Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0437-G/08
Stellen die Aufwendungen für die Ausbildung zum Mediator für einen mit Schwergewicht als Strafreferent in einem Finanzamt tätigen Beamten Werbungskosten dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-G/08vom 07.10.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In seiner weiteren Tätigkeit als Fachexperte Strafsachen habe er sich als Rechtsexperte um die rechtliche Unterstützung des Teams KIAB im Finanzamt zu kümmern. Dabei sei auch die Vertretung des Teams KIAB in Verhandlungen vor dem UVS erforderlich, was nach Ansicht der Fachvorständin ebenfalls keine Ausbildung zum Mediator erfordere, vor allem im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber für 6 Jahre selbst Mitglied des UVS gewesen sei und als langjähriger Strafreferent hinsichtlich des Verhandelns versiert sei. Vor Ort (bei Kontrollen etc.) sei er grundsätzlich nicht im Einsatz. Sollte es zu einer Eskalation kommen, so werde dieser vom Einsatzleiter bzw. dem Teamleiter des Teams KIAB begegnet und eine Lösung herbeigeführt. Beschwerden würden vom Teamleiter, in Einzelfällen von der Vorständin und in deren Vertretung von der Fachvorständin erledigt werden.
Weiters sei der Berufungswerber als Personalvertreter der Liste "Amtsschimmel" im Dienststellenausschuss des Finanzamtes und als Betreuer von Gästen ausländischer Finanzverwaltungen (Fiscalisbetreuung) tätig.
Der Berufungswerber selbst sieht sich als Strafreferent, der Einvernahmen durchzuführen habe und in einem naturgemäß konfliktträchtigen Bereich arbeiten würde, wobei Schulungen über Arten und Möglichkeiten der Gesprächsführung sowie der Deeskalierung von vornherein höchst relevant seien. Weiters verweist er auf die Mannigfaltigkeit seines Tätigkeitsbereiches (Straftätigkeit, Betrugsbekämpfung, Gerichtskontakte, FEX-KIAB, Fiscalisbetreuung) und seine ausschließlich beruflich bedingte Funktion als Personalvertreter der Liste "Amtsschimmel" im Dienststellenausschuss des Finanzamtes G. An seinem derzeitigen Arbeitsplatz habe er es im Rahmen von Finanzstrafverfahren a priori mit einem spannungsgeladenen Teil des Steuerrechts zu tun, bei welchem die notwendige Ergründung der subjektiven Tatseite ein "Eindringen" und "Erörtern" der persönlichen Gedanken und Erwägungen notwendig mache, und letzten Endes die rechtlich normierte Missbilligung schuldhaften Verhaltens zum Ausdruck gebracht werden müsse. Dies oft gegenüber Personen, die - selbstverschuldet oder nicht - jedenfalls in gröberen wirtschaftlichen und oft auch privaten Schwierigkeiten stecken. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass vermehrt nicht nur mit persönlich schwierigen Leuten inländischer Provenienz, sondern vermehrt auch mit solchen ausländischer Herkunft eine Gesprächsbasis gefunden werden müsse. Im internen Umgang miteinander sowohl in der Abteilung, dem Amt als auch dem Ressort laufe alles keineswegs in vollendeter Harmonie ab.
Nach den Angaben der Vertreterin des Arbeitgebers des Berufungswerbers, der Vorständin des Finanzamtes G, gehört die Vermittlung in Konfliktfällen nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Berufungswerbers. In der Vorhaltsbeantwortung führt sie aus, es sei ihr als Dienststellenleiterin kein Fall bekannt, in dem der Berufungswerber als "neutraler Vermittler" fungiert und damit die Kommunikation zwischen den Parteien gefördert habe.
Im Zusammenhang mit seiner weiteren Tätigkeit in der Entdeckung und Erfassung neuer Steuerpflichtiger, z.B. aktuell die gezielte Erfassung ausländischer Busunternehmer, inklusive Kontrollen auf der Autobahn, hat es laut dem vom Berufungswerber selbst verfassten Bericht zu diesem Einsatz keine allfällige Schwierigkeiten mit den kontrollierten Busfahrern gegeben. Es ist für die Fachvorständin nicht ersichtlich, weshalb dafür eine Ausbildung zum Mediator erforderlich sein sollte. Dies umso mehr als die Anhaltung durch die Organe der Polizei erfolgte.
Für den UFS ist aus dieser Darstellung der Tätigkeiten des Berufungswerbers nicht nachvollziehbar, zwischen welchen Parteien der Berufungswerber neutral vermittelnd im Sinne des § 1 ZivMediatG tätig ist, denn als Strafreferent verhängt er entweder als Einzelorgan Strafen an Beschuldigte, führt als verlängerter Arm des UFS oder Gerichtes Ermittlungen durch oder tritt als Vertreter oder Beauftragter des Finanzamtes beim UFS, UVS oder bei Gericht auf. Ein auch nur annähernd als Mediator nach § 1 ZivMediatG neutrales Vermitteln zwischen Parteien kann der UFS nicht erkennen.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungswerbers dahingehen, dass ihm die Ausbildung zum Mediator bei seiner Tätigkeit helfen würde und zwar zu lernen, durch teilnehmendes aktives Zuhören den Medianten - im Bundesdienst sinngemäß also den Parteien, Steuerpflichtigen, Beschuldigten und ihren Vertretern - das Gefühl zu geben, als Person akzeptiert zu sein und in ihrer sachlichen Angelegenheit ernst genommen zu werden, weiters für das Erlernen von Fragetechniken, die es ermöglichen, die Leute dazu zu bringen, sich zu öffnen und so den relevanten Sachverhalt genauer ermitteln zu können, ebenso wie für die Vermittlung des Erkennens des Unterschiedes zwischen Positionen und Interessen und lösungsorientiert denken zu lernen, weiters, um bei den Abgabepflichtigen bzw. bei einem Beschuldigten die Einsicht zu wecken, dass der Beamte nur seine Arbeit erledigt, bzw den Leuten in verfahrenen Situationen zu helfen, indem ihnen ihre formellen Möglichkeiten aufzeigt und ihnen erklärt wird, bei welchen Stelle im Finanzamt, z.B. Betriebliche Veranlagung und Abgabensicherung, Vorsprachen zweckmäßig und oder erforderlich sind, ist einerseits nach dem Verständnis des UFS eine Ausbildung zum Mediator nicht zielführend und erscheint andererseits die Ausbildung zum Mediator als zu hoch gegriffen. Der vom Berufungswerber angestellte Vergleich von Abgabepflichtigen bzw. Beschuldigten mit Medianten ist nach Ansicht des UFS in keiner Weise angebracht, nachdem Mediation nach § 1 ZivmediatG eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit ist, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen, der Berufungswerber jedoch im Hoheitsbereich als Organ einer Behörde Gesetze zu vollziehen hat.
Der Verweis des Berufungswerbers auf die Berufungsentscheidung des UFS, GZ RV/0344-G/07, in der einer Projektmanagerin die Aufwendungen für eine Mediatorenausbildung als Werbungskosten gewährt wurden, ist nicht zielführend, da ihre Tätigkeiten nach den Ausführungen in der Berufungsentscheidung z.B. im Bereiche der Klärung und Beilegung von Nachbarstreitigkeiten, der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Lieferanten oder der Klärung von schwierigen Situationen zwischen Maklern und Käufern von Objekten liegen. Weiters legte sie in der mündlichen Berufungsverhandlung dar, dass sie im Rahmen der von ihr betreuten Projekte des Öfteren eine neutrale und vermittelnde Position zwischen den mit ihrer Dienstgeberin zusammen wirkenden Bauträgern, Hausverwaltungen, Lieferanten und Mietern einzunehmen hat. Ebenso spreche der Umstand der Dienstfreistellung für den Kursbesuch bzw. für die Prüfungsvorbereitung dafür, dass die Vermittlung in Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben der Berufungswerberin gehört. Im Vergleich mit der Tätigkeit des gegenständlichen Berufungswerbers hatte die Projektmanagerin eine durchaus neutrale vermittelnde Stellung zwischen den Parteien bei ihrer beruflichen Tätigkeit einzunehmen.
Der Verweis auf die Berufungsentscheidung RV/0078-G/07 ist ebenfalls nicht zielführend, da die in diesem Fall als AHS-Lehrerin tätige Berufungswerberin an der Schule offiziell als Mediatorin tätig war. Im gegenständlichen Fall hat die Vorständin des Finanzamtes G hiezu bekannt gegeben, dass der Berufungswerber nicht als Mediator eingesetzt werde, was ihrer Meinung auch nicht zielführend sei, bei einem allfälligen Konflikt am Arbeitsplatz einen Bediensteten der eigenen Dienststelle als Mediator in Anspruch zu nehmen.
Weiters verweist der Berufungswerber auf die Berufungsentscheidung des UFS, RV/0136-G/08, betreffend die Vorsteuererstattung für Feng Shui Seminare für einen selbständigen Schreiner (Tischler), der als Kleinbetrieb vorwiegend auf die Anfertigung individueller Vollholzmöbel spezialisiert ist und zur Abrundung seines Marktangebotes auf Kundenwunsch auch Feng Shui Kriterien berücksichtigen möchte. Nach Ansicht des Berufungswerbers sei die Ausbildung eines Tischlers über Feng Shui vergleichbar mit der Ausbildung eines Beamten als Mediator. In diesem Zusammenhang vergisst der Berufungswerber jedoch den vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.9.2005, 2003/14/0090, aufgestellten Grundsatz, wonach die in den Seminaren vermittelten allgemeinen Bereiche der privaten Lebensführung jedenfalls dann nicht schaden, wenn berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote fehlen. Dass es derartige berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote für Tischler geben würde, ist der zitierten Berufungsentscheidung nicht zu entnehmen.
Wenn der Berufungswerber auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090, verweist, wonach es auch nicht schadet, wenn eine Ausbildung auch im privaten Bereich nützlich sein kann, ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass eine private oder zumindest nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Mitveranlassung schon auf Grund der Themen in der vorgelegten Terminliste, wie z. B. Grundlagen des Rechts und Familienrecht, Selbsterfahrung, Ethik und Recht, Schulmediation, Umweltmediation, nicht ausgeschlossen werden kann. So versucht der Berufungswerber über den oben bereits zitierten Aushang (Information über Mediation für Medianten und Wissbegierige) an einen Übungsfall zu gelangen, in dem er ausführt, dass alles, worüber mindestens zwei Menschen unterschiedlicher Meinung sind Thema einer Mediation sein könne. Dies gehe von der Badezimmerbenützung in der Familie bis zur Beilegung internationaler Konflikte zwischen Staaten. Am häufigsten seien freilich Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Trennung von Ehe- und Lebenspartnern, Schule und Kindergarten (Eltern, Kinder, Lehrer, Erzieher, sowohl untereinander als auch mit anderen Gruppen) und Beruf (innerhalb einer Abteilung oder zwischen Abteilungen). Auch für Erbsauseinandersetzungen, Grundstücksstreitigkeiten und Firmenübergaben sei der Mediationsprozeß gut geeignet. Damit gibt der Berufungswerber zu erkennen, dass es den typischen Mediationsfall nicht in seinem beruflichen sondern eher in seinem privaten Umfeld gibt.
Aus der Äußerung im Vorlageantrag, der Kurs diene auch keineswegs der Selbstspiegelung, sondern der verbesserten Kommunikation mit den Mitmenschen durch Herausarbeitung von Interessen zwecks Überwindung von Positionen, dem Aufbau des gegenseitigen Verständnisses und Finden gemeinsamer Lösungen für Konflikte, ist eine private Mitveranlassung eindeutig zu erkennen, da eine verbesserte Kommunikation mit den Mitmenschen vor allem auch im privaten Bereich von besonderer Nützlichkeit ist.
Im Schriftsatz vom 21.9.2009 führt der Berufungswerber aus, dass es nicht um den Erwerb eines Titels, sondern um das Lernen und Einüben besonderer Fähigkeiten im Umgang mit Menschen gehe. Der Umgang mit Menschen betrifft allerdings nicht nur die berufliche Seite, sondern zu einem nicht unbeträchtlichen Teil, wenn nicht sogar überwiegend, auch die private Lebensführung.
Im selben Schriftsatz führt der Berufungswerber aus, wesentlicher Inhalt seiner Ausbildung seien die vielfältigen Möglichkeiten der Kommunikation zwischen Menschen, die daraus entstehenden Störfelder, die Behebung von Kommunikationsproblemen, das Wesen und der Verlauf von Konflikten, die Möglichkeiten der Reaktion und Modelle der Konfliktlösung. Dieser Ausbildungsinhalt betrifft eindeutig die private Lebensführung.
Liegt keine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung oder Veranlassung vor, unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob sich die Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen einwandfrei trennen lassen; nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Aufteilung in Betracht, sonst gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot. In der Kommentarliteratur finden sich hier folgende Beispiele: Bürgerliche Kleidung, Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs wie Sehbrillen, Hörgeräte, Hallenbad und Sauna im Wohnhaus, Allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminare, Aufwendungen für Sportausübung, Studien- und Kongressreisen mit Mischprogramm mit Ausnahme der Tagungsteilnahmegebühren und Tagungsunterlagen, Unterhaltungselektronik, Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches (Doralt/Kofler, EStG, 11. Auflage, § 20 Tz. 22/1).
Dass in der Ausbildung zum Mediator auch allgemeine Bereiche der privaten Lebensführung, von denen der Berufungswerber bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht betroffen ist, behandelt werden, schadet jedenfalls nur dann nicht, wenn berufsspezifische gleichwertige Bildungsangebote fehlen (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090). Ein Blick in den Veranstaltungskalender der BFA (Bundesfinanzakademie) hat jedoch ergeben, dass neben dem umfangreichen fachlichen Fortbildungsangebot folgende Kurse zum Thema Sozial- und Methodenkompetenz angeboten werden: Vernehmungstechnik, Deeskalationstraining, Kommunikation und Konfliktmanagement, Krisenintervention, Kundenorientierte Gesprächsführung, Interkulturelle Kompetenzen im Umgang mit Migranten und Migrantinnen, Umgang mit Veränderungen, Qualitätsmanagement, Empowerment durch mehr Spielraum für Wesentliches, Dialektik, Stimme und Persönlichkeit. Für die vom Berufungswerber beabsichtigte Bewerbung als Führungskraft in den nächsten 15 Jahren werden weiters Seminare und Kurse angeboten für Führungskräftegrundsätze des Finanzressorts, Führungskräfte-Feedback, Führungskräftementoring, Lernwoche, Wissens-Mentoring, Management Entwicklungsprogramm, Führungskräfte-Entwicklungsprogramm "Offene Reihe" sowie Förder- und Entwicklungsprogramm für potenzielle, zukünftige Teamleiter/innen und noch viele weitere Fortbildungsmöglichkeiten. Auch wenn der Berufungswerber meint, dass die Fortbildungsangebote der BFA nur "Appetithäppchen" wären, ist zu berücksichtigen, dass nach Auskunft der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Berufungsverhandlung beinahe alle Bediensteten mit diesem Angebot das Auslangen findet.
Nachdem der Berufungswerber bestimmte Ausbildungsinhalte sowohl in seinem beruflichen Alltag als auch in Rahmen seiner privaten Lebensführung verwenden und nutzen kann und eine Aufteilung der Aufwendungen nicht möglich ist, steht der Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten das Aufteilungsverbot des oben zitierten § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 entgegen.
Zum Hinweis des Berufungswerbers darauf, dass er als Personalvertreter der Liste "Amtsschimmel" im Dienststellenausschuss des Finanzamtes tätig ist, wird bemerkt, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Berufungsverhandlung aus dieser Tätigkeit keine Einkünfte bezieht, weswegen die Berücksichtigung von Werbungskosten für diese Tätigkeit nicht möglich ist.
Wenn der Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gibt, dass er nicht ausschließen könne, jemals als selbständiger Mediator tätig zu sein, ist darauf zu verweisen, dass er nach seinen vorgelegten Unterlagen (Beiblatt zum Leitfaden "Ausbildung zum Mediator" zum Thema Zivilrechts-Mediations-Gesetz) für die Eintragung in die Liste der Zivilrechtsmediatoren noch weitere Seminare zu absolvieren hat, da er nach den dortigen Ausführungen nicht zu den Juristischen Grundberufen wie Rechtsanwalt oder Steuerberater gezählt wird. Die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben zu werten ist nach dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht möglich, da er keinen Antrag auf Veranlagung einer unternehmerischen Tätigkeit mit der Aufgliederung seiner Einnahmen und Ausgaben gestellt, sondern die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner jetzigen Tätigkeit beantragt hat.
Da der Berufung nach Auffassung der Berufungsbehörde bereits aus den bisher dargelegten Gründen der gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7. Oktober 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 ZivMediatG, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003
- § 29 ZivMediatG, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-G/08
- Stammnummer
- 43157
- Gültig
- 07.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF