Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0800-L/03
nicht ganzjährige erhaltene Aufwandsentschädigungen (Sitzungsgelder für Gemeinderatssitzungen) bei einem Pensionisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-L/03vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Pensionist bezieht als Ersatzmandatar einer Gemeindevertretung Sitzungsgelder für 3 Monate im Jahre 2002. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 sind solche Sitzungsgelder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der beantragte Pensionistenabsetzbetrag kann nicht gewährt werden, weil gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 der Verkehrsabsetz- und Arbeitnehmerabsetzbetrag zusteht. Diese Einkünfte können unter Bedachtnahme auf das Werbungskostenpauschale gem. der Verordnung BGBl. 382/2001(ab 2002) ermittelt werden.
Der Pensionistenabsetzbetrag ist daher bei Nebeneinkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer 2002
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Zu versteuerndes
Einkommen
|
€ 15.641,-
|
Einkommensteuer
|
€ 1.993,-
|
|
|
- anrechenbare
Lohnsteuer
|
€ 2.324,-
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer (Gutschrift)
|
-€ 331,-
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsge
richtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und
bezog Aufwandsentschädigungen für das Jahr 2002 (Sitzungsgelder im
Ausmaß von € 155,80 für vier Sitzungen in drei Monaten-) aus
einer Tätigkeit als Gemeinderat (Ersatzmitglied) in der Gemeinde T.
Strittig ist, ob in einem
solchen Fall der Pensionistenabsetzbetrag oder nur der Arbeitnehmer -und
Verkehrsabsetzbetrag zusteht, weil durch diese "Nebentätigkeit" in der
Pension eine Arbeitnehmereigenschaft (Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit) begründet wird , zusteht.
Im Erstbescheid vom 13.Juni
2003 wurde lediglich die Pension des Bws. berücksichtigt.
(€ 16.780,35).
Durch die Übermittlung des
Lohnzettels betreffend Sitzungsgelder des Bws. (Arbeitgeber Gemeinde T.) wurde
die Wiederaufnahme des Erstbescheides durchgeführt (Bescheid vom
29.7.2003). Dabei wurden 155,80 € Einnahmen als nichtselbständige
Einnahmen aus der Gemeinderatstätigkeit ausgewiesen und der Pauschbetrag an
Werbungskosten von € 132 angesetzt (allgemeines
Werbungskostenpauschale gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988).
Berufung
vom 7.August 2003:
Es werde um
Berücksichtigung von € 155,80 an Werbungskosten ersucht sowie weiters
um Überprüfung dahingehend , ob nicht doch der
Pensionistenabsetzbetrag zustehe.
Dabei handle es sich um die von
der Gemeinde T. für das Jahr 2002 ausgezahlte Aufwandsentschädigung .
Er sei überrascht, dass er für € 155,80
Aufwandsentschädigungen 63,34 € Steuer nachzahlen müsse, obwohl
die bei ihm maximal anzuwendenden 31 % von diesen 155,80
Aufwandsentschädigungen nur 48,30 € betragen. Bei genauere Durchsicht
sei aufgefallen, dass statt 400 € Pensionistenabsetzbetrag andere
Absetzbeträge in Höhe von € 291 und € 54 gerechnet wurden.
Nach telefonischer Auskunft der sehr freundlichen Mitarbeiterin, Frau G., meinte
die zuständige Sachbearbeiterin, dass dies rechtskonform sei, und sei auf
die Möglichkeit der Werbungskosten für Politiker hingewiesen worden.
Deswegen werde nunmehr auch diese Berufungsschrift verfasst. Er betrachte sich
keineswegs als Politiker und sei auch nurmehr Ersatzmitglied im Gemeinderat der
Gemeinde T., das bedeute, er erhalte im Gegenzug zu Bürgermeistern, deren
Stellvertreter, Gemeindevorständen, Fraktionsführern, Stadträten
udgl. keinerlei regelmäßiges Einkommen von der Gemeinde T. , sondern
nur für den Fall , dass er als Ersatzmitglied stellvertretend für
jemand, der verhindert sei, in eine Sitzung gehe, als Aufwandsentschädigung
Sitzungsgeld. Dies sei nicht wirklich als Einkommen zu werten, sondern es handle
sich dabei um eine fallweise geringfügige Aufwandsentschädigung und
ihm sei mit dieser fallweisen Aufwandsentschädigung weiterhin der
Pensionistenabsetzbetrag ohne Änderung zustehe. Für diese Beurteilung
spreche auch ein ihm zufällig untergekommenes
Höchstgerichtserkenntnis.Entgegen der ursprünglichen Aufassung eines
Salzburger Finanzbeamten sei es dabei um solche Aufwandsentschädigungen
gegangen. Und das , obwohl es sich dabei um weit höhere und im Gegensatz zu
ihm auch um regelmäßige Zahlungen an einen Vizebürgermeister
handelte. Über diesen Verwaltungsgerichtshofentscheid sei unter anderem in
www.orf.at unter htpp:// salzburg orf.at/oesterreich.orf ... berichtet worden.
Somit sollten eigentlich die von ihm keineswegs regelmäßigen für
die fallweisen Vertretungen in Gemeinderatssitzungen erhaltenen Sitzungsgeldern
auch als Aufwandsentschädigungen und nicht als sogenannter Aktivbezug
gewertet werden. Es werde daher ersucht, den Bescheid dahingehend
abzuändern, dass wenigstens diese Aufwandsentschädigung als
Werbungskosten gelten und zudem wenn möglich auch weiter der
Pensionistenabsetzbetrag statt den anderen Aufwendungen Anwendung finde. Als
ergänzende Frage führte der Bw. aus:"Sei eine geringfügige
fallweise Aufwandsentschädigung überhaupt zu versteuern oder gebe es
keine /eine Geringfügigkeitsgrenze für steuerliche
Aufwandsentschädigungen?"
In der Beilage der Berufung
wurde auf die Berichterstattung des ORF- Salzburg ( Politiker mit
Arbeitslosengeld ) hingewiesen.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 1.September 2003 wurde das
Politikerpauschale im Ausmaß von 155,80 als Werbungskosten zugrundegelegt.
Dadurch ergaben sich - rein rechnerisch betrachtet - Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von € 0,-.
In der Begründung wurde
auf die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 4 lit b EStG 1988 (Vorliegen von
nichtselbständigen Einkünften) sowie auf die
Werbungskostenpauschalverordnung für bestimmte Berufsgruppen hingewiesen.
Danach könnten ab der Veranlagung 2001 Werbungskosten mit 15 % der
Bemessungsgrundlage, mindestens € 438,- jährlich, höchstens
€ 2.628,- jährlich, berücksichtigt werden. Ein
Pensionistenabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden.
Aus dem fristgerecht erhobenen
Vorlageantrag vom 21.9.2003 wird zitiert:
"Es sei für mich
keinesfalls schlüssig nachvollziehbar, dass diese nur fallweise bezahlte
Aufwandsentschädigung als Einkommen , das die Gewährung des
Pensionistenabsetzbetrages ausser Kraft setze, zu werten sei. Ich erhalte diese
Aufwandsentschädigung (Sitzungsgelder) keineswegs regelmäßig
oder in vorhersehbarem Ausmass, sondern vielmehr nur dann, wenn ich als
Ersatzmitglied statt einem (verhinderten) wirklichen Gemeinderat in eine Sitzung
gehe. Diese Aufwandsentschädigung stelle, wie aus
Höchstgerichtsurteilen ersichtlich sei, keinesfalls einen Aktivbezug dar
und kann somit nicht die Einstufung für den Pensionistenabsetzbetrag
ändern. Um Abänderung des Bescheides und Gewährung des
Pensionistenabsetzbetrages werde ersucht" .
Im Ergänzungsersuchen vom
13.2.2004 wurde der Bw. seitens des unabhängigen Finanzsenates ersucht,
seine Auslagenersätze (Aufwandsentschädigungen) monatsweise im
Berufungszeitraum aufzugliedern.
Im Schreiben vom 19.2. 2004
wurde vom Bw. Folgendes bekanntgegeben :
|
Datum
der Sitzung
|
Bezug:
|
8.3.2002
|
38,95
Euro
|
13.6.2002
|
38,95
Euro
|
24.6.2002
|
38,95
Euro
|
12.12.2002
|
38,95
Euro
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zuordnung
der Einkünfte:
Gemäß
§ 25 Abs.
1 Z 4 lit. b EStG 1988 ( i. d. Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 ) stellen
Bezüge, Auslagenersätze ..., die Mitglieder einer Stadt -, Gemeinde-
oder Ortsvertretung augrund gesetzlicher Regelung erhalten
,Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit dar .
Gemäß
§ 16 Abs.
3 EStG 1988 steht das allgemeine Werbungskostenpauschale zu.
Absetzbeträge:
Gemäß
§ 33 Abs.
5 EStG 1988 stehen "bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis
"folgende Absetzbeträge zu:
Z 1: Verkehrsabsetzbetrag
€ 291
Z 2: Arbeitnehmerabsetzbetrag
€ 54, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen
Gemäß
§ 33 Abs.
6 EStG 1988 hat ein Steuerpflichtiger , soweit ihm die Absetzbeträge nach
Abs. 5 nicht zustehen, Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu €
400,- jährlich, wenn er ... , Pensionen und gleichartige Bezüge im
Sinne des § 25Abs. 1 Z 3 oder
Abs.1 Z 4 - 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag
nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht zu.
Einkünfte gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 schließen somit den
Pensionistenabsetzbetrag aus.
Verordnung
für Pauschalierung von Werbungskosten (BGBl. II 382/2001):
Gemäß
§ 17 Abs.
6 EStG i. d. F.BGBl. Nr . 400/1988 können vom Bundesminister für
Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte
Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis
festgelegt werden.
Die konkrete Berufsgruppe (
Mitglieder einer Gemeindevertretung] wurde in die Verordnung über die
Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten aufgenommen.
Ab der Veranlagung 2002
(BGBl. II 382/2001) können
gemäß
§ 1 Z 10 der genannten Verordnung für Mitglieder
einer Stadt -, Gemeinde- oder Ortsvertretung Werbungskosten mit 15 % der
Bemessungsgrundlage , mindestens €
438,-jährlich, maximal € 2.628,- jährlich, pauschal
berücksichtigt werden.
Aliquotierung
nach der zitierten Verordnung :
Gemäß
§ 2 der
VO BGBL. II 382/2001 sind bei nichtganzjähriger Tätigkeit die
Beträge anteilig zu berücksichtigen (Aliquotierung); hiebei gelten
angefangenen Monate als volle Monate.
Gemäß
§ 6 ist
diese Verordnung anzuwenden, wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzuges vom
Arbeitslohn erhoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31.12.2001 enden.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt folgende Rechtsposition:
Der Bw. erzielt im
Berufungszeitraum neben seiner Pension Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG
1988 (Sitzungsgelder für ersatzweise Gemeinderatstätigkeit). Daher
steht der Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw. Verkehrsabsetzbetrag sowie mindestens
das allgemeine Werbungskostenpauschale (132 € ) gemäß
§
16 Abs. 3 EStG 1988 und nicht der Pensionistenabsetzbetrag zu .
|
|
Pensionist
und Politiker
|
Nur
- Pensionist" * ohne weitere Nebeneinkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,-
|
-,-
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
291,-
|
-,-
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
-,-
|
400,-
|
allgemeine
Werbungskostenpauschale
|
132,-
|
-,-
|
Summe
|
477,-
|
400,-
Darüberhinaus regelt die
Verordnung BGBL. II 382/2001 ein weiteres
Werbungskostenpauschale(15 %
der Bemessungsgrundlage bzw. jedenfalls den Mindestpauschbetrag von
jährlich € 438,- ). Dieser Mindestbetrag ist bei nicht
ganzjähriger Tätigkeit anteilig zu berücksichtigen (Aliquotierung
des Mindestbetrages : 438 € dividiert durch 12 x 3 Monate
(Tätigkeitszeitraum) = 109,50 € ).
Dieses weitere
Werbungskostenpauschale ist nur zu gewähren, wenn und insoweit das
allgemeine Werbungskostenpauschale von 132 €
überschritten wird.
Dem "Nur -Pensionisten "* steht
ein Werbungskostenpauschale gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht
zu.
Berufungsvorentscheidung
:
Durch die
Berufungsvorentscheidung ergaben sich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit von Euro 0,-.( Werbungskostenpauschalabzug jedoch ohne
Aliquotierung des jährlichen
Mindestbetrages).
Abänderung
durch den unabhängigen Finanzsenat:
|
Ansatz Einnahmen lt.
Lohnzettel
|
€ 155,80
|
Pauschale BGBL.II 382/2001
|
€ 155,80
|
Summe
|
€ 0,-
Durch die nach der Verordnung
(BGBL. II 382/2001) anzuwendende
Aliquotierung des Pauschalbetrages
ergeben sich folgende positive nichtselbständige Einkünfte von
Euro 23,80.
Darstellung:
|
155,80 € Einnahmen lt.
Lohnzettel
|
-132,- € allgemeines
Werbungskostenpauschale
|
23,80 € Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
Durch die Aliquotierung
würde sich das Pauschale für den Bw. von 438 € auf € 109,50
reduzieren. Um eine Benachteiligung durch diese Sonderregelung
auszuschließen, wird der gesetzlich vorgesehene allgemeine
Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
angesetzt.
Da im konkreten Fall durch den
teilweisen Einsatz als Ersatzmitglied (vier Sitzungen in insgesamt 3 Monaten)
nichtselbständige Einkünfte
begründet werden, schließt dies die Gewährung des Pensionistenabsetzbetrages aus (vgl.
Arbeitnehmerabsetzbetrag geht vor Pensionistenabsetzbetrag - § 33 Abs. 5
EStG 1988 vor § 33 Abs. 6 EStG 1988).
Die Bemessungsgrundlage und die
Berechnung der Abgabe stellt sich im einzelnen wie folgt dar:
|
|
€
|
Steuerpflichtige
Pensionsbezüge
|
16.780,35
|
Aufwandsentschädigung
GD.T.
|
155,80
|
- allgemeines WK-Pauschale
(mindestens)
|
-132,-€
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte:
|
16.804,15
|
Sonderausgaben
|
-1.149,47
|
-Kirchenbeitrag
|
-13,68
|
Einkommen
|
15.641,-
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge:
|
3.357,31
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-784,55
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-364,-
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,-
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,-
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
1.863,76
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
129,24
|
Einkommensteuer
|
1.993,-
|
-anrechenbare
Lohnsteuer
|
-2.324,-
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-331,- (Gutschrift)
|
(- " - lt.
Berufungsvorentscheidung vom 1.9.2003)
|
-339,34 (Gutschrift)
Aus den angeführten
Gründen war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen bzw. der
angefochtene Bescheid abzuändern.
Linz, 24.
Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-L/03
- Stammnummer
- 8855
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF