Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0791-G/08
Eine entsprechende Bescheinigung des Bundessozialamtes ist Voraussetzung für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0791-G/08vom 18.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. November 2008,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
17. November 2008, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung
der "erhöhten Familienbeihilfe" für den Monat September 2008,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines beim Finanzamt eingebrachten Antrages
ersuchte dieses das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz:
Bundessozialamt) um Erstellung einer Bescheinigung im Sinn des § 8 FLAG
1967.
In dem darauf hin am 23. September 2008 erstellten
ärztlichen Sachverständigengutachten, dem der leitende Arzt des
Bundessozialamtes am 25. September 2008 zugestimmt hat, ist unter
Berücksichtung des Untersuchungsbefundes und der im Gutachten näher
bezeichneten, der Sachverständigen vorgelegten, Befunde eine geistige
Retardierung, ein Entwicklungsrückstand (ICD: F71.1) diagnostiziert, welche
Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.
H. nach der Richtsatzposition 579 der so genannten Richtsatzverordnung bewirkt.
Ausdrücklich ist festgehalten, dass das untersuchte Kind des
Berufungswerbers voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt hat daher mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid den Antrag auf Gewährung der "erhöhten Familienbeihilfe"
abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt
der Berufungswerber aus: "Die Berufung
wird in erster Linie gegen das ärztliche Gutachten des
Sachverständigen gerichtet. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass unser
Pflegesohn ... ´voraussichtlich´ nicht dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Tatsache ist aber,
dass ... aufgrund psychischer Probleme nicht im Stande ist, sich seinen
Unterhalt selbst zu verschaffen noch für sich selbst zu sorgen bzw. sein
Alltagsleben in geordnete Bahnen zu lenken.
... war und ist auf Fremdhilfe
angewiesen. Diese Fremdhilfe wird von mir und von meiner Gattin
geleistet.
Die neuerliche
Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen wird
beantragt."
Der Berufungsschrift angeschlossen ist die Ablichtung eines
vom Kind verfassten Schreibens, aus dem ein Entwicklungsrückstand im Umgang
mit der deutschen Sprache offenkundig hervorgeht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
10. Dezember 2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass
die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch
ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes
auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter
Auseinandersetzung abgehen können.
In der vorliegenden Bescheinigung des Bundessozialamtes ist
nicht nur der Untersuchungsbefund der ärztlichen Sachverständigen
eingeflossen, es wurden auch die dort genannten Befunde verwertet. In einem
dieser Befunde ist auch die "allgemeine Retardierung von 2 - 3 Jahren mit
Schwergewicht Lese- und Rechtschreibschwäche", auf welche der
Berufungswerber durch Anfügung der erwähnten Beilage an die
Berufungsschrift offensichtlich besonders hinweisen wollte, ausdrücklich
erwähnt. Diese fand daher bei Erstellung der vorliegenden Bescheinigung
Berücksichtigung, weshalb sich für den Unabhängigen Finanzsenat
kein Anlass für die vom Berufungswerber geforderte neuerliche Begutachtung
durch einen ärztlichen Sachverständigen ergibt. Die vorliegende
Bescheinigung des Bundessozialamtes ist in sich schlüssig und in ihr sind
sämtliche aktenkundigen, die Gesundheitsschädigung des Kindes
betreffenden, Sachverhaltselemente verwertet. Das Finanzamt musste daher
bei seiner Entscheidung von dieser Bescheinigung des Bundessozialamtes ausgehen,
der zu Folge das Kind des Berufungswerbers nicht voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der bestehenden Rechtslage, weshalb der Unabhängige Finanzsenat die dagegen
gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen
hatte.
Dem Berufungswerber steht es frei, durch Vorlage bisher
nicht bekannter Unterlagen, insbesondere durch Vorlage neuer Befunde, die zur
Fähigkeit oder Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, begründete Aussagen treffen oder Anhaltspunkte liefern, in
einem anderen Verfahren eine abermalige Begutachtung durch ärztliche
Sachverständige und die Erstellung einer neuen Bescheinigung durch das
Bundessozialamt herbeizuführen.
Graz, am 18.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0791-G/08
- Stammnummer
- 39871
- Gültig
- 18.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF