Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0342-I/03
Werbungskosten, Ausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0342-I/03vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines in einem Bauamt einer Gemeinde Beschäftigten, die konkret in Berechnungen von Baumasse, allgemeiner Bauberatung, Abstimmung der Baudichte mit dem Bebauungsplan, aber auch in technischen Überprüfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Baudichte und Baumasse, sowie in der Abwicklung einzelner Bauvorhaben für den Arbeitgeber (z. B. Schulbau) besteht, ist mit jenen Tätigkeiten bzw. Berufen, welche auszuüben der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Abschluss der HTL berechtigt sein wird, verwandt. Die durch den Besuch der (Abend)HTL verursachten Aufwendungen sind daher als Werbungskosten abzuziehen. Da es sich bei der HTL um eine berufsbildende höhere Schule handelt, steht dem Werbungskostenabzug auch der letzte Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 9. Oktober 2003 über die Berufung
des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch B Petra
Hörl, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 nach in
Innsbruck durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Es werden
festgesetzt:
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für
das Jahr
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Bemessungsgrundlage
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Einkommensteuer
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Gutschrift
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€
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S
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€
|
S
|
€
|
S
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2000
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10.908,19
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150.100
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732,34
|
10.077,22
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1.008,70
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13.878
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2001
|
10.421,28
|
143.400
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871,82
|
11.996,50
|
1.143,07
|
15.729
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In den Erklärungen zur
Durchfürung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001
machte der Bw. Werbungskosten in Höhe von 44.590 S (für 2000) bzw.
51.597 S ( für 2001) geltend. Diesen Werbungskosten liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Der Bw. ist seit 1. Juni
1999 im Bauamt der Marktgemeinde T. als Teamassistent beschäftigt. Um eine
höherwertige Anstellung zu erreichen, besucht er seit 12. Oktober 1999
die Höhere Abteilung für Hochbau der HTL für Berufstätige in
I. als ordentlicher Schüler. Für die Fahrten von T. nach I. und
zurück benutzte der Bw. in den Jahren 2000 und 2001 sein eigenes
Kraftfahrzeug und schätzte den hiedurch entstandenen Aufwand in der
Höhe des amtlichen Kilometergeldes.
Das Finanzamt führte die
Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 2000 und 2001 mit den
Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 14. November 2002 durch, ohne
die angeführten Beträge von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Begründend wurde ausgeführt, dass "eine Ausbildung an einer
höheren Schule wie AHS, HAK oder HTL als Berufsausbildung und nicht als
Berufsfortbildung anzusehen [sei]. Dies [gelte] grundsätzlich auch dann,
wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen eines zweiten
Bildungsweges in einer Abendschule oder in Abendkursen erfolgt."
Gegen diese Bescheide richtet
sich die Berufung.
In der
mündlichen Verhandlung, die am 9. Oktober 2003 abgehalten wurde,
brachte der Bw. vor, dass seine Tätigkeiten im Bauamt der Marktgemeinde T.
insbesondere aus Berechnungen von Baumassen, allgemeiner Bauberatung, Abstimmung
der Baudichte mit dem Bebauungsplan, aber auch aus technischen
Überprüfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Baudichte und
Baumasse, sowie in der Abwicklung einzelner Bauvorhaben für den Arbeitgeber
(z. B. Schulbau) bestünde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 10 EStG 1988 in der für die Jahre 2000 und 2001 geltenden Fassung sind
die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit Werbungskosten. Nach dem letzten Satz dieser
Gesetzesstelle stellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten
dar.
Aus dieser Gesetzeslage ergibt
sich eindeutig, dass die in der Begründung der beiden
Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht nicht richtig
ist. Ausdrücklich führt nämlich das Gesetz Aufwendungen für
die Ausbildung als Werbungskosten an, wenn die Ausbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Da der Bw. eine HTL und somit eine
berufsbildende höhere Schule besucht, steht auch der letzte Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 einer Berücksichtigung von
Werbungskosten nicht entgegen, wenn zwischen dem Besuch der HTL und der
konkreten beruflichen Tätigkeit des Bw. ein Zusammenhang besteht oder der
Abschluss der HTL den Bw. berechtigt, Berufe auszuüben, welche mit seiner
jetzigen konkreten beruflichen Tätigkeit verwandt sind.
Das Vorliegen eines
Zusammenhanges zwischen der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit und dem
Besuch der HTL bzw. das Bestehen einer Verwandtschaft zwischen der vom Bw.
ausgeübten Tätigkeit und jenen Tätigkeiten, welche der Bw. nach
Abschluss der HTL auszuüben berechtigt ist, wurde vom Unabhängigen
Finanzsenat anlässlich der o. a. mündlichen Verhandlung untersucht.
Dabei wurde festgestellt, dass die jetzige berufliche Tätigkeit des Bw.,
welche überwiegend aus Berechnungen von Baumasse, allgemeiner Bauberatung,
Abstimmung der Baudichte mit dem Bebauungsplan, aber auch aus technischen
Überprüfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Baudichte und
Baumasse, sowie in der Abwicklung einzelner Bauvorhaben für den Arbeitgeber
(z. B. Schulbau) besteht, mit jenen Tätigkeiten bzw. Berufen, welche
auszuüben er nach erfolgreichem Abschluss der HTL berechtigt sein wird,
verwandt ist, bzw., dass genau jene Kenntnisse gelehrt werden, welche der Bw.
für die erfolgreiche Bewältigung obiger Aufgaben
benötigt.
Wenn die tatsächlich vom
Bw. ausgeübte Tätigkeit aber mit jenen Tätigkeiten verwandt ist,
welche der Bw. durch die von ihm ergriffene Bildungsmaßnahme ausüben
kann, sind die durch diese Bildungsmaßnahme verursachten Aufwendungen
wegen der klaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988
als Werbungskosten abzuziehen. Daher müssen für das Kalenderjahr 2000
insgesamt 44.590 S (9.100 km x 4,90 S) und für das Kalenderjahr 2001
insgesamt 51.278,50 S (10.465 km x 4,90 S) als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Die Veranlagungen für die
Kalenderjahre 2000 und 2001 ergeben folgendes Bild:
Kalenderjahr
2000:
Einkommen lt. bekämpften Bescheid 192.901,00
S
- Werbungskosten
(44.590 S - bereits berücksichtigt 1.800 S) - 42.790,00
S
Einkommen lt.
Berufungsentscheidung 150.111,00 S
Die Einkommensteuer
beträgt
0% für die ersten 50.000 S 0,00 S
21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S
31% für die
restlichen 50.100 S 15.531,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 26.031,00
S
- allgemeiner Absetzbetrag - 11.899,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 1.500,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 8.632,00
S
+ Steuer für
sonstige Bezüge + 1.445,22 S
Einkommensteuer 10.077,22 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 23.955,50 S
Gutschrift
(gerundet gem § 204 BAO idgF) 13.878,00 S
Kalenderjahr
2001
Einkommen lt. bekämpften Bescheid 202.840,00
S
- Werbungskosten
(51.278,50 S - bereits berücksichtigt 1.800 S) - 49.478,50
S
Einkommen lt.
Berufungsentscheidung 153.361,50 S
Die Einkommensteuer
beträgt
0% für die ersten 50.000 S 0,00 S
21% für die weiteren 50.000 S 10.500,00 S
31% für die
restlichen 53.400 S 16.554,00 S
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 27.054,00
S
- allgemeiner Absetzbetrag - 11.866,00 S
- Verkehrsabsetzbetrag - 4.000,00 S
-
Arbeitnehmerabsetzbetrag - 750,00 S
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge 10.438,00
S
+ Steuer für
sonstige Bezüge + 1.558,50 S
Einkommensteuer 11.996,50 S
- anrechenbare
Lohnsteuer - 27.725,90 S
Gutschrift
(gerundet gem § 204 BAO idgF) 15.729,00 S
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0342-I/03
- Stammnummer
- 6287
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF