Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1454-W/06
Verlustreiche Vermietung einer Eigentumswohnung keine Einkunftsquelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1454-W/06vom 08.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke
und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Irene Eberl, Johann Fuchs und
KomzlR. Elfriede Fischer im Beisein des Schriftführers Jens Hollmann
über die Berufung der Verl. nach Bw., vertreten durch Hübner &
Hübner GmbH & Co KG, Steuerberatungskanzlei, 1120 Wien,
Schönbrunner Straße 222, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch Hofrat Dr. Gerhard Weinmann,
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1996 bis 2003 nach der am 19.
November 2007 am Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt in Wr. Neustadt
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1996 bis 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr B. war
Architekt und erzielte in den streitgegenständlichen Jahren Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Arbeit
sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ua aus der Vermietung einer
Eigentumswohnung in Wien).
Herr B.
verstarb am 28.11.2005.
Darstellung der
Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 1990 - 2004 betreffend die Vermietung der
Eigentumswohnung in Wien:
|
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1990
ATS
|
1991
ATS
|
1992
ATS
|
1993
ATS
|
1994
ATS
|
Mieteinnahmen
|
|
|
|
|
|
Wohnung
|
---
|
---
|
117.875,00
|
273.000,00
|
246.000,00
|
Mieten
Garage
|
|
|
|
|
31.500,00
|
Summe
Einn.
|
|
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|
277.500,00
|
Ausgaben:
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|
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Zinsen
|
|
|
247.700,00
|
|
247.700,00
|
Spesen
Geldverk.
|
|
|
|
|
274,57
|
Spesen
Garage
|
|
|
|
|
31.500,00
|
AfA
|
|
|
|
|
69.785,00
|
Summe
Ausgaben
|
268.942,00
|
400.277,00
|
|
|
349.259,57
|
Gewinn/Verlust
|
-268.942,00
|
-400.277,00
|
-264.311,00
|
-75.428,00
|
-71.759,57
|
|
1995
in ATS
|
1996
in ATS
|
1997
in ATS
|
1998
in ATS
|
1999
in ATS
|
Mieten
Whg.
|
252.300,00
|
258.600,00
|
43.100,00
|
|
133.000,00
|
Mieten
Garage
|
33.333,33
|
34.122,48
|
8.847,51
|
|
30.350,00
|
Einn.
Nebenkosten 10%
|
|
|
|
|
33.038,41
|
Einn.
Nebenkosten 20%
|
|
|
|
|
7.466,67
|
Sonstige
Einn.
|
|
|
|
|
250,88
|
Summe
Einn.
|
285.633,33
|
292.722,48
|
51.947,51
|
|
204.105,96
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
Zinsen
|
247.700,00
|
247.700,00
|
177.469,46
|
125.990,17
|
106.197,59
|
Zinsen
|
|
|
|
134,95
|
34,73
|
Spesen
des Geldv.
|
252,50
|
254,20
|
35.553,24
|
672,38
|
666,15
|
Spesen
Garage
|
33.333,33
|
34.122,48
|
35.390,04
|
39.369,17
|
33.385,00
|
AfA
|
64.985,00
|
60.187,00
|
60.187,00
|
60.187,00
|
60.187,00
|
Sonstige
Raumkosten
|
|
|
|
|
|
20%
|
|
|
|
|
250,88
|
Instandhaltung
Gebäude
|
|
|
-1.255,00
|
|
|
Strom/Gas
|
|
|
-180,00
|
1.012,20
|
64,32
|
Heizkosten
|
|
|
11.401,03
|
12.237,69
|
8.483,33
|
Betriebskosten
|
|
|
34.472,28
|
43.970,39
|
44.626,66
|
Telefon
|
|
|
1.184,00
|
189,33
|
|
Rechts-
u. Steuer-
|
|
|
|
|
|
beratungskosten
|
|
|
|
1.533,00
|
|
Summe
Ausgaben
|
346.270,83
|
342.263,68
|
357.092,05
|
284.917,62
|
253.895,66
|
Gewinn/Verlust
|
-60.637,00
|
-49.541,20
|
-305.144,54
|
-284.917,62
|
-49.789,70
|
|
2000
in ATS
|
2001
in ATS
|
2002
in €
|
2003
in €
|
2004
in €
|
Mieten
Whg.
|
168.166,67
|
126.000,00
|
|
|
|
Einn.
Nebenkosten 10%
|
45.489,62
|
35.683,34
|
|
|
|
Einn.
Nebenkosten 20%
|
18.418,07
|
13.280,00
|
|
|
|
Summe
Einn.
|
232.074,36
|
174.963,34
|
|
|
|
AfA
|
60.187,00
|
57.658,00
|
4.006,00
|
|
|
Heizkosten
|
18.418,02
|
26.005,80
|
1.117,43
|
|
|
Betriebskosten
|
45.489,65
|
52.942,55
|
3.666,19
|
|
|
Spesen
des
|
|
|
|
|
|
Geldverkehrs
|
618,83
|
659,30
|
26,29
|
|
|
Strom/Gas
|
|
82,20
|
366,02
|
|
|
Zinsaufw.
|
81.770,83
|
|
1,43
|
|
|
Kosten
Inserate
|
|
|
109,15
|
|
|
Instandhaltung
Gebäude
|
|
|
434,01
|
|
|
Summe
Ausgaben
|
206.484,33
|
137.347,85
|
9.726,52
|
|
|
Gewinn/Verlust
|
+25.590,03
|
+37.615,49
|
-9.726,52
|
0,00
|
Verkauf
Whg. um € 280.000,00
Im Zuge der
Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 wurde der steuerliche
Vertreter des Herrn B. mit Vorhaltschreiben vom 14. Juni 2005 betreffend die
Vermietung der Eigentumswohnung in Wien, A. gebeten, eine Stellungnahme
hinsichtlich Liebhabereivermutung sowie eine Prognoserechnung vorzulegen, da in
den Jahren 1990 bis 2003 beträchtliche Verluste erzielt und seit Ende 2001
keine Einnahmen aus der Vermietung dieser Wohnung erklärt worden seien. Da
innerhalb eines Zeitraumes von 20 bis maximal 23 Jahren die Erzielung eines
Gesamtüberschusses kaum möglich sei, sei davon auszugehen, dass in der
Vermietung dieser Wohnung keine Einkunftsquelle liegt.
Mit Schreiben
vom 17. Oktober 2005 teilte die steuerliche Vertretung des Herrn B. ua mit, dass
die Eigentumswohnung im Jahr 1990 ohne Umsatzsteuer angeschafft und mit 10%
(später 20%) Umsatzsteuer vermietet worden sei. Aus dem Anlageverzeichnis
sei zu erkennen, dass aktivierungspflichtige Anschaffungen und Aufwendungen in
den Jahren 1990 und 1991 getätigt worden seien.
Der letzte
Mieter hätte mit Ende 2001 das Mietverhältnis überraschend
aufgekündigt, da er sich - wie auch sein Vorgänger - in akuten
Zahlungsschwierigkeiten befunden hätte. Seit diesem Zeitpunkt sei der
Vermieter auf der Suche nach einem Mieter gewesen, der auch den
ortsüblichen Mietzins zu zahlen bereit gewesen sei. Da die Suche trotz
größter Anstrengungen bis Mai 2004 nicht erfolgreich verlaufen sei,
sei die Wohnung mit Kaufvertrag vom 16.6.2004 verkauft worden.
Anzumerken sei,
dass bei Vermietung des Mietobjektes A. zum ortsüblichen Mietzins durchaus
ein Gesamtgewinn zu erzielen gewesen sei. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit
der beiden letzten Mieter hätten die in der vorgelegten Prognose geplanten
Überschüsse nicht erwirtschaftet werden können.
Der beigelegten
Ertragvorschau (s. E-Akt 2003/S 27) für die Jahre 1996 bis 2016 ist zu
entnehmen, dass der Herr B. ab dem Jahr 2001 mit einem jährlichen Ertrag
von ATS 203.475,00 rechnen würde.
Mit
endgültigen Bescheiden datiert vom 13. Dezember 2005 (zugestellt am
14. Februar 2006) betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre
1996 bis 1998 sowie mit Bescheiden datiert vom 13. Februar 2006
(zugestellt am 15. Februar 2006) betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 1999 bis 2003 wurde die Vermietung der Wohnung in Wien, A.
als keine unternehmerische Tätigkeit iSd Umsatzsteuergesetzes und als keine
Einkunftsquelle iSd Einkommensteuergesetzes angesehen, da hinsichtlich dieser
Tätigkeit keine objektive Ertragsfähigkeit gegeben ist.
Mit Eingabe vom
14. März 2006 erhob der steuerliche Vertreter des Herrn B. fristgerecht
Berufung gegen die oa Bescheide. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Wohnung von Juli 1992 bis 1997 zu einem monatlichen Mietzins von ATS 20.500,00
durchgehend 5 Jahre vermietet gewesen sei. Damit wäre effektiv sogar ein
noch höherer Mietzins als der in der Prognoserechnung angesetzte bei
durchgehender Vermietung erzielbar gewesen. Das Objekt wäre zudem auch in
den Jahren 1999 bis 2004 durchgehend zu dem in der Prognoserechnung angesetzten
Mietzins vermietet gewesen, wenn nicht die Mieterin aufgrund von
Zahlungsschwierigkeiten den Mietvertrag vorzeitig per August 2001 gelöst
hätte. Die ursprüngliche Mieterin sei bereits im Jahr 2000 in
Schwierigkeiten gewesen und es sei das Konkursverfahren eröffnet worden,
weswegen ab diesem Zeitpunkt die Abwicklung über eine andere Gesellschaft
erfolgt sei, welche dann ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei und
den Mietvertrag 2001 aufgelöst hätte. Die finanzielle Lage der
Mieterin sei beim Eingehen des Mietverhältnisses nicht bekannt gewesen,
weswegen diese Entwicklung unerwartet gewesen sei.
Seit diesem
Zeitpunkt sei Herr B. auf der Suche nach einem Mieter gewesen, der auch den
ortsüblichen Mietzins zu zahlen bereit gewesen sei. Da die Suche trotz
größter Anstrengungen bis Mai 2004 nicht erfolgreich gewesen sei, sei
die Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 16.6.2004 verkauft worden.
Mit der Suche
nach einem geeigneten Mieter seien unterschiedliche Immobilienmakler beauftragt
worden, welche die Wohnung zu einer monatlichen Miete (exklusive Umsatzsteuer
und Betriebskosten) von ATS 18.900,00 bis ATS 20.600,00 vermitteln hätten
sollen. Für die Prognoserechnung sei ein Durchschnitt aus diesen
monatlichen Mietzinsen angenommen worden.
Wie aus der dem
Finanzamt vorliegenden Prognoserechnung ersichtlich sei, hätte das Objekt
bei entsprechender Vermietung zum ortsüblichen Mietzins sehr wohl einen
Gesamtüberschuss innerhalb des Beobachtungszeitraumes erwirtschaftet. Eine
längere Leerstehung einer Eigentumswohnung in dieser Lage sei absolut
unüblich und könne auch nicht auf die Höhe der Miete
zurückgeführt werden, da diese ortsüblich und das Objekt in den
Vorjahren sogar zu einem höheren Mietzins vermietet worden sei. Der
Mietausfall in den Jahren 2001 - 2004 sei daher unvorhersehbar und unerwartet
gewesen.
Nach den
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997) Punkt 13.2. iVm Punkt 6.2. sei
es auch nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Gesamtgewinn
erwirtschaftet werden würde, die objektive Eignung der Tätigkeit sei
völlig ausreichend, subsidiär das Streben nach einem solchen Erfolg.
Würden daher unerwartete Umstände eintreten - wobei die LRL 1997 zu
solchen Umständen auch die Zahlungsunfähigkeit eines Mieters
ausdrücklich zählten - die das Ausbleiben eines Gesamterfolges
bewirken würde, seien diese Verluste der Qualifizierung einer
Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich.
Dies würde
auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 93/13/0171,
92/13/0139) entsprechen: Unvorhersehbar gewordene Investitionen, Schwierigkeiten
in der Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses, unerwartete
Probleme auf der Suche nach einem Nachfolgemieter und vergleichbare
Unwägbarkeiten könnten auch bei einer nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit Verluste entstehen lassen (VwGH 93/13/0171). Herr B.
hätte sogar zweimal unvorhergesehene Verluste aus der
Vermietungstätigkeit in Kauf nehmen müssen, da einerseits Probleme in
der Abwicklung des Mietverhältnisses aufgrund der Zahlungsunfähigkeit
des Mieters entstanden seien, die zu einer vorläufigen Beendigung des
Mietverhältnisses geführt hätten und andererseits unerwartet
Probleme mit der Suche eines Nachmieters aufgetaucht seien, die zu einer
längeren Leerstehung der Wohnung geführt hätten. Bei
Nichtauftreten dieser unerwarteten Schwierigkeiten hätte die
Vermietungstätigkeit bereits ab dem Jahr 2000 laufend Gewinne erzielen
können und es wäre innerhalb des Beobachtungszeitraumes ein
Gesamtüberschuss erwirtschaftbar gewesen.
Der
Verwaltungsgerichtshof würde in dem Erkenntnis vom 3.Juli 1996 (93/13/0171)
als Maßstab für das Wirtschaftlichkeitsprinzip die Übung jener
Personen sehen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften
beherrschend im Vordergrund stehen würde und anderweitige Motive, etwa
jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses
oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend seien. Aus dem
Notverkauf im Jahr 2004 - nachdem längere Zeit kein Mieter gefunden
hätte werden können - sei schon ersichtlich, dass die Wohnung niemals
zur späteren Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dienen hätte
sollen und auch nicht als Kapitalanlage gedacht gewesen sei. Steuervermeidung
hätte für Herrn B. auch nicht im Vordergrund gestanden, sondern die
Erzielung von Gewinnen nach Rückzahlung der Fremdfinanzierung.
Die objektive
Ertragsfähigkeit der Wohnung sei auch daraus ersichtlich, dass mit Ausnahme
der Fremdkapitalzinsen die laufenden Kosten weit geringer seien als der
fremdübliche Mietzins und die Tätigkeit somit grundsätzlich zur
Erwirtschaftung von beachtlichen Gewinnen geeignet sei. Dies sei auch aus der
Prognoserechnung ersichtlich, da ab Rückzahlung des Fremdkapitals Gewinne
prognostiziert seien.
Die
Vermietungstätigkeit der Wohnung A. sei daher als Einkunftsquelle und
unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren.
Der Verkauf der
Wohnung ändere auch nichts an dieser Beurteilung, da eine Einstellung der
Vermietungstätigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. VwGH 27.4.2000, 99/15/0012) nicht automatisch gegen die Annahme der
Ertragsfähigkeit sprechen würde, sofern nicht von vornherein die
Tätigkeit auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. Dass die
Vermietungstätigkeit nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum
geplant gewesen sei, sei auch daran ersichtlich, dass zunächst noch
versucht worden sei einen Mieter zu finden und erst im Jahr 2004 sei der Verkauf
der Wohnung erfolgt und nicht bereits bei Auflösung des
Mietverhältnisses.
Zudem
würde der Verkauf eine strukturverbessernde Maßnahme darstellen, da
aufgrund der schweren Vermietbarkeit der Wohnung ein Verkauf die
betriebswirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise darstellen würde, um
weitere Verluste zu vermeiden. Das Setzen von strukturverbessernden
Maßnahmen würde gegen das Vorliegen von Liebhaberei
(Pkt. 11.7. LRL 1997) sprechen.
Die
Vermietungstätigkeit sei daher keine Liebhaberei iSd Liebhabereiverordnung.
Zudem sei noch
anzumerken, dass bei der geänderten Festsetzung der Umsatzsteuer 2002 und
2003 fiktive Vorsteuerbeträge in Höhe von jeweils € 900,00
aberkannt worden seien. Die tatsächlichen in diesen Jahren angesetzten
Vorsteuern für die Vermietungstätigkeit seien jedoch für 2002
€ 771,94 und 2003 € 545,16.
Abschließend
stellte der steuerliche Vertreter des Herrn B. noch den Antrag auf Entscheidung
durch den Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates und die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Schreiben
vom 20. April 2006 wurde der steuerliche Vertreter des Herrn B. seitens des
Finanzamtes ersucht zu nachstehenden Ausführung Stellung zu nehmen und
geeignete Unterlagen vorzulegen:
"Gewöhnliche
Risiken - wie zum Beispiel Leerstehungen - wurden in den vorgelegten
Prognoserechnungen nicht berücksichtigt; dies ist jedoch für eine
schlüssige Prognoserechnung unerlässlich, was auch durch das teilweise
Leerstehen der Wohnung bestätigt wird.
Wird
die Betätigung vor Erzielen eines Gesamtüberschusses aus privaten
Motiven beendet, so liegt jedenfalls Liebhaberei vor. Da die Wohnung vor
Erzielen eines Gesamtüberschusses verkauft wurde, ist ein Nachweis zu
erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten
Zeitraum geplant war. Weiters sind Handlungen nachzuweisen, die eine
Vermietungsabsicht seit 2001 bestätigen."
Mit Schreiben
vom 29. Mai 2006 nahm der steuerliche Vertreter des Herrn B. dazu Stellung. In
der übermittelten Prognoserechnung seien Leerstehungen bereits
berücksichtigt worden. Die Wohnung sei bereits in den Jahren 1997 und 1998
teilweise leergestanden und zudem im Jahr 2001. Eine längerdauernde als
auch öftere Leerstehung einer Wohnung in dieser Lage könne wohl kaum
zu den gewöhnlichen Risiken gezählt werden, da üblicherweise in
dieser Lage nur mit kurzfristigen Leerstehungen gerechnet werden müsse.
Insofern sei dieses Risiko wohl ausreichend in der Prognoserechnung
berücksichtigt worden.
Selbst wenn man
die Ansicht vertreten würde, dass auch für die Zukunft noch
Leerstehungen zu berücksichtigen wären, könne man davon ausgehen,
dass diese wohl üblicherweise insgesamt nicht länger als 6 Monate
betragen würden. Dies würde eine Einnahmenreduktion von rund
€ 140.000,00 bedeuten, was nichts am positiven Gesamtergebnis
ändern würde. Die Tätigkeit der Vermietung sei nicht aus privaten
Motiven beendet worden, sondern aufgrund der Probleme mit der Suche eines
Nachmieters. Zudem stelle der Verkauf eine strukturverbessernde Maßnahme
dar, da aufgrund der schweren Vermietbarkeit der Wohnung ein Verkauf die
betriebswirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise darstellen würde um
weitere Verluste zu vermeiden. Das Setzen von strukturverbessernden
Maßnahmen würde gegen das Vorliegen von Liebhaberei (Pkt. 11.7., LRL
1997) sprechen.
Die
Vermietungstätigkeit sei von vornherein nicht auf einen begrenzten Zeitraum
geplant gewesen, was auch daran ersichtlich sei, dass zunächst noch
versucht worden sei einen Mieter zu finden und erst im Jahr 2004 sei der Verkauf
der Wohnung erfolgt und nicht bereits bei Auflösung des
Mietverhältnisses.
Im
Veranlagungsakt (E-Akt 2003/ S 61f) sind nachstehende Schriftstücke
abgelegt:
Anzeige:
inseriert in der Tageszeitung Standard April 2002
"A.
: 105 m², 5. Stockwerklage, ablösefrei, Nutzung als Büro
möglich, Nettomiete 180,00/m² + BK + USt,
C......"
Kopie
eines Vermittlungsauftrages vom 12. März 2002
für
einen 3-monatigen Vermittlungsauftrag Miete € 1.500,00 pro Monat +
Umsatzsteuer + Betriebskosten.
Die Berufung
wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem UFS zur
Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge einer
persönlichen Vorsprache am 11. Juli 2007 legte der steuerliche Vertreter
des Herrn B. nachstehende Unterlagen vor:
- eine
Prognoserechnung für die Jahre 2001 - 2011 unter Weglassung der
Betriebskosten;
[Grafik]
[Grafik]
-
ein Schreiben der Frau des Herrn B. an den steuerlichen Vertreter vom 17.
Oktober 2005 mit nachstehendem Inhalt:
"Nach
dem Kauf der Wohnung (1991) wurde diese an die Fa.
D. ab 15. 07. 1992 vermietet
(5 Jahresvertrag). Die Miete (ohne Betriebskosten) wurde im Jahr 1992 mit
monatlich ATS 20.500,00 + 10% = 22.500,00 (= Euro 1.638,78) mit jährlicher
Indexerhöhung berechnet. Die Räume dienten dem
Geschäftsführer als Wohnung. Das Büro der Firma war im gleichen
Gebäude untergebracht.
Im
September 1996 war eine Anfrage der Fa.
D., ob gegen die Nutzung eines Raumes
zu Bürozwecken etwas einzuwenden wäre. Dies wurde
akzeptiert.
Die
Firma D. kündigte die Wohnung per
01.03.1997, mit der Begründung, dass diese in Zukunft nicht benötigt
wird.
Beauftragung
eines Maklerbüros. Im Januar 1999 bekamen wir ein Schreiben von der Firma
D., dass sie über den Makler
erfahren haben, dass die Wohnung wieder zu vermieten ist und sie wiederum
Interesse hätten.
Vermietung
ab 15.03.1999 an Fa. D. (5
Jahresvertrag). Monatliche Miete (ohne Betriebskosten) war 14.000,--ATS + 20% =
16.800,--ATS (Euro 1.220,91).
Im
August 1999 bekamen wir die Nachricht, dass die Miete nun je zur Hälfte von
der Fa. D. und
E. bezahlt wird.
Ab
Oktober 2000 gab es bereits Schwierigkeiten bei den Mietzahlungen und Zahlungen
für die Nebenkosten. Als Antwort auf unser Mahnschreiben erhielten wir die
Nachricht, dass die Fa. D. in Konkurs
ist und nun alles über die E.
abgewickelt wird. Nächste Zahlungsschwierigkeiten mit der
E. im Juli 2001. Darauf kündigte
E. vorzeitig den Mietvertrag per
31.08.2001.
Beauftragung
eines Realitätenbüros mit einer Vermietung der Wohnung für
monatlich € 1.500,-- + USt + Betriebskosten. Leider kein
Erfolg.
Nachdem
die laufenden Betriebskosten monatlich brutto fast Euro 400,00 betrugen (dies
schreckte auch die meisten Interessenten ab) und auch bei weniger Mieter sich
kein Mieter fand, beschloss mein Mann, die Wohnung zu verkaufen. Auch das
gestaltete sich auf Grund der hohen Betriebskosten nicht
einfach...."
- Beschreibung
des Hauses F.
-
Kopie eines Mietenspiegels aus dem ersichtlich ist, dass für guten Wohnwert
im 1. Bezirk ab 60 m² 10,1 (PS 2004) +/- 2,7 Euro für Mietwohnungen
anzusetzen sind.
-
diverse Schreiben (Telefax) an Maklerbüros datiert vom 13.10.1998, 16. Juli
1997, 28.05.1997, 2. September 1997, 24.01.1997;
Beschreibung
der Wohnung: Küche möbliert (Miele) Ankleide und Badezimmer
eingerichtet 2 ruhige Schlafzimmer zum Innenhof (1 Zimmer Aircondition),
großes Wohnzimmer nach Süden.
Mit Schreiben
vom 11. Juli 2007 wurden die oa Unterlagen dem Finanzamt als Amtspartei zur
Kenntnisnahme übermittelt.
In der am 19.
November 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom
steuerlichen Vertreter ergänzend ausgeführt, dass die Verlassenschaft
nach wie vor noch nicht eingeantwortet und der Kauf der Wohnung im Jahr 1990
erfolgt ist.
Der Prognoserechung liege die Annahme eines erzielbaren
Mietzinses von monatlich 19.800 ATS ab dem Jahr 2002 zu Grunde.
Über Vorhalt, dass die "Prognoserechung" von
erzielbaren Mieteinnahmen im Monat von 19.800,00 ATS ausgehe, während
tatsächlich die Wohnung im Jahr 1998 zu einem Preis von 16.000,00 ATS
und ein Jahr zuvor zu einem Preis von 18.000,00 ATS angeboten und
tatsächlich 1999 zu einem Preis von 14.000,00 ATS vermietet worden
sei, erklärt die steuerliche Vertreterin, dass die Firma D. auf Grund der
zweijährigen Leerstehung den Preis entsprechend gedrückt habe.
Angesichts der Lage der Wohnung sei der Prognosebetrag als durchaus erzielbar
anzusehen gewesen. Festzuhalten sei aber, dass für diese Wohnung fünf
Jahre hindurch ein weit höherer Betrag gezahlt worden sei.
Ein Grund für den Mietpreis möge gewesen sein,
dass sich die Büroräume der Mieterin ebenfalls im Opernringhof
befunden habe, es sei aber dahingestellt, ob deswegen ein wirtschaftlich
denkender Unternehmer freiwillig eine höhere Miete gezahlt
hätte.
Über Vorhalt, dass die Erträge mit jährlich
2%, die Kosten aber nur mit 1,5% valorisiert worden seien, sei auszuführen,
dass die Betriebskosten außer Ansatz gelassen worden seien, wie dies das
Finanzamt verlangt habe. Es habe sich daher um relativ geringe Beträge
gehandelt. Selbst bei einem außer Acht lassen der Valorisierung, wäre
es zu einem Überschuss gekommen.
Es sei zutreffend, dass die Wohnung einerseits und die
Garage anderseits zwei von einander getrennte Objekte der Vermietung gewesen
seien. Richtigerweise wäre für jedes einzelne Objekt eine
Prognoserechung zu erstellen gewesen.
Die steuerlichen Vertreter führten aus, dass sich die
Zahl der kumulierten Ausgabenüberschüsse der Jahre bis 1994 von
880.718,00 ATS aus den übernommenen Unterlagen ergeben haben, da die
Vertretung erst 1999 übernommen worden sei.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass sich
nach der Aktenlage ein Ausgabenüberschuss von 1.080.780,00 ATS ergeben
habe.
Der Vertreter des Finanzamtes gab zu bedenken, dass die
tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung gezeigt habe, dass die Annahme der
prognostizierten Miete nicht realistisch gewesen sei. Zur Valorisierung sei zu
bemerken, dass Mietverträge üblicherweise eine Indexanpassung erst ab
Erreichen eines Prozentsatzes von 5 oder 10 % vorsehen würden. Der
Prognoserechung könne auch insoweit nicht gefolgt werden als keinerlei
Instandhaltungskosten berücksichtigt worden seien. Schließlich gehe
die Prognoserechnung von einer durchgehenden Vermietung ab 2002 aus, obwohl
sowohl die allgemeine Erfahrung des Wirtschafslebens als auch der konkrete Fall
zeige, dass es immer wieder zu Leerstehungen kommen könne.
Die steuerliche Vertreterin erläuterte, dass die
konkret abgeschlossenen Mietverträge eine Valorisierung bei einem
Indexsprung von 5 % vorgesehen haben, allerdings auf den jeweiligen Monatsindex
bezogen. Zur Miethöhe sei einerseits darauf zu verweisen, dass
tatsächlich zwischen 1992 und 1997 zu einem adäquaten Mietzins
vermietet worden ist und anderseits vergleichbare Wohnungen im F. um
1.500,00 Euro monatlich aktuell angeboten und scheinbar auch gemietet
werden. Hinsichtlich der Ertragsprognose sei davon auszugehen, dass der Bw. in
den ersten Jahren Mieterträge über den prognostizierten Betrag zu
verzeichnen hatte und bei einer Prognoserechnung von dem seinerzeit zu
erwartenden Mietertrag auszugehen sei und nicht Jahre später eingetretene
Änderungen zu Lasten des Mieters Berücksichtigung finden
können.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies darauf, dass nach der
anzuwendenden Rechtslage auf einen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren
abzustellen sei. Ob die Erweiterung um weitere drei Jahre zum Tragen komme, sei
hinsichtlich der Leerstehung bis Sommer 1992 fraglich.
Der steuerliche Vertreter ging davon aus, dass bis zur
ersten Vermietung entsprechende Zeit erforderlich gewesen sei, um das sehr
schön gelegene Mietobjekt einer Vermietung zuführen zu können.
Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass man dem ersten Mietvertrag entnehmen
könne, dass sämtliche Fußbodenbeläge und Geräte im
Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung neu gewesen seien. Insbesondere sei ein
neuer Küchenblock samt Mikrowellenherd, ein Kühlschrank, ein
Tiefkühlschrank sowie Waschmaschine und Trockner vermietet worden. Darauf
hinzuweisen sei ferner, dass nach der Prognoserechnung bereits im 21. Jahr ein
Überschuss eintrete und im übrigen der Prognoserechung richtiger Weise
die zu erwartenden Mieteinnahmen zu Grunde gelegt hätten werden
müssen. Zu den vom Finanzamt vermissten Leerstehungen in der
zukünftigen Prognose sei anzumerken, dass die tatsächlichen
Leerstehungen sehr wohl Eingang gefunden haben und diese Leerstehungen für
ein derartiges Objekt bereits überdurchschnittlich gewesen seien.
Die steuerliche Vertreterin betonte, dass Herr B. stets
bemüht gewesen sei, sich wirtschaftlich zu verhalten. Es seien stets neue
Mieter gesucht und zeitweise auch eine Vermietung zu einem geringen Mietzins in
Kauf genommen worden. Das Objekt sei jedoch nicht gleich nach Ablauf der
Spekulationsfrist veräußert worden, sondern noch durch viele Jahre
versucht worden, Mieterträge zu erzielen.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass es
nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung auf die objektive Eignung zur
Überschusserzielung ankomme und nicht die Kriterienprüfung wie bei
einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung vorzunehmen
ist.
Über Vorhalt durch den Vorsitzenden wurde der Versuch
einer gemeinsam erstellten Prognoserechung unternommen: Bei Ansatz eines
möglicherweise zu erwartenden Mietwertes von 17.000,00 ATS im Monat - nach
Ansicht des Vertreters des Finanzamtes eigentlich weiterhin viel zu hoch, nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung eigentlich zu niedrig - ergibt sich bis zum
Jahr 2011 kein positives Ergebnis.
Die steuerliche Vertretung verwies jedenfalls darauf, dass
hierin verschiedene Unsicherheiten zu Gunsten des Bw. nicht berücksichtigt
worden seien.
Außerdem sei im Jahr 1997 lediglich eine
Instandhaltung von 1.255,00 ATS angefallen, dann wiederum im Jahr 2002 von
5.972,00 ATS. Hieraus zeige sich, dass die Schätzung nicht so falsch sei.
Außerdem sei richtigerweise die Garage auszuklammern.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragt abschließend,
der Berufung nicht Folge zu geben, da mit den aufgezeigten Unrichtigkeiten der
Prognoserechnung nicht der Nachweis der objektiven Eignung zur
Überschusserzielung erbracht hätte werden können.
Die Vertreterin ersuchte abschließend, der Berufung
Folge zu geben. Ergänzend sei nochmals darauf zu verweisen, dass das
negative Ergebnis vor allem auf vom Berufungswerber nicht beeinflussbare
Unwägbarkeiten zurück zuführen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden
Fall sind die streitgegenständlichen Jahre (1996 - 2003) anhand der hier
anzuwendenden Liebhabereiverordnung BGBl Nr. 33/1993 zu prüfen, ob die
Vermietung der Eigentumswohnung als Einkunftsquelle anerkannt werden
kann.
1.
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2003:
§ 1
Abs 2 LVO 1993 normiert:
"Liebhaberei
ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1.
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
oder
2.
aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind
"oder"
3.
aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen
mit qualifizierten Nutzungsrechten."
§ 2
Abs 4 LVO 1993 (Stammfassung) lautet:
"Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs 2 liegt Liebhaberei dann
nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt.
Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung
so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit
nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. (...)"
LVO 1993 idF
BGBl 357/1997
"§ 2
Abs 4 LVO: Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn
dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
(...)
Nach
§ 3 Abs 2 LVO ist unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der
Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich
des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.
Die Verordnung
ist gemäß
§ 8 Abs 1 erstmalig bei der Veranlagung für
das Jahr 1993 anzuwenden.
Die
Vermietungstätigkeit ist vor dem 14. November 1997 begonnen worden. Von der
in § 8 Abs. 3 LVO eingeräumten Option zur rückwirkenden
Anwendung der Verordnungsänderung hat der Herr B. mit Schreiben vom 28.
Dezember 1998 Gebrauch gemacht und damit ist die Verordnung BGBl Nr. 358/97
anzuwenden.
Treten bei
Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen Verluste auf, so ist Liebhaberei
anzunehmen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0171,
durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass eine Betätigung nur
dann als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn nach der ausgeübten Art der
Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, d.h. wenn nach der
konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches
Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist.
Eine
Anerkennung einer typischen der Lebensführung zuzurechnenden
Betätigung als Einkunftsquelle setzt gemäß
§ 2 Abs 4 LVO
voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses - nach der tatsächlichen
Entwicklung der Betätigung - in einem (überschaubaren) Zeitraum zu
erwarten ist (objektive Ertragsfähigkeit).
Ein besonderes
Merkmal der objektiven Ertragsfähigkeit ist es, dass eine Betätigung
Liebhaberei ist, wenn sie auf Grund typischer Betätigungsrisiken nach ihrer
tatsächlichen Entwicklung in einem absehbaren (überschaubaren)
Zeitraum keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten) erwarten lässt. Verbesserungsmaßnahmen des sich
Betätigenden führen idR zur Änderung der Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit und ziehen ebenso Liebhaberei nach sich
(Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei², Rz 165, 166).
Die Beurteilung
der objektiven Ertragsfähigkeit ist eine vorausschauende
(prognostizierende) Beurteilung zukünftiger Entwicklungen der
Betätigung (Prognose).
Für die
Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit tritt der rechnerische Nachweis
des zu erwartenden Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses der Einnahmen
über die Werbungskosten) mittels Prognoserechnung maßgeblich in den
Vordergrund. Wird dieser Nachweis vom sich zu Betätigenden nicht erbracht
oder kann er ihn nicht erbringen, so ist die Betätigung von Beginn an
Liebhaberei (insgesamt Liebhaberei) (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei², Rz 167, 168).
Eine typische
der Lebensführung zuzurechnende Betätigung ist nicht schon deshalb
Liebhaberei, weil sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) beendet
wurde. Denn nicht der tatsächliche Ertrag ist für die Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft ausschlaggebend, sondern die objektive
Ertragsfähigkeit. Deshalb sind die näheren Umstände der
Betätigung und ihrer Beendigung für die Liebhabereibeurteilung von mit
Verlust abgeschlossenen Betätigungen von Bedeutung.
Den
gesetzlichen Formulierungen des § 2 Abs. 2 EStG über den
Verlustausgleich ist das Verständnis zu entnehmen, dass unter
Einkünften iSd § 2 Abs. 3 EStG nur die wirtschaftlichen Ergebnisse
solcher Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in der
betriebenen Weise objektiv zu Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen
Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eigenen und denen das Bestreben zur
Erzielung eines solchen Erfolges zugrundeliegt. Unvorhersehbare Investitionen,
Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Bestandverhältnisses,
unerwartete Probleme auf der Suche nach einem Nachfolgemieter und vergleichbare
Unwägbarkeiten können auch bei einer nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste entstehen lassen.
Maßgeblich ist aber nicht der tatsächliche erwirtschaftete
Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit der
Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen Erfolg. Der
Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen
Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet
werden kann, muss absehbar sein (vgl. Erkenntnis vom 25.22.1999,
97/15/0144).
Unbestritten
ist, dass Herr B. mit der Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung
eine Tätigkeit betrieben hat, die unter die Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO (Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen)
fällt. Bei Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1
Abs. 2) ist bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen. Diese Vermutung
kann gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO widerlegt werden,
wenn die Art der Vermietung in einem absehbaren Zeitraum einen Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Bei der
Vermietung einer Eigentumswohnung gilt als "absehbarer Zeitraum" ein Zeitraum
von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung (§ 2 Abs. 4
LVO idF BGBl II Nr. 358/1997). Dieser Zeitraum gilt nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes auch für Zeiträume, in denen die LVO 1993 (id
Stammfassung) zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 3.7.1996, Zl 93/13/0171; 5.6.2003,
99/15/0129).
Der Zeitraum
von 20 Jahren kommt dann zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen
dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven
Ergebnisses fortzusetzen. Ist hingegen die Vermietung von vornherein nur auf
einen begrenzten Zeitraum gerichtet, so muss das positive Ergebnis innerhalb
dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Absehbar ist
ein solcher Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten
Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung
des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen
Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Maßstab
ist hierbei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der
Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige
Motive, etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines
Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt längerfristige
Rentabilitätsberechnungen nicht aus. (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei², Rz 180).
Es muss der
Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit aber nicht
entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines
gesamtpositiven Ergebnisses übertragen (verkauft) wird. Dies gilt
entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung. Die
Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der
Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bw zumindest bis zum
Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die
Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Dabei wird
es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig
einstellt, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die
Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant
gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere
durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl VwGH vom
23.11.2000, 95/15/0177).
Unwägbarkeiten
sind nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis beispielsweise unvorhergesehene
Investitionen, unerwartete Mietstreitigkeiten, Zahlungsunfähigkeit von
Mietern, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachmieter, höhere Gewalt, Naturkatastrophen aber auch Aufgabe einer
Vermietung aus einer Zwangslage heraus und andere Ereignisse, die den Bereich
der privaten Lebensführung betreffen (vgl VwGH 3.7.1996, 93/13/0171;
3.7.1996, 92/13/0139; Dr. Gertraude
Langheinrich, Mag. Wolfgang
Ryda, FJ 2001, 84;
Mag. Bernhard Renner, SWK 2004,
S 373ff; Dr. Michael Rauscher, SWK
2004, S 625).
Anzuerkennende
Unwägbarkeiten sind nur solche Ereignisse, die das Ergebnis einer
Betätigung negativ beeinflussen, die nicht dem üblichen
Wirtschaftsverlauf entsprechen und idR in keinem Kausalzusammenhang zu einem
gewollten Verhalten eines Steuerpflichtigen stehen. Liebhaberei ist daher in
diesen Fällen anzunehmen, wenn eine Betätigung auch unter
üblichen wirtschaftlichen Verhältnissen ertragsunfähig wäre
oder die Einstellung der Betätigung auf einem freiwilligen Entschluss
beruht. Weitere Voraussetzung für eine anzuerkennende Unwägbarkeit
ist, dass der Abgabepflichtige darauf rasch wirtschaftlich reagiert (vgl. auch
die in § 2 Abs. 1 Z 6 LVO angeführten "strukturverbessernden
Maßnahmen" sowie Mag. Renner SWK-
2004 Heft 10 S 522).
Von den
Unwägbarkeiten sind gewöhnliche Risiken abzugrenzen: Diese fallen -
wenn auch ungeplant - bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise
an und sind daher ein Ausfluss des "Unternehmerrisikos". Anders als bei
Unwägbarkeiten liegt kein typischen Wirtschaftsabläufen
widersprechendes, von außen eindringendes Ereignis vor, sondern die
Umstände sind bei einer unternehmerischen Tätigkeit nicht völlig
atypisch, auch wenn sie vom Abgabepflichtigen idR nicht beeinflussbar sind
Treten durch
derartige unerwartete Umstände auch bei einer nach dem
Wirtschaftlichkeitsprinzip mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen
Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste (bzw. entgehende Einnahmen)
auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, so sind diese Verluste
für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle nicht abträglich, denn maßgeblich ist nicht der
tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der
Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen
Erfolg. Bestehen solche Unwägbarkeiten aber nicht, dann spricht ein
Gesamtverlust innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes für
Liebhaberei (vgl. VwGH 25.11.2000, 97/15/0144).
Das
gegenständliche Vermietungsobjekt wurde - wie bereits ausgeführt - im
Jahr 1990 fremdfinanziert um ATS 3 Millionen angeschafft, ab 1992 vermietet und
im Jahr 2004 (Kaufvertrag vom 16. Juni 2004) um € 280.000,00 (=
ATS 3.852.884,00) veräußert. Das Darlehen wurde nach 10 Jahren
zurückgezahlt. Während des abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes von
14 Jahren wurde ein Gesamtverlust in Höhe von ATS 1.903.383,83
erwirtschaftet.
Nach der vom
steuerlichen Vertreter des Herrn B. im Jahr 2001 im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich nach 20 Jahren ein
Totalgewinn von ATS 400.000,00 bzw nach der am 11. Juli 2007 vorgelegten
Prognoserechnung ein Totalgewinn in Höhe von ATS 511.792,00.
Den Verkauf des
Mietobjektes im Jahr 2004 vor Erzielung eines Gesamtüberschusses
erklärte der steuerliche Vertreter des Herrn B. im Wesentlichen damit, dass
die ursprüngliche Mieterin bereits im Jahr 2000 in Schwierigkeiten und
über sie das Konkursverfahren eröffnet worden sei, weswegen ab diesem
Zeitpunkt die Abwicklung über eine andere Gesellschaft erfolgt sei, welche
dann ebenfalls in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei und den neuerlich auf 5
Jahre abgeschlossenen Mietvertrag vorzeitig per August 2001 gelöst
hätte.
Nach Ansicht
des erkennenden Senates ist im gegenständlichen Fall sowohl die
Zahlungsschwierigkeit als auch die Insolvenz des Mieters keine
Unwägbarkeit, sondern entspringt dem typischen Vermietungsrisiko.
Auch die vom
steuerlichen Vertreter des Herrn B. ins Treffen geführten Probleme auf der
Suche nach einem Nachfolgemieter gehören bei der Objektvermietung zum
typischen Vermietungsrisiko. Laut Auskunft des steuerlichen Vertreters des Herrn
B. hat dieser zwar zwischen den Jahren 2002 bis 2004 mittels Immobilienmakler
versucht Nachmieter zu finden, aber im Zuge des Verfahrens vor dem UFS wurde
für diesen Zeitraum lediglich ein Inserat vom April 2002 vorgelegt. Im Jahr
2004 ist es dann zum Verkauf gekommen. Daraus schließt der Senat, dass
Herr B. nach 2002 kein Interesse mehr hatte, einen Nachmieter zu finden.
Nach Ansicht
des UFS ist anhand einer geeigneten Prognoserechnung zu beurteilen, ob die
Vermietungstätigkeit in einem absehbaren (überschaubaren) Zeitraum
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Wie der Vertreter des Finanzamtes zutreffend eingewendet hat, ist
eine Kriterienprüfung - wie bei einer Betätigung gemäß
§ 1 Abs 1 LVO - nicht vorzunehmen.
Maßgeblich
für die Prognose bzw Prognoserechnung sind die tatsächlichen
Verhältnisse und nicht die Wunschvorstellungen des sich Betätigenden.
Es sind daher bei der Prognose auch die typischen Betätigungsrisiken
realistisch abzuschätzen. Während der Beobachtung
(Beobachtungszeitraumes) auftretende typische Betätigungsrisiken sind bei
der Prognose der zukünftigen steuerlichen Ergebnisse entsprechend zu
berücksichtigen.
In der
Prognoserechnung geht der steuerliche Vertreter des Herrn B. von einem
Gesamtgewinn in Höhe von ATS 400.000,00 bzw. 511.792,00 im Jahr 2011 (also
nach 20 Jahren) aus.
Die steuerliche
Vertretung des Herrn B. ist offenbar bei der Erstellung der Prognoserechnung von
zu optimistischen Erwartungen hinsichtlich der Mieterträge ausgegangen.
Dies wird insbesondere dadurch bestätigt, dass in der "Prognoserechnung"
von erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von ATS 19.800,00 ausgegangen
worden ist, während die Wohnung im Jahr 1998 tatsächlich zu einem
Preis von ATS 16.000,00 und ein Jahr zuvor zu einem Preis von
ATS 18.000,00 angeboten und tatsächlich auch 1999 zu einem Preis von
nur ATS 14.000,00 vermietet worden ist.
Darüberhinaus
wurde die Einnahmenseite insoferne nicht richtig prognostiziert als der
steuerliche Vertreter die Erträge jährlich mit 2% valorisiert hat,
obwohl bei Mietverträgen üblicherweise eine Indexanpassung erst ab
Erreichen eine Prozentsatzes von 5 oder 10% vorgesehen ist und die konkret
abgeschlossenen Mietverträge eine Valorisierung bei einem Indexsprung von
5% bezogen auf den jeweiligen Monatsindex vorgesehen haben.
Nach Ansicht
des Senates wurden zudem auch Leerstehungen nicht im ausreichenden Ausmaß
berücksichtigt. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es bereits
zu längeren Leerstehungen in den Jahren 1997 und 1998 gekommen ist und im
Jahr 1999 erneut an die Fa. D. - jedoch zu einem wesentlich niedrigeren Mietzins
- vermietet worden ist, die dann im Jahr 2001 abermals vorzeitig den Mietvertrag
gekündigt hat.
Wenn der
steuerliche Vertreter daher vorbringt, dass die Leerstehungen eine
Einnahmenreduktion von rund € 140.000,00 bedeuten würden und dies
nichts am positiven Gesamtergebnis ändern würde, dann muss dem
entgegengehalten werden, dass aber dadurch die Aussagekraft der vorgelegten
Prognoserechnung in Zweifel gezogen werden muss.
Nach Ansicht
des Senates ist es zudem unrealistisch, dass trotz des langen Prognosezeitraumes
Aufwendungen für Reparaturen bzw Sanierungsmaßnahmen
unberücksichtigt geblieben sind, die den Herrn B. als Vermieter treffen
würden. Daran kann auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters, dass
sämtliche Fußbodenbeläge und Geräte im Zeitpunkt der
erstmaligen Vermietung neu gewesen und insbesondere ein neuer Küchenblock
samt Mikrowellenherd, Kühlschrank sowie Waschmaschine und Trockner
vermietet worden sind, nichts ändern, da es abgesehen von den Geräten
auch andere Instandhaltungs- und Sanierungsaufwendungen bei einer vermieteten
Wohnung gibt, die zu Lasten des Vermieters gehen, und es der Lebenserfahrung
entspricht, dass auch die vermieteten Geräte idR innerhalb des
Prognosezeitraumes ausgetauscht werden müssen.
Im vorliegenden
Fall liegt ein abgeschlossener Betätigungszeitraum vor und es sind
grundsätzlich nur die Ergebnisse dieses Zeitraumes (1990 bis 2004)
heranzuziehen. Innerhalb dieses abgeschlossenen Zeitraumes wurde ein
Gesamtverlust in Höhe von ATS 1. 903.383,83 erwirtschaftet.
Auch der im
Zuge der mündlichen Verhandlung vorgenommene Versuch einer gemeinsam
erstellten Prognoserechnung, in welcher ein möglicherweise zu erwartenden
Mietwert von ATS 17.000,00 im Monat angesetzt worden ist (ohne die übrigen
Daten zu verändern), hat bis zum Jahr 2011 kein positives Ergebnis
erbracht.
Dem Einwand des
steuerlichen Vertreters, dass Herr B. stets bemüht gewesen sei, sich
wirtschaftlich zu verhalten (Suche nach neuen Mietern, zeitweise Vermietung zu
einem geringeren Mietzins) und nicht gleich nach Ablauf der Spekulationsfrist
die Wohnung veräußert hat, muss nach Ansicht des Senates
entgegengehalten werden, dass als Indiz für die mangelnde Gewinnabsicht
auch die Tatsache zu werten ist, dass Herr B. neben der zu beurteilenden
Tätigkeit Einkunftsquellen hat (im vorliegenden Fall Einkünfte aus
nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit), die es ihm
erlauben, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich daneben ohne
wesentliche wirtschaftlichen Einschränkung eine Liebhaberei "leisten" zu
können (s. VwGH 18.11.1987, 86/13/0132).
Es war daher
die vom Finanzamt getroffene Beurteilung der Vermietung der Eigentumswohnung als
Liebhaberei im Sinne der Verordnung zutreffend.
2.
Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2003:
§ 6
LVO in der für das Streitjahr gültigen Fassung (BGBl 1993/33)
lautet:
"Liebhaberei
im umsatzsteuerlichern Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen."
Im Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2006 Zl 2004/14/0082 wird zur
Rechtslage auf dem Gebiet der Umsatzsteuer für Zeiträume ab 1995
ausgeführt:
"Mit
dem Beitritt Österreichs zur EU hat Österreich sein Umsatzsteuerrecht
an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, insbesondere an die Sechste
MwSt-Richtlinie angepasst hat. Bis dahin normierten § 1 Abs 2 und
§ 6 LVO 1993 iVm § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1972, die Vermietung von
Wohnraum, der theoretisch vom Vermieter für seine private
Lebensführung genutzt werden kann (so genannte "kleine Vermietung"),
müsse, wenn sie notorisch zu Verlusten führt, umsatzsteuerlich als
Liebhaberei (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) qualifiziert
werden.
Sarnthein
stellt (in SWK 2005, S 515) dar, beim Beitritt habe sich aus der Sicht der
Sechsten MwSt-Richtlinie ergeben, dass (unter anderem) die verlustträchtige
Vermietung von Wohnraum, der sich für die private Lebensführung des
Vermieters eigne, wenn eine solche Vermietung im Einzelfall überhaupt eine
unternehmerische Tätigkeit sei (siehe hiezu das EuGH 26. September 1996,
C-230/94, Enkler), unter die Steuerbefreiung nach Art 13 Teil B Buchstabe b der
Sechsten MwSt-Richtlinie (bei Ausschluss des Vorsteuerabzuges) falle. Eine
solche Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber für die verlustträchtige
Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum bei Umsetzung der Sechsten
MwSt-Richtlinie in innerstaatliches Recht anordnen wollen. Der Gesetzgeber habe
daher durch § 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994 (in Kraft getreten mit dem Beitritt
Österreichs zur EU) den Inhalt der LVO 1993 in den ab dem Beitritt
Österreichs geltenden Rechtsbestand übernommen (siehe im Einzelnen
Sarnthein, aaO).
Es
trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass der Gesetzgeber des
UStG 1994 durch § 28 Abs 5 Z 4 leg. cit zum Ausdruck gebracht hat,
dass dem § 2 Abs 5 Z 2 leg.cit der in der LVO 1993, BGBl 33/1993,
konkretisierter Inhalt (als Steuerbefreiung, siehe unten) beizumessen
ist.
In
Bezug auf den gemeinschaftlichen Hintergrund der Regelung betreffend die hier in
Rede stehenden verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum
hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004, EU
2004/0002 und 0003, zum Ausdruck gebracht, dass die umsatzsteuerliche Regelung
der so genannten "kleinen Vermietung" (§ 1 Abs 2 iVm § 6 LVO
1993, BGBl 33/1993, § 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994) der Sechsten MwSt-Richtlinie
77/388/EWG nicht widerspricht. Die österreichische Regelung findet aus
gemeinschaftlicher Sicht ihre Deckung in Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten
MwSt-Richtlinie, wobei die innerstaatliche Regelung betreffend die in Rede
stehende Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug
) in richtlinienkonformer Interpretation als Steuerbefreiung unter
Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl hiezu auch Ruppe, UStG3, 3 2 Tz 258/1,
sowie das hg Erkenntnis vom 7. Juni 2005, 2000/14/0035).
Der
österreichische Gesetzgeber hat mit
§ 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994 eine
umsatzsteuerliche Regelung für die verlustträchtige Vermietung von
privat nutzbarem Wohnraum getroffen. Er hat diese Art der Vermietung nach der
Grundregel des Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt Richtlinie geregelt
(siehe Sarnthein, aaO, unter Hinweis auf eine Stellungnahme der EU-Kommission).
Für andere Arten der Immobilienvermietung hat der österreichische
Gesetzgeber in Ausübung der Mitgliedstaatenwahlrechte nach art 13 Teil B
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 8 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 8 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
objektive Ertragsfähigkeitabsehbarer ZeitraumErzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschussesrechnerischer NachweisPrognoserechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1454-W/06
- Stammnummer
- 32187
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF