Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0847-L/06
Ein Kostenäquivalent für Pflege und Betreuung ist weder als Barlohn abzugsfähig, wenn im eigenen Haus erbracht, noch als Erblasserschuld anzuerkennen, wenn keine rechtliche Verpflichtung bestand.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0847-L/06vom 22.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der FR, Adr, vertreten durch Mag. Hans
Jörg Pfarl, 5360 St. Wolfgang, Au 117, vom 2. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
30. Jänner 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Erwerb von Todes wegen
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31.862,28 €
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Erbschaftssteuer
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7.103,00 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage/n und die Höhe der Abgabe/n ist/sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Am 12. August 2005 ist MH verstorben. Mit Kodizill hat
er seiner Nichte FR die ihm gehörigen 250/862 Anteile an der Liegenschaft
EZ 733, verbunden mit Wohnungseigentum an W 3, und den Drittelanteil
an der Liegenschaft EZ 239, beide GB W, vermacht. Da außer den
Liegenschaftsanteilen keine nennenswerten Vermögensteile vorhanden waren,
war FR als Alleinerbin anzusehen und hat sie zum gesamten Nachlass die
unbedingte Erbserklärung abgegeben. Weiters hat FR im
Verlassenschaftsverfahren eine Forderung für Betreuung und Pflege des
Erblassers für die letzten zweieinhalb Jahre, monatlich 300,00 €,
insgesamt 9.000,00 €, angemeldet, welche als Nachlasspassivum
berücksichtigt wurde.
Für diesen Erbfall hat das Finanzamt mit Bescheid vom
30. Jänner 2006 Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von
11.548,85 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage wurde dabei wie folgt
ermittelt:
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Aktiva
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Wert der Grundstücke
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75.823,05 €
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Guthaben bei Banken
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1.703,36 €
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steuerfreier Vorerwerb
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72,67 €
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Passiva
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Kosten Bestattung, Grabdenkmal, Regelung Nachlass
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10.789,60 €
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Pflege und Betreuung
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9.000,00 €
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Freibeträge
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2.143,36 €
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Steuerpflichtiger Gesamterwerb
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55.666,12 €
Gegen diesen ErbSt-Bescheid hat FR, nunmehrige
Berufungswerberin, =Bw., am 2. März 2006 Berufung erhoben. Zur
Begründung führt sie aus, der Erblasser habe keine Kinder gehabt,
weshalb sie als Nichte ihn in seinen letzten Lebensjahren betreut habe. Für
die geleisteten Dienste habe sie keinen Barlohn erhalten und ersuche sie daher
gemäß
§ 21 ErbStG bei der Bemessung der ErbSt folgenden
Betrag in Abzug zu bringen: Lt. Auskunft des Sozialhilfeverbandes G
würden die täglichen Kosten im Bezirksseniorenheim 80,77 €
pro Tag betragen, sodass von einem monatlichen Pflegeäquivalent von
2.423,00 € auszugehen sei.
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- Pflegegeld
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13.8.02 - 30.4.03, 8,5 Monate
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Pflege in Whg. Erblasser
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20.595,50 €
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---
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20.595,50 €
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1.5.03 - 30.4.04, 12 Monate
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Pflege in eigener Whg.
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29.076,00 €
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(10 Monate)
2.680,00 €
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26.396,00 €
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1.6.04 - 31.12.04, 8 Monate
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- " -
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19.384,00 €
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4.962,40 €
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14.421,60 €
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1.1.05 - 12.8.05, 7,5 Monate
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- " -
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18.172,50 €
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4.745,25 €
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13.427,25 €
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Summe der Pflegeleistung
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74.840,35 €
Beigelegt wurde eine ärztliche Bestätigung,
wonach der Erblasser ab Beginn 2002 ein Pflegefall gewesen sei und ständig
beaufsichtigt werden musste.
Daraufhin hat das Finanzamt um detaillierte Darstellung der
geleisteten Pflegetätigkeiten der Bw. und der finanziellen Situation des
Erblassers, sowie um Stellungnahme zu der Forderung für Betreuung und
Pflege in Höhe von 9.000,00 € ersucht.
Diesen Vorhalt hat die Bw. mit teils schwer leserlichen,
handschriftlichen Ergänzungen versehen (im Folgenden
kursiv wiedergegeben)
retourniert:
Ergänzungspunkte: 1) War der Erblasser seit Mai
2003 dauernd oder nur vorübergehend (tagsüber, stundenweise) bei ihnen
wohnhaft? - dauernd 2) Bitte um
genaue Beschreibung der Tätigkeiten, die Sie für Herrn MH erbracht
haben. 3) Welcher Zeitaufwand war dafür täglich/wöchentlich
notwendig? - Betreuung rund um die
Uhr 4) Der Erblasser verfügte im Zeitpunkt des Ablebens
lediglich über ein PSK-Sparkontoguthaben von 1.703,36 €. Wer hat
sich um die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers gekümmert? -
der Erblasser selbst 5) Welche
laufenden, regelmäßigen Aufwendungen hatte der Erblasser in
Zusammenhang mit seiner Wohnung und Erkrankung? -
Wohnungskosten 2.500,-- p. a., Krankheit
500,-- 6) Sind zusätzlich einmalige oder
außergewöhnliche Ausgaben entstanden? -
Balkon u
Fassaden...(?)...2.500,00 7) Bitte entsprechende Nachweise,
Belege, Kontoauszüge seit August 2002 zur Einsichtnahme vorlegen -
sind nicht vorhanden - ebenso Nachweise
über das laufende Einkommen (Pension) und den Bezug des Pflegegeldes -
lt. beiliegenden Lohnzetteln 8)
Haben Sie vom Erblasser neben dem Pflegegeld finanzielle Beiträge für
die Kosten der Lebensführung erhalten? Wann und in welcher Höhe? -
nein 9) Haben sie sonstige
Zuwendungen des Erblassers erhalten? -
nein 10) In Punkt 3. der Passiva
ist bereits eine Forderung für Betreuung und Pflege von
9.000,-- € ausgewiesen, welche bei der Berechnung der Erbschaftssteuer
berücksichtigt wurde. Um Stellungnahme wird ersucht. -
Von der Frau Notarin wurde ein unrealistischer
Betrag angesetzt.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. Juni 2006 als unbegründet abgewiesen, weil die Bw. bei der
Erhebung nicht ausreichend mitgewirkt habe. Der Erblasser habe seit Juli 2003
Pflegegeld bezogen. Die Höhe des Pflegegeldes sei ein Gradmesser für
den Umfang der Pflegebedürftigkeit, die Kosten des Bezirksseniorenheimes
hingegen seien keinesfalls mit dem Aufwand der Bw. gleichzusetzen. Die
geleisteten Dienste seien daher jedenfalls mit dem Pflegegeld und dem im
Vermögensbekenntnis geltend gemachten und bereits berücksichtigten
Wert abgegolten. Darüber hinaus habe der Aufwand für Verpflegung,
Unterkunft und Pflege in den Einkünften/ Vermögen des Erblassers
Deckung gefunden.
Sodann hat die Bw. am 31. Juli 2006 unter Hinweis auf
eine Entscheidung des UFS Linz in einem gleichgelagerten Fall, RV/0549-L/02, um
Vorlage ihrer Berufung beim UFS ersucht. Das Pflegegeld sei aus Unkenntnis erst
im Juni 2003 beantragt worden, lt. Bestätigung des Hausarztes sei der
Erblasser jedoch seit Beginn des Jahres 2002 ein Pflegefall gewesen. Der
erforderliche Pflegeaufwand habe täglich fünf Stunden betragen, da
auch mehrmalige Fahrten zu der Wohnung des Erblassers erforderlich gewesen
seien. Für die Bewertung der geleisteten Pflege wären die
§§ 4 und 5 der OÖ Sozialhilfeverordnung 1998 heranzuziehen,
wonach der Pflegeaufwand pro Stunde 2,23 € betrage. Dazu kämen
Fahrtkosten von 256,32 € sowie sonstige Ausgaben für Telefon,
Aushilfsentgelte und dgl. von 250,00 € pro Monat. Ab dem 1. Mai
2003 habe der Erblasser nicht mehr in seiner eigenen Wohnung gepflegt werden
können. Da die Pflege im Haus der Bw. erfolgt sei, seien auch die Kosten
der Unterkunft und der Verpflegung mit den vom Sozialhilfeverband bekannt
gegebenen Heimkosten anzusetzen. Die angesprochene UFS Entscheidung weise den
Weg für den Ansatz fiktiver Heimkosten, wenn die Unterbringung im Haus
erfolge; das Pflegegeld sei im Gegensatz zu den Berechnungen in der Berufung
nicht abzuziehen.
In Ergänzung ihrer Berufung hat die Bw. am
1. Juli 2008 noch Folgendes mitgeteilt: Pflegegeld des Verstorbenen:
1. Juli 2003 bis 30. April 2004, Pflegestufe 2, bis
120 Stunden Pflegeaufwand; 1. Mai 2004 bis zum Tod,
Pflegestufe 4, mehr als 160 Stunden Pflegeaufwand. Während
der Pflege in der eigenen Wohnung des Erblassers ergäbe sich bei einem
Stundensatz von 15,00 € und Aufwandersatz wie bisher ein Pflegeaufwand
in Höhe von insgesamt 23.803,72 €. Als Vergleichswerte
für die Pflege in ihrer Wohnung könnten außerdem herangezogen
werden: Kosten der Heimkrankenpflege durch osteuropäische Pflegerinnen im
Jahr 2004 insgesamt 2.450,00 € pro Monat. Der Erblasser sei
wegen Verwirrung ständig zu beaufsichtigen gewesen. Er sei außerdem
nicht gehfähig gewesen.
In einer weiteren Eingabe vom 10. Juli 2008 teilt die
Bw. Folgendes mit: Der Verstorbene habe unter keinen Umständen in
das Pflegeheim kommen oder durch Fremde gepflegt werden wollen. Er habe der Bw.
daher vor Zeugen angeboten, wenn sie ihn in ihrem Haus pflege, würde er
dafür soviel zahlen, wie er im Pflegeheim bzw. an slowakische Schwestern zu
zahlen hätte. Die Bw. habe diesem Angebot zugestimmt, sodass ein
mündlicher Vertrag zustande gekommen sei. Die Gegenleistung habe der
Verstorbene jedoch wegen seines niedrigen Einkommens nicht erbringen
können. Es habe daher beim Ableben eine Forderung für die geleistete
"rund um die Uhr Pflege" in Höhe von 67.375,00 € bestanden,
welche aus Unkenntnis nicht bei der Gerichtskommissärin angemeldet worden
sei.
Zuletzt hat die Bw. am 23. Juli 2008 nach einem
Telefonat ihres Vertreters ihre Forderung auf 27.500,00 €
eingeschränkt, da damit die Selbstkosten der Pflege gedeckt seien und sie
aus Zuneigung zu ihrem Onkel keinen Lohn für ihre Pflegeleistung in
Anspruch nehmen wolle. Beigelegt wurden zwei Bestätigungen der Kinder der
Bw. vom 14. Juli 2008 mit folgenden Wortlaut: Ich kann bezeugen,
dass der Onkel meiner Mutter vor seiner aus Gesundheitsgründen
erforderlichen Einweisung in das Pflegeheim von sich aus meiner Mutter angeboten
hat, ihr einen den Pflegekosten des Heimes entsprechenden Betrag zu geben, wenn
sie für ihn in ihrem Privathaus seine Pflege übernimmt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1 Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz ein Erwerb von Todes wegen, wozu gemäß
§ 2
Abs. 1 Z1 ErbStG insbesondere der Erwerb durch Erbanfall zählt.
Strittig im gegenständlichen Fall ist zunächst
die Frage, ob die von der Bw. dem Erblasser gegenüber erbrachten Pflege-
und Betreuungsleistungen als weitere Kosten nach § 21 ErbStG in Abzug
gebracht werden können.
Gemäß
§ 21 ErbStG wird auf Antrag ein
der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag vom Anfall abgezogen, wenn der
Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres
im Haushalt oder Betrieb des Erblassers
ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat.
Dienste die früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet
wurden, werden nicht berücksichtigt.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass
die Bw. nicht verpflichtet war, den Erblasser zu pflegen und durch ihre Dienste,
worunter auch Pflegedienste zu verstehen sind, eine fremde Arbeitskraft erspart
hat. Insoweit sind daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21
ErbStG grundsätzlich erfüllt.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem durch
einen verstärkten Senat ergangenen Erkenntnis vom 15. Oktober 1987,
86/16/0237, ausgesprochen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 21
ErbStG unabdingbare Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit sei, dass der
Erwerber "im Haushalt" des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch
eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Auf dieses Erkenntnis beruft sich
der UFS auch in einem Vergleichsfall (UFS am 29. Mai 2006,
RV/0269-K/05).
Im vorliegenden Fall hat die Bw. nach ihrem eigenen
Vorbringen den Erblasser nur bis 30. April 2003 in dessen Wohnung gepflegt.
Später hat sie den Erblasser zur leichteren Beaufsichtigung in ihre eigene
Wohnung verbracht. Aus diesem Grund liegt daher die tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 21
ErbStG lediglich für die Zeit zwischen 13. August 2002 bis
30. April 2003, das sind 260 Tage, vor.
Für diese Zeit begehrt die Bw. zuletzt die
Berücksichtigung eines Pflegeaufwandes in Höhe von
23.803,72 €.
Der beantragte Abzug muss dem ortsüblichen Lohn
für geleistete Dienste gleicher oder ähnlicher Art wenigstens
annähernd und zwar sowohl nach der Tätigkeit als auch nach der
aufgewendeten Zeit entsprechen. Der Absetzungsbetrag wird idR dem ersparten
Gehalt (Lohn) entsprechen.
Der Berechnung der Bw. liegt ein Pflegeaufwand von
4 Stunden pro Tag (zuzüglich Fahrtzeit) zugrunde, was dem
Pflegeaufwand der Stufe 2, welcher bescheidmäßig ab Juli 2003
attestiert wurde, entspricht. Da erfahrungsgemäß bei altersbedingter
Pflegebedürftigkeit von einer sich stetigen Verschlechterung des Zustandes
ausgegangen werden kann und lt. ärztlicher Bestätigung der Erblasser
bereits ab Beginn 2002 ein Pflegefall gewesen ist, bestehen keine Bedenken
für 8/02 bis 4/03 im Durchschnitt den Pflegeaufwand der Stufe 2 als
gegeben anzunehmen. Ebenso kann der Stundensatz von 15,00 €
(im Vergleich mit dem Stundensatz für eine Hauskrankenpflege im Jahr 1994
von 200,00 S) akzeptiert werden.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Begehrens der
Bw. (Pflege und Betreuung in der eigenen Wohnung) gilt es zu prüfen, ob es
sich bei dem genannten Betrag allenfalls um eine Nachlassverbindlichkeit iSd.
§ 20 ErbStG handelt:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als
Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
Nach dem die Erbschaftssteuer beherrschenden
Bereicherungsprinzip ergibt sich allerdings, dass nur der dem Erben verbleibende
Reinerwerb der Steuer unterliegt. Schulden und Lasten, die den Erwerb
schmälern, sind grundsätzlich in Abzug zu bringen. Schulden und Lasten
werden allerdings nur dann als vom Nachlass abzugsfähig bewertet, wenn die
Lasten (Schulden) bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (Tod des
Erblassers) bestanden haben.
Im § 20 Abs. 5 ErbStG ist überdies der
Grundsatz festgehalten, dass nur jene Schulden und Lasten, die im
wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbaren Teilen eines Erwerbes stehen,
abzugsfähig sind.
§ 20 ErbStG enthält eine demonstrative
Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen
sind, und gebietet den Abzug von Erbgangsschulden (§ 20 Abs. 4
ErbStG), der Erblasserschulden (§ 20 Abs. 5 ErbStG) sowie
der Erbfallsschulden (§ 20 Abs. 6 ErbStG) vom Nachlass.
Unter Erblasserschulden sind die vererblichen
Verbindlichkeiten des Erblassers zu verstehen, die bis zu seinem Tod entstanden
waren, auch wenn sie erst später fällig werden. Verbindlichkeiten, die
"in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind"
(§ 531 ABGB), gehören nicht dazu.
Soweit die Bw. nachträglich eine angemessene Abgeltung
für ihre Dienste fordert, entsteht der Anspruch auf die übliche
Vergütung nur dann, wenn zwischen dem Erblasser und der Bw. eine
diesbezügliche Vereinbarung bereits zu Lebzeiten des Erblassers getroffen
wurde. Der Umstand, dass tatsächlich Leistungen erbracht wurden,
genügt nicht, ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes
Vertragsverhältnis anzunehmen.
Nach § 20 Abs. 5 ErbStG begründet nur
die rechtliche Verpflichtung zur
Leistung einer Schuld oder Last, die nach Maßgabe ihres rechtlichen
Gehalts auf die Erben übergeht und diese verpflichtet, die Schuld aus dem
ererbten Vermögen abzudecken, eine Abzugspost (VwGH vom 15. Dezember
2005, 2005/16/0127).
Eine Schuld ist überdies nur dann abzugsfähig,
wenn sie zumindest dem Grunde nach bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden
hat (VwGH vom 6. Juni 1974, 1559/73) und nicht durch seinen Tod erloschen ist.
Neben der rechtlichen Verpflichtung zur Leistung aus dem Nachlass muss
zusätzlich eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des
Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch eine bürgerlich-rechtliche
Schuld nur dann eine steuerrechtlich zu berücksichtigende
Vermögensminderung darstellt, wenn am Stichtag
mit der Geltendmachung ernsthaft gerechnet
werden muss (VwGH vom 29. Jänner 1997, 95/16/0327).
In diesem Zusammenhang muss zunächst darauf verwiesen
werden, dass Verträge zwischen Angehörigen einer besonders strengen
Prüfung zu unterziehen sind und dass diesbezüglich die Beweislast
primär bei den Beteiligten liegt. Insbesonders werden solche Verträge
nur anerkannt, wenn das - formlose - Rechtsgeschäft auch zwischen Fremden
unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre, wenn es nach
außen ausreichend zum Ausdruck gekommen ist und einen eindeutigen Inhalt
hat.
Die Bw. behauptet nunmehr, mit dem Erblasser noch zu dessen
Lebzeiten eine - mündliche - Vereinbarung dahingehend getroffen zu haben,
dass ihr der Erblasser eine Abgeltung für zu leistende Pflege in Höhe
der Kosten für ein Pflegeheim oder slowakische Schwestern versprochen habe.
Die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung ist im Ganzen
betrachtet gering
Zunächst spricht das späte Vorbringen (zeitlich
frühere Angaben sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher glaubhaft)
gegen die Bw. Aus der Aktenlage ist überdies kein Hinweis auf eine
- zeitlich und inhaltlich - konkrete Vereinbarung ersichtlich. Eine allenfalls
erzielte Übereinkunft hinsichtlich Pflege hatte jedenfalls keinen
eindeutigen Inhalt, weshalb die Bw. zunächst im Wege der Schätzung nur
die Berücksichtigung eines "Kostenäquivalents" begehrt und sodann
mehrmals wechselnde Ansprüche geltend gemacht hat.
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Verlassenschaftsverfahren
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9.000,-- €
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Berufung
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74.840,35 €
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Vorlageantrag (ohne Abzug Pflegegeld)
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87.228,00 €
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Ergänzung vom 1. Juli 2008
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85.590,22 €
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Ergänzung vom 23. Juli 2008
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51.303,72 €
Die Forderung war somit der Höhe nach offenbar
völlig unbestimmt. Dementsprechend wurde zu Lebzeiten auch keine
Verrechnung vorgenommen. Die beiden Bestätigungen der Kinder der
Bw. sind wegen der Nahebeziehung eher als Gefälligkeit einzustufen, sodass
es letztendlich auch an der Publizität der Vereinbarung mangelt.
Lt. Verlassenschaftsakt hat die Bw. "kindliche Pflege und Betreuung"
geleistet, welche üblicherweise unentgeltlich und freiwillig erbracht wird.
Es ist auch nicht nachzuvollziehen, warum die Bw. unter Anleitung der Notarin
die Sachlage nicht vollständig offengelegt haben soll, sodass es schon
damals zu einer nicht zutreffenden Erfassung der Passiva gekommen sei.
Viel eher ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass der
Erblasser keine weitere Abgeltung für Leistungen deshalb vorgesehen hat,
weil er der Bw. ohnedies mit Kodizill vom 18. Jänner 2001, somit
zeitnah zum Beginn seiner Pflegebedürftigkeit, sein wesentlichstes
Vermögen vermacht hat und zur teilweisen Deckung der Kosten überdies
Pflegegeld, Pension und Barschaft des Erblassers zur Verfügung standen.
Die Behauptung, der Erblasser habe über sein gesamtes Einkommen
anderweitig verfügt, steht mit dem zuletzt verwirrten und hilflosen Zustand
des Patienten im Widerspruch.
Die genannten Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit von Erblasserschulden gemäß
§ 20
Abs. 5 ErbStG sind im Anlassfall somit nicht erfüllt, weil sich die
Bw. offenbar freiwillig zur Erbringung der Pflegedienste entschlossen hat und
deshalb bislang auf die Verrechnung von Kosten verzichtet hat, sodass bei der
Bw. kein klagbares Forderungsrecht besteht. Zu Lebzeiten des Erblassers war auch
nicht mit der nun erhobenen Forderung zu rechnen. Eine diesbezügliche
Verpflichtung konnte daher vom Erblasser auch nicht hinterlassen werden. Siehe
auch die UFS-Entscheidung vom 16. November 2006, RV/0512-W/06.
Allerdings wurde bisher im Verlassenschaftsverfahren aus
dem Titel Pflege und Betreuung eine Forderung in Höhe von
9.000,00 € berücksichtigt. Die Abgabenbehörde kann
zwar den Umfang des Reinnachlasses nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung selbst beurteilen, eine Bindung an das
Verlassenschaftsverfahren besteht nicht, allerdings will der UFS wie auch bisher
das Finanzamt den Bestand der Forderung in Anbetracht der schwierigen Beweislage
zugunsten der Bw. nicht grundsätzlich anzweifeln, vielmehr kann die
Forderung bei der Steuerbemessung zusätzlich zum Barlohn gewährt
werden.
Soweit die Bw. auf die Entscheidung des UFS vom
30. Juni 2005, RV/0549-L/02, verweist, so kann dies deshalb nicht zum
Erfolg verhelfen, weil es sich keineswegs um einen insgesamt gleichgelagerten
Fall handelt, sondern dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegen ist,
bei dem die Lebensgefährtin den Erblasser durchgehend in dessen Haushalt
gepflegt hat. Somit war hier die Tatbestandsvoraussetzung "im Haushalt oder
Betrieb des Erblassers" zweifelsfrei erfüllt. Im Übrigen kann der
Entscheidung nicht entnommen werden, dass sie generell den Weg für den
Ansatz fiktiver Heimkosten weise.
Aufgrund dieser Überlegungen wird die Erbschaftssteuer
neu wie folgt berechnet:
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Steuerpflichtiger Gesamterwerb bisher
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55.666,00 €
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Abzüglich Barlohn gemäß 21
ErbStG
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23.803,72 €
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31.862,28 €
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Davon 14 % (Steuerklasse IV)
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4.460,72 €
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Zuzüglich ErbSt-Äquivalent
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2.656,33 €
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Abzüglich Beg. L + F
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14,04 €
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ErbSt
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7.103,00 €
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 22.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0847-L/06
- Stammnummer
- 36940
- Gültig
- 22.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF