Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0109-W/02
Konkurrenzieren die Bestimmungen § 4 Abs. 4 UStG 1972 und § 11 Abs. 12 UStG 1972 miteinander?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-W/02vom 30.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des gemäß § 4 Abs. 4 UStG 1972 in Anspruch genommenen Pauschalabzuges von 10 % der vereinnahmten Beträge hat der Bw. auch jene kleineren Beträge an durchlaufenden Posten zu berücksichtigen, über die sein Kunde zu Unrecht eine Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis ausstellte. In diesem Fall ist jedoch die Bestimmung des Pauschalabzuges nach § 4 Abs. 4 UStG 1972 unabhängig von der Entstehung der Steuerschuld auf Grund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1972 anzuwenden. Diese Gesetzesbestimmungen regeln nämlich unterschiedliche miteinander nicht vergleichbare Vorgänge.
Auch wenn ein Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit in den Büroräumlichkeiten noch zusätzlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer Kanzleiarbeiten verrichtet, wissenschaftliche Publikationen verfasst und gelegentlich Klienten empfängt, reicht dies nicht aus, um ein häusliches Arbeitszimmer für beruflich notwendig zu erachten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
1. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die
Jahre 1992 - 1994 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.),
eine Rechtsanwälte OEG, erzielte in den streitgegenständlichen Jahren
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung wurden u.a. folgende strittige
Feststellungen getroffen:
"Tz. 15
Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 12 UStG 1972
In den Jahren
1992-1994 wurde auf Gutschriften für durchlaufende Posten eines Klienten,
die gem. § 4 Abs. 3 UStG 1972 nicht zum Entgelt gehören, 20%
Umsatzsteuer verrechnet. Bisher hatte diese Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung nach § 4 Abs. 4 UStG 1972
erhöht. Es handelt sich jedoch hier um Beträge, die gem.
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 geschuldet werden.
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31.12.
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1992
S
|
1993
S
|
1994
S
|
USt gem. § 11
(12) lt. Firma
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
USt gem. § 11
(12) lt. Bp
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4.242,00
|
600.108,00
|
463.674,00
|
|
|
|
|
Erhöhung USt
lt. Bp
|
4.242,00
|
600.108,00
|
463.674,00
Tz. 16
Neuberechnung der Umsatzsteuer gem. § 4 Abs. 4 UStG 1972
Die Basen
für die Ermittlung der Umsatzsteuer nach § 4 Abs. 4 werden berichtigt.
Bisher hatten die in Tz. 15 festgestellten Umsatzsteuerbeträge diese
unrichtig erhöht.
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31.12.
|
1992
S
|
1993
S
|
1994
S
|
20%-ige Bruttoeinn.
lt. Erkl.
|
99.027.781,87
|
128.847.586,11
|
105.421.208,00
|
- lt.
Bp
|
-4.242,00
|
-600.108,00
|
-463.674,00
|
|
|
|
|
20%-ige Bruttoeinn
lt. Bp
|
99.023.539,87
|
128.247.478,11
|
104.957.534,00
|
- 10% gem. § 4
(4)
|
-9.902.353,99
|
-12.824.747,81
|
-10.495.753,40
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|
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|
|
Basis brutto
|
89.121.185,88
|
115.422.730,30
|
94.461.780,60
|
|
|
|
|
20%-ige Entgelte
netto
|
74.267.654,90
|
96.185.608,58
|
78.718.150,50
|
|
|
|
|
20%-ige Entgelte
Anlagenverkauf
|
|
|
8.333,33
|
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|
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|
10%-ige Entgelte
unverändert
|
17.159,85
|
3.886,14
|
2.805,05
Tz. 22
Sonderbetriebsausgaben
Folgende
Ausgaben der Anwälte werden gem. § 20 EStG 1988 nicht anerkannt und
den Gewinnen außerbilanziell hinzugerechnet.
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1992
S
|
1993
S
|
1994
S
|
Dr.
A:
Erhöhung
Privatanteil PKW
Ballspenden
|
17.443,00
2.200,00
|
21.294,00
1.950,00
|
2.000,00
|
|
|
|
|
Dr.
B:
betriebliche Nutzung
Privathaus
Angemessenheitsprüfung
PKW
Erhöhung
Privatanteil PKW
|
12.000,00
9.541,00
|
12.000,00
9.432,00
|
12.000,00
9.398,00
9.752,00
|
|
|
|
|
Dr.
C:
Entnahme Autoradio
z. 1.1.1992
|
7.915,00
|
7.915,00
|
7.915,00
|
|
|
|
|
Dr.
D:
Spenden
|
1.500,00
|
|
500,00
|
|
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|
Dr.
E:
Aufwand
Arbeitszimmer
|
32.386,00
|
32.822,00
|
62.623,00
|
|
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|
Dr.
F:
Aufwand
Arbeitszimmer
|
|
|
63.505,00
|
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Summe
außerbil. Zurechnungen
|
82.985,00
|
85.413,00
|
167.693,00
"
Entsprechend sämtlicher - im vorliegenden
Berufungsfall jedoch nicht entscheidungsrelevanter - BP-Feststellungen wurden in
der Folge Umsatzsteuerbescheide und Bescheide betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO
für die Jahre 1992 - 1994 erlassen.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde begründend
vorgebracht, dass die den Bescheiden zugrunde gelegte Anwendung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 und die gleichzeitige
Einbeziehung des Nettobetrages der Entgelte in die Berechnungsgrundlage
gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 eine vom
Gesetz nicht vorgesehene Doppelbesteuerung verursache. Die Bw. habe für
sogenannte kleine Beträge an durchlaufenden Posten Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt, wobei die Berechnung der Umsatzsteuer für die durchlaufenden
Posten jedoch nur im Verhältnis eines einzigen Klienten vorgenommen worden
sei. Insgesamt habe die Bw. die Pauschalregel gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 angewendet.
Die Betriebsprüfung habe daraus die Konsequenz
gezogen, dass bei der Anwendung des
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 für die kleinen
durchlaufenden Posten keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen sei und schrieb
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 die
Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung der Bw. vor. Für die weitere Behandlung
der Bemessungsgrundlage habe jedoch die Betriebsprüfung den rechtswidrigen
Schluss gezogen, dass die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 nur hinsichtlich der zu
Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu berichtigen
wäre.
Diese Vorgangsweise entspräche jedoch nicht den
Vorschriften des § 11 Abs. 12 bzw.
§ 4 Abs. 4 UStG 1972. Erstere Bestimmung
räume nämlich dem Unternehmer ein, die Rechnung gegenüber dem
Empfänger der sonstigen Leistung zu berichtigen. Eine Berichtigung im
vorliegenden Fall hätte zur Folge, dass die durch die Betriebsprüfung
vorgeschriebene Umsatzsteuer von der Abgabenverwaltung wieder
zurückzufordern wäre, auf der anderen Seite wäre der so
berichtigte Umsatzsteuerbetrag wiederum dem Klienten zurückzuzahlen.
Aufgrund dieser Vorgangsweise bliebe jedoch die Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 insofern
unberührt, als der Nettobetrag der kleinen durchlaufenden Posten nach wie
vor darin enthalten wäre, womit die Berichtigungsmöglichkeit ins Leere
ginge.
Richtigerweise müsste bei der Anwendung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 so vorgegangen werden, dass
die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 um den gesamten Nettobetrag
der kleinen durchlaufenden Posten zu kürzen sei. Andernfalls hätte
eine Berichtigung gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 keinen Sinn. Die
Berichtigung müsse ergeben, dass der Abgabepflichtige so zu stellen sei,
als hätte er insgesamt richtig gehandelt.
Diese Rechtsansicht sei auch durch einen Beschluss des
Bundesfinanzhofes vom 15. Februar 1979, IV B 28/78
bestätigt worden, in dem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die
Umsatzsteuer nur insoweit geschuldet werde, als Umsatzsteuer für die
durchlaufenden Posten in Rechnung gestellt worden sei. Eine nochmalige Erfassung
aufgrund der Pauschalierungsmethode des
§ 79 Abs. 2 UStDB 1934 sei
auszuschließen.
Hinsichtlich der Aufwendungen der Arbeitszimmer der Herren
Dr. F und Dr. E wurde in der Berufung ausgeführt, dass diese als
Betriebsausgaben nicht anerkannt worden seien, obwohl die Betriebsprüfung
die häuslichen Arbeitszimmer besichtigt und deren objektive Eignung als
solche bestätigt habe. Lediglich das Erfordernis, ein Arbeitszimmer neben
den zugegebenermaßen vorhandenen Kanzleiräumlichkeiten zu
benötigen, sei als nicht gegeben angesehen worden. Während des
Betriebsprüfungsverfahrens seien eine Aufstellung der in diesen Zimmern
verfassten wissenschaftlichen Werken und schriftliche Äußerungen der
beiden Partner über die Notwendigkeit der Arbeitszimmer vorgelegt worden,
die jedoch von der Betriebsprüfung als nicht stichhältig erachtet
worden seien, um von einer beruflichen Notwendigkeit eines Arbeitszimmers
ausgehen zu können. Tatsächlich seien die Räumlichkeiten
ausschließlich betrieblich genutzt worden, nämlich um im
überwiegenden Maße wissenschaftliche Arbeiten zu verfassen, für
die in den Kanzleiräumlichkeiten keine Ruhe oder kein Platz vorhanden
gewesen sei. Ebenso seien Akten in diesen häuslichen Arbeitszimmern
bearbeitet worden, die besondere Konzentration und ungestörtes Arbeiten
erforderlich machten und zuletzt hätten darin im geringen Ausmaß
Besprechungen mit Klienten außerhalb der Kanzleistunden stattgefunden, die
erhöhte Diskretion erforderten.
Wenn jemand, wie die Herren Dr. E und Dr. F,
neben einer umfangreichen und zeitintensiven Arbeit einer Anwaltskanzlei noch
wissenschaftlich arbeite, sei ihm nicht zumutbar, die diesbezüglichen
Tätigkeiten auch in den Nachtstunden und am Wochenende in den
Kanzleiräumlichkeiten auszuüben.
Durch das für das wissenschaftliche Arbeiten
erforderliche Studium von oft umfangreicher Sekundärliteratur sei es auch
nicht zumutbar, die Kanzleiräumlichkeiten, in denen Besprechungen
stattfänden, in denen Akten abgelegt seien, jedes Mal aufzuräumen oder
Unterlagen zu schlichten, nur um Platz für die oft mehrere Wochen und
Monate beanspruchende wissenschaftliche Arbeit zu haben.
Die Berufung wurde der
Betriebsprüfung zur Stellungnahme
übermittelt und führte diese hiezu aus, dass in den Jahren 1992 -
1994 auf Gutschriften für durchlaufende Posten eines Klienten 20%
Umsatzsteuer verrechnet worden sei, wobei die Umsatzsteuer der durchlaufende
Posten, welche gemäß
§ 4 Abs. 3 UStG 1972 nicht zum Entgelt
gehörten, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 erhöht hätte. Im
vorliegenden Fall würden jedoch Beträge gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 geschuldet. Aus der zuletzt
genannten Bestimmung gehe klar hervor, dass bei richtiger Anwendung des
§ 11 Abs. 1 UStG 1972 dieser Steuerbetrag nie zur
Vorschreibung gelangen würde. Demnach handle es sich hierbei um eine
Steuer, die das Unternehmen für diese Umsätze nach dem UStG 1972
nicht schulde. Dies sei auch nicht bestritten worden, sodass in weiterer Folge
die Steuer nach § 11 Abs. 12 UStG 1972
vorgeschrieben worden sei.
Der Betriebsprüfung seien keine Berichtigungen
vorgelegt worden, die im Rahmen der Umsatzsteuernachschau zu
berücksichtigen gewesen wären.
Die Aussage der Bw., die Betriebsprüfung habe bei der
Anwendung des § 4 Abs. 4 UStG 1972 die Konsequenz
gezogen, dass für die kleinen durchlaufenden Posten keine Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt werden dürfe und die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 dem
Abgabenpflichtigen vorgeschrieben, sei nicht richtig. Der Betriebsprüfung
sei nämlich sehr wohl bekannt, dass die Umsatzsteuer nicht aufgrund der
Bestimmung des § 4 Abs. 4 UStG 1972 geschuldet
werde und in Rechnung zu stellen sei, sondern, wie oben bereits erwähnt,
habe es sich hierbei um Beträge gehandelt, die nach
§ 4 Abs. 3 UStG 1972 nicht zum Entgelt
gehörten.
Die Pauschalregelung nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 biete für die genannten
Berufsgruppen eine Möglichkeit, die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ohne
Trennung der Entgelte zu ermitteln. Voraussetzung hierfür sei, dass die
kleineren Beträge an durchlaufenden Posten in der Bruttobemessungsgrundlage
enthalten seien. Andenfalls läge eine genaue Trennung der kleineren
Beträge an durchlaufenden Posten von jenen der Entgelte vor und somit auch
kein Anwendungsfall des § 4 Abs. 4 UStG 1972. Die
Bw. habe im Prüfungszeitraum von der Möglichkeit des Pauschalabzuges
Gebrauch gemacht und sei ein Splitten in einen teilweisen Nachweis solcher
durchlaufender Posten und in eine Inanspruchnahme der Pauschalregelung vom
Gesetzgeber nicht vorgesehen. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass
ein großer Teil von Gerichtsgebühren und Stempelkosten nur im
Verhältnis eines einzigen Klienten vorgenommen worden sei. Diese seien in
die Bruttobemessungsgrundlage insoweit einzubeziehen, als die bereits nach
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 festgestellte Umsatzsteuer
vorher in Abzug zu bringen sei.
Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor, da die
Betriebsprüfung in Anwendung des
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 die Bemessungsgrundlage in
der Form ermittelt habe, wie sie die Bw. selbst hätte ermitteln
müssen, wenn kein Anlassfall des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 gegeben wäre. Die
Umsatzsteuer sei kraft Rechnungslegung vorgeschrieben worden, sodass bei einer
allfälligen Berichtigung der genannten Gutschriften keine andere als die
vom Gesetz geforderte Umsatzsteuer wirksam wäre. Die Umsatzsteuer nach
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 sei von der Bw.
schließlich auch vereinnahmt worden.
Hinsichtlich der Einwendungen betreffend Anerkennung der
Arbeitszimmeraufwendungen als Sonderbetriebsausgaben sei zwar zutreffend, dass
die Räumlichkeiten bei der Besichtigung in einer Art und Weise eingerichtet
waren, die eine objektive Eignung als Arbeitszimmer zuließen. Eine
ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke sei jedoch nicht
nachgewiesen worden. Ob die in der Berufung angeführten Tätigkeiten in
den Arbeitszimmern verrichtet worden seien, sei nicht glaubhaft gemacht worden,
zumal nach Ansicht der Betriebsprüfung die in der Kanzlei vorhandenen
Büroräume auch hinsichtlich ihrer Größe ausreichend gewesen
seien, neben der beratenden Tätigkeit wissenschaftliche Werke zu
verfassen.
Bei der Bearbeitung von Akten, die besondere Konzentration
und ungestörtes Arbeiten erfordern, sei davon auszugehen, dass diese Ruhe
eher in der Kanzlei außerhalb der Kanzleistunden gegeben sei als im
Arbeitszimmer, welches sich in der privaten Wohnung, also im familiären
Verband befindet.
Unverständlich sei, inwiefern erhöhte Diskretion
vorliege, wenn Klienten die Anwälte zu Hause aufsuchten. Denn beide Herren
würden in der Kanzlei über eigene Zimmer verfügen und sei auch
davon auszugehen, dass eine Besprechung mit Klienten ungestört verlaufen
könne.
In der
Gegenäußerung zur
Stellungnahme führte die Bw. aus, dass sich die in der Berufung
behauptete Doppelbesteuerung tatsächlich auswirke. Die Betriebsprüfung
gehe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung davon aus, dass sie den
Umsatzsteuerbetrag, der auf die durchlaufenden Posten entfalle, aus der
Bemessungsgrundlage ausscheide. Vielmehr müsste aber die gesamte Rechnung,
die nach § 11 Abs. 12 UStG 1972 eine
Umsatzsteuerschuld begründe, aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
ausgeschieden werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 sei dem Abgabepflichtigen
grundsätzlich die Berichtigungsmöglichkeit eingeräumt. Für
den Fall einer Berichtigung sei die Rechnung über die durchlaufenden Posten
mit Null Umsatzsteuer auszustellen und im Berichtigungszeitraum gegenüber
dem Finanzamt eine Steuergutschrift in der Höhe der zuviel ausgewiesenen
Umsatzsteuer zu verrechnen. Der durch die Berichtigung erlangte
Umsatzsteuerbetrag sei an den Klienten weiterzugeben, sodass insgesamt dem
Abgabepflichtigen kein Vorteil aus der Berichtigung entstehe.
Mit der Vorgangsweise der Betriebsprüfung sei die Bw.
jedoch nicht so gestellt, wenn kein Anlassfall des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 bestünde. An Hand
eines in der Gegenäußerung zur BP-Stellungnahme dargestellten
Rechenbeispieles der Bw. dürfe für das Jahr 1993 nach
Berichtigung der Umsatzsteuer der Betrag in Höhe von S 19.271.172,00
nicht überschritten werden. Denn nur dadurch wäre die Bw. so gestellt,
als läge kein Anlassfall des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 vor.
Im vorliegenden Berufungsfall konkurrenziere nämlich
die Bestimmung des § 4 Abs. 4 UStG 1972 mit der
Vorschrift des § 11 Abs. 12 UStG 1972. Die zu
Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer müsse durch die Berichtigung so
verrechenbar sein, dass dem Wesen des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 entsprochen werde (vgl.
auch Reiß UR 1989, 178). Bei der Vorgangsweise durch die
Betriebsprüfung sei dies nicht möglich, denn nach Ansicht der Bw.
müsste entweder die gesamte aufgrund
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 gesondert in Rechnung
gestellte Steuer aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden oder die
bisherige Einbeziehung der Umsatzsteuer auf die durchlaufenden Posten in die
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 insofern berichtigt werden,
als für die Umsatzsteuer selbst die pauschale Kürzung nicht
vorgenommen werden dürfe.
Insgesamt entstehe somit keine umsatzsteuerliche
Mehrbelastung für die Bw., als bei richtiger umsatzsteuerlicher Erfassung.
Durch die Vorgangsweise der Betriebsprüfung sei ein an sich nicht zum
Entgelt gehöriger durchlaufender Posten zweimal umsatzsteuerlich erfasst
worden, einmal gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 und ein zweites Mal durch
die Aufnahme in die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972. Die BP übersehe
nämlich, dass die Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 zwar vom Klienten
vereinnahmt worden sei, jedoch durch die Einbeziehung des Bruttobetrages in die
Bemessungsgrundlage eine Versteuerung schon erfolgt sei. Durch die neuerliche
Vorschreibung im Rahmen des § 11 Abs. 12 UStG 1972
werde die Umsatzsteuer nochmals geschuldet, sodass eine diesbezügliche
Berichtigung ins Leere ginge. Dies hätte zur Folge, dass der
rückverrechnete Umsatzsteuerbetrag tatsächlich an den Klienten zu
überweisen wäre, sodass die Bw. wirtschaftlich die Umsatzsteuer
zweimal trage.
Diese aus der Sicht der Bw. nicht sachgerechte doppelte
Erfassung der Umsatzsteuer sei auch mit der Abteilung IV/9 im Finanzministerium
diskutiert worden und habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine zweimalige
Erfassung des Entgelts zur Umsatzsteuer dem Wesen des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 widerspreche.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen betreffend
die Arbeitszimmer, deren ausschließliche Nutzung zu betrieblichen Zwecken
nicht nachgewiesen worden sei, werde ausgeführt, dass durch die
entsprechenden Aussagen der beiden Herren Dr. F und Dr. E sehr wohl
der Beweis der ausschließlichen Nutzung erbracht worden sei. Nach dem
Besuch des Betriebsprüfers hätten die beiden Herren aufgrund seines
Verhaltens durchaus den Eindruck gewonnen, dass die Zimmer als häusliche
Arbeitsträume akzeptiert würden. Erst bei einer späteren
Besprechung sei von der Betriebsprüfung vorgebracht worden, ein
Rechtsanwalt könne grundsätzlich kein Arbeitszimmer betrieblich
absetzen, wenn er über einen eigenen Raum in der Kanzlei verfüge. Aus
verwaltungsökonomischer Sicht wäre somit eine Besichtigung der
Arbeitszimmer überflüssig gewesen, wenn die Rechtsansicht der
Betriebsprüfung über die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen
für Arbeitszimmer zuträfe.
Zum Vorbringen der Betriebsprüfung, die Verrichtung
der in der Berufung angeführten Tätigkeiten in diesen Arbeitszimmern
sei nicht glaubhaft gemacht worden, wurde seitens der Bw. ausgeführt, dass
beide Herren regelmäßig auch am Wochenende in ihrem häuslichen
Arbeitszimmer tätig seien, darin ihre wissenschaftlichen Arbeiten
erstellen, teilweise Klienten empfangen und Kanzleiarbeiten verrichten
würden. Der Betriebsprüfung seien Listen betreffend Publikationen
übergeben worden, die von den Herren überwiegend in ihren
Arbeitszimmern erstellt worden seien. Dieser Umstand sei von der
Betriebsprüfung nicht in Zweifel gezogen worden.
Weiters brachte die Bw. vor, dass der Sachverhalt, der dem
VwGH - Erkenntnis vom 8. Februar 1989, Zl. 89/13/0042
zugrunde lag, auf vorliegendem Sachverhalt nicht anwendbar sei. Die
Notwendigkeit der Arbeitszimmer sei nämlich im
berufungsgegenständlichen Fall dadurch gegeben, dass das Ausmaß der
Nutzung der Arbeitszimmer wesentlich höher sei und der Inhalt der
betrieblichen Nutzung das gesamte berufliche Spektrum des Anwaltsberufes
umfasse, als in dem oben zitierten Erkenntnis.
Durch die Größe der jeweiligen Wohnungen sei
sichergestellt, dass die Arbeitsräume ausschließlich für
berufliche Zwecke nutzbar seien und auch tatsächlich genutzt würden.
Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung vertretenen Meinung, in den
Kanzleiräumlichkeiten sei eher Ruhe gegeben, als in den häuslichen
Arbeitszimmern, sei auszuführen, dass die beiden Herren zu Hause von
Klienten erfahrungsgemäß seltener angerufen oder aufgesucht
würden und von Kollegen zur Rechtsfragenerörterung ebenfalls nicht
kontaktiert würden, als in den Kanzleiräumlichkeiten.
Eine Störung der Ruhe durch Familienmitglieder sei
wegen der Größe der Wohnungen ebenfalls ausgeschlossen.
Bei wissenschaftlich arbeitenden Menschen seien die
Rahmenbedingungen für ein ungestörtes Arbeiten eher in den
Arbeitszimmern zu Hause, als in den Kanzleiräumlichkeiten gegeben, sodass
die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers zu bejahen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1972
gehören die Beträge nicht zum Entgelt, die der Unternehmer im Namen
und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende
Posten).
Rechtsanwälte und Notare sind befugt, zur Abgeltung
der zahlreichen kleinen Beträge an durchlaufenden Posten, insbesondere der
Gerichtsgebühren und Stempelkosten, einen Pauschalabzug von 10 von Hundert
der gesamten vereinnahmten Beträge nach Abzug der anderen Beträge an
durchlaufenden Posten wie der Streit- oder Vergleichssummen und der
Hypothekengelder vorzunehmen
(§ 4 Abs. 4 UStG 1972).
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Bw. in den
streitgegenständlichen Jahren die Pauschalregelung des
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 in Anspruch genommen
hat.
Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens wurden jedoch
Feststellungen in der Weise getroffen, dass ein Klient der Bw. Gutschriften
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer ausgestellt hat, mit denen über
Leistungen der Bw. abgerechnet wurde, die diese (Bw.) an ihn (Klient)
ausgeführt hat.
Gemäß
§ 11 Abs. 7 UStG 1972 gelten Gutschriften, die im
Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im
Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der
steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der
Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede
Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung
abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung
einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen
Steuerbetrag widerspricht.
Die Bestimmung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 lautet: Hat der Unternehmer
in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen
Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht
schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der
Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem
Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der
Berichtigung gilt § 16 Abs. 1
sinngemäß.
Nicht strittig ist auch, dass im Rahmen einer
durchgeführten Umsatzsteuernachschau keine Berichtigungen vorgelegt
wurden.
In Anwendung der Bestimmung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 hat die
Betriebsprüfung in weiterer Folge Umsatzsteuer vorgeschrieben.
Die Bw. bringt nun in ihrer Berufung vor, dass durch die
Anwendung der Bestimmung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 und die gleichzeitige
Einbeziehung des Nettobetrages der Entgelte in die gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 zu bildende
Berechnungsgrundlage eine vom Gesetz nicht vorgesehene Doppelbesteuerung
verursacht werde. Diesem Vorbringen wird entgegengehalten, dass beide
Bestimmungen von einander getrennt zu betrachten und anzuwenden sind. Auf der
einen Seite ist die Bw. befugt, zur Abgeltung der durchlaufenden Posten ein
Pauschalabzug der gesamten vereinnahmten Beträge vorzunehmen, auf der
anderen Seite hat die Bw. in Gutschriften für sonstige Leistungen einen
Steuerbetrag, den sie nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht
schuldet, gesondert ausgewiesen erhalten. Dieser Betrag wird auf Grund der
Gutschrift geschuldet. Eine Doppelbesteuerung liegt auch deshalb nicht vor, wie
die Betriebsprüfung schon richtigerweise ausgeführt hat, da die
Bemessungsgrundlage für den Pauschalabzug nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 so ermittelt wurde, als ob
kein Anlassfall des § 11 Abs. 12 UStG 1972
besteht. Die Umsatzsteuerbeträge, die in den Gutschriften unrichtigerweise
auf die durchlaufenden Posten entfallen sind und daher die Bemessungsgrundlage
nach § 4 Abs. 4 UStG 1972 erhöht haben,
wurden von der Betriebsprüfung bei der Ermittlung der diesbezüglichen
Grundlagen abgezogen.
Soweit die Bw. ausführt, die Berechnung der
Umsatzsteuer für die durchlaufenden Posten sei nur im Verhältnis eines
einzigen Klienten vorgenommen worden und die Betriebsprüfung hiezu die
Ansicht vertritt, dass auch die Tatsache, die berufungsrelevanten Gutschriften
bezögen sich nur auf einen Klienten, keine andere Betrachtungsweise nach
sich ziehe, wird in Übereinstimmung mit der Ansicht der
Betriebsprüfung vorgebracht, dass die Anwendung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 von der Anzahl der
Unternehmer, die Rechnungen bzw. Gutschriften legen, nicht abhängig
ist.
Wenn die Bw. ausführt, die Betriebsprüfung habe
den rechtswidrigen Schluss gezogen, die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 sei nur hinsichtlich der zu
Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu berichtigen gewesen und in
weiterer Folge widerspräche die Betriebsprüfung diesen
Ausführungen, weil die Umsatzsteuer eben nicht auf Grund der oben zitierten
Bestimmung geschuldet werde, ist darauf hinzuweisen, wie dies die
Betriebsprüfung ebenso schon getan hat, dass durchlaufende Posten
gemäß
§ 4 Abs. 3 UStG 1972 eben nicht
zum Entgelt gehören und demnach nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die
vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge der durchlaufenden Posten haben
fälschlicher Weise die Berechnungsgrundlage des Pauschalabzuges nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 erhöht, sodass durch
eine Reduzierung dieser Berechnungsgrundlage um diese Beträge eine
Richtigstellung herbeigeführt wurde.
In der Gegenäußerung der Bw. zur Stellungnahme
der Betriebsprüfung vermeint die Bw., zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung sei die gesamte Rechnung, die eine Umsatzsteuerschuld nach
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 begründete, aus der
nach § 4 Abs. 4 UStG 1972 gebildeten
Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Diesem Vorbringen wird jedoch
entgegengehalten, dass diese Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung findet. Eine
Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen, welche Rechnung einzubeziehen ist
und welche nicht, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht herauslesen.
Rechtsanwälte und Notare sind - wie oben bereits ausgeführt -
befugt, von den gesamten vereinnahmten Beträgen einen
10 % igen Pauschalabzug vorzunehmen. Dass die in den Gutschriften
ausgewiesenen Beträge von der Bw. nicht vereinnahmt worden sind, wird von
ihr nicht vorgebracht.
Weiters führt die Bw. in der Berufung aus, dass die
Betriebsprüfung den rechtswidrigen Schluss gezogen habe, die nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 ermittelte Grundlage sei nur
hinsichtlich der zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu berichtigen,
denn diese Vorgangsweise entspräche nicht den Vorschriften des
§ 11 Abs. 12 bzw.
§ 4 Abs. 4 UStG 1972, da der Nettobetrag der
kleinen durchlaufenden Posten nach wie vor darin enthalten wäre und somit
eine Berichtigung ins Leere ginge. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet,
die Argumentation der Abgabenbehörde I. Instanz zu erschüttern.
Denn bei der Ermittlung der Höhe des Pauschalabzuges nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 sind eben die kleineren
Beträge an durchlaufenden Posten in den gesamten vereinnahmten Beträge
enthalten. Die Bestimmung des Pauschalabzuges nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 ist nämlich von der
Möglichkeit, eine entsprechende Berichtigung einer Rechnung im Sinne des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 durchzuführen,
getrennt zu betrachten. Diese beiden Gesetzesbestimmungen regeln
unterschiedliche Vorgänge, die miteinander nicht vergleichbar sind. Soweit
im Rahmen der Umsatzsteuernachschau keine Berichtigungen vorgelegt wurden, waren
auch keine Berichtigungen zu berücksichtigen.
Dem Einwand, bei der Anwendung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 sei die Bemessungsgrundlage
des § 4 Abs. 4 UStG 1972 um den gesamten
Nettobetrag der kleinen durchlaufenden Posten zu kürzen und der
Bundesfinanzhof bestätige in seinem Beschluss vom
15. Februar 1979, IV B 28/78 diese Rechtsansicht auch, wird
entgegengehalten, dass eine Kürzung der Bemessungsgrundlage des
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 um den gesamten Nettobetrag
der kleinen durchlaufenden Posten in dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist. Was
das Verfahren vor dem deutschen Bundesfinanzhof betrifft, ist auszuführen,
dass in diesem Verfahren - im Gegensatz zum berufungsgegenständlichen -
strittig war, ob der von den beschwerdeführenden Parteien (Klägern) in
Anspruch genommene Pauschalabzug (vergleichbar mit dem österreichischen
Pauschalabzug nach § 4 Abs. 4 UStG 1972) der
vereinnahmten Entgelte als durchlaufende Posten bei der Ermittlung der
steuerpflichtigen Umsätze zu berücksichtigen ist. Die Kläger, die
eine Rechtsanwaltsozietät bildeten, hatten nämlich ihren Klienten die
vollen Gebühren und die hierauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge in
Rechnung gestellt und lediglich für die Zwecke der Umsatzsteuerberechnung
nachträglich nur gegenüber dem Finanzamt die Gebühren um das
Pauschale gekürzt. Da sie jedoch die in den Rechnungen ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge aus der Bemessungsgrundlage des ungekürzten
Entgeltes errechnet und vom Rechnungsempfänger einverlangt haben,
schuldeten sie diese ausgewiesene Steuer. Für den
berufungsgegenständlichen Fall ist daher daraus nichts zu
gewinnen.
Soweit die Bw. in ihrer Gegenäußerung zur
Stellungnahme abermals die Meinung vertritt, die gesamte Rechnung, die nach
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 eine Umsatzsteuerschuld
begründet, sei aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, damit
keine Doppelbesteuerung eintrete und zu diesem Zwecke räume die Bestimmung
des § 11 Abs. 12 UStG 1972 dem Abgabepflichtigen
grundsätzlich eine Berichtigungsmöglichkeit ein, damit dem
Abgabepflichtigen insgesamt kein Vorteil aus der Berichtigung entstehe, ist
auszuführen, dass die Bw. - wie oben bereits erwähnt -
zwei von einander verschiedene Vorgänge miteinander in Zusammenhang setzt.
Während die Bestimmung des
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 lediglich zum Zwecke der
Verrechnungsvereinfachung den Rechtsanwälten und Notaren ermöglicht,
anstelle der genauen Verrechnung der zahlreichen kleinen Beträge an
durchlaufenden Posten in jeder Rechnung einen Pauschalabzug von 10 % von
den gesamten Beträgen vorzunehmen, realisiert
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 den Grundsatz, jenen Betrag
an Umsatzsteuer abzuführen, den der Unternehmer in der einzelnen Rechnung
gesondert ausgewiesen hat (Kranich/Siegl/Waba, Mehrwertsteuerkommentar,
UStG 1972, § 11, Anm. 226e).
Was den Einwand der Doppelbesteuerung angeht,
übersieht die Bw., dass die durchlaufenden Posten nicht zum Entgelt im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes gehören und demnach auch nicht Teil der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage sind.
Wenn die Bw. ausführt, mit der Vorgangsweise der
Betriebsprüfung sei sie nicht so gestellt, wenn kein Anlassfall des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 bestünde, wird ihr
entgegengehalten, dass eben auf der einen Seite die Bemessungsgrundlage für
den Pauschalabzug nach § 4 Abs. 4 UStG 1972 so
ermittelt wurde, wie sie richtigerweise die Bw. selbst hätte ermitteln
sollen und auf der anderen Seite Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1972
vorgeschrieben wurde. In dem von der Bw. dargestellten Rechenbeispiel verkennt
sie, dass der Vorgangsweise der Bw. Ansetzen des Umsatzsteuerbetrages der
durchlaufenden Posten mit 0,00 in der Spalte "richtige Behandlung
durch den Abgabepflichtigen" ohnedies bei der Ermittlung der Basen
für den Pauschalabzug nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 durch die
Betriebsprüfung Rechnung getragen wurde.
Soweit die Bw. vorbringt, die Bestimmung
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 konkurrenziere mit der
Bestimmung des § 11 Abs. 12 UStG 1972, mag diese
Sichtweise zutreffen, jedoch für die Untermauerung der Argumentation der
Bw. in keiner Weise hilfreich sein. Im Falle der Inanspruchnahme des
Pauschalierungsrechtes gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 ist nämlich eine
Einzelbetrachtung einer Rechnung hinsichtlich der kleinen durchlaufenden Posten
im Sinne des § 11 Abs. 12 UStG 1972 nicht
ausgeschlossen (vgl. VwGH - Erkenntnis vom
16. Dezember 1982, Zl. 0041/79).
Wenn die Bw. zur Bestimmung des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 vorbringt, die zu Unrecht
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei durch die Berichtigung verrechenbar und
dies auf Grund der Vorgangsweise der Betriebsprüfung aber nicht
möglich, wird festgehalten, dass diese Bestimmung konstitutiven
Rechtscharakter hat. Die materielle Steuerpflicht knüpft unmittelbar an den
bloßen formellen Sachverhalt des zu hohen Steuerausweises in der Rechnung
an. Es werden also nicht Umsätze im Sinne des
§ 1 UStG 1972 besteuert, sondern den Steuerausweis
betreffende Formfehler (Kranich/Siegl/Waba, Mehrwertsteuerkommentar,
Band III, § 11, Anm. 221). Berichtigungen im Sinne des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972, die, wie die Bw. meint,
die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer verrechenbar machen
würden, hat die Bw. jedoch nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der von der Bw. in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung
vorgeschlagenen Vorgangsweise, entweder den gesamten Betrag aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden oder die bisherige Einbeziehung der
Umsatzsteuer auf die durchlaufenden Posten insofern zu berichtigen, als für
die Umsatzsteuer selbst die pauschale Kürzung nicht vorgenommen werden
dürfe, ist der unabhängige Finanzsenat nach wie vor der Ansicht, dass
zum Einen - in Übereinstimmung mit der Ansicht der
Betriebsprüfung - ein Herausnehmen des gesamten Betrages aus der
Bemessungsgrundlage auf Grund der Bestimmung des
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 im Gesetz keine Deckung
findet. Zum Anderen hat die Betriebsprüfung die Basis des Pauschalabzuges
nach § 4 Abs. 4 UStG 1972 um die fälschlicher
Weise vereinnahmte Umsatzsteuer der durchlaufenden Posten berichtigt (im
vorliegenden Fall verringert). Inwiefern für die Umsatzsteuer selbst keine
pauschale Kürzung hätte vorgenommen werden dürfen, zumal bei
richtiger Anwendung des Pauschalabzuges nach
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 das Entgelt, die auf dieses
Entgelt fallende Umsatzsteuer und die kleineren durchlaufenden Posten in der
Bemessungsgrundlage enthalten sind, ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar.
Wenn die Bw. vorbringt, durch die Vorgangsweise der
Betriebsprüfung sei ein an sich nicht zum Entgelt gehörender
durchlaufender Posten zweimal umsatzsteuerlich erfasst worden, wird abermals
darauf hingewiesen, dass aus Vereinfachungsgründen Rechtsanwälte und
Notare die Befugnis haben, die Ermittlung der kleinen Beträge an
durchlaufenden Posten pauschal vorzunehmen, wobei die durchlaufenden Posten
jedoch nicht zum Entgelt gehören und demnach kein Teil des steuerbaren
Umsatzes sind. Insofern geht der Einwand der zweimaligen umsatzsteuerlichen
Erfassung ins Leere.
Betreffend das Vorbringen der Bw., eine Vorsprache im
Bundesministerium für Finanzen habe ergeben, dass eine zweimalige Erfassung
des Entgelts zur Umsatzsteuer dem Wesen des
§ 11 Abs. 12 UStG 1972 widerspreche, wird dieser
Rechtsauffassung insoweit zugestimmt, wenn tatsächlich ein Entgelt zweimal
erfasst worden wäre. Da jedoch die durchlaufenden Posten nicht zum Entgelt
zählen und andererseits die streitgegenständlichen Gutschriften im
Rahmen des § 11 Abs. 12 UStG 1972 nur einmal
erfasst wurden, verhilft diese Argumentation der Berufung auch nicht zum
Erfolg.
Die Bw. führt in ihrer Berufung hinsichtlich
Aufwendungen der häuslichen
Arbeitszimmer der Herren Dr. F und
Dr. E aus, dass diese Räumlichkeiten ausschließlich betrieblich
genutzt worden seien, um im überwiegenden Maße wissenschaftliche
Arbeiten zu verfassen, weil dafür in den Kanzleiräumlichkeiten keine
Ruhe und kein Platz vorhanden sei, um Akten zu bearbeiten, weil besondere
Konzentration und ungestörtes Arbeiten erforderlich sei und um im geringen
Ausmaß Besprechungen mit Klienten abzuhalten, weil in einzelnen Causen
erhöhte Diskretion geboten sei. Die Betriebsprüfung entgegnet hiezu,
dass die in der Kanzlei vorhandenen Büroräume hinsichtlich ihrer
Größe ausreichend gewesen seien, neben der beratenden Tätigkeit
auch wissenschaftliche Werke zu verfassen, dass die Ruhe für die
Aktenbearbeitung eher in der Kanzlei außerhalb der Kanzleistunden gegeben
sei und dass keine erhöhte Diskretion vorliege, wenn Mandanten die
Anwälte zu Hause besuchten. Zu diesem Vorbringen äußert sich die
Bw. in der Weise, dass Rechtsanwälte von Klienten zu Hause
erfahrungsgemäß eher seltener angerufen oder aufgesucht und von
Berufskollegen zur Rechtsfragenerörterung ebenfalls nicht kontaktiert
würden.
Hiezu ist grundsätzlich auszuführen, dass
Aufwendungen betreffend Arbeitszimmer im Wohnungsverband eines Steuerpflichtigen
nur dann abzugsfähig sind, wenn eine betriebliche Veranlassung vorliegt.
Die Notwendigkeit der Aufwendungen ist im Allgemeinen kein Wesensmerkmal des
Betriebsausgabenbegriffes. Nach der Rechtsprechung ist jedoch das Merkmal der
Notwendigkeit ein sachlich geeignetes Kriterium für die Anerkennung als
Betriebsausgaben, wenn Aufwendungen eine Berührung mit der
Lebensführung aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich der
sichtbaren Nachprüfung durch die Finanzverwaltung entzieht. Mit dem
Vorbringen, dass mehr Ruhe, mehr Platz und erhöhte Diskretion im
häuslichen Arbeitszimmer als in den Kanzleiräumlichkeiten vorhanden
sei, ist damit jedoch keineswegs dargetan, dass ein in der Wohnung
ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke
genutzter Raum notwendig ist.
Wenn die Bw. meint, den Herren Dr. E und Dr. F
sei nicht zumutbar, dass sie neben der umfangreichen und zeitintensiven Arbeit
einer Anwaltskanzlei noch wissenschaftlich sowohl in den Nachtstunden als auch
am Wochenende in den Kanzleiräumlichkeiten arbeiten würden, wird
darauf hingewiesen, dass die Frage, in welchen Räumen dem Steuerpflichtigen
ein Arbeiten zumutbar ist, für die Beurteilung, ob eine Notwendigkeit
für ein häusliches Arbeitszimmer besteht, keinen maßgeblichen
Lösungsansatz bietet.
Auch der Einwand der Bw., es sei nicht zumutbar, die
Kanzleiräumlichkeiten, in denen Besprechungen stattfänden, in denen
Akten abgelegt seien, jedes Mal aufzuräumen oder Unterlagen zu schlichten,
nur um Platz für die oft mehrere Wochen und Monate beanspruchende
wissenschaftliche Arbeit zu haben, führt die Berufung nicht zum Erfolg. Ist
doch die Beantwortung der Frage betreffend Zumutbarkeit geordneter
Kanzleiräumlichkeiten nicht geeignet, deshalb ein häusliches
Arbeitszimmer für notwendig zu erachten.
Soweit die Bw. vorbringt, sie hätte sehr wohl den
Beweis der ausschließlich beruflichen Nutzung der häuslichen
Arbeitszimmer erbracht, erübrigt sich ein Eingehen auf dieses Vorbringen,
da die objektive Eignung des Raumes für im weitesten Sinn Büroarbeiten
nie in Zweifel stand. Auch wenn eine Besichtigung der Arbeitszimmer nach Meinung
der Bw. aus verwaltungsökonomischer Sicht überflüssig gewesen
sei, darf nicht übersehen werden, dass ein Betriebsprüfer verpflichtet
ist, den gesamten abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
festzustellen.
Wenn die Bw. in der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung vorbringt, sie hätte der
Betriebsprüfung Listen der Publikationen, die die Herren Dr. F und
Dr. E überwiegend in ihren häuslichen Arbeitszimmern verfasst
hätten, übergeben und dieser Umstand sei von der Betriebsprüfung
nicht in Zweifel gezogen worden, widerspricht dieses Vorbringen der Aktenlage.
Hat doch die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme zur Berufung
vorgebracht, dass eine ausschließlich Nutzung der Arbeitszimmer für
berufliche Zwecke weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Für
den unabhängigen Finanzsenat ist jedoch der Nachweis, ob in den
häuslichen Arbeitszimmern tatsächlich berufliche Tätigkeiten
ausgeführt worden sind, nicht entscheidungsrelevant. Denn den
Umständen, dass in den häuslichen Arbeitszimmern Publikationen
verfasst, Kanzleiarbeiten verrichtet und Klienten empfangen wurden, wird keine
so entscheidende Bedeutung beigemessen, die eine Notwendigkeit
diesbezüglicher Ausgaben begründen.
Inwiefern durch die Größe der Wohnungen eine
Störung der Ruhe durch Familienmitglieder ausgeschlossen sei, ist nicht
einsichtig. Hängt doch das ungestörte Arbeiten in einer Wohnung nicht
nur allein von deren Größe ab.
Inwieweit bei wissenschaftlich arbeitenden Menschen die
Rahmenbedingungen für ein ungestörtes Arbeiten eher in den
Arbeitszimmern zu Hause als in den Kanzleiräumlichkeiten gegeben seien, ist
für den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar. Zumal ein
ungestörtes Arbeiten der in den Kanzleiräumlichkeiten rechtsanwaltlich
ausgeübten Tätigkeiten auch im Interesse der Bw. gelegen sein
muss.
Weiters führt die Bw. aus, dass der dem
VwGH - Erkenntnis vom 8. Februar 1989,
Zl. 89/13/0042 zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem
berufungsgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sei, weil das
zeitliche Ausmaß der Nutzung der Räume im vorliegenden Fall
wesentlich höher sei und der Inhalt der betrieblichen Nutzung das gesamte
berufliche Spektrum eines Rechtsanwaltes umfasse. Auch dieses Vorbringen
führt die Berufung nicht zum Erfolg, da im vorliegenden Berufungsfall weder
über das zeitliche Ausmaß, noch über den inhaltlichen Umfang der
Tätigkeiten der Herren Dr. F und Dr. E Überlegungen
anzustellen sind. Erst mit Vorliegen der Notwendigkeit würden sich in
weiterer Folge die Fragen der zeitlichen Auslastung des Arbeitszimmers und des
inhaltlichen Umfangs der darin durchgeführten Tätigkeiten stellen.
Sind in der Kanzlei jedoch Büroräume vorhanden, dann ist die
Voraussetzung für eine berufliche Notwendigkeit eines im Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmers nicht gegeben. Die von der Bw. ins Treffen
geführten Arbeitsbedingungen zu Hause, wie zum Beispiel mehr Ruhe und mehr
Platz (vergleiche das Vorbringen in Bezug auf das Studium der
Sekundärliteratur), sind demnach in den Bereich der privaten Motive zu
verweisen, sodass die beantragten Aufwendungen der häuslichen Arbeitszimmer
der Herren Dr. F und Dr. E als Sonderbetriebsausgaben nicht
abzugsfähig sind.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen
betreffend Pauschalabzug gemäß
§ 4 Abs. 4 UStG 1972 und Vorschreibung der
Umsatzsteuer
gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1972 und
unter Berücksichtigung der Einwendungen betreffend
Arbeitszimmeraufwendungen war die Berufung somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
30. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 4 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 11 Abs. 12 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Pauschalabzug nach § 4 Abs. 4 UStG 1972Umsatzsteuer kraft RechnungslegungDoppelbesteuerunghäusliches Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-W/02
- Stammnummer
- 6531
- Gültig
- 30.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF