Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3475-W/02
Kursbesuch im Rahmen eines Jugendaustauschprogrammes nicht zwingend Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3475-W/02vom 02.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vormals Adresse2, vom
25. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 20. März
2002 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2001
entschieden:
Der Berufung
wird für den Zeitraum Oktober 2000 bis April 2001 Folge gegeben,
hinsichtlich des Zeitraumes Mai 2001 bis September 2001 wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 3. November 2000 gab der Berufungswerber
(Bw.) bekannt, dass seine Tochter T. die Ausbildung am Privatgymnasium M. mit
dem Ablegen der Reifeprüfung im Juni 2000 abgeschlossen habe und ab Herbst
2000 in L. (Brasilien) Publizistik mit Schwergewicht brasilianische Politik
studiere, da seine Tochter vorhabe, später einmal "in den Diplomatischen
Dienst zu wechseln". Dieses Studium sei nur in Brasilien möglich. Eine
Kopie des Reifeprüfungszeugnisses sowie eine Bestätigung der
"Faculdades Integradas de L." vom Oktober 2000 wurden vorgelegt.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe forderte das Finanzamt den Bw. auf, Nachweise über die von
der Tochter im Ausland abgelegten Prüfungen und eine
Fortsetzungs-/Inskriptionsbestätigung vorzulegen sowie die voraussichtliche
Studiendauer bekannt zu geben.
Der Bw. legte eine Bestätigung der "Fundacao
Universidade Estadual de L." vom 19. April 2001 vor, wonach seine Tochter
die "history classes" als "listening student" besuche und teilte gleichzeitig
mit, dass seine Tochter im August (2001) wieder nach Österreich
zurückkehren werde.
Weiteren Aufforderungen des Finanzamtes, einen
Prüfungsnachweis über die von der Tochter im Ausland abgelegten
Prüfungen vorzulegen, kam der Bw. nicht nach. Er legte nur ein Schreiben
der Gastfamilie der Tochter in Brasilien vor bzw. verwies in einem Schreiben
(beim Finanzamt eingelangt am 8. März 2002) darauf, dass die
brasilianischen Rotarier den Einsatz seiner Tochter durch laufende begleitende
Besprechungen überprüft hätten.
Mit Bescheid vom 30. März 2002 forderte das Finanzamt
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum
Oktober 2000 bis September 2001 gemäß
§ 26 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs.4 Z.3
Einkommensteuergesetz 1988 als zu Unrecht bezogen zurück und
begründete die Rückforderung wie folgt:
"Gemäß
den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Wird ein Studium im Ausland absolviert, dann liegt eine Berufsausbildung dann
vor, wenn die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit mittels Semester- und
Jahreszeugnisse, Notenbestätigungen und Zeugnisse über positiv
abgeschlossene Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird.
Da Ihre Tochter
während Ihres Auslandsaufenthaltes keine Prüfungen abgelegt hat, kann
der Auslandsaufenthalt nur als Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines
bestimmten Wissenstandes jedoch nicht als ernsthaft und zielstrebig betriebenes
Studium gewertet werden, und es besteht mangels Vorliegen einer Berufsausbildung
kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Der Bw. erhob mit Eingabe vom 23. April 2002 Berufung gegen
den Rückforderungsbescheid wie folgt:
"Gegen
den oben angeführten Bescheid in Zusammenhang mit der "Rückforderung
zu Unrecht bezogener Beträge in Zusammenhang mit FB und KAB für den
Zeitraum 1.10.2000 bis 30.9.2001" erhebe ich Einspruch, den ich wie folgt
begründe:
1.
Meine Tochter T. hat in diesem Zeitraum je
ein Semester Brasilianische Politologie und Geschichte studiert.
T. ist erst Mitte des zweiten Semesters,
am 26. April 2001, volljährig geworden und daher hat sie a priori zumindest
bis Ende April 2001 Anspruch auf die entsprechenden Beihilfen.
2.
T. hat das Studium für eine
adäquate Berufsausbildung begonnen. Sie ist gerade auf Jobsuche und will
einen Beruf finden, in dem sie die in Brasilien angeeigneten portugiesischen
Sprachkenntnisse einsetzen kann. Sie hat während ihres einjährigen
Aufenthaltes in Brasilien die Sprache perfekt zu sprechen gelernt und will sie
nun beruflich verwerten.
3.
T. hat dieses Studium mit den
Österreichischen Rotariern gemacht, die seit vielen Jahren
Studienaufenthalte für junge Schüler und Studenten organisieren. Wir
hatten nicht nur erhebliche Kosten, sondern haben auch im Gegenzug eine
brasilianische Studentin in Österreich betreut. In der Vergangenheit gab es
lt. den Österreichischen Rotariern nie Probleme mit der Auszahlung der
Familienbeihilfe, weil es sich hier um eine anerkannte Organisation handelt, die
jungen studierwilligen Jugendlichen hilft, auf einer globalen Ebene ihr Studium
zu beginnen. Dies fördert nicht nur die Motivation zu einem solchen
Studium, sondern erweitert darüber hinaus den Horizont und die Toleranz
für die Mitmenschen.
4.
Es ist derzeit nicht möglich, eine Bestätigung von der
Universität in L. vorzulegen in der
bescheinigt wird, dass T. ernsthaft
studiert hat, da diese Universität noch immer streikt. Als Zeuge führe
ich Herrn W. an, der die
ausländischen Studenten seitens der Rotarier betreut.
Wunschgemäß habe ich für die beiden Semester eine
Inskriptionsbestätigung beim Finanzamt vorgelegt und eine Bestätigung
der Gasteltern, die bezeugen, dass T. sehr
beherzt und zielstrebig studiert hat. Da sie im ersten Semester des Studiums
keine Prüfungen ablegen musste, kann sie auch keinen Prüfungsnachweis
erbringen.
5.
Ich war während der Zeit, in der T.
in Brasilien studiert hat, zeitweise auf Jobsuche. Das heißt, die
Finanzierung dieses Projektes war extrem schwierig. Da ich auch jetzt wieder auf
Jobsuche bin, ersuche ich um Dispens einer allfälligen Restschuld, da ich
mir nicht vorstellen kann, Beträge von mehreren tausend Schilling für
eine Leistung zurückzuerstatten, die ich bereits getätigt
habe."
Dem Berufungsbegehren des Bw. wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 6. Mai 2002 teilweise entsprochen,
die Abweisung der Berufung für den Zeitraum Mai 2001 bis September 2001
begründete das Finanzamt wie folgt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf
ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, sind auch die Vorschriften des
Studienförderungsgesetzes maßgeblich für die Zuerkennung der
Familienbeihilfe.
Im Sinne des FLAG
1967 ist eine Berufsausbildung dann gegeben, wenn die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und Prüfungen erfolgen. Letztendlich
muss das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines
konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es sich seinen
Lebensunterhalt verdienen kann. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und dem Aneignen eines gewissen Wissensstandes dienen, kann dagegen
nicht als Berufsausbildung gewertet werden.
Laut Ihrem
Berufungsbegehren hat Ihre Tochter das Studium mit den Österreichischen
Rotariern gemacht und während ihres einjährigen Aufenthaltes in
Brasilien die Sprache perfekt zu sprechen
gelernt.
Nun handelt es sich bei
"Rotary" um einen Schüler-Jahresaustausch, dessen Ziel es ist, die
internationale Verständigung und Freundschaft zu vertiefen, in einer
fremden Umgebung zur Schule zu gehen und Fächer zu studieren, andere
Kulturen, andere Wertvorstellungen und anderer Hautfarben kennen zu lernen sowie
zu lernen, mit ihnen zu leben. Das Programm gibt den Austauschschülern die
Möglichkeit, alle Facetten des Lebens und der Kultur des Gastlandes kennen
zu lernen und versetzt sie in die Lage, nach ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland dieses Wissen weiter zu
geben.
Es ist richtig, dass es sich
bei "Rotary" um eine in Österreich anerkannte Organisation handelt. Jedoch
kann der Auslandsaufenthalt nur dann als Berufsausbildung gewertet werden, wenn
dieser nachweislich Voraussetzung für eine weitere Berufsausbildung in
Österreich ist, oder im Anschluss daran ein Sprachstudium aufgenommen
wird.
Auch als ernsthaft und
zielstrebig betriebenes Studium kann das Belegen von gewissen Fächern an
der Universität in L. mangels Vorlage
eines Prüfungsnachweises (wesentlicher Bestandteil eines ernsthaft
betriebenen Studiums), nicht gelten. Ihre Tochter hat lediglich die Pflichten
der Organisation "Rotary", u.a. die Pflicht des Schulbesuches oder Fächer
zu studieren ernst genommen und im Rahmen dessen die portugiesische Sprache
perfekt zu sprechen gelernt. Dies wurde auch seitens der Gasteltern
bestätigt.
Da Ihre Tochter
nach der Rückkehr aus Brasilien nicht befähigt ist, einen konkreten
Beruf auszuüben und der Auslandsaufenthalt auch nicht Voraussetzung
für eine folgende Berufsausbildung war, kann dieser nur als Sammeln von
Erfahrungen und dem Aneignen eines gewissen Wissenstandes gewertet
werden.
Mangels Vorlage einer
Berufsausbildung, konnte daher Ihrem Berufungsbegehren nicht vollinhaltlich
entsprochen werden."
Mit Eingabe vom 29. Mai 2002 beantragte der Bw. ohne
weiterem Vorbringen die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannte Einrichtung besuchen,
ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die im leg.cit.
näher genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt nach
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Gemäß
§ 26 FLAG ist zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.
Im gegenständlichen Berufungsfall steht aufgrund der
vorgelegten Unterlagen außer Zweifel, dass die Tochter des Bw. nach dem
Ablegen der Reifeprüfung während eines etwa einjährigen
Aufenthaltes in Brasilien im Rahmen eines Rotary Jugend-Austauschprogrammes
regelmäßig Kurse an der Universität in L. besuchte (ein Semester
den "Publicity Course, including Brasilian Politics" und ein Semester Kurse in
Geschichte "including Brazilian, American and Modern History").
Nach ihrer Rückkehr nach Österreich hat die
Tochter des Bw. laut Aktenlage im Wintersemester 2001/02 eine Ausbildung zum
Bachelor of Arts (Innenraumdesign) am Wifi in S. begonnen.
Für volljährige Kinder besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn diese sich in Berufsausbildung befinden. Das
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält - abgesehen
von den Bestimmungen über Studierende an einer in § 3 StudFG genannten
Einrichtung - keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b
FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff Berufsausbildung alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das
künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zudem muss das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH 2000/14/0192, 2000/14/0093).
Die von der Tochter des Bw.
besuchten Kurse stellen weder für sich betrachtet eine Berufsausbildung im
oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen
Beruf ausgebildet wurde, noch waren die absolvierten Kurse als Voraussetzung
für eine weiterführende Berufsausbildung erforderlich. Abgesehen davon
wurde auch ein Nachweis, dass die Tochter des Bw. durch den Besuch der
erwähnten Kurse eine auf ein bestimmtes Berufsziel gerichtete Ausbildung
ernsthaft und zielstrebig betrieben hätte, nicht erbracht. Die
diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung, dass die Tochter im Rahmen der absolvierten Kurse
keine Prüfungen abgelegt hätte, blieben vom Bw.
unwidersprochen.
Dass die in Brasilien
erworbenen Sprachkenntnisse der Tochter beruflich von Nutzen sein können,
mag zutreffen. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann jedoch nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
gewertet werden.
Kein Kriterium für die
Beurteilung als Berufsausbildung stellen auch die vom Bw. angeführten
Kosten des Auslandsaufenthaltes der Tochter dar.
Dem Vorbringen des Bw. seine Tochter sei erst im April 2001
volljährig geworden, ist jedoch zuzustimmen. Das Erreichen der
Volljährigkeit wurde erst durch das
Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl 135/2000, herabgesetzt.
Die Änderung des § 21 Abs. 2 ABGB, wonach Personen, die das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, minderjährig sind, trat mit 1. Juli
2001 in Kraft. Die Tochter des Bw. ist im April 1982 geboren und wurde somit
erst mit dem Erreichen des neunzehnten Lebensjahres im April 2001
volljährig. Da der Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder auch dann besteht, wenn diese sich nicht in
Berufsausbildung befinden, war der Berufung für den Zeitraum September 2000
bis April 2001 stattzugeben.
Für den Zeitraum Mai 2001 bis September 2001 lagen
nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen einer
Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes nicht vor und es wurde die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten
unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Auch ob und wie der Bezieher die
erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. VwGH 23.9.2005,
2005/15/0080).
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 gilt
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene
Kinderabsetzbeträge.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Soweit der Bw. in der Berufung "um Dispens einer
allfälligen Restschuld" ersuchte, ist darauf hinzuweisen, dass im
gegenständlichen Verfahren über eine allfällige Nachsicht
(§ 236 BAO) nicht abzusprechen war.
Wien, am 2.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BerufsausbildungAuslandsaufenthaltSprachkenntnisseKursbesucheernsthaft und zielstrebigJugendaustauschprogrammVoraussetzung für weitere Ausbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3475-W/02
- Stammnummer
- 35559
- Gültig
- 02.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF