BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dagmar Linster, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1996 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 4. Juni 2009 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der…
Im Gegensatz zur Berufungsentscheidung der Berufungskommission, Berufungssenat I, vom 29. Juni 2001, wonach die Wochenendheimfahrten auf Grund des Fehlens eines eigenen Hausstandes der Bw. in Österreich als nicht abzugsfähig erkannt wurden, geht der UFS davon aus, dass im gegenständlichen Fall Heimfahrten aus folgenden Erwägungen grundsätzlich…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 14. September 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind dem…
solcher Art keine Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar, dass bei genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages der mit dem nahen Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform steuerlich anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages…
…die Leute gern. Allerdings könnten Sonderwünsche geäußert werden. Mindestens 60% der Seminarzeit sei für Rollenspiele verwendet worden. Nach ausführlicher Begründung zur BVE vom 3. Juni 2008 hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit der Seminaraufwendungen wies die Bw. mit Vorlageantrag vom 4. Juli 2008 darauf hin, dass sich die…
… 3 Abs. 1 Z 10 ergebe, vorzuschreiben. Die Berücksichtigung der Seminaraufwendungen als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 wurde im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich dabei um den Erwerb von Kenntnissen, die ganz allgemein ausgerichtet der Persönlichkeitsbildung dienen würden und zwangsläufig auch privaten Charakter…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 26. März 2009 gegen den Bescheid des FA vom 11. März 2009 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2007 nach der am 20. Jänner 2010 in 1030 Wien von Amts wegen durchgeführten mündlichen…
…EStG-Kommentar, Anm. 90 zu § 20 S 842 "Persönlichkeitsentwicklung"). Seminaraufwendungen können nur dann abzugsfähig sein, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden, also ein konkreter Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht. Es ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände…
AD Beleg 3: Es handelt sich hier um Fotoausarbeitungen, diese Fotos werden im Rahmen von Ausstellungen in der xxx benötigt, deren Verwendung kann dort jederzeit überprüft werden. AD Beleg 12: Es handelt sich um einen Bürokalender, welchen ich in der Direktion benötige. AD Beleg 14…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. XX.XX.19XX, A_whft., vom 10. März 2010 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 des Finanzamtes Waldviertel vom 27. Jänner 2010 entschieden: Spruch Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird…
…Hinsichtlich des Jahres 2010 wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass die Seminaraufwendungen für die Gattin nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein werden. Gleiches gelte für die geltend gemachten Kosten für Geschäftsessen. Sollte die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten auch im Jahr 2010 vorliegen…
…Bw. Seminaraufwendungen mit dem Titel "NLP-Master DVNLP" sowie "LSB für NLP Master Practitioner" in Höhe von insgesamt 4.011,50 € (Seminargebühren, Fahrtkosten und Diäten) als Werbungskosten geltend. Bereits im Vorjahr hatte der Bw. Seminaraufwendungen mit dem Titel "NLP-Practitioner" als Werbungskosten geltend gemacht…
…vertritt die Referentin daher die Ansicht, dass die vom Bw Seminaraufwendungen und damit im Zusammenhang stehende Reisekosten (gesamt 2.703,70 €) ausschließlich beruflich veranlasst waren und daher bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. 2. Fachliteratur: Der Bw…
…Referentin zur Ansicht, dass die Seminaraufwendungen und die damit in Zusammenhang stehenden Tagesgelder und Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen sind. Dem Finanzamt (Antrag im Vorlagebericht an den UFS) ist allerdings darin zu folgen, dass die…
…Erläuterungen zu den diversen Reise/Seminaraufwendungen sind keinesfalls ausreichend, um damit einebetriebliche Veranlassung und eine steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben zu erreichen, handelt es sich dabei doch um bloße Behauptungen. Nachvollziehbare Nachweise dafür, dass es sich tatsächlich um betrieblich bedingte Reise/Seminaraufwendungen im Zusammenhang mit den…
…Tätigkeit in einer leitenden Position, anzuerkennen."... Der unabhängige Finanzsenat richtet am 16. Juni 2008 folgendes Schreiben an die Bw: "...In allen drei Streitjahren beantragen Sie die Absetzung von Seminaraufwendungen als Werbungskosten. Zwar ist in Ihrer Berufung eine Kurzbeschreibung diverser Seminarinhalte erfolgt; um die berufliche Veranlassung…
…Coach hatte. Damit sind die vom Bw. geltend gemachten Seminaraufwendungen jedenfalls grundsätzlich den Werbungskosten, insbesondere den Fortbildungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit zuzuordnen. Die Werbungskosten in der Höhe von 2.391,78 € wurden im Einkommenssteuerbescheid vom 21. Februar 2007 vom Finanzamt mit der Begründung…
…33), - Mietaufwendungen U. S 210.000,-- und S 210.240,-- für die Jahre 1996 und 1997 sowie - Seminaraufwendungen betreffend Ungarn S 47.714,49 (S 6.222,-- und S 41.492,49 für das Jahr 1996) ad Tz 22 Sohn des Bw., M.W. (Rechnung…
…16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Dem Finanzamt ist daher Recht zu geben, wenn es die in Streit stehenden Seminaraufwendungen für Mal- und Gestaltungstherapie sowie für Kreativtraining auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes weder als Fortbildungskosten noch als Ausbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1…