Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0446-I/05
Eigenverbrauchsbesteuerung der Bewirtungskosten von Geschäftsfreunden stellt Verstoß gegen die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-I/05vom 07.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht bei Geschäftsfreundebewirtung umsatzsteuerrechtlich der volle Vorsteuerabzug zu, ist in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation des Aufwandseigenverbrauches nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit c UStG (bis 31.12.2003) bzw. nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit a UStG (ab 1.1.2004) kein Eigenverbrauch zu versteuern, da ein solcher gemeinschaftsrechtswidrig wäre (Verstoß gegen die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
die Steuerberaterin, vom 21. Februar 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 17. Jänner 2005
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
[Grafik] Die Fälligkeit der Abgaben erfährt keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt einen Hotelbetrieb in Ort.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2002 wies die
Abgabepflichtige einen Eigenverbrauch in Höhe von 32.029,09 S (2000),
2.325,60 € (2001) und 2.911,20 € (2002) aus. Die
Steuererklärungen wurden von der Abgabenbehörde mit
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 mit Ausfertigungsdaten
12. Dezember 2001 (2000), 21. März 2003 (2001) und
20. November 2003 (2002) antrags- und erklärungsgemäß
veranlagt.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Buch- und
Betriebsprüfung zur GBp.Nr. tätigte der Betriebsprüfer ua.
nachfolgende Feststellungen (vgl. Bericht gemäß
§ 150 BAO
über das Ergebnis der Außenprüfung vom 1. Dezember 2004 zur
GBp.Nr.):
"Tz. 1
Eigenverbrauch
Eigenverbrauch
i.S. § 1 (1) 2
UStG
Eigenverbrauch
liegt vor, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die
Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach
§ 20 (1) 1-5 EStG nicht abzugsfähig sind.
[Grafik]
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ ua. - nach Wiederaufnahme der
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO - neue
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 (sämtliche mit
Ausfertigungsdatum 17. Jänner 2005). In der hiergegen fristgerecht
erhobenen Berufung vom 21. Februar 2005 führte die steuerliche
Vertreterin der Berufungswerberin ua. aus, beim strittigen Bewirtungsaufwand
handle es sich um Gratisabgaben an zahlende Gäste bei diversen
Feierlichkeiten im Hotelbetrieb, um kostenlosen Ausschank des Gastwirtes an
seine Gäste und um Bewirtungsaufwendungen, die unmittelbar dem Unternehmen
dienen würden. (Streng betrieblich als auch teils betrieblich teils privat
veranlasste) Repräsentationsaufwendungen seien in Österreich
gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 3 EStG grundsätzlich vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da diese einkommensteuerrechtlich
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben seien. Eine
umsatzsteuerrechtliche Ausnahme hiervon würden hingegen Aufwendungen und
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG darstellen, da für diese bei
überwiegend betrieblich und beruflich veranlasstem Werbeaufwand zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie kein Ausschluss vom
Vorsteuerabzug bestanden habe. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995 sei es
einkommensteuerrechtlich zu einer Kürzung um fünfzig Prozent gekommen,
umsatzsteuerrechtlich sei die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern
grundsätzlich bestehen geblieben. Der einkommensteuerrechtliche nicht
abzugsfähige Teil der Aufwendungen falle jedoch unter den Tatbestand des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit c UStG (in der im strittigen
Zeitraum geltenden Fassung), was sich schlussendlich als indirekte
Einschränkung des Vorsteuerabzuges darstelle, zumal die Verwaltungspraxis
anstelle der Eigenverbrauchsbesteuerung eine Vorsteuerkürzug in Höhe
von fünfzig Prozent zulasse. Dem Gemeinschaftsrecht sei jedoch eine
Eigenverbrauchsbesteuerung von (ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen)
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2
lit. c UStG (in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung) fremd. Nach
dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der
6. MwSt-RL würden die Mitgliedstaaten nur jene Ausschlüsse vom
Vorsteuerabzug beibehalten können, die in ihren zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
vorgesehen gewesen wären. Alle Vorsteuerausschlüsse, die nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. MwSt-RL begründet worden
wären, würden dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Dies würde
für Österreich bedeuten, dass alle Vorsteuerausschlüsse, die nach
dem 1. Jänner 1995 eingeführt worden wären,
gemeinschaftswidrig seien, so auch die mit dem Strukturanpassungsgesetz,
BGBl 1995/297, neu geschaffene Regelung. Da die gegenständliche
inländische Regelung in Art. 17 der 6. MwSt-RL keine Deckung
finden würde, komme es im vorliegenden Fall wegen des Anwendungsvorranges
unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechtes zur Verdrängung der
umsatzsteuerlichen Auswirkungen.
In der Stellungnahme zur Berufung vom 30. August 2005
führte Finanzanwalt, Großbetriebsprüfung Innsbruck, ua. aus,
dass die auf dem Konto "Repräsentation" gebuchten Aufwendungen für
Bewirtungskosten neben dem eindeutig betrieblich veranlasstem Aufwand (das
wären die im Pauschalpreis enthaltenen Leistungen an Gäste wie
Tischwein im Sommer, wöchentliche Weinverkostungen, Schmankerlpartys und
Begrüßungsgetränke), welche von der Betriebsprüfung mit
vierzig Prozent des Gesamtaufwandes geschätzt worden wären, weiters
noch einerseits Gratisgetränke an Gästen zu besonderen Anlässen
(Geburtstage, Hochzeitstage usw.) sowie geselligen Runden und andererseits die
von den Gesellschaftern und ihren Familien konsumierten Getränke umfassen
würden. Diese als Gratis-Gästebewirtung festgestellten
Getränkeabgaben seien der 50 %igen Aufwandskürzung nach
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG unterworfen und insoweit eine
Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c
UStG (in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung) vorgenommen worden. Schon
zum 1. Jänner 1995 habe ertragsteuerlich die Möglichkeit
bestanden, den auf die Konsumation des Unternehmers entfallenden Teil der
Bewirtungskosten auszuscheiden. Insoweit seien auch die darauf entfallenden
Vorsteuern nicht abzugsfähig gewesen. Die Änderung des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG ab 5. Mai 1995 durch BGBl 1995/21 stelle
sohin keine Einschränkung des bisherigen Vorsteuerabzuges dar, sondern sei
eine Schätzung des auf die Eigenkonsumation des Unternehmers entfallenden
Teiles der Bewirtungskosten. Des Weiteren sei nicht der Vorsteuerabzug
gekürzt, sondern lediglich der nicht abzugsfähige Aufwand der
Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen worden. Die Eigenverbrauchsbesteuerung
stelle einen selbständigen Steuertatbestand dar, weshalb insofern in der
Versteuerung des Eigenverbrauches bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen auch keine Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen gesehen
werden kann, zumal eine EuGH Entscheidung des Inhaltes, dass die nationale
Eigenverbrauchsbesteuerung insgesamt gemeinschaftswidrig sein soll,
offensichtlich noch nicht ergangen sei. Da das Gemeinschaftsrecht jedoch den
Eigenverbrauchstatbestand überhaupt nicht kenne, sei vielmehr anzunehmen,
dass die Gratisabgabe von Getränken im gemeinschaftsrechtlichen
Liefertatbestand, wie er ab 2004 auch im § 3 Abs. 2 UStG Eingang
gefunden habe, Deckung finde.
Die Berufung wurde vom Finanzamt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2006
führte Finanzanwalt in seinem Schreiben vom 10. März 2006 ua.
aus, die Gesellschafter und ihre Familienangehörige hätten zu
besonderen Anlässen Gäste auf eine Gratiskonsumation eingeladen und
dabei mit den Gästen mitgegessen und getrunken. Wie hoch die bei
Getränkeeinladungen auf das einladende Familienmitglied entfallende
Konsumation sei, lasse sich naturgemäß nicht genau feststellen,
weshalb im § 20 EStG dieser nichtabzugsfähige Teil des Aufwandes
mit 50 % geschätzt werde. Der auf dem Konto
Repräsentationsaufwand erfasste Betrag sei durch Umbuchungen auf den
Einkaufswert bereinigt worden, sodass bei der Eigenverbrauchsbesteuerung von der
richtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen worden sei. Im Übrigen
könnte nicht nachgewiesen werden, dass darüberhinaus Aufwendungen
angefallen seien, die nur die Unternehmerfamilie betreffe und sei daher im
Bp-Bericht auch kein Aufwand angesetzt worden, der zur Gänze der
Eigenverbrauchsbesteuerung unterliege. Der Berufungswerber äußerte
sich über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
16. März 2006 nicht zu den beiden obigen Schreiben des Finanzanwalt
vom 30. August 2005 und 10. März 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem aktenkundigen Vorbringen der Parteien bzw. der
Aktenlage steht außer Streit, dass die streitgegenständlichen
Aufwendungen, welche ua. auch die hiermit verbundenen Konsumationen der
Gesellschafter samt ihrer Familienangehöriger beinhalten,
ausschließlich anlässlich der Bewirtung von Gästen und
Geschäftsfreunden (bei besonderen Anlässen wie Geburtstagen,
Hochzeitstagen und bei geselligen Runden) angefallen sind. Die strittigen Kosten
dienten sohin der Werbung, und ist damit eine bei weitem überwiegende
betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben. Im vorliegenden Fall stellt
sich daher einzig die Rechtsfrage, ob die von der Abgabenbehörde in den
bekämpften Bescheiden vorgenommene Eigenverbrauchsbesteuerung derartiger
Bewirtungsaufwendungen (in Folge der durch die Änderung des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durch das BGBl Nr. 297/1995 per 5. Mai 1995
eingeführten Nichtabzugsfähigkeit von fünfzig Prozent) zu einer
EU-widrigen Versteuerung eines Aufwandseigenverbrauches in dieser Höhe
führt oder nicht.
Zur nationalen Rechtslage ist vorerst auszuführen,
dass nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei den Einkünften
die Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden dürfen.
Darunter fielen nach dieser Bestimmung (in der bis zum 4. Mai 1995
geltenden Fassung) auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige wies nach, dass die
Bewirtung der Werbung diente und die berufliche oder betriebliche Veranlassung
weitaus überwiegte. Durch das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
wurde § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 mit Wirksamkeit zum
5. Mai 1995 dahingehend geändert, als derartige Bewirtungsaufwendungen
nur mehr zur Hälfte abzugsfähig sind. Nach den erläuternden
Bemerkungen zu dieser Gesetzesänderung (SWK 1995, T 19) erscheint
eine pauschale Berücksichtigung der gegebenen
Repräsentationskomponente in Höhe der Hälfte der entsprechenden
Ausgaben sachgerecht, auch wenn die Bewirtung von Geschäftsfreunden der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt. Zu den Aufwendungen "anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden" werden neben den Aufwendungen für den
Geschäftsfreund auch die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen selbst
(bewirtenden Unternehmer) sowie die Aufwendungen für den Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen gezählt (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 89 zu § 20, 29f, 1999). Die Absicht des Gesetzgebers war
sohin zumindest nicht primär darauf gerichtet, die auf den bewirtenden
Unternehmer entfallenden Kosten zu berücksichtigen. Der unter den
normierten Bedingungen in Summe anzuerkennende Werbeaufwand anlässlich der
Bewirtung eines Geschäftsfreundes sollte um eine
Repräsentationskomponente gekürzt werden.
Die Umsatzsteuer erfuhr durch das Strukturanpassungsgesetz
keine Änderung. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994
normiert, dass Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben bzw. Aufwendungen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 darstellen, nicht als
für das Unternehmen ausgeführt gelten. Auf Grund der
Gesetzessystematik des UStG 1994 ergab es eine bis zur Änderung des
§ 20 EStG 1988 in der Verwaltungspraxis nicht durchgeführte
Eigenverbrauchsbesteuerung, da bis dahin die Vorsteuer sofort versagt wurde.
Seit Erlassung des Strukturanpassungsgesetzes ist im Fall der
Geschäftsfreundebewirtung das Entgelt nicht überwiegend, sondern nur
zu fünfzig Prozent nicht abzugsfähig, sodass dem Steuerpflichtigen der
Vorsteuerabzug somit zur Gänze zusteht. Nach § 1 Abs. 1
Z 2 lit. c UStG 1994 in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung
unterliegt jedoch der ertragsteuerlich nichtabzugsfähige
fünfzigprozentige Aufwandsteil umsatzsteuerlich der
Eigenverbrauchsbesteuerung, da gemäß dieser Bestimmung Eigenverbrauch
vorliegt, soweit ein Unternehmer Ausgaben tätigt, die Leistungen betreffen,
die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1
Z 1 bis 5 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Dieser Eigenverbrauch
wäre generell mit zwanzig Prozent zu versteuern, sodass im Wege der
Eigenverbrauchsbesteuerung fünfzig Prozent des Vorsteuerabzuges wieder
rückgängig gemacht wird.
Die Umsatzsteuerrichtlinien in Rz 1926, 12.2.4.2.3.
Repräsentationsaufwendungen, Betriebskosten, in der im strittigen Zeitraum
geltenden Fassung führten hierzu aus, dass eine sofortige Aufteilung der
Vorsteuer erfolgen und die 50 %ige Eigenverbrauchsbesteuerung unterbleiben
kann, wenn die Bewirtung durch einen Dritten erfolgt und somit im Zeitpunkt des
Leistungsbezuges die 50 %ige Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bereits
feststeht. RZ 79 UStRl, 1.1.2.4. Aufwandseigenverbrauch, in der im
strittigen Zeitraum geltenden Fassung sah ausdrücklich vor, dass bei
Geschäftsessen bezüglich der ertragsteuerlich zu 50 %
nichtabzugsfähigen Bewirtungsspesen aus Vereinfachungsgründen eine
sofortige Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorgenommen werden kann und sich
diesfalls eine Eigenverbrauchsbesteuerung erübrigen
würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsfrage, ob die
Verwehrung des Vorsteuerabzuges gemäß
§ 12 Abs. 2
Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 sich als rechtswidrig erweisen würde, in seiner
Entscheidung vom 31. März 2004, Zl. 2001/13/0255, ausgeführt wie
folgt:
"In der Beschwerde wird vorgebracht, durch die am
5. Mai 1995 kundgemachte Novelle BGBl. Nr. 297/1995 zum EStG 1988 sei die
Absetzbarkeit von Geschäftsessen mit Werbecharakter auf 50 %
eingeschränkt worden. Dies habe auf Grund der Anordnung des § 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auch zur Einschränkung des
Vorsteuerabzuges auf 50 % geführt. Dieser ab dem 5. Mai 1995,
somit nach dem EU-Beitritt Österreichs, wirkenden Einschränkung stehe
die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im - den Vorsteuerabzug beim
häuslichen Arbeitszimmer betreffenden - Erkenntnis vom 24. September
2002, 98/14/0198, zu Recht erkannt, dass Art. 17 Abs. 6 der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten zwar die
Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im
Zeitpunkt des Beitrittes zur EU mit 1. Jänner 1995) bestehenden
Vorsteuerabzugsausschlüsse erlaubt, dass aber die nachträgliche
Erweiterung der Vorsteuerabzugsausschlüsse untersagt ist. Mit der durch das
Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995 erfolgten Neufassung des zweiten
Satzes in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG wurde bewirkt, dass die dort
näher definierten Aufwendungen für die Bewirtung von
Geschäftsfreunden nur mehr zur Hälfte absetzbar sind. Diese Neufassung
betraf Aufwendungen (Ausgaben), die ab dem 5. Mai 1995 angefallen sind
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7.4 zu §
20 EStG 1988). Die aus dem zitierten Strukturanpassungsgesetz über
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 resultierende
Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Bezug auf die
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden erweist sich
daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt, wobei im Sinne der
Rechtsprechung C.I.L.F.I.T. (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs
283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff) von einem Vorabentscheidungsersuchen nach
Art. 234 EGV abgesehen werden konnte.
Die im angefochtenen Bescheid über den Verweis in
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auf § 12
Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
gestützte Versagung des Vorsteuerabzuges erweist sich damit als
rechtswidrig."
Im vorliegenden Fall versagte jedoch die
Abgabenbehörde der Berufungswerberin in den bekämpften Bescheiden
nicht den Vorsteuerabzug, sondern unterwarf die Gästebewirtungskosten als
nicht abzugsfähigem Aufwand der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Der Eigenverbrauch gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 in der im strittigen Zeitraum
geltenden Fassung wirkt sich - unter Verweis auf obige Ausführungen
- letztlich als indirekte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus,
weshalb zu klären ist, ob die Eigenverbrauchsbesteuerung als teilweiser
Ausschluss vom Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 6 der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie gesehen werden muss, oder ob im Hinblick auf
die Trennung in Vorsteuerabzug und Eigenverbrauchsbesteuerung eine solche
Maßnahme zulässig ist.
Im gegenständlichen Zusammenhang sind damit folgende
Bestimmungen der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG)
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die
Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage (in der Fassung 6. Mehrwertsteuerrichtlinie) von
Bedeutung. Nach Art. 5 Abs. 6 ist die Entnahme eines Gegenstandes aus
dem Unternehmen für private oder unternehmensfremde Zwecke einer Lieferung
gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der
Umsatzsteuer berechtigt hat. Art. 6 Abs. 2 lit. a stellt der
Dienstleistung die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes
für unternehmensfremde Zwecke gleich, sofern dieser Gegenstand zum vollen
oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat. Nach lit. b dieser
Bestimmung ist der Dienstleistung die unentgeltliche Erbringung von
Dienstleistungen für unternehmensfremde Zwecke gleichgestellt. Die
Mitgliedsstaaten können Abweichungen von diesen Bestimmungen vorsehen,
sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Nach Art. 17 Abs. 2 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie (MwSt-RL) ist der Steuerpflichtige befugt, von
der von ihm geschuldeten Steuer die für Vorleistungen geschuldete
Mehrwertsteuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
Gemäß Art. 17 Abs. 6 erster Unterabsatz legt der Rat auf
Vorschlag der Kommission einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Vorsteuern
nicht abzugsfähig sind. Eine zwingende Einschränkung des
Vorsteuerabzuges sieht Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL lediglich im
Bereich der Aufwendungen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben,
wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügen und
Repräsentationsaufwendungen. Einschränkungen des Vorsteuerabzuges in
den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten können beibehalten werden, sofern
diese Vorschriften bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. MwSt-RL
im jeweiligen Mitgliedsstaat in Kraft waren. Nach dem Inkrafttreten der
6. MwSt-RL ist es den Mitgliedstaaten nicht möglich, weitere
Tatbestände, die zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen,
vorzusehen.
Art. 27 Abs. 1 der 6. MwST-RL sieht vor,
dass der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedsstaat
ermächtigen kann, von der 6. MwST-RL abweichende Maßnahmen
einzuführen, wobei solche Maßnahmen den Zweck haben müssen, die
Steuerbehebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen
zu verhindern.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits
mehrmals damit auseinander gesetzt, ob die pauschale Einschränkung des
Vorsteuerabzuges durch Mitgliedsstaaten mit Art. 17 Abs. 2 der
6. MwSt-RL vereinbar ist. In den verbundenen Rechtssachen "Ampafrance" Rs
C-177/99 und "Sanofi" Rs C-181/99 vom 19. September 2000 führte er
hierzu ua. aus, aus Art. 2 der ersten und Art. 2 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie ergebe sich der Grundsatz der Neutralität
der Mehrwertsteuer in der Unternehmerkette. Das in Art. 17 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug sei
integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und könne
grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Denn eine Einschränkung
des Vorsteuerabzuges würde sich auf die steuerliche Belastung auswirken und
müsse in allen Mitgliedsstaaten gleich wirken. Ausnahmen seien daher nur in
den in der Richtlinie ausdrücklich genannten Fällen zulässig.
Dazu würden aufgrund des Art. 17 Abs. 6 in Verbindung mit
Art. 27 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie auch alle
Vorsteuerausschlüsse zählen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie in einem Mitgliedsstaat gegolten hätten
(Rz 34). Die von Frankreich eingeführten Normen würden erlauben,
den Vorsteuerabzug selbst für Aufwendungen zu verwehren, deren streng
geschäftlichen Charakter der Unternehmer nachweisen könne. Dadurch
würden bestimmte Formen von Vorleistungen der Mehrwertsteuer unterworfen
werden, was gegen den Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug
verstöße, der die Neutralität der Mehrwertsteuer
gewährleiste (Rz 57 und 58). Vorsteuerausschlüsse (dies gelte nach dem
Wortlaut der Entscheidung auch für "pauschale Beschränkungen des
Vorsteuerabzuges") würden gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn der
Steuerpflichtige keine Möglichkeit habe, nachzuweisen, dass keine
Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliege und dadurch die Grundsätze und
Ziele der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie übermäßig
beeinträchtigt werden würden (Rz 62). In der Rechtssache "Metropol" Rs
C-409/99 vom 8. Jänner 2002 führte der EuGH ua. aus, das in
Art. 17f der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf
Vorsteuerabzug sei integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer
und könne grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Eine
Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug wirke sich auf die Höhe
der steuerlichen Belastung aus und müsse in allen Mitgliedsstaaten in
gleicher Weise gelten. Ausnahmen seien daher nur in den von der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen
zulässig (Rz 42). Eine nationale Regelung sei unzulässig, wenn sie
nach dem Inkrafttreten der Mehrwertsteuerrichtlinie die bestehenden
Ausschlusstatbestände erweitere (Rz 46). Durch die in Art. 17
Abs. 6 normierte "stand-still"-Klausel würden die Mitgliedsstaaten
ermächtigt werden, bis zum Erlass einer gemeinschaftlichen Regelung, alle
nationalen Regelungen zum Vorsteuerausschluss beizubehalten, die ihre
Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie tatsächlich angewandt hätten (Rz 48).
Angesichts dieses besonderen Zweckes umfasse der Begriff "innerstaatliche
Rechtsvorschrift" im Sinne des Art. 17 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
nicht nur Rechtssetzungsakte im eigentlichen Sinn, sondern auch die
Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden der betroffenen
Mitgliedsstaaten (Rz 49). Weiters erklärte der EuGH in der Rechtssache
"Cookies World" Rs C-155/01 vom 11. September 2003, Art. 6 Abs. 2
Unterabsatz 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie ermögliche den
Mitgliedsstaaten als eng auszulegende Ausnahmebestimmung lediglich, von der
Behandlung bestimmter Leistungen und Verwendungen als steuerbare Leistungen
abzusehen. Art. 6 der 6. Richtlinie ermögliche den
Mitgliedsstaaten aber nicht, in Art. 6 Abs. 2 lit. a und
lit. b nicht genannte Steuertatbestände einzuführen (Rz 58 und
59). Die Einführung eines neuen Steuertatbestandes mit dem Ziel einen
Vorsteuerausschluss, wie er bis zum Beitritt Österreichs gegolten habe,
zumindest mittelbar aufrecht zu erhalten, könne nicht auf Art. 17
Abs. 6 und 7 gestützt werden (Rz 61f). Selbst wenn Art. 17
Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie unter den Umständen des
Ausgangsverfahrens grundsätzlich anwendbar wäre, hätte
Österreich richtlinienwidrig die Bestimmung des § 1 Abs. 1
Z 2 lit. d UStG 1994 erst nach dem Beitritt Österreichs am
6. Jänner 1995 eingeführt und somit erst nach dem Inkrafttreten
der 6. Richtlinie in Österreich die bestehenden
Ausschlusstatbestände erweitert und sich damit vom Ziel der Richtlinie
entfernt (Rz 64f).
Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass der
Aufwandstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG in
der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung jedenfalls dann richtlinienwidrig
ist, wenn darin ein eigener Besteuerungstatbestand erblickt wird, da die
6. Mehrwertsteuerrichtlinie keinen derartigen Tatbestand vorsieht. So
entschied auch der BFH am 6. August 1998, V R 74/96 (Ur 1998, 464 f), dass
die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie keine dem Aufwandseigenverbrauch
vergleichbare Bestimmung enthalte und den Mitgliedsstaaten es grundsätzlich
verwehrt sei, über die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen
Steuertatbestände hinaus weitere Vorgänge der Umsatzsteuer zu
unterwerfen.
Nach der EuGH-Entscheidung "Cookies World" könnte aber
unter bestimmten Umständen des Ausgangsverfahrens im Aufwandstatbestand
doch eine auf Art. 17 Abs. 6 der 6. MwST-RL beruhende und den
Vorsteuerausschluss ergänzende Bestimmung gesehen werden. Beide
Bestimmungen dienen der Gleichstellung des Unternehmers mit dem Endverbraucher.
Sowohl der Ausschluss vom Vorsteuerabzug als auch der Eigenverbrauch im
Zusammenhang mit den Bewirtungen führen zu einer steuerlichen Belastung des
Unternehmers und somit zu einer Durchbrechung des Neutralitätsgrundsatzes,
finden aber wohl darin seine Berechtigung, dass der Unternehmer nicht besser
gestellt werden darf als der Letztverbraucher. Insofern bezwecken beide
Bestimmungen das gleiche Ziel und führen im Ergebnis dazu, dass die
Steuerverwaltung jenen Betrag erhebt, der auf den Letztverbrauch entfällt.
Die Ansicht, dass der Aufwandseigenverbrauch als
Vorsteuerkorrekturtatbestand zu sehen ist, findet sich auch in der Literatur
(Lohse/Peltner, 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und Rechtsprechung des EuGH,
bei Art. 17, S 6; Ruppe, UStG 1994², Tz. 307 zu
§ 1; Kolacny-Mayer, Umsatzsteuergesetz 1994, Anmerkung 37 zu
§ 1).
Folgt man der Sichtweise, dass der Aufwandstatbestand des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 in der im strittigen
Zeitraum geltenden Fassung als Tatbestand der Vorsteuerkorrektur auf
Art. 17 Abs. 6 der 6. MwST-RL beruht, ist allerdings nach der
genannten Bestimmung und insbesondere nach dem EuGH-Erkenntnis Metropol zu
prüfen, ob die österreichischen Finanzbehörden zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der 6. MwST-RL (1. Jänner 1995) die
Eigenverbrauchsbesteuerung im Zusammenhang mit den Bewirtungskosten
tatsächlich anwandten. Nach dieser Entscheidung umfasst der Begriff
innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 17 der 6. MwST-RL
eben nicht nur Rechtssetzungsakte im eigentlichen Sinn, sondern auch die
Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden der betroffenen
Mitgliedsstaaten.
Nach der Verwaltungspraxis in Österreich wurde aber
bei grundsätzlicher Anerkennung der Bewirtungskosten als unternehmerischer
Werbeaufwand weder die Vorsteuer gekürzt noch ein Eigenverbrauch besteuert.
Diesbezüglich gab es auch zumindest für den Bereich der Ertragsteuern
eindeutige Aussagen des Bundesministeriums für Finanzen (29.3.1996, SWK
1996, A 303; 14.6.1996, Ecolex 1996, 125). Nach diesen Ausführungen
zählen Aufwendungen anlässlich der Geschäftsfreundebewirtung
inklusive jener Kosten, die auf den bewirtenden Unternehmer bzw. auf dessen
Angestellte entfallen zu den Aufwendungen anlässlich der
Geschäftsfreundebewirtung. Es hat demnach auch keine Aufteilung der Kosten
zu erfolgen.
Da das Umsatzsteuergesetz in den einschlägigen
Bestimmungen auf das Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes verweist,
müssen diese Ausführungen wohl auch für den Bereich des
Umsatzsteuergesetzes Bedeutung haben.
Die Einführung der umsatzsteuerlichen Belastung durch
die Änderung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 durch das
Bundesgesetzblatt Nr. 297/1995 kann somit weder auf Art. 6 noch auf
Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie gestützt
werden.
Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich
der Geschäftsfreundebewirtung widerspricht auch Art. 17 Abs. 2
der 6. MWSt-RL. Dazu hat der EuGH in den verbundenen Rechtssachen
"Ampafrance" Rs C-177/99 und "Sanofi" Rs C-181/99 vom 19. September 2000
festgestellt, dass grundsätzlich eine pauschale Beschränkung des
Vorsteuerabzugs gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verstoßen kann, wenn dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit
eingeräumt wird, nachzuweisen, dass eine Steuerhinterziehung oder -umgehung
nicht vorliegt. Wenn ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen wird, ohne dem
Abgabepflichtigen im Einzelfall einen Nachweis der weitaus überwiegenden
betrieblichen und beruflichen Veranlassung zu ermöglichen, bei dessen
Gelingen die Vorsteuern zur Gänze abzugsfähig sind, nicht gegeben
wird, ist die Neutralität der Steuer nicht mehr gegeben.
Nach Ansicht des Referenten besteht auch keine
Möglichkeit - unabhängig von der Änderung des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 per 5. Mai 1995 - eine Besteuerung des
tatsächlich auf den Unternehmer entfallenden Kostenteils vorzunehmen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes
fallen alle Aufwendungen, die anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden anfallen, grundsätzlich unter die
Repräsentationsaufwendungen ("darunter fallen auch ..."). Dies können
nur solche Aufwendungen sein, die grundsätzlich für das Unternehmen
ausgeführt werden, aber aufgrund ihrer repräsentativen Mitveranlassung
durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2
lit. a UStG nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten,
soferne der Unternehmer nicht den Werbecharakter und die unternehmerische
Veranlassung nachweist. Würden derartige Kosten nicht für das
Unternehmen anfallen, wäre der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten schon nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG ausgeschlossen.
Weist der Unternehmer den Werbecharakter und die
unternehmerische Veranlassung nach, gehören alle Aufwendungen
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zu den für das
Unternehmen erfolgten Repräsentationsaufwendungen und eben nicht zu den
für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Betrag. Alle Kosten,
die anlässlich der Bewirtung eines Geschäftsfreundes anfallen, sind
nämlich nach der Spezialbestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3
EStG zu beurteilen und nicht nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG. Eine
Besteuerung der für den Unternehmer und seine Arbeitnehmer selbst
angefallenen Kosten anlässlich einer Geschäftsfreundebewirtung nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit c UStG 1994 in der im strittigen
Zeitraum geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 ist damit unzulässig, da alle Kosten anlässlich der
genannten Bewirtung nach dem Wortlaut des Gesetzes als für das Unternehmen
erbracht gelten.
Überdies gilt auch in diesem Zusammenhang, dass nach
der Verwaltungspraxis zum Beitrittszeitpunkt bei Nachweis der Voraussetzungen
für die Anerkennung des Bewirtungsaufwandes ein Vorsteuerabzug zu hundert
Prozent gewährt wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die sich aus dem
Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297/1995, ergebende Besteuerung eines
Eigenverbrauchs in Höhe von fünfzig Prozent jener Kosten der
Bewirtung, die der Werbung dienen und bei denen die betriebliche oder berufliche
Veranlassung bei weitem überwiegt, richtlinienwidrig ist, da sie weder auf
einen in der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen
Besteuerungstatbestand noch auf (im Sinn der Rechtsprechung des EuGH)
innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruht, die zum Zeitpunkt des Beitritts
Österreichs zur EU bestanden haben und auch angewendet wurden (vgl. hierzu
auch die übereinstimmenden Ausführungen in Ruppe, Umsatzsteuergesetz,
Kommentar³, Tz. 392/1f zu § 1, 192ff, der
umsatzsteuerrechtlich in gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG einen Eigenverbrauch bei
Geschäftsfreundebewirtung verneint, wenn umsatzsteuerrechtlich der volle
Vorsteuerabzug zusteht, obwohl ertragsteuerlich die Abzugsfähigkeit nur zu
fünfzig Prozent gegeben ist).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden und die in den bekämpften Bescheiden vorgenommene
Eigenverbrauchsbesteuerung von Bewirtungskosten zu berichtigen.
Der Eigenverbrauch in den streitgegenständlichen
Jahren 2000 bis 2002 ändert sich daher wie folgt:
[Grafik]
Die Berechnungen der Umsatzsteuer für die Jahre 2001
und 2002 ergeben sich aus den Umsatzsteuerbescheiden 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 21. März 2003) und 2002 (mit Ausfertigungsdatum
20. November 2003), für das Jahr 2000 aus dem angeschlossenen
Berechnungsblatt, die alle insofern Bestandteil dieser Entscheidung werden. Die
Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl.
L 359, festgelegten Kurs von 1 Euro = 13,7603 S.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 7. Februar 2007
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0446-I/05
- Stammnummer
- 26297
- Gültig
- 07.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF