Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 nach der am 28. September 2009 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten…
In seiner weiteren Tätigkeit als Fachexperte Strafsachen habe er sich als Rechtsexperte um die rechtliche Unterstützung des Teams KIAB im Finanzamt zu kümmern. Dabei sei auch die Vertretung des Teams KIAB in Verhandlungen vor dem UVS erforderlich, was nach Ansicht der Fachvorständin ebenfalls keine Ausbildung…
… 6 Abs. 1 VersStG bestimmende Charakter der Versicherung durch jenes beträchtlich überwiegende Risiko bestimmt wird, welches das wirtschaftliche Schwergewicht des Leistungspaketes bildet. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich jene Leistungen, die für den Versicherungsfall des Ablebens Angehöriger des Versicherten sowie der Berg- oder Wassernot…
…seine Tochter T. die Ausbildung am Privatgymnasium M. mit dem Ablegen der Reifeprüfung im Juni 2000 abgeschlossen habe und ab Herbst 2000 in L. (Brasilien) Publizistik mit Schwergewicht brasilianische Politik studiere, da seine Tochter vorhabe, später einmal "in den Diplomatischen Dienst zu wechseln". Dieses Studium…
…gesetzt. Beide Normen bildeten gemeinsam ein System, das den vom VfGH eingeforderten "faktisch effizienten Rechtsschutz" gewährleiste. Evidenterweise liege dabei das Schwergewicht erkennbar bei der AE, da § 245 BAO allein dazu nicht in der Lage sei (sonst hätte es nicht erst der Entscheidung des VfGH bedurft)…
…eintrete. Sachliche Unbilligkeit werde vom BW nicht behauptet. Persönliche Unbilligkeit der Einhebung in ihrer krassesten Ausprägung wäre im Fall einer durch die Abgabenentrichtung verursachten Existenzgefährdung verwirklicht. Das Schwergewicht der Behauptungs-bzw. Beweislast liege beim Nachsichtswerber. Eine Unbilligkeit sei nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben…
…ist, inwieweit die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen zurückzuführen ist. In diesem Sinne hat auch das Finanzamt im Verfahren ein Schwergewicht auf die Höhe der Entnahmen gelegt. Die Höhe bzw Angemessenheit der Entnahmen spielt allerdings für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes nach hA keine Rolle. Für…
…74, und 14.5.1975, 531, 532/74). Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt das Schwergewicht der Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorgangs in seinem tatsächlichen inneren Gehalt. Ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, so hat dieser Grundsatz ausschließlich bei der Beurteilung der einzelnen Sachverhaltselemente seinen Platz, spielt…
…74, und 14.5.1975, 531, 532/74). Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt das Schwergewicht der Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorgangs in seinem tatsächlichen inneren Gehalt. Ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, so hat dieser Grundsatz ausschließlich bei der Beurteilung der einzelnen Sachverhaltselemente seinen Platz, spielt…
…74, und 14.5.1975, 531, 532/74). Nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise liegt das Schwergewicht der Beurteilung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Vorgangs in seinem tatsächlichen inneren Gehalt. Ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, so hat dieser Grundsatz ausschließlich bei der Beurteilung der einzelnen Sachverhaltselemente seinen Platz, spielt…
…darzulegen habe, auf welche die Nachsicht gestützt werden könne. Da das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast bei der Nachsichtswerberin liege, seien nur die von ihr geltend gemachten Nachsichtsgründe zu prüfen. Die Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles könne eine persönliche oder sachliche sein. Eine…
…Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber. Diesem Gebot ist der Bw. weder im Nachsichtsansuchen noch im Berufungsschriftsatz nachgekommen. Im Gegenstandsfall musste aufgrund der Feststellungen, die bei…
…und 12.12.2007, 2006/15/0075). Da die LVO das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Die…
…Sachverständigen eingeflossen, es wurden auch die dort genannten Befunde verwertet. In einem dieser Befunde ist auch die "allgemeine Retardierung von 2 - 3 Jahren mit Schwergewicht Lese- und Rechtschreibschwäche", auf welche der Berufungswerber durch Anfügung der erwähnten Beilage an die Berufungsschrift offensichtlich besonders hinweisen wollte, ausdrücklich…
…Vermarktung der Produkte gemeinsam im gewerblichen Weinhandel. Wirtschaftlicher Eigentümer des Weinhandels ist daher die Personengemeinschaft. Da im Jahr 2005 bereits 86% der Erzeugnisse des Weinbaubetriebes im Weinhandelsbetrieb abgesetzt wurden und das Schwergewicht der wirtschaftlichen Tätigkeit im Absatz des zugekauften Weines liegt, stellt der landwirtschaftliche Weinbaubetrieb…
…UStG). Daraus folge, dass es lediglich gerechtfertigt sei, Tätigkeiten, deren Schwergewicht im Rahmen der privaten Lebensführung lägen, aus dem Unternehmensbereich auszuklammern; diese restriktive Sicht entspreche auch der Definition des Steuerpflichtigen in Art 4 Abs 1 der 6. EG-Mehrwertsteuer-Richtlinie ("Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine…
…das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung, weshalb im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen ist (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219, VwSlg…
…danach zu differenzieren, ob der Unternehmer seine Leistung gewinnorientiert anbietet oder mit Verlusten arbeitet. Gerechtfertigt ist es jedoch, Tätigkeiten, deren Schwergewicht in der privaten Lebensführung liegt, aus dem Unternehmerbegriff auszuklammern (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts - Band I, 409). Für die umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung von…
…den wesentlichen Teil seiner Jahresarbeitszeit in seinem Arbeitszimmer. Dazu ist unter Heranziehung der obigen Ausführungen folgendes fest zu stellen: Das materielle Schwergewicht der Tätigkeit des BW als Universitätslehrer liegt nach den oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes in der Weitergabe seines Wissens und Könnens an die…
…bemerken: Bei der Beurteilung, ob eine Betätigung von subjektivem Ertragsstreben im Sinne der LVO bestimmt wird, ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die bis zum Ablauf des Berufungszeitraumes vorliegenden Umstände geben jedenfalls nicht zu erkennen, dass das Verhalten…