck: 9.248,40
S
Sommerseminar in Schönberg 4.826,60 S
Supervision und Selbsterfahrung (2.852 S - Ersatz 362
S) 2.490,00 S
Berufszufriedenheit der Lehrer (2.054,40 S - Ersatz
713 S) 1.341,10 S
Multiplikatorenseminar Aids (4.301 S - Ersatz 815
S) 3.486,00 S
Legasthenikerbetreuung (2.114,40 S - Ersatz 680
S) 1.434,40 S
Schullandwoche 1.139,00
S
Zusammen 48.496,30 S
- bereits anerkannte Werbungskosten - 10.802,00
S
zusätzlich
zu berücksichtigende Werbungskosten 37.694,30 S
2.
Arbeitsmittel
Bei der Anerkennung von
Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten kommt dem im
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 normierten
Aufteilungsverbot besondere Bedeutung zu. Insbesondere Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter, welche üblicherweise der Befriedigung privater
Interessen dienen, dürfen infolge dieses Aufteilungsverbotes von den
Einkünften nicht abgezogen werden, selbst dann nicht, wenn sie der
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Fällen die
Notwendigkeit ein Indiz für die
berufliche Veranlassung eines Aufwandes
(Hofstätter/Reichel/Fellnber/Fuchs/Zorn,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, § 16 allgemein, Tz. 2 und
die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichshofes).
Aus dem angeführten
Aufteilungsverbot ergibt sich, dass CD-Player, bespielte Audio- und
Musikkassetten sowie jene Bücher und Zeitschriften (Kunstkarten), welche
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Öffentlichkeit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt sind, (auch) der Befriedigung privater
(Kultur)Interessen der Bw. und somit ihrer privaten Lebensführung dienen
und daher die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter nicht abgezogen
werden dürfen.
Das Finanzamt hat die von der
Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel nach diesen
Grundsätzen geprüft und jene Aufwendungen als Werbungskosten
abgezogen, welche objektiv notwendig und somit nicht privat veranlasst sind. Die
diesbezügliche Aufzählung auf Seite 4 der Begründung des
Finanzamtes vom 31. Oktober 1996 enthält nach Ansicht des nunmehr
entscheidenden Unabhängigen Finanzsenates jene Wirtschaftsgüter, deren
Aufwendungen nach den o. a. Grundsätzen als Werbungskosten anerkannt werden
können. Allerdings hat die Bw. anlässlich der bereits erwähnten
persönlichen Vorsprache am 20. August 2003 glaubhaft dargetan, dass
sämtliche Leerkassetten und Lernspiele ausschließlich für
schulische Zwecke verwendet wurden und auch ausschließlich am Arbeitsplatz
der Bw. gelagert werden. Auch das Fachbuch "Supervision" ist als Arbeitsmittel
anzuerkennen, weil - siehe oben Punkt 1. - das Seminar "Supervision
und Selbsterfahrung" als Berufsfortbildung darstellende Bildungsmaßnahme
einzustufen ist. Daher sind zusätzlich zu den vom Finanzamt bereits
anerkannten Aufwendungen für Arbeitsmittel noch folgende zu
berücksichtigen:
Leerkassetten 2.933,70 S
Fachbuch:
Supervision 375,00 S
zusätzlich
zu berücksichtigen 3.308,70 S
Der Jahresausgleich für
das kalenderjahr 1993 ergibt folgendes:
Einkommen lt. bekämpftem Bescheid 290.930,41
S
- Werbungskosten
lt. obigen Punkten 1. und 2. (37.694,30 S + 3.308,70 S) - 41.003,00
S
Einkommen lt.
Berufungsentscheidung 249.927,41 S
Die Einkommensteuer
beträgt
10% für die ersten 50000 S 5.000,00 S
22% für die weiteren 100.000 S 22.000,00
S
32% für die
restlichen 99.900 S 31.968,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 58.968,00
S
- allgemeiner Absetzbetrag - 5.000,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 48.468,00
S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 74.664,00 S
Gutschrift 26.196,00
S
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-I/02
- Stammnummer
- 6005
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF