Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0523-W/02
Reiseversicherung kann Krankenversicherung sein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0523-W/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der die steuertarifliche Einordnung der Versicherungssparte in § 6 Abs. 1 VersStG bestimmende Charakter der Versicherung wird durch jenes beträchtlich überwiegende Risiko bestimmt, welches das wirtschaftliche Schwergewicht des Leistungspaketes bildet (siehe VwGH 18.12.2002, 2002/17/0200).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18.
Mai 1998 betreffend Haftung für Versicherungssteuer für das
Kalenderjahr 1996 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert: Gemäß
§ 7 Abs. 1
Versicherungssteuergesetz (VersStG) 1953 werden Sie als Versicherer für die
Entrichtung von Versicherungssteuer für das Kalenderjahr 1996 in Höhe
von € 11,51 in Anspruch genommen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein Verein, bietet
gegen Entgelt Reisenden ein Sicherheitspaket an, welches im Wesentlichen
Nottransport und Rückholung aus dem Ausland nach Österreich
mit medizinischer Betreuung, Verlegungsflug innerhalb von Österreich
bei medizinischer Notwendigkeit,
Übernahme bestimmter Kosten
medizinischer Versorgung in einem ausländischen Krankenhaus
und Leistungen, für den Versicherungsfall des Ablebens
Angehöriger des Versicherten sowie der Berg- oder Wassernot im Ausland
beinhaltet.
Mit Eingabe vom 18. Dezember
1997 überreichte der Bw. eine Versicherungssteuererklärung für
das Jahr 1996 mit einer ausgewiesenen Versicherungssteuer in Höhe von S
15,785,68.
Die entsprechende
Versicherungssteuer wurde laut vorliegendem Kontoauszug bereits am
14. Jänner 1998 entrichtet.
Das Finanzamt nahm mit Bescheid
vom 18. Mai 1998 den Bw. als Versicherer gemäß
§ 7 Abs. 1
VersStG ausgehend von einem Versicherungsentgelt in Höhe von S 1,594.352,90
und einem Steuersatz von 4% gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 VersStG mit S
63.774,00 in Anspruch.
In der dagegen eingebrachten
Berufung und in der Folge im Vorlageantrag wendete sich der Bw. im Wesentlichen
mit der Begründung, dass in wirtschaftlicher Betrachtung nur eine
Krankenversicherung vorläge, gegen den Steuersatz von 4%.
Das Verfahren wurde mit
Bescheid vom 28. August 2002 gemäß
§ 281 BAO zu der unter der
Zahl 2002/17/0200 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde
ausgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 6 Abs. 1 VersStG idF
BGBl. Nr. 818/1993 lautet:
"Die Steuer
beträgt:
1. bei der
Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen
aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 4 v. H. des
Versicherungsentgeltes,
2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und
Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der
Beiträge,
3. bei der
Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
4. bei den
anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 11
v.H. des Versicherungsentgeltes."
§ 6 Abs. 1 VersStG idF
BGBl. Nr. 201/1996 lautet:
"Die Steuer beträgt: 1. bei der Lebens- und
Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und
bei ähnlichen Versicherungen: a) 11 vH des Versicherungsentgeltes
für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene
Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für
Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist,
mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende,
im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist, b) 4
vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen, 2. bei
der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des
Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge, 3. bei der
Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes, 4. bei den
anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Versicherungen 11
vH des Versicherungsentgeltes."
In seiner Entscheidung vom 18. 12. 2002,
2002/17/0200 führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass der die
steuertarifliche Einordnung der Versicherungssparte in § 6 Abs. 1 VersStG
bestimmende Charakter der Versicherung durch jenes beträchtlich
überwiegende Risiko bestimmt wird, welches das wirtschaftliche
Schwergewicht des Leistungspaketes bildet.
Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof
lediglich jene Leistungen, die für den Versicherungsfall des Ablebens
Angehöriger des Versicherten sowie der Berg- oder Wassernot im Ausland
angeboten wurden, nicht als Leistungen aus einer Krankenversicherung ansah, und
diese Leistungen im Berufungsverfahren sowohl seitens der Abgabenbehörden
wie auch seitens des Bw. keine Bedeutung beigemessen wurde, waren sämtliche
Versicherungsentgelte in ihrer Gesamtheit als aus Krankenversicherungen zu
qualifizieren und der begünstigte Steuersatz für Krankenversicherungen
in Höhe von 1 % anzuwenden.
Ausgehend vom erklärten Versicherungsentgelt für
das Jahr 1996 in Höhe von S 1,594,352,90 ergibt sich bei Anwendung des
Steuersatzes gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 3 KVG von 1% eine
Versicherungssteuer von S 15.944,00. Abzüglich der bereits
entrichteten Versicherungssteuer für das Jahr 1996 in Höhe von
S 15.785,68 ergibt sich ein Restbetrag von S 158,32. Somit verbleibt
eine Nachforderung von € 11,51.
Wien,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 3 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0523-W/02
- Stammnummer
- 3822
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF