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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0118-W/07

Liebhaberei bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-W/07vom 21.05.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dass der Bw darüber hinaus eine eigens zu beurteilende, von ihm als "D" bezeichnete, mit Betrieben wie z.B. "selfstorage" vergleichbare Einheit aufgebaut und - sei es als Gewerbebetrieb oder als Vermietung - geführt hätte, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Mit seinen diesbezüglich angestellten Prognosen, die aus dem auf Grund der Raumverhältnisse möglichen Lagervolumen erzielbare Erträge von bis zu 27.338 € bis zum Jahr 2020 voraussagen, äußert der Bw bloße Wunschvorstellungen. In der Berufung (Seite 20) ist zwar von "frei zu haltenden Gehwegen", "Freiraum zwischen den einzelnen Etagen und Lagertranchen" die Rede, der Bw hat aber jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Außenprüfung keine Anstalten getroffen, die auf die Einrichtung eines solchen Bereiches schließen lassen könnten, insbesondere ist seinem Vorbringen und auch den während der Außenprüfung im Jahr 2006 aufgenommenen Fotos nicht zu entnehmen, wo innerhalb der Hofgebäude eine derartige Einheit konkret angesiedelt und inwiefern eine Abgrenzung gegenüber der landwirtschaftlichen Mitverwendung der Hallen durch den Pächter vorgenommen worden wäre, weshalb auch die bloße Pflasterung einer Zufahrt zu den Hofgebäuden nichts über Maßnahmen zur Einrichtung einer solchen Einheit aussagt. Eine eigenständige, abgrenzbare Einheit "D" ist damit nicht zu Tage getreten. Daran ändern auch die Beteuerungen in der Beilage zu den Steuererklärungen für das Jahr 2004 (Bl. 1/2004 Einkommensteuerakt), die für das Jahr 2004 geplante Durchführung der Investitionen wäre am Faktor Mensch (Sommergrippe des Bw bzw. mangelnde Qualifikation zweier Dienstnehmer) gescheitert, nichts. Zu den vom Bw angestellten Prognoserechnungen ist Folgendes zu bemerken: Bei der Beurteilung, ob eine Betätigung von subjektivem Ertragsstreben im Sinne der LVO bestimmt wird, ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die bis zum Ablauf des Berufungszeitraumes vorliegenden Umstände geben jedenfalls nicht zu erkennen, dass das Verhalten des Bw wirtschaftlich sinnvoll bzw. von einem stetigen Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinnes bestimmt gewesen wäre. Aus Sicht dieser bis zum Jahr 2004 feststellbaren Gestaltung bzw. konkret ausgeübten Art der Betätigung ist auszuschließen, dass die Betätigung in einem absehbaren Zeitraum realistisch einen Gesamtgewinn bzw. -überschuss erwarten lässt, und zwar weder innerhalb des nach der Stammfassung der LVO 1993, welche im Hinblick auf die vor dem 14. November 1997 begonnene Betätigung des Bw anzuwenden ist, bei entgeltlicher Gebäudeüberlassung maßgebenden Zeitraumes von 20 Jahren (z.B. VwGH 29.11.2006, 2004/13/0075), noch innerhalb des nach der geltenden Fassung der LVO absehbaren Zeitraumes von 25 Jahren. Die bis ins Jahr 2020 reichenden Prognoserechnungen des Bw beruhen im Wesentlichen auf für den Bereich "D" prognostizierten Einnahmen, denen es schon im Hinblick darauf, dass ein solcher Bereich bislang nicht in Erscheinung getreten ist und folglich die genannten Einnahmen nicht nachvollziehbar sind, an hinreichender Realitätsnähe mangelt und die daher bestenfalls als erhofft bezeichnet werden können. Unter Außerachtlassung dieser nicht nachvollziehbaren Einnahmen "D" lässt sich aber auch anhand der Planungsrechnung des Bw (Bl. 87/2004 Einkommensteuerakt) nicht einmal bis zum Jahr 2020 ein Gesamtgewinn darstellen, da die in dieser Prognoserechnung enthaltenen Einnahmen der Jahre 2005 bis 2020 in Höhe von insgesamt 297.678 € den für diesen Zeitraum vorhergesagten kumulierten Gewinn von 156.271 € bei Weitem übersteigen (bemerkt wird, dass aus den bereits dargelegten Gründen für die zu treffende Beurteilung weder die in der Prognoserechnung veranschlagten fiktiven Veräußerungsgewinne noch die adaptierte Abschreibungsdauer von Bedeutung sind). Selbst bei Einbeziehung dieser unrealistischen Einnahmen "D" würde nach der Prognose des Bw ein Gesamterfolg frühestens im Jahr 2014, somit ebenfalls erst zu einem Zeitpunkt eintreten, der außerhalb des konkret maßgeblichen Rahmens von 20 Jahren ab Beginn der Betätigung im Jahr 1990 liegen würde. Die Prognoserechnungen reichen daher nicht aus, das Vorliegen einer Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO darzutun. Nimmt man zusammenfassend eine Gesamtbetrachtung der für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebenden Kriterien vor, so ist aus dem bis zum Ende des Berufungszeitraumes eingetretenen Verlustausmaß von insgesamt 938.000,00 S, dem Ansteigen der Verluste bis ins Jahr 2004, wobei die Verluste der Jahre 2002 bis 2004 sogar die Einnahmen übersteigen, sowie nicht einmal die Abschreibung deckenden Einnahmen in Verbindung mit den Ursachen für diese Verluste, nämlich zum einen das eine Steigerung der Einnahmen nicht zulassende starre Pachtverhältnis und zum anderen der einer Steigerung der Einnahmen ebenfalls entgegenstehende, oben beschriebene desolate Zustand der Hofgebäude, zudem die einer wirtschaftlich sinnvollen Gestaltung der Betätigung entgegenstehende Mischverwendung der Hofgebäude für die Landwirtschaft des Pächters einerseits und Einlagerungen andererseits, ferner in Verbindung mit dem Umstand, dass die vom Bw angebotene Möglichkeit, Gegenstände in desolaten und verschmutzen Räumen einzulagern, die Bedürfnisse des Marktes nicht trifft, sowie in Verbindung mit der Tatsache, dass der Bw Maßnahmen zur Beseitigung der schlechten betrieblichen Struktur bzw. Organisation nicht ergriffen, sondern die Betätigung vielmehr jahrelang und jedenfalls auch noch während des Berufungszeitraumes unverändert in desolaten Räumlichkeiten und unter der gegebenen Mischverwendung fortgesetzt hat, die Feststellung zu treffen, dass die berufungsgegenständliche Betätigung keine Einkunftsquelle darstellt. Für die Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 folgt daraus, dass das Finanzamt auf Grund der erst im Zuge der Erhebungen durch die Außenprüfung bekannt gewordenen Tatsachen, nämlich der Beschaffenheit der Hofgebäude und dem Inhalt des Pachtvertrages, der eine Verpachtung (auch) sämtlicher Hofgebäude vorsieht, zu Recht die Wiederaufnahme verfügt hat. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO liegt im Ermessen der Behörde. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der Grenzen des Gesetzes nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ersetzung materiell unrichtiger durch materiell richtige Abgabenbescheide im öffentlichen Interesse an der richtigen und gleichmäßigen Abgabenerhebung liegt. Anzuführen ist auch, dass die steuerlichen Auswirkungen, die sich im Hinblick auf den bisher vorgenommenen Ausgleich der Verluste mit den vom Bw erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ergeben, mit Einkommensteuernachforderungen von 4.210,00 € für das Jahr 2000, 3.549,00 € für das Jahr 2001 und 4.164,00 € für das Jahr 2002, nicht geringfügig sind. Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ergeben sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Bw. Inwiefern durch die Verfügung der Wiederaufnahme der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden wäre, hat der Bw nicht dargetan, zumal die in der Berufung für die behauptete Verletzung dieses Grundsatzes vorgebrachten Einwände (Seite 9 der Berufung), nämlich sehr intensive Besprechungen zu den bisherigen Steuerbescheiden bzw. die in Abweichung von diesen Bescheiden nunmehr geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhalts, nicht berechtigt sind. Den vom Bw angeführten Aktenvermerken kann nicht entnommen werden, dass bereits vor Erlassung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 die Frage der Einkunftsquelleneigenschaft Gegenstand einer intensiven Besprechung gewesen wäre. Auch trifft es aus den oben dargelegten Gründen nicht zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf Grund einer geänderten rechtlichen Beurteilung eines bekannten Sachverhalts verfügt hat. Für die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 folgt aus den obigen Ausführungen, dass das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der in Rede stehenden Betätigung zu Recht vom Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle ausgegangen ist. 1.3. Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegeben bei anderen Betätigungen vorliegen. In den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden wurde der in den Umsatzsteuererklärungen 2003 und 2004 beantragte Vorsteuerabzug mit dem Hinweis auf das Vorliegen pauschalierter Umsätze aus Landwirtschaft (Tz. 9 des Berichts über die Außenprüfung) nicht anerkannt. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 sind, von den dort bezeichneten Ausnahmen abgesehen, Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer befreit. Nach § 6 Abs. 2 leg.cit. kann der Unternehmer u.a. einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Der Bw hat im Jahr 2003 hinsichtlich des von ihm so bezeichneten Bereiches einer "echten Vermietung (Marke D)" zur Umsatzsteuerpflicht optiert, d.h. mit Ausnahme der Umsätze aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen und Hofgebäude im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet. Zu den "Modalitäten der Ausübung" des durch § 6 Abs. 2 UStG 1994 eingeräumten Optionsrechtes hat der österreichische Gesetzgeber für den Fall der Vermietung keine Regelungen getroffen. Die Option für die Steuerpflicht wird daher schon mit der bloßen Behandlung des getätigten Umsatzes gegenüber dem Finanzamt als steuerpflichtig durch Erstattung der im Gesetz vorgesehenen Umsatzsteuervoranmeldung ausgeübt (vgl. Ruppe, UStG Kommentar³, § 6 Tz 408ff). Sollen Vorsteuern bereits vor der Erzielung von Entgelten abzugsfähig sein, muss der auf Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten. Für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfordert die Abziehbarkeit von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit noch vor deren Beginn ein Vorbringen des Steuerpflichtigen, mit welchem er Sachverhalte darlegt, bei deren Würdigung am Maßstab des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes und der Denkgesetze die Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden steuerpflichtigen Vermietung wahrscheinlicher als der Fall einer steuerbefreiten Vermietung oder der Fall des Unterbleibens einer Vermietung ist (VwGH 26.7.2006, 2003/14/0013). Der Bw führte in einem Begleitschreiben zu den Steuererklärungen für das Jahr 2003 (Bl. 1/2003 Einkommensteuerakt) aus, dass der Bereich der beabsichtigten echten Vermietung, wenn dieser auch in den bereits bestehenden landwirtschaftlichen Arealen erfolgen werde, aus dem landwirtschaftlichen Aufwand herausgelöst bzw. separat erfasst werde. Für den Bereich der echten Vermietung (Marke D) werde voll zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung würden Anlaufkosten vorliegen. In einem zu den Steuererklärungen für das Jahr 2004 eingereichten Begleitschreiben vom November 2005 (Bl. 1/2004 Einkommensteuerakt) erläutert der Bw, die für das Jahr 2004 geplante Durchführung der Investitionen für den sich aus der Landwirtschaft heraus entwickelnden Zweig D wäre am Faktor Mensch (Sommergrippe des Bw bzw. mangelnde Qualifikation zweier Dienstnehmer; Lieferanten hätten Termine nicht eingehalten) gescheitert. Es seien wenigstens die wichtigsten Vorhaben wie Pflasterung der Zufahrt, Arbeiten im Vorbereich zum Büro und Bauarbeiten in der Anlaufstelle Wien durchgeführt worden. In der gegen die Vorläufigkeit des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 gerichteten Berufung vom 31. Oktober 2004 (Bl. 26/2003 Einkommensteuerakt) bringt der Bw u.a. vor, dass die im Bereich der Umsatzsteuer vorgenommene Option zur Steuerpflicht, eingeschränkt auf den Bereich der im Aufbau befindlichen Vermietungsaktivitäten, nicht die Erlassung eines vorläufigen Bescheides gestatten. Die Vorsteuern resultierten aus den für den Unternehmensstart getätigten Aufwendungen. Die Vermietungsaktivitäten D würden sich im Aufbau befinden. Die erstmals für das Jahr 2003 erklärte Option zur Steuerpflicht gründet sich nach dem unmissverständlichen Vorbringen des Bw darauf, dass er einen eigenen Bereich "D" aufbauen werde. Wie bereits zum vorstehenden Punkt ausgeführt wurde, kann dem vorliegenden Sachverhalt lediglich entnommen werden, dass der Bw den landwirtschaftlichen Betrieb samt Hofgebäuden verpachtet und die entgeltliche Einstellung von Gegenständen in eben diese Hofgebäude gestattet hat. Einnahmen aus Einstellungen enthalten die Einnahmen- Ausgabenrechnungen der Jahre 2003 und 2004 bzw. die Umsatzsteuererklärungen dieser Jahre nicht. In den zitierten Eingaben des Bw ist stets von "beabsichtigt", "im Aufbau befindlich" bzw. davon, dass "geplante Investitionen" nicht durchgeführt hätten werden können, die Rede. Ein gegenüber der landwirtschaftlichen Verwendung durch den Pächter der Äcker und (auch) der Hofgebäude innerhalb der Hofgebäude abgegrenzter bzw. abgrenzbarer eigenständiger Bereich, in welchem der Bw eine von ihm mit "D" umschriebene Aktivität entfalten könnte, ist weder im Berufungszeitraum noch, wie die anlässlich der im Jahr 2006 durchgeführten Außenprüfung vorgefundenen und durch Fotos dokumentierten Verhältnisse zeigen, in den Folgejahren zu Tage getreten. Noch in der im November 2006 abgefassten Berufungsbegründung stellt der Bw Berechnungen über auf Grund der vorhandenen Raumverhältnisse mögliche Lagerkapazitäten in den Hofgebäuden an und spricht von frei zu haltenden Gehwegen und Freiräumen zwischen den einzelnen Etagen und Lagertranchen, ohne konkrete Schritte zur Umsetzung eines solchen Projekts gesetzt zu haben. Die bloße Pflasterung einer Zufahrt stellt im Hinblick darauf, dass die Hofgebäude jedenfalls auch verpachtet sind und vom Pächter für seine landwirtschaftlichen Zwecke genutzt werden, keinen ausreichenden Anhaltspunkt auf eine solche Umsetzung dar. Bemerkt wird, dass die vom Bw in den Einnahmen- Ausgabenrechnungen der von der Option betroffenen Berufungsjahre dem Bereich "D" zugeordneten Einnahmen von 2.007,88 € eine AMS-Förderung sowie das aus dem ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 2003 resultierte Vorsteuerguthaben betreffen, weshalb in diesen Einnahmen auch kein Hinweis auf eine Umsetzung des Projekts zu sehen ist. Der in der Einnahmen- Ausgabenrechnung 2004 (Bl. 10-15/2004 Einkommensteuerakt) als umsatzsteuerpflichtig behandelten Einnahme aus dem Verleih eines Baugerüsts hat der Bw selbst keine abzugsfähigen Vorsteuern zugeordnet. Damit bleibt festzuhalten, dass der Bw nicht mehr als die bloße Möglichkeit einer Erzielung künftiger Einnahmen aus einem Bereich namens "D" ins Auge gefasst hat. Da keine Umstände hervorgekommen sind, die bereits für die Berufungsjahre die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung aus einem solchen Bereich erweislich machen könnten, die Hofgebäude sich vielmehr auch noch bei Durchführung der Außenprüfung im beschrieben Zustand befanden und damit auch im Jahr 2006 noch keine Anstalten, wie etwa eine Abgrenzung von für den Bereich "D" bestimmten Räumlichkeiten bzw. die Einrichtung von Plätzen für Regale, getroffen wurden, der bereits für das Jahr 2003 geäußerte Entschluss einer steuerpflichtigen Vermietungstätigkeit somit Jahre später noch immer nicht klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung getreten ist, muss davon ausgegangen werden, dass das Unterbleiben der Erzielung mehrwertsteuerpflichtiger Einnahmen wahrscheinlicher ist als das Bevorstehen einer steuerpflichtigen Vermietungstätigkeit. Da der beantragte Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund nicht zusteht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Bw im Hinblick darauf, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb niemals selbst geführt, sondern nunmehr bereits mehr als 15 Jahre verpachtet hat, überhaupt unter § 22 UStG 1994 fallende Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Ruppe, UStG Kommentar³, § 22 Tz 30, unter Hinweis auf Anhang B der 6. Mehwertsteuer-Richtlinie) ausführt und die Gestattung der Einstellung von Gegenständen eine in diesen Rahmen fallende Nebentätigkeit oder -beschäftigung darstellt. Der vom Bw begehrte Vorsteuerabzug steht aber noch aus einem weiteren Grund nicht zu. Die in den Jahren 2003 und 2004 erzielten Umsätze lagen mit 9.424,17 € und 11.759,05 € jeweils unter der Grenze von 22.000,00 €, bis zu der Umsätze von Kleinunternehmern gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sind. Will ein Kleinunternehmer seine Vermietungsumsätze steuerpflichtig behandeln, so muss er zusätzlich zur Option nach § 6 Abs. 2 UStG auch noch gesondert auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (vgl. Ruppe, UStG Kommentar³, § 6 Tz 407). Der Bw hat mit Schreiben vom 27. September 2004 zwar für einen Bereich von ihm beabsichtigter Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht optiert, ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Mangels Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sind die vom Bw in den Jahren 2003 und 2004 erzielten Umsätze jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer befreit und berechtigten daher auch aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hat daher den beantragten Vorsteuerabzug im Ergebnis zu Recht versagt. 1.4. Zu den Berufungsausführungen betreffend Zuerkennung einer Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein der Berufung zugänglicher Bescheid nach § 201 BAO, mit dem die Investitionszuwachsprämie (mit Null) festgesetzt worden wäre, nicht ergangen ist. Im Übrigen wird bemerkt, dass es Zweck der Investitionsprämie gemäß § 108 lit. e EStG 1988 ist, den Zuwachs an betrieblichen Investitionen zu fördern. Voraussetzung für die Zuerkennung dieser Begünstigung ist daher u.a. das Vorliegen von betrieblichen Einkünften (vgl. Hofstätter/ Reichel, Einkommensteuer Kommentar, § 108e Tz 6). Da die in Rede stehende Betätigung Liebhaberei darstellt, und zudem ein Betrieb "D", den der Bw auch im Zusammenhang mit der begehrten Investitionsprämie in der aus dem Jahr 2006 stammenden Berufung als "in Umsetzung befindlich" bezeichnet, wie vorstehend ausgeführt bislang nicht zu Tage getreten ist, besteht mangels eines Betriebes kein Anspruch auf eine Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004. 2. Streit besteht weiters darüber, ob vom Bw im Jahr 2000 geleistete Ausgaben für eine Jahresnetzkarte in Höhe von 17.100,00 S als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass diese Ausgaben mit dem Pendlerpauschale abgegolten seien. Der Bw begründet sein Begehren damit, im Jahr 2000 einen besseren Job gesucht und zu diesem Zweck Fahrten zu Firmen und Personalberatungsunternehmen durchgeführt zu haben. Diese Fahrten seien, entgegen der Meinung des Finanzamtes, nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten. Der Bw ersuche um einvernehmliche Festlegung eines Aufteilungsschlüssels für die in Frage stehenden Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. Da durch das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nur Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind, können darüber hinaus, durch zusätzliche Wegstrecken anfallende Ausgaben für beruflich veranlasste Fahrten zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch Ausgaben, die vor der Erzielung steuerlicher Einnahmen - also in der Vorbereitungsphase - geleistet werden, können grundsätzlich Werbungskosten (sog. Vorwerbungskosten) sein, sofern sie im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind und ernstlich darauf abzielen; dies muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz. 2, Stichwort Vorwerbungskosten, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abzugsfähig sind daher z.B. Vorstellungskosten (z.B. Reisekosten) und sonstige Aufwendungen zur Postensuche (Doralt, EStG9, § 16 Tz 16). Vom Bw im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen geleistete Fahrtkosten können daher dem Grunde nach Werbungskosten sein. Feststellungen darüber, ob und wo die vom Bw behaupteten Vorstellungsgespräche tatsächlich stattgefunden haben, ob und inwieweit dem Bw Fahrtkosten, namentlich durch Benützung der mit dem Erwerb einer Jahresnetzkarte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel, im Zusammenhang mit der Suche einer neuen Beschäftigung entstanden sind, und inwieweit der Erwerb der Jahresnetzkarte auch privat veranlasst war, wurden nicht getroffen. Dass eine Jahresnetzkarte für öffentliche Verkehrsmittel auch für private Fahrten Verwendung findet, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung; eine Aufteilung in eine berufliche und eine private Komponente hat gegebenenfalls durch griffweise Schätzung zu erfolgen (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205). Im Übrigen gibt der Bw mit seinem Ersuchen, eine Aufteilung einvernehmlich festzulegen, selbst zu erkennen, dass die Jahresnetzkarte jedenfalls auch private verwendet wurde. Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung u.a. ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Die Erledigung einer Berufung durch Aufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der unabhängige Finanzsenat hat aus folgenden Gründen von diesem Ermessen Gebrauch gemacht: Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (Ritz, Bundesabgabenordnung, § 20 Tz. 7). Würde der unabhängige Finanzsenat die zur Feststellung des Ausmaßes einer beruflichen Veranlassung der Ausgaben für den Erwerb der Jahresnetzkarte erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen, so müssten die Ergebnisse dieser Ermittlungen, zumal eine Aufteilung in einen privat und einen beruflich veranlassten Anteil im Schätzungswege vorzunehmen sein wird, zur Stellungnahme, gefolgt von allfälligen Gegenstellungnahmen, vorgehalten werden. Auch wenn das Finanzamt im Auftrag des unabhängigen Finanzsenates gemäß § 279 Abs. 2 BAO die Ermittlungen vornehmen würde, müsste das Finanzamt nach Abschluss der Ermittlungen erst an den unabhängigen Finanzsenat berichten und müsste dieser wiederum Stellungnahmen bzw. allenfalls Gegenstellungnahmen einholen. Die Verwaltungsökonomie gebietet es daher, die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen, weil auf diese Weise schneller ein die noch vorzunehmenden Ermittlungen berücksichtigender Bescheid erlassen werden kann. Eine gegen die Aufhebung und Zurückverweisung sprechende Unbilligkeit ist nicht erkennbar. 3. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung u.a. dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben oder in einer Eingabe, die die in der Berufung fehlende Begründung nachreicht, gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 284 Tz 2, 3 und die dort zitierte Judikatur). Die vom Bw am 15. Oktober 2006 erhobene, hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2003 als Vorlageantrag zu wertende, Berufung enthält keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da ein solcher Antrag erst im Schreiben vom 17. November 2006, mit welchem der Bw die Berufungsbegründung nachgereichte, gestellt wurde, besteht auf die Durchführung einer solchen kein Rechtsanspruch. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Da hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 ein Grund für eine vorläufige Abgabenfestsetzung nicht besteht, war der Spruch der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 insoweit abzuändern, als diese Bescheide endgültig zu ergehen haben. Wien, am 21. Mai 2007

Normen und Schlagworte

LiebhabereiVerpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0118-W/07
Stammnummer
28515
Gültig
21.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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