Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0232-F/05
Einkommensteuerliche Behandlung einer Spesenvergütung, die ein Grenzgänger nach einem Schweizer Kollektivvertrag erhält.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0232-F/05vom 21.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren
Mitglieder Yvonne Primosch, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael
Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über
die Berufungen des RW, Gde H, S-Weg 7a, vertreten durch Steuerberater
Mag. Markus Dalpiaz, 6900 Bregenz, Strabonstraße 26, vom
5. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
26. September 2005 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2002 und 2003 nach der am 30. Oktober 2006 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1) Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird teilweise
stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2002 beträgt:
|
32.322,05 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
41.851,24
€
-
1.916,88 €
-
6.077,31 €
|
33.857,05 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
33.857,05 €
|
Topf-Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
|
-
1.460,00 €
-
75,00 €
|
Einkommen
|
32.322,05 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
9.580,64 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
139,47 €
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-
364,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
8.732,17 €
|
Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von 5.551,01 €
|
333,06 €
|
Einkommensteuer
|
9.065,23 €
|
Ausländische
Steuer
|
-
1.596,61 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer für das Jahr 2002
|
7.468,62 €
2) Der
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird im Umfang
der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer
2002: Was den bisherigen Verfahrensgang anlangt, wird
zunächst auf den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom
19. Oktober 2004, GZ. RV/0175-F/04 verwiesen, mit welchem der
für das Jahr 2002 ergangene Einkommensteuerbescheid vom
10. Februar 2004 und die Berufungsvorentscheidung vom
29. Juni 2004 unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO ausgehoben wurden.
Das Finanzamt erließ im Rahmen des fortgesetzten
Verfahrens am 26. September 2005 einen neuen Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002. In diesem Bescheid vertrat das Finanzamt die
Ansicht, dass die Spesenersätze (Mittagsentschädigungen in Höhe
von pauschal 17,00 SFr pro Tag, ds. insgesamt 3.664,00 SFr) des
Schweizer Arbeitgebers des Berufungswerbers nicht gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei zu behandeln seien,
und berücksichtigte (im Zusammenhang mit den beruflichen Fahrten)
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 648,42 € als
Werbungskosten.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen
Berufung vom 5. Oktober 2005 begehrte der Berufungswerber,
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 903,84 € als
Werbungskosten anzuerkennen und die Mittagsentschädigungen in Höhe von
insgesamt 2.454,88 € (ds. 3.664,00 SFr) gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei zu belassen. Unter
Hinweis auf Loukota, SWI 1998, S 559 ff, Kopf, SWI 2000,
S 451 ff und Art. 39 EGV führte der Berufungswerber im
Wesentlichen aus, dass "aus der gesetzlichen Bestimmung des
§ 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988 nicht zu abzuleiten
ist, dass lediglich lohngestaltende Vorschriften österreichischer
Kollektivverträge steuerrechtliche Wirkung entfalten können",
und dass der Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Marmor- und
Granitgewerbe, in welchem ein eigener Dienstreisebegriff enthalten sei, unter
Beachtung des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der EU einer
lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988 entspreche, weshalb die
strittigen Spesenersätze ohne zeitliche Beschränkungen steuerfrei zu
behandeln seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2005
berücksichtigte das Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von
1.224,48 € als Werbungskosten. Die Mittagsentschädigungen
behandelte es nicht gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988
steuerfrei und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Die in
pauschaler Form ausbezahlten Mittagsentschädigungen seien dem Grunde nach
nicht unter § 26 EStG 1988 zu subsumieren. Außerdem
herrsche Zweifel an der Richtigkeit der Aufzeichnungen (Stundenrapporte). Im
Übrigen enthalte weder der korrespondierende inländische
Kollektivvertrag noch der in Rede stehende Schweizer Gesamtarbeitsvertrag einen
eigenen Dienstreisebegriff.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 begehrte der
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Er begehrte, die Mittagsentschädigungen nunmehr in
Höhe von 2.166,07 € (ds. 15/17 von 2.454,88 €; der
Schweizer Gesamtarbeitsvertrag sehe tägliche Spesen in Höhe von
15,00 SFr anstatt in Höhe von 17,00 SFr vor) gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei zu belassen, und
führte ergänzend aus, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes der
Schweizer Gesamtarbeitsvertrag sehr wohl einen eigenen Dienstreisebegriff
enthalte.
Einkommensteuer 2003:
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 vom 26. September 2005 die Mittagsentschädigungen in
Höhe von 3.451,00 SFr nicht gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei
behandelt.
Mit Berufung vom 5. Oktober 2005, begehrte der
Berufungswerber die Mittagsentschädigungen in Höhe von
3.451,00 SFr (ds. 2.243,15 €) gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei zu belassen, und
verwies gleichzeitig auf sein bisheriges Vorbringen im Berufungsverfahren
betreffend das Jahr 2002.
Das Finanzamt berücksichtigte in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2005
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.118,88 € als
Werbungskosten. Die Mittagsentschädigungen behandelte es nicht
gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei und
führte dazu als Begründung im Wesentlichen dasselbe aus, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer 2002.
Mit Schreiben vom 10. November 2005 begehrte der
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Er begehrte, die Mittagsentschädigungen nunmehr in
Höhe von 1.979,25 € (ds. 15/17 von 2.243,15 €; der
Schweizer Gesamtarbeitsvertrag sehe tägliche Spesen in Höhe von
15,00 SFr anstatt in Höhe von 17,00 SFr vor) gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei zu
belassen.
In der am 30. Oktober 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung erläuterten die Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrens ihre Standpunkte; es wird diesbezüglich auf
die Ausführungen in der Niederschrift über den Verlauf der
mündlichen Berufungsverhandlung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer 2002:
§ 289 Abs. 1 BAO
idF AbgRmRefG, BGBl. Nr. I 2002/97,
lautet: "Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat."
Auf Grund der im zweiten Satz des
§ 289 Abs. 1 BAO normierten Bindungswirkung ist die vom
unabhängigen Finanzsenat im gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO ergangenen Aufhebungsbescheid vom
19. Oktober 2004, GZ. RV/0175-F/04, vertretene Rechtsanschauung
im weiteren Verfahren bindend.
Im fortgesetzten Verfahren ist folglich und auch dem
konkreten Berufungsvorbringen in der mündlichen Verhandlung am
30. Oktober 2006 (vgl. Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vom 30. Oktober 2006) Rechnung tragend strittig, ob der
Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Marmor- und Granitgewerbe (im
Folgenden kurz: GAV) eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 darstellt bzw. ob
dieser dieselbe steuerrechtliche Wirkung entfalten kann wie ein
inländischer (österreichischer) Kollektivvertrag.
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die
aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise nach der Legaldefinition des
§ 26 Z 4 EStG 1988 liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer
über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von
Dienstverrichtungen verlässt oder so weit von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden
kann.
Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu
26,40 € pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als 3
Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet
werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu
(§ 26 Z 4 lit. b leg. cit.). Tagesgelder für
Auslandsdienstreisen können mit dem Höchstsatz der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten berücksichtigt werden
(§ 26 Z 4 lit. d leg. cit.). Für die Schweiz
beträgt der Höchstsatz 36,80 €.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings den
Dienstreisebegriff eingeschränkt. Ein steuerfreies Taggeld kann für
Dienstreisen dann nicht mehr gezahlt werden, wenn an einem anderen Einsatzort
ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht (vgl. VwGH 2.8.1995,
93/13/0099; VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254; VwGH 18.10.1995,
94/13/0101; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Die Beurteilung eines Ortes als
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit ist hinsichtlich der vom Arbeitgeber
geleisteten Beträge nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen, die von
der Judikatur für die Beurteilung von Tagesgeldern als Werbungskosten
entwickelt wurden (vgl. VwGH 20.9.1995, 94/13/0253).
Grundvoraussetzung ist also, dass auch tatsächlich
eine Dienstreise vorliegt. Der Begriff der Dienstreise ist im
Einkommensteuergesetz geregelt, aber auch lohngestaltende Vorschriften
können derartige Bestimmungen enthalten. Gibt es in einer lohngestaltenden
Vorschrift (iSd § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6
EStG 1988) eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, so ist diese
Regelung anzuwenden. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt die Definition des
Einkommensteuergesetzes (Legaldefinition) zum Tragen. Liegt eine Regelung des
Dienstreisebegriffes auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift vor, unterliegt
die Dienstreise keiner zeitlichen Begrenzung, so dass die für den
steuerlichen Dienstreisebegriff geltenden zeitlichen Beschränkungen nicht
anzuwenden sind (vgl. RdW 1996, 45).
Lohngestaltende Vorschriften iSd
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis Z 6 EStG 1988
sind:
gesetzliche
Vorschriften,
von
Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen,
aufsichtsbehördlich
genehmigte Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechts,
die
vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten
festgelegte Arbeitsordnung,
Kollektivverträge,
Betriebsvereinbarungen,
die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen
wurden,
Betriebsvereinbarungen,
die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles
(§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf
der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen wurden.
Nach Überzeugung des
Berufungssenates kann es sich entsprechend der Rechtsmeinung des Finanzamtes bei
den in § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988
angeführten lohngestaltenden Vorschriften nur um inländische
handeln. So sind gesetzliche Vorschriften (§
68 Abs. 5 Z 1 leg. cit.) nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes immer inländische gesetzliche Vorschriften. Eine
derartige Interpretation ist zB auch aus der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen
(vgl. VwGH 20.2.1992, 90/13/0154). Der in
§ 68 Abs. 5 Z 5 leg. cit. verwendete Begriff
"Kollektivvertrag" wird in § 2 Abs. 1 ArbVG als Vereinbarung
definiert, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der
Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich
abgeschlossen wird. Die Fähigkeit, Kollektivverträge
abzuschließen, beruht entweder unmittelbar auf Gesetz oder auf
behördlicher Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt. Demnach kommen nur
bestimmte inländische Rechtsträger als Kollektivvertragspartner in
Frage. Ausländische Tarifverträge stellen somit keine
Kollektivverträge im Sinne des österreichischen
Arbeitsverfassungsrechts dar, auch wenn sie die Bezeichnung "Kollektivvertrag"
tragen, und sind folglich auch keine lohngestaltende Vorschrift iSd
§ 68 Abs. 5 Z 5 leg. cit. Dass mit den genannten
lohngestaltenden Vorschriften die Regelung ausländischer lohngestaltende
Vorschriften angesprochen sein soll, widerlegt auch die eindeutige Formulierung
im Gesetz. Hätte der Gesetzgeber in § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 leg. cit. wirklich ausländische
Gebietkörperschaften, juristische Personen, Kollektivverträge bzw.
Betriebsvereinbarungen ansprechen wollen, so hätte er es getan. Stattdessen
wird mehrfach auf eindeutig rein inländische Spezifika
verwiesen. Dem Einwand des steuerlichen Vertreters unter Hinweis auf
Loukota, SWI 1998, 559 ff, dass - wirtschaftlich betrachtet - der
Schweizer Gesamtarbeitsvertrag jedenfalls einem österreichischen
Kollektivvertrag vergleichbar sei, ist entgegenzuhalten, dass das Instrument der
"wirtschaftlichen Betrachtungsweise" nach Lehre und Rechtsprechung nur insoweit
anzuwenden ist, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise
erfordert (vgl. zB VwGH 23.6.1995, 93/17/0461). Bei der Auslegung
von Abgabentatbeständen ist zunächst zu ermitteln, in welcher Weise
der Gesetzgeber den Tatbestand formuliert hat. Bezogen auf die Bestimmung des
§ 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988 (Kollektivverträge
oder Betriebsermächtigungen, die auf Grund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind) hat der
Gesetzgeber an den Begriff im österreichischen Arbeitsverfassungsrechts
angeknüpft und bleibt für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise
angesichts der klaren Gesetzesvorschrift kein Raum. Mit dem Hinweis auf Loukota,
SWI 1998, 559 ff, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da es in
der zitierten Arbeit um eine gänzlich andere Problematik, nämlich um
die steuerliche Anerkennung von Arbeitsgestellungsverträgen und damit um
die Frage, wer bei der Arbeitsgestellung Arbeitgeber ist, steht (vgl. ecolex
1994, 421).
Zum weiteren Vorbringen des Berufungswerbers in der
Berufung vom 5. Oktober 2005, dass der in Rede stehende GAV unter
Beachtung des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der EU einer
lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988 entspreche, ist
Folgendes zu sagen: Die wirtschaftliche Integration Europas basiert auf
den vier Grundfreiheiten des uneingeschränkten Waren-, Personen-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs. Eine Ausformung der Grundfreiheiten ist
die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie wird durch das Diskriminierungsverbot
des Artikels 39 EGV abgesichert. Artikel 39 EGV enthält seinem
Wortlaut nach ein absolutes Diskriminierungsverbot in Bezug auf
Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen lediglich
aufgrund der Staatsbürgerschaft. Steuerliche Maßnahmen gelten aber
selbst dann als diskriminierend, wenn zwar eine steuerliche Vorschrift nicht
unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, aber die Gefahr
besteht, dass sich eine steuerliche Regelung besonders zum Nachteil von
Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt. Die Vorschriften
über die Gleichbehandlung verbieten daher nicht nur offensichtliche
Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle
versteckten Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer
Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis führen. Das
Diskriminierungsverbot ist aber auch als Beschränkungsverbot zu verstehen.
Danach stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu
verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine
Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, auch wenn sie
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer
Anwendung finden. Sollen die Bestimmungen über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer nach ihrem Wortlaut insbesondere die
Inländer(gleich)behandlung im Aufnahmestaat sichern, so verbieten sie es
doch auch, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer
Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen
Staat behindert. Seit 1. Juni 2002 ist die Schweiz mit der EU durch das
Freizügigkeitsabkommen verbunden (BGBl. III Nr. 133/2002). Damit ist die
Personenfreizügigkeit, wie sie im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
gilt, auch im Verhältnis zur Schweiz hergestellt. Demzufolge sind
Maßnahmen unzulässig, die die Gemeinschaftsangehörigen
benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Abkommensstaates
eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. Vorschriften, auch
steuerlicher Art, die einen Staatsangehörigen eines Abkommensstaates daran
hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem
Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen eine Beschränkung
dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der
Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Soweit
rein innerstaatliches Steuerrecht gegen den Grundsatz der
Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt und hiefür keine
Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird es vom unmittelbar anzuwendenden
Abkommensrecht verdrängt (SWI 2006, 454 ff).
Eine Einschränkung der lohngestaltenden Vorschriften
auf inländische lohngestaltenden Vorschriften stellt nach Meinung des
Berufungssenates eine Schlechterstellung von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im
Inland, die aber bei ausländischen Betrieben beschäftigt sind, und die
gleiche Tätigkeit ausüben, wie Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland,
die in inländischen Betrieben beschäftigt sind, dar. Diese
Einschränkung ist durchaus geeignet, einen bei einem inländischen
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland davon abhalten,
sein Herkunftsland zu verlassen und dieselbe Tätigkeit bei einem in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen Betrieb anzunehmen. Das hat zur Folge,
dass § 26 Z 4 EStG 1988 auch Grenzgängern offen
stehen muss und dass im gegebenen Zusammenhang schweizerische
Gesamtarbeitsverträge österreichischen Kollektivverträgen formell
gleichgehalten werden können bzw. müssen. Zu diesem Ergebnis gelangte
der Senat im Wege einer in zweiter Stufe vorgenommenen abkommenskonformen
Interpretation. Nach Überzeugung des Senates ist dabei § 26
Z. 4 EstG 1988 als demonstrativer Verweis auf § 68 Abs. 5
Z. 1 bis 6 EstG dergestalt auszulegen, dass ausländisches
Kollektivvertragrecht, soweit es dem inländischen entspricht, ebenfalls die
strittige Begünstigung zu vermitteln vermag.
Konkret bedeutet dies: Enthält der
Schweizerische Gesamtarbeitsvertrag keine Definition für Dienstreise, dann
erübrigt sich ein Vergleich mit einem inländischen Kollektivvertrag.
Die Anwendbarkeit von § 26 Z 4 EStG 1988 ist damit
allein auf Basis des gesetzlichen Dienstreisebegriffes zu
prüfen. Enthält der schweizerische Gesamtarbeitsvertrag
hingegen eine Regelung des Dienstreisebegriffes, unterliegt die Dienstreise
keiner zeitlichen Begrenzung, so dass die für den Dienstreisebegriff nach
der Legaldefinition geltenden zeitlichen Beschränkungen nicht anzuwenden
sind. Da - wie oben dargelegt - nur eine Diskriminierung verboten ist und nach
Ansicht des Berufungssenates eine Privilegierung nicht zu rechtfertigen
wäre, können Schweizer Kollektivverträge aber nur insoweit eine
Begünstigung vermitteln, als diese in österreichischen
Kollektivverträgen Deckung findet.
Der in Streit stehende GAV regelt in seinem Artikel 13
die Entschädigung bei auswärtiger Arbeit, wonach "bei
ganztägiger Abwesenheit mit täglicher Heimkehr" 15,00 SFr
zu vergüten ist. Dies ist nach Ansicht des Berufungssenates eine
kollektivvertragliche Definition einer Dienstreise gleichzuhalten. Der
korrespondierende inländische Kollektivvertrag für Steinarbeiter
enthält in seinem § 11a ebenfalls einen eigenen
Dienstreisebegriff, demzufolge Arbeitnehmer, die außerhalb des
ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur
Arbeit auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort
zurückkehren, ein Taggeld, dessen Höhe im Rahmen der
einkommensteuerlichen Bestimmungen (sog. Zwölftelregelung gemäß
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988) festzulegen ist,
erhalten.
Folglich sind die ab
Juni 2002 (das Abkommen über die Personenfreizügigkeit
zwischen der Schweiz und der EU ist gem. BGBl. III Nr. 133/2004 erst mit
1. Juni 2002 in Kraft getreten) vom Schweizer Arbeitgeber des
Berufungswerbers ausbezahlten Spesenersätze (15,00 SFr pro Tag)
steuerfrei zu behandeln. Die Höhe der steuerfreien Spesenersätze ist
aber von der Dauer der jeweiligen Dienstreise abhängig (siehe dazu
§ 11a des österreichischen Kollektivvertrages für
Steinarbeiter; dieser sieht vor, dass das Taggeld je nach Dauer der Dienstreise
steuerfrei ist; sog. "Zwölftelregelung" im Sinne des
§ 26 Z 4 lit. b EStG 1988). Für den
Zeitraum Juni 2002 bis Dezember 2002 sind daher
steuerfreie Spesenersätze in
Höhe von 896,96 € zu
berücksichtigen. Die Differenzwerbungskosten waren in Höhe von
770,41 € zu berücksichtigen (für die Ermittlung der
Differenzwerbungskosten ist der Berufungssenat von der Tabelle, welche der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2005 beigelegt worden ist,
ausgegangen).
Bezüglich des Zeitraumes
Jänner 2002 bis Mai 2002
ist Folgendes festzuhalten: Für diesen Zeitraum ist von Dienstreisen
im Sinne der Legaldefinition auszugehen. Dem Berufungswerber stünden daher
die Tagesgelder unter Berücksichtigung der für den steuerlichen
Dienstreisebegriff geltenden zeitlichen Beschränkungen gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei zu. Da das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung für den genannten Zeitraum keine
Differenzwerbungskosten berücksichtigt hat, sondern bereits bei der
Berechnung der Höhe der Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwendungen) vom
jeweils zustehenden Auslandstagsatz gemäß
§ 26
EStG 1988 ausgegangen ist und auch jenen Betrag, welcher als steuerfreier
Betrag in Ansatz zu bringen wäre, als Werbungskosten anerkannt hat,
verzichtet der Berufungssenat auf eine rechnerische Aufteilung des Betrages in
steuerfreien Betrag und Differenzwerbungskosten, zumal dem Berufungswerber
(mangels Auswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen) daraus kein steuerlicher
Nachteil erwächst. In diesem Zusammenhang ist jedoch ein Rechenfehler des
Finanzamtes zu korrigieren. Für den Zeitraum Jänner 2002 bis
Mai 2002 sind Werbungskosten
(Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von
686,88 € statt in Höhe
von 460,21 € anzuerkennen.
Für den Vorschlag des Finanzamtvertreters (vgl.
Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung am
30. Oktober 2006), dass für den Fall, dass der Berufungssenat die
Spesenvergütung als steuerfrei anerkennt, im Gegenzug keine Werbungskosten
zu berücksichtigen seien, bleibt kein Raum, denn eine
"Aufstockung" auf die Sätze des
§ 26 Z 4 EStG 1988 ist dann bzw. so lange
möglich, wie eine Dienstreise auch
nach dem steuerrechtlichen Dienstreisebegriff vorliegt. Solche Dienstreisen
lagen jedenfalls nach den Ermittlungen des Finanzamtes im Streitjahr vor (siehe
die Tabelle, welche der Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2005
beigelegt worden ist).
Zum Antrag des steuerlichen Vertreters in der
mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. Niederschrift über den
Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2006)
- unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
11. August 1993, GZ. 91/13/0150 -, wonach für den Fall, dass
der Berufungssenat seiner Rechtsmeinung, nämlich dass wirtschaftlich
betrachtet der Schweizer Gesamtarbeitsvertrag dem inländischen
Kollektivvertrag gleichzustellen sei und dass auf Grund des
Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU vom Vorliegen einer
lohngestaltenden Vorschrift gemäß
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 auszugehen
sei, nicht folgen könne, dem Berufungswerber für sämtliche
Reisen, die mehr als 25 km von seinem Dienstort entfernt seien,
Differenzwerbungskosten zuzuerkennen seien, und zwar ohne zeitliche
Beschränkungen (keine Überprüfung, ob ein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit vorläge), ist Folgendes zu sagen: Mit dem Hinweis
auf das genannte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis kann der steuerliche Vertreter
des Berufungswerbers bezüglich der Höhe der vom Berufungssenat
anerkannten (Differenz)Werbungskosten nichts gewinnen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis zu Recht erkannt, dass ein
viersemestriger Aufenthalt eines österreichischen Gastlehrers in den USA
einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründe und keine Reise sei.
Die belangte Behörde habe daher zu Recht die mit den pauschalen Sätzen
im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972 geltend gemachten Tages- und
Nächtigungsgelder nicht als Reisekosten anerkannt. In Rechnung sei
allerdings zu stellen, dass der Beschwerdeführer in den USA einen
Zweitwohnsitz mit eigenem Haushalt führte. Die daraus resultierenden
Verpflegungsaufwendungen könnten zwar grundsätzlich steuerlich nicht
berücksichtigt werden, weil ja eine Vielzahl von selbständig und
unselbständig Erwerbstätigen genötigt sei, sich (teilweise)
außer Haus zu verköstigen, ohne dass damit die üblichen Kosten
der Verpflegung berufsbedingt überschritten würden. Diese Aussage
könne aber sinnvoll nur auf das Inland bezogen werden. Lägen hingegen
im Ausland die Verpflegungsmehraufwendungen wegen des höheren Niveaus
erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung, dann
könnten nicht mehr die üblichen Kosten der Verpflegung unterstellt
werden. Abzugsfähig seien demnach Verpflegungskosten, die sich aus dem
Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergäben.
Denn dieser Verpflegungsmehraufwand lasse sich auch dann nicht vermeiden, wenn
der Steuerpflichtige am ausländischen Wohnsitz die preisgünstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nehme.
Der dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis zu Grunde liegende
Fall ist mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar. Sachverhaltsdivergenz
zum zitierten Judikat liegt insofern vor, als der Berufungswerber im Streitjahr
keinen (Zweit)Wohnsitz mit eigenem Haushalt im Beschäftigungsstaat hatte
und täglich zu seinem Wohnsitz in Vorarlberg zurückkehrte. Der
Berufungswerber konnte die Verpflegungskosten, die sich aus dem
Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergeben
können, durch die Mitnahme von Verpflegung von zu Hause vermeiden. Da sich
der Berufungswerber auch nicht zu Beginn oder im Anschluss an seine Dienstreisen
länger in der Schweiz aufgehalten hat und sowohl das Frühstück
als auch das Abendessen im eigenen Haushalt in Inland einnehmen konnte, kann
nicht davon gesprochen werden, dass Verpflegungskosten vorgelegen sind, die sich
unvermeidbar aus dem Kaufpreisunterschied zwischen dem Inland und dem teureren
Ausland ergeben haben.
Einkommensteuer
2003: Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtssprechung (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, Tz 2.1 zu § 26 EStG 1988 allgemein und Tz 7
zu § 26 Z 4 EStG 1988, und die dort angeführte
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) gilt für die
Reisekostenersätze des § 26 Z 4 EStG 1988 der
Grundsatz, dass sie nachzuweisen sind. Beim Ersatz tatsächlicher
Aufwendungen hat dieser Nachweis durch entsprechende Belege dem Grunde und der
Höhe nach, beim Ersatz durch Pauschbeträge gemäß
§ 26 Z 4 leg. cit. gleichfalls durch Belege dem Grunde
nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte
Pauschalreisekostenentschädigungen gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 dürfen als steuerfrei behandelt
werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss
jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, aus Lohnbüchern,
Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2003, Frage 26/52). Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist
ein Nachweis dafür zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des
§ 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die
dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der
Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4
EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die
Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch
entsprechende Aufzeichnungen zu belegen, wobei auch eine Schätzung
pauschaler Ersatzleistungen nicht in Frage kommt
(vgl. zB VwGH 22.4.1992, 87/14/0192).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass ein Telefonat zwischen
dem Finanzamtsvertreter und dem steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers
stattgefunden hat. Im Rahmen dieses Telefonates führte der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers aus, dass Arbeitsrapporte nur bis
März 2003 vorhanden seien, dass der Arbeitgeber des Berufungswerbers
die Arbeitsrapporte erstelle und dass noch nicht abgesehen werden könne,
wann diese vorgelegt würden (vgl. Aktenvermerk vom
14. Oktober 2005). In der Berufungsvorentscheidung vom
24. Oktober 2005 (siehe zusätzlichen Begründung zur
Berufungsvorentscheidung vom selben Tag) hat das Finanzamt im Zusammenhang mit
§ 26 Z 4 EStG 1988 darauf hingewiesen, dass nach
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Datum, Ziel und
Zweck, sowie Dauer der Dienstreise zeitnah darzulegen seien. Weiters ist
festgehalten worden, dass der Berufungswerber den Versuch, von seinem
Arbeitgeber Arbeitsrapporte für den Zeitraum April 2003 bis
Dezember 2003 zu erhalten, aufgegeben habe, da dieser für das
Heraussuchen 85,00 SFr pro Stunde verlangt habe und er diesen Aufwand nicht
tragen habe wollen. Aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist also
ersichtlich, dass der Berufungswerber bzw. sein steuerlicher Vertreter über
die Notwendigkeit der Vorlage von tauglichen Nachweisen seitens des Finanzamtes
informiert war. Letztendlich ist er diese aber ua. mit dem Hinweis auf
Kostengründe schuldig geblieben. In diesem Zusammenhang ist auch zu sagen,
dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung (auch wenn sich diese zum Teil auf das
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2002 beziehen) - wie der VwGH
mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass der gegenständlichen
Entscheidung der Umstand des Fehlens von tauglichen Nachweisen unbedenklich
zugrunde gelegt werden kann (vgl. zB VwGH 25.10.1994, 90/14/0184;
VwGH 19.9.1995, 91/14/0208). Es wäre Aufgabe des Berufungswerbers
gewesen, taugliche Nachweise vorzulegen und die Feststellungen des Finanzamtes
in der Berufungsvorentscheidung zu entkräften.
Tatsache ist, dass der Berufungswerber für das Jahr
2003 keine Arbeitsrapporte und auch keine sonstigen Unterlagen, die als
Nachweise dem Grunde nach anerkannt hätten werden können, vorgelegt
hat. Zweifelhaft ist, ob er solche Arbeitsrapporte in diesem Streitjahr
überhaupt geführt hat. Wenn der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers die Ansicht vertritt, dass im vorliegenden Fall der Umstand,
dass sich der Berufungswerber im Vorjahr (2002) auf Dienstreisen befunden habe,
den Schluss nahe lege, dass sich der Berufungswerber auch im Streitjahr 2003 auf
Dienstreisen befunden habe, übersieht er, dass ein Nachweis dem Grunde nach
erst dann gegeben ist, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich
angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Da
eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht und ein Nachweis über die einzelnen
Dienstreisen durch taugliche und zeitnahe Aufzeichnungen nicht erbracht worden
ist, sind die pauschal ausbezahlten Spesenentschädigungen der Besteuerung
zu unterziehen.
Was die im Zusammenhang mit den behaupteten Fahrten
berücksichtigten Werbungskosten (Verpflegungsmehraufwendungen) anlangt, so
schließt sich der Berufungssenat der Vorgehensweise des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2005 an. Danach wurden
Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.118,88 €
geschätzt und als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
berücksichtigt. Der Berufungswerber hat sich im Übrigen im
Vorlageantrag auch nicht gegen diese Vorgangsweise des Finanzamtes
gewandt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 21. November 2006
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SpesenersätzesteuerfreiGrenzgängerLegaldefinitionlohngestaltende Vorschriftausländischer KollektivvertragSchweizer Gesamtarbeitsvertraginländischer KollektivvertragFreizügigkeitsabkommenBeschränkungsverbotGleichbehandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0232-F/05
- Stammnummer
- 25017
- Gültig
- 21.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF