Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1454-W/06
Verlustreiche Vermietung einer Eigentumswohnung keine Einkunftsquelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1454-W/06vom 08.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Buchstabe b sowie Teil C Buchstabe a der Sechsten MwSt-Richtlinie andere
Regelungen getroffen (hinsichtlich des Steuersatzes auch unter Ausübung
eines Wahlrechtes, welches Österreich in der Beitrittsakte bzw in Art 28
Abs 2 der Sechsten MwSt-Richtlinie eingeräumt ist), dadurch aber das ihm
durch das gemeinschaftsrecht eingeräumte Ermessen nicht überschritten.
...."
Vor
diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die in Rede stehende
Regelung auch keine grundrechtlichen Bedenken.
Unter
welchen Voraussetzungen bei der Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd
§ 2 Abs 2 LVO 1993 ("kleine Vermietung")
umsatzsteuerlich Liebhaberei anzunehmen ist (vgl § 2 Abs 4
und § 6 LVO), beurteilt sich nach den Grundsätzen, wie sie oben
zur Einkommensteuer dargestellt sind. Es kommt also darauf an, ob die Vermietung
solchen Wohnraumes in der vom Vermieter konkret gewählten
Bewirtschaftungsart geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen
Überschuss zu erwirtschaften...."
Unternehmer iS
des § 2 Abs 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen fehlt.
Gemäß
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Umsatzsteuerliche
Liebhaberei kann nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO (also
bei typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen)
vorliegen.
Die
Einschränkung umsatzsteuerlicher Liebhaberei auf typisch der
Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen entspricht dem Charakter der
Umsatzsteuer als Einkommensverwendungssteuer. Bei einer Steuer auf
Einkommensverwendung ist es nicht gerechtfertigt, danach zu differenzieren, ob
der Unternehmer seine Leistung gewinnorientiert anbietet oder mit Verlusten
arbeitet. Gerechtfertigt ist es jedoch, Tätigkeiten, deren Schwergewicht in
der privaten Lebensführung liegt, aus dem Unternehmerbegriff auszuklammern
(vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steuerrechts - Band I, 409).
Für die
umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung von typisch der Lebensführung
zuzurechnenden Betätigung ist das Kriterium der objektiven
Ertragsfähigkeit maßgeblich.
Im
gegenständlichen Fall erfüllt die Vermietung - wie unter Punkt 1
ausgeführt - die Voraussetzungen einkommensteuerlicher Liebhaberei. Da die
streitgegenständliche Betätigung eine solche i.S.d. § 1
Abs. 2 LVO darstellt, findet die Liebhabereibebeurteilung auch für
Zwecke der Umsatzsteuer Anwendung, was bedeutet, dass die Einnahmen (Entgelte)
nicht umsatzsteuerpflichtig, andererseits aber auch keine Vorsteuern abzuziehen
sind.
Es war daher
aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht
auch an Finanzamt
Wien,
am 8. Jänner 2008
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 8 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 8 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
objektive Ertragsfähigkeitabsehbarer ZeitraumErzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschussesrechnerischer NachweisPrognoserechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1454-W/06
- Stammnummer
- 32187
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF