Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0274-S/05
Arbeitszimmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-S/05vom 25.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.
S.L., vom 6. April 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 30. März 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist Philosoph und
Psychologe und erzielt als Vortragender am Institut für Psychologie und am
Institut für Philosophie der Universität Salzburg Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist die
Abzugsfähigkeit anteiliger Kosten für das im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer:
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 20 Abs 1 Z 2
lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer nach der für die Streitjahre geltenden Rechtslage ist
entscheidend, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.
Der Mittelpunkt einer
Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten und zu
Vortragstätigkeiten (VwGH vom 20.1.1999, 98/13/0132, 3.7.2003, 99/15/0177,
22.1.2004, 2001/14/0004,19.4.2006, 2002/13/0202, 25.10.2006, 2004/15/0148)
ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten nach der
Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort
ist, an dem die Abhaltung des Vortrages, somit die unmittelbare Vermittlung des
Wissens an die Zuhörer, erfolgt. Auch wenn eine Vortragstätigkeit
zweifellos eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert, stellt die
Vorbereitungszeit nicht den Mittelpunkt der Vortragstätigkeit dar. Vielmehr
gilt bei Lehrberufen die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die
Zuhörer als zentraler
Tätigkeitsschwerpunkt
Eine
solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im
häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an
öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat damit wiederholt bestätigt, dass bei
Lehrtätigkeiten die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte
Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend prägt.
Liegt nach dem typischen
Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht
im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitszimmer
in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen
der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (25.10.2006,
2004/15/0148).
Der
BW vermeint nun, dass von seiner gesamten Dienstverpflichtung nur ein kleiner
Teil als reine Lehrtätigkeit an der Universität anzusehen sei. Ein
großer Teil seiner gesamten beruflichen Tätigkeit würde aus
hochschuldidaktischer und wissenschaftlicher Tätigkeit (Forschung)
resultieren. Er sei verpflichtet sich in Forschung und Lehre auf dem Laufenden
zu halten und selbst Materialien für die universitäre Lehre
herzustellen, auch den Studierenden zur Kenntnis zu bringen und selbst zu
publizieren. Damit verbringe er den wesentlichen Teil seiner Jahresarbeitszeit
in seinem Arbeitszimmer.
Dazu ist unter
Heranziehung der obigen Ausführungen folgendes fest zu
stellen:
Das materielle
Schwergewicht der Tätigkeit des BW als Universitätslehrer liegt nach
den oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes in der Weitergabe
seines Wissens und Könnens an die Studierenden in den Räumlichkeiten
der Universität. Auch wenn er für die Lehrtätigkeit eine
Vorbereitungszeit sowie eine Zeit für berufsbezogenen Tätigkeiten wie
ua. Forschungstätigkeit, fachbezogenen Lesetätigkeiten, Vor- und
Nachbereitung, Korrekturtätigkeiten, die Erstellung von Prüfungs- und
Lehrmaterielaien sowie das Publizieren von Fachliteratur benötigt, so
stellt die Ausübung dieser Tätigkeit in seinem Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also unmittelbare Vermittlung von Wissen und
Können an die Studenten, dar. Dabei kommt es darauf, dass der BW den
weitaus überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit in seinem häuslichen
Arbeitszimmer verbringt, nicht an.
Darüber hinaus wird
in diesem Zusammenhang weiters festgehalten:
Die ausschließliche
oder nahezu ausschließliche berufliche Verwendung eines im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmers ist Voraussetzung dafür, um überhaupt von
einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu können.
Die steuerliche
Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für
Einrichtungsgegenstände setzt voraus, dass die Art der Tätigkeit des
Bw den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer
bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich genutzt wird.
Die Notwendigkeit ist
zwar kein Wesensmerkmal des Werbungskostenbegriffes, es handelt sich dabei aber
nach der Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes Merkmal für die
Anerkennung als Werbungskosten, wenn Aufwendungen eine Berührung mit der
Lebensführung ausweisen.
Aufwendungen, die in gleicher
Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig
erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das
verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung
(VwGH 29.5.1996, 93/13/0013).
Im Rahmen des
Berufungsverfahrens betonte der Bw die Notwenigkeit eines häuslichen
Arbeitszimmers und wies darauf hin, dass ihm am Institut für Psychologie
kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung stünde.
Die von der Behörde
daraufhin durchgeführten Erhebungen (telefonische Anfragen an der
Universität Salzburg vom 11.9.2007, Institut für Psychologie, Institut
für Philosophie, Internet, Telefonat mit dem Bw vom 13.9.2007 bzw.
steuerlichem Vertreter vom 12.9.2007) haben ergeben, dass dem Bw an der
Fakultät für Philosophie, Wallistrakt, Franziskanergasse 1, ein
Arbeitszimmer zur Verfügung steht (Zimmer mit eigener Zimmernummer und
Telefonklappe, Internetabfrage, telefonische Auskunft, Universität
Salzburg).
Im Telefonat vom 13.
9. 2007 hat der Bw vorgebracht, dass er dieses Arbeitszimmer an der Dienststelle
nur in einem eingeschränkten Ausmaß nutzen könnte, da er sich
dieses mit Kollegen von der Fakultät teilen müsste.
Er habe das häusliche
Arbeitszimmer unter anderem wegen der Notwendigkeit der ungestörten
beruflichen Tätigkeit
genutzt.
Dieses Vorbringen zeigt
die berufliche Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers nicht auf,
weil dem Bw am Arbeitsort grundsätzlich ein Arbeitsplatz (Arbeitszimmer)
zur Verfügung steht. Das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes am Dienstort
macht aber die Notwendigkeit eines eigenen häuslichen Arbeitszimmers
entbehrlich.
Nach
obigen Ausführungen kann sohin zusammenfassend festgehalten werden, dass
der gesamte Komplex der Vorbereitungszeit für die Vortragstätigkeit
mit allem, "was dazu gehört" (Vor-Nacharbeit, Erstellen von Übungs-
und Prüfungsunterlagen, Publikationen von Fachliteratur, Forschungsarbeiten
etc) nicht den Mittelpunkt einer Lehrtätigkeit darstellt, sondern als
zentraler Tätigkeitsschwerpunkt einer Lehrtätigkeit die unmittelbare
Vermittlung von Wissen und Können an die Studenten gilt. Eine solche
Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem häuslichen
Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen
Einrichtungen lehrenden Vortragenden vorgenommen
werden.
Dies wurde vom Bw auch
nicht vorgebracht.
Damit ist der Nachweis
der beruflichen Notwendigkeit zur Haltung eines häuslichen Arbeitszimmers
seitens des Bw nicht erbracht worden.
Die Berufung war daher
als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
am 25. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-S/05
- Stammnummer
- 30541
- Gültig
- 25.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF